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Bezug: REM 8/ DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

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Entscheidung der Kommission vom 22-7-1998

zur Feststellung, daß der Erlaß der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall gerechtfertigt ist

(Antrag der Bundesrepublik Deutschland)

Bezug: REM 8/98 ---

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/921 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/932 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, insbesondere auf Artikel 907,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem bei der Kommission am 13. Februar 1998 eingegangenen Schreiben vom 15. Januar 1998 ersucht die Bundesrepublik Deutschland die Kommission, nach Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu entscheiden, ob es gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben unter folgenden Umständen zu erlassen:

1 ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1.

2 ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S.1.

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2

Einem deutschen Unternehmen, im nachfolgenden die “Beteiligte” genannt, wurden am 25. Oktober 1995 nach ordnungsgemäßem Abschluß von zwei externen gemeinschaftlichen Versandverfahren 168 Fässer Lithium der Position 2805 19 00 der Kombinierten Nomenklatur in die vorübergehende Verwahrung gegeben. Die Beteiligte brachte die Waren anschließend von Hamburg nach Bremerhaven, wo sie auf ein Schiff mit Bestimmung in den Vereinigten Staaten verladen wurden.

Obwohl die Waren noch den Status von Drittlandswaren hatten, wurden sie befördert, ohne zuvor in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden zu sein.

Da somit eine Zollschuld entstanden ist, erhoben die zuständigen deutschen Behörden Einfuhrabgaben in Höhe von XXXXX, deren Erlaß die Beteiligte beantragt.

Die Beteiligte gab an, daß sie von der Akte, die die deutschen Behörden der Kommission übermittelt hatten, Kenntnis genommen und ihr nichts hinzuzufügen habe.

Gemäß Artikel 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 trat am 7. Mai 1998 im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Allgemeine Zollregelungen/Erstattung, eine Sachverständigengruppe aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammen, um den vorliegenden Fall zu prüfen.

Gemäß Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden, wenn diese sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Aufgrund eines Irrtums der Beteiligten wurden die betreffenden Waren direkt ausgeführt, ohne in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden zu sein. Dadurch hat die Beteiligte gegen die ihr obliegenden Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung verstoßen.

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Durch diesen Umstand ist gemäß Artikel 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eine Zollschuld in Höhe von 35 808, 60 DEM entstanden.

Artikel 859 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet in diesem Fall keine Anwendung, da alle zur Bereinigung der Situation der Waren notwendigen Förmlichkeiten nachträglich nicht erfüllt werden konnten.

Die deutschen Behörden führen jedoch an, daß die Waren tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden und somit nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingegangen seien. Die Waren seien von den Zollbehörden der Vereinigten Staaten zollamtlich behandelt worden.

Im übrigen handele es sich um einen einmaligen Fehler der Beteiligten.

Zusammengenommen können all diese Elemente als besondere Umstände im Sinne des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angesehen werden, zumal der fragliche Fehler den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens im Endeffekt nicht beeinträchtigt hat.

Die Umstände des vorliegenden Falles lassen weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit seitens der Beteiligten erkennen, die den Zollbehörden sogar von sich aus ihr Versehen umgehend gemeldet hat.

Daher ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Einfuhrabgaben zu erlassen.

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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Einfuhrabgaben in Höhe von XXXXX, die Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Januar 1998 sind, sind zu erlassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22-07-1998 Für die Kommission

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