KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 30.06.1997 KOM(97) 320 endg.
97/0170 (ACC)
Vorschlag für einen BKSCHLUSS DES RATES
über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend ein
"Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung" im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits
(von der Kommission vorgelegt)
Begründung
Die polnische Zertifizierungsregelung, die 1995 in Kraft getreten ist, führte in Polen für zahlreiche gewerbliche Waren ein verbindliches Zertifizierungsverfahren ein und erschwerte damit den Handel, was in der Gemeinschaft besondere Besorgnis auslöste.
Der im Rahmen des Europa-Abkommens eingesetzte Assoziationsausschuß hielt es daher für notwendig, das Problem auf bilateraler Ebene zu regeln und eine Arbeitsgruppe für die Zertifizierung einzusetzen.
Hierbei wurde es für notwendig erachtet, ein Gesamtkonzept zur Lösung der verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Zertifizierung zu entwickeln und einen Aktionsplan mit einem Zeitplan zur Förderung der Übernahme der Grundsätze der Europäischen Union im Bereich der Normung und Konformitätsbewertung durch Polen zu vereinbaren. Dies wurde in einem "Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung" festgelegt.
Dieses Protokoll sieht einen organisatorischen Rahmen vor, um die Anerkennung der in der Gemeinschaft rechtmäßig in Verkehr gebrachten und zertifizierten Waren in Polen zu gewährleisten, die Fähigkeit der polnischen Konformitätsbewertungsstelien, die Zertifizierung im Einklang mit den EU-Richtlinien vorzunehmen, im Hinblick auf den späteren Abschluß Europäischer Abkommen über die Konformitätsbewertung zu beurteilen, einen Aktionsplan mit einem Zeitplan zur Angleichung der polnischen Rechtsvorschriften an die EG-Richtlinien im Bereich der Zertifizierung und Konformitätsbewertung festzulegen und die erforderliche technische Hilfe für Polen bereitzustellen.
Das dem Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung zugrunde liegende Konzept wurde von den Mitgliedstaaten in der Ratsgruppe
"Mitteleuropa" für annehmbar befunden und anschließend vom Assoziationsausschuß am 6.-7. März 1997 gebilligt.
Die Kommission paraphierte den Wortlaut des Protokolls über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung am Rande der Sitzung des Assoziationsausschusses am 7. März 1997.
Daher ersucht sie den Rat, den beiliegenden Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die förmliche Annahme dieses Konzepts im Wege eines Briefwechsels anzunehmen.
I
VORSCHLAG BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend ein
"Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung" im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission - BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Polen betreffend ein "Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung" im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut dieses Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident
1
Briefwechsel zwischen der Republik Polen und der Gemeinschaft betreffend das "Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die
Konformitätsbewertung"
A. Schreiben der Gemeinschaft Herr !
Ich beehre mich, auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die am 6. und 7. Februar 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über das
"Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung"
stattgefunden haben.
Ich bestätige, daß die Europäische Gemeinschaft diesem "Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung", das diesem Schreiben beigefügt und Bestandteil desselben ist, zustimmt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Republik Polen hierzu bestätigen würden.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
M
B. Schreiben der Republik Polen
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet:
"Herr /
Ich beehre mich, auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die am 6. und 7. Februar 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über das
"Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung"
stattgefunden haben.
Ich bestätige, daß die Europäische Gemeinschaft diesem "Protokoll über ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung", das diesem Schreiben beigefügt und Bestandteil desselben ist, zustimmt
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Republik Polen hierzu bestätigen würden".
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Republik Polen zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Im Namen der Republik Polen
r
Protokoll über das Europäische Abkommen über die Konformitätsbcwcrtnn^
1. Im Europa-Abkommen, insbesondere in den Artikeln 68, 69, 70 und 74, wurde als erklärtes Ziel Polens festgelegt, das Normen- und Zertifizierungssystem der Europäischen Union schließlich anzuwenden.
2. Zu diesem Zweck arbeiten Polen und die EU zusammen, um Polen bei der Übernahme der Grundsätze der Europäischen Union im Bereich der Normen und der Konformitätsbewertung in seine eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu helfen.
3. Zur Erreichung dieses Ziels und Verwirklichung dieses Protokolls werden die Europäische Gemeinschaft und Polen nach einem vereinbarten Aktionsplan und Zeitplan wie folgt vorgehen.
a) Die Europäische Kommission stellt Polen
• die erforderlichen Informations- und Kommunikationsverfahren,
• technische Hilfe, Ausbildung, soweit erforderlich, und Beratung zur Verfügung.
Die Kommission untersucht die Möglichkeit der Bereitstellung technischer Unterstützung einschließlich der Lieferung spezieller Ausrüstungen zwecks Erhöhung der Kapazität und fachlichen Kompetenz der polnischen Laboratorien und Zertifizierungsstellen.
Dabei soll die technische und finanzielle Hilfe vor allem durch das Phare-Programm bereitgestellt werden, soweit dies im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich ist.
Diese Hilfe wird durch die in Anhang 1 aufgeführten vorrangigen Aktionen und Programme geleistet. Diese Liste wird regelmäßig überprüft und entsprechend den Erfordernissen angepaßt. Ziel ist es, Polen bei der schrittweisen Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in das polnische Rechtssystem zu helfen.
b) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, daß nach einer Bewertung der fachlichen Kompetenz der polnischen Konformitätsbewertungsstellen und Prüflaboratorien ein Europäisches Abkommen über die Konformitätsbewertung (ECAA) mit sektoralen Anhängen als Rahmenabkommen ausgearbeitet wird. Beide Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, 1997 im Hinblick auf ein solches Abkommen positive Fortschritte zu erzielen.
Zu diesem Zweck werden die beiden Vertragsparteien wie folgt vorgehen:
bl) Die polnische Seite wird die Konformitätsbewertungsstellen, die bewertet werden sollen, unter Angabe der Produktk^tegorien, für die sie zuständig sind, schriftlich benennen.
b2) In der ersten Hälfte des Jahres 1977 werden die ersten drei polnischen Konformitätsbewertungsstellen von den zuständigen EU-Sachverständigen auf Kosten der EU einer Bewertung unterzogen. Die polnische Seite wird diese drei Konformitätsbewertungsstellen vor Ende März 1997 benennen. Die Verhandlungen über ein ECAA-Rahmenabkommen beginnen spätestens einen Monat, nachdem eine dieser Stellen positiv bewertet wurde. Die Bewertung ist dann positiv, wenn eine polnische Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen, die in den EG-Richtlinien in bezug auf ihren Zuständigkeitsbereich festgelegt sind, erfüllt.
b3) Weitere benannte Konformitätsbewertungsstellen werden ebenfalls von den zuständigen EU-Sachverständigen auf Kosten der EU bewertet. Danach schließen die
G
EU-Sachverständigen ihre Bewertung ab und erstellen innerhalb von drei Monaten einen Bericht.
b4) Für diese weiteren Konformitätsbewertungsstellen, deren Bewertung zu einem positiven Ergebnis geführt hat, beginnen die Verhandlungen über die betreffenden sektoralen Anhänge des ECAA spätestens einen Monat nach der Bewertung. Die Bewertung ist dann positiv, wenn eine polnische Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen, die in den EG-Richtlinien in bezug auf ihren Zuständigkeitsbereich festgelegt sind, erfüllt.
b5) Während der Verhandlungen über das ECAA, und zwar sowohl über das Rahmenabkommen in bezug auf die erste Konformitätsbewertungsstelle als auch über die nachfolgenden sektoralen Anhänge des Abkommens, bewerten die EU-Sachverständigen, inwieweit die polnischen Rechtsvorschriften den einschlägigen EG-Rechtsvorschriften für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle angeglichen wurden. Die Verhandlungen werden abgeschlossen, sobald die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den Zuständigkeitsbereich der Konformitätsbewertungsstelle umgesetzt worden sind.
b6) Angestebt wird, die Verhandlungen über das ECAA für eine erste Reihe von Sektoren vor Ende 1997 abzuschließen. Das ECAA tritt in Kraft, sobald die hierfür erforderlichen internen Vorschriften beider Vertragsparteien einschließlich der Veröffentlichung des Abkommens in den Amtsblättern beider Vertragsparteien beendet sind.
b7) Nach Abschluß eines sektoralen Anhangs des ECAA werden die polnischen Konformitätsbewertungsstellen von den polnischen Behörden benannt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Danach werden die von den betreffenden polnischen Stellen im Einklang mit den einschlägigen EG-Richtlinien geprüften und zertifizierten Produkte in der EG wie auch in Polen ohne zusätzliche Verfahren automatisch anerkannt.
c) Polen erklärt sich bereit, die einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft gemäß Anhang 2 in seinem nationalen Rechtssystem zu übernehmen.
4. Die polnische Seite nimmt alle erforderlichen Änderungen vor, um durch neue Rechtsvorschriften, die die Regierung dem Parlament vor Ende 1997 vorlegen muß, ein mit der EU-Regelung vereinbares Zertifizierungssystem zu verwirklichen.
5. Im Hinblick auf die technische Unterstützung der Europäischen Union und die Anerkennung der polnischen Konformitätsbewertungsstellen gilt während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften folgendes:
a) Für Produkte mit Ursprung in der EU, die in der EU der obligatorischen Zertifizierung durch Dritte unterliegen, prüft die polnische Seite die Anerkennung der von den benannten Stellen in der EU erstellten Prüfberichte und Zertifizierungsunterlagen. Nach Überprüfung der von den benannten Stellen in der EU ausgestellten Dokumente stellen die polnischen Konformitätsbewertungsstellen die B- Sicherheitsbescheinigung automatisch für die EU-Waren aus, und zwar spätestens innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der einschlägigen Unterlagen bei den polnischen Stellen. Es gilt als vereinbart, daß die Kosten dieses Verfahrens auf die
3
normalen Verwaltungskosten1, d.h. auf die im Tarif der Zertifi/ierungsslelle festgelegten Verwaltungskosten, beschränkt werden.
b) Für Produkte mit Ursprung in der EU, die in der EU der Konformitätserklärung des Herstellers unterliegen, unterbreitet die polnische Regierung dem Parlament vor Ende Mai 1997 einen Vorschlag für die erforderlichen Änderungen des Gesetzes über die Prüfung und Zertifizierung im Hinblick auf dessen baldige Annahme nach dem beschleunigten Verfahren. Dieser Vorschlag wird vorsehen, daß die in der EU abgegebene EG-Konformitätserklärung des Herstellers in Polen anerkannt wird. Sobald diese Änderungen angenommen sind, erteilen die polnischen Behörden für diese Produkte automatisch die B-Sicherheitsbescheinigung 2, und zwar spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Vorlage dieser Erklärungen. Es gilt als vereinbart, daß die Kosten dieses Verfahrens auf die normalen Verwaltungskosten3, d.h. auf die im Tarif der Zertifizierungsstelle festgelegten Verwaltungskosten, beschränkt werden. Es wird bestätigt, daß Produkte mit Ursprung in Polen, die der Konformitätserklärung des Herstellers gemäß den EG-Richtlinien unterliegen, in der Gemeinschaft weiterhin anerkannt werden.
c) Für Produkte mit Ursprung in der EU, die in der EU keiner Vorschrift bzw.
keinem Zertifizierungsverfahren, in Polen jedoch der obligatorischen Zertifizierung unterliegen, verpflichtet sich Polen, aus der Liste der betreffenden Produkte (Anhang 3)
• vor Ende März 1997eine erste Gruppe von Produkten, die mehr als der Hälfte dieser Produkte entsprechen, und
• die übrigen Produkte vor Ende 1997 zu entfernen.
Die betreffenden Produkte wurden von der EU in Anhang 3 festgelegt. Die polnische Seite wird die EU nach jeder Reduzierung der Liste darüber informieren, welche Produkte von der Zertifizierungpflicht ausgenommen sind.
d) Für Produkte, die in der EG der obligatorischen Zertifizierung durch Dritte unterliegen, erkennen die EU-Behörden gemäß den vorstehenden Bestimmungen die EG- Bescheinigungen an, die von den im Rahmen des Europäischen Abkommens über die Konformitätsbewertung von den polnischen Behörden benannten Konformitätsbewertungsstellen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens durch Polen und die EU ausgestellt wurden, sofern diese polnischen Konformitätsbewertungsstellen für fachlich kompetent befunden wurden.
e) Dessenungeachtet werden Beschwerden von Bürgern, öffentlichen Behörden oder Unternehmen über die Sicherheit und Qualität in Verkehr gebrachter oder zertifizierter Produkte mit Ursprung in der EU, die nach Polen ausgeführt werden, von den polnischen Behörden entgegengenommen und können der Europäischen Kommission unter Beigabe
1 Es gilt als vereinbart, daß die Verwaltunskosten im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der Gesamtkosten des Zertifizierungsverfahrens betragen.
2 oder ein gleichwertiges Dokument gemäß dem geänderten Gesetz über die Prüfung und Zertifizierung.
3 Es gilt als vereinbart, daß die Verwaltungskosten im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der Gesamtkosten des Zertifizierungsverfahrens betragen.
2
aller einschlägigen Informationen notifiziert werden. In solchen Fällen nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
6. Zur Gewährleistung einer effizienten Durchführung dieses Abkommens und einer angemessenen Angleichung des polnischen Konformitätsbewertungssytems an die EU- Standards intensivieren die beiden Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Teilnahme Polens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, Cenelec, ETSI, EOTC, EAL, EAC).
7. Die beiden Vertragsparteien kommen halbjährlich zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen. Diese Sitzungen bieten Gelegenheit, die Probleme im Handelsverkehr zwischen beiden Seiten anzusprechen und zu klären.
8. Die polnische Seite verpflichtet sich, die für den weiteren Verzicht auf die Anwendung von Sanktionen erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen.
9. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Dokument durch einen Briefwechsel förmlich anzunehmen.
3
Anhang 1
Vorrangige Aktionen, die im Rahmen des PHARE-Programms (Anhänge) durchzuführen sind
Aktion Nr.
1
2
3
4
Gegenstand
Analyse der ordnungspolitischen Aspekte
der europäischen Zertifizierung
(Studienrundreise)
Ausbildung hinsichtlich der Richtlinien des Neuen Konzepts
Ausbildung in der Durchfuhrung der EG- Richtlinien
Ausbildung der Experten der Zertifizierungsstellen (ggf.
benannte Stellen) hinsichtlich der Anforderungen der Richtlinien des Neuen
Konzepts
Datum
JANUAR, FEBRUAR, MÄRZ 1997
1997
1997
1997
Ziel
Sammlung der benötigten
Informationen zur Revision des Gesetzes über die Prüfung und Zertifizierung
Ausbildung des Personals von Verwaltung,
Industrie und Zertifizierungs-
stellen
Ausbildung von Experten
hinsichtlich der Anforderungen
und der Durchführung der
Richtlinien Eingehende
Aufklärung des Personals der Zertifizierungs-
stellen über die Anforderungen
der Richtlinien und deren Einhaltung
A
5
6
Ausbildung des Laborpersonals hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit der Prüfung zwecks Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien des Neuen Konzepts
Ausbildung der Hersteller-
/Industrieverbände im Hinblick auf die Einführung von Qualitäts- sicherungssystemen
1997
1997
Aufklärung des Laborpersonals
über die Aufgaben der für bestimmte Richtlinien
benannten Labors
Aufklärung der Hersteller über ISO 9000
/ » 1
ANHANG 2
Richtlinie Nr. Titel Termin
Beschlußorgan Voraussichtl.
der Umsetzung
87/404/EEC 88/378/EEC 89/106/EEC 89/336/EEC
89/686/EEC
89/392/EEC 90/384/EEC
85/384/EEC
90/385/EEC 1998
90/396/EEC
91/263/EEÇ
92/42/EEC 93/15/EEC
Einfache Druckbehälter Sicherheit von Spielzeug Bauprodukte
Elektromagnetische Verträglichkeit Persönliche Schutz- ausrüstungen Maschinen Nichtselbsttätige Waagen
Nichtselbsttätige Waagen
Aktive implantierbare
medizinische Geräte Gasverbrauchs- einrichtungen
Telekommunikations- endeinrichtungen
Ministerium für Wirtschaft 1997 Ministerium für Wirtschaft 1998 Ministerium für Wirtschaft teilw. umges.
Ministerium für Post und 1997 Telekommunikation
Ministerium für Wirtschaft 1997
Ministerium für Wirtschaft 1997 Zentralamt für voll umges.
das Meßwesen
Zentralamt für voll umges.
das Meßwesen
Ministerium für Gesundheit
und Soziales
Ministerium für Wirtschaft 1998
Ministerium für Post und Telekmmunikation
Neue Warmwasserheizkessel Ministerium für Wirtschaft Sprengstoffe für zivile Ministerium für Wirtschaft Zwecke
1998
1998 2003
/)l
93/42/EEC Medizinprodukte
93/68/EEC Niederspannungsgeräte 94/9/EEC Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in exlosions- gefährdeten Bereichen 94/25/EEC Sportboote
85/374/EEC Haftung für
fehlerhafte Produkte 92/59/EEC Allgemeine Produkt-
sicherheit
Neues Gesetz über die Prüfung und Zertifizierung 92/59/EEC Aufzüge
Ministerium für Gesundheit und Soziales
Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Wirtschaft
Staatl. Sport- und Tourismus- behörde
Justizministerium
Ministerium für Wirtschaft
Ministerium für Wirtschaft
Ministerium für Wirtschaft
1998
1997 2003
2000
1997
1997
1998
1999
A S
ANHANG 3
04 - Eisenhaltige Metallerzeugnisse
0454-1 Stäbe und mittlere Profile - warmgewalzt I SIMPTEST (ausgenommen für Betonarmierung, Lager, Tragfedern
und den Kraftfahrzeugbau).
0454-13 Mittlere Profile (Profile für Radreifen) ZETOM
0454-15 Mittlere Stäbe und Profile ZETOM - für Wälzlager
- für Tragfedern
- für den Kraftfahrzeugbau
0455-1 Dünne Stäbe und Profile für Betonarmierung ZETOM 0455-15 Dünne und extradünne Stäbe und Profile ZETOM
-25
- für Wälzlager - für Tragfedern
- für den Kraftfahrzeugbau
0455-1 Stäbe, dünne und extradünne Profile, warmgewalzt, und ZETOM Walzdraht (ausgenommen für Betonarmierung, Lager,
-2 den Kraftfahrzeugbau und Ketten und Seile) -4
0455-4 Walzdraht ZETOM - für Ketten und Seile
- für Wälzlager
- für den Kraftfahrzeugbau
0457-1 Universelle Bleche und warmgewalzte Stahlbleche SIMPTEST -2
-3 -4
0461 Stahlrohre, nahtlos, gezogen und nicht gezogen, SIMPTEST ausgenommen für das Bauwesen und die Heizungs- und
Gastechnik
A y
0462-4 Rohre, mit Naht, nicht gezogen (ausgenommen für den SIMPTEST Bau von Leitungen für die Gas- und Heizungstechnik)
-5 -6
0471-23 Bleche, kaltgewaltzt (für die Kfz-Industrie) ZETOM 0476-15 Stäbe, gezogen, glanzgeschliffen, poliert ZETOM
-18 -28
0477-15 Stäbe, gedreht (für Wälzlager) ZETOM 0478-2 Stahldraht, gezogen, für Reifen ZETOM
0479-1 Profile, gerollt SIMPTEST -2
0483-1 Gesenkschmiedeteile - für die Kfz-Industrie SIMPTEST (insbesondere für die Radaufhängung, für
"2 Anhängerkupplungen, für die Lenkung und das Bremssystem)
- für die Bautechnik, den Gerüstbau und
"4 entsprechende Fördergeräte (ohne Antrieb)
. - für den Bergbau, für Förder- und Hebesysteme, für Aufhängungssysteme und die Starkstromtechnik
AS
05 - Nichteisenhaltige Mctallerzeugnissc
0533-1 Guß-Aluminiumlegierungen (für Kfz) I ZETOM
0533-2 Guß-Zinklegierungen (für Kfz) ZETOM 0542-11 Lager, gesintert, aus NE-Metallpulver (für Kfz, ZETOM
Eisenbahn und andere Bahnsysteme)
0542-12 Lager, gesintert, aus Eisenpulver (für Kfz, Eisenbahn ZETOM and und andere Bahnsysteme)
0551-33 Messingbänder (für Kfz) ZETOM 0551-15 Walzdraht aus Aluminiumlegierung (für Kabel) ZETOM *
0561-32 Messingstäbe ~ ZETOM
0562-22 Stäbe aus Aluminiumlegierungen ZETOM 06 - Erzeugnisse der Metallindustrie
0611-1 I Grauguß: I SIMPTEST - für die Kfz-Industrie, für Aufhängungs-, Lenkungs-
und Bremssysteme, für die Antriebs- und die Kurbelwelle;
- für landwirtschaftliche Maschinen;
- für den Maschinenbau (Betten, Ständer, Schlitten, Spindelstock)
0611-2 Verformbares Gußeisen für die Kfz-Industrie und für SIMPTEST landwirtschaftliche Maschinen
0631-0635 Wälzlager für Kraftfahrzeuge ZETOM 0638 Gleitlager (für Verbrennungsmotoren von ZETOM
Kraftfahrzeugen und Traktoren)
0644-12 Pickel, Stampfer etc. SIMPTEST 0652-72 Tragfedern für Fahrzeuge auf Rädern (Kraftfahrzeuge POMOT
und Anhänger)
0653 Schrauben mit einer Festigkeit von über 8,8 und Muttern PIMOT mit einer Festigkeit von 5 (für Kraftfahrzeuge und
Anhänger) einschließlich Schrauben und Muttern zur
Radbefestigung, Spezialschrauben zur
06
Diebstahlsicherung von Rädern.
0655-112 Runde Dosen für verarbeitetes Gemüse und Obst COBRO 0655-511 Schwere Stahlblechfässer, bereift (für COBRO
Beförderungszwecke)
0655-526 Stahlblechfässer für Pigmente COBRO 0655-542 Stahlblechbehälter, rund, verzinnt COBRO 0655-551 Stahl-Gießkannen, verzinnt, mit Brause oder COBRO
Hebelverschluß
0655-565 Behälter aus Drahtgeflecht COBRO 0655-57 Metall-Benzinkanister PIMOT 0655-9 Verpackungen und Metallkanister, die keiner IGNIG
technischen Überwachung unterliegen, und Zubehör wie Armaturen für Flüssiggasflaschen oder -behälter
0679-3 Baugruppen und -teile von elektrischen PCBC Haushaltsgeräten mit gefährlicher Betriebsspannung -
(ohne Beleuchtungskörper, Programmschalter und Hygrostate)
0679-3 Baugruppen und -teile von elektrischen BBJ-SEP Haushaltsgeräten - Beleuchtungskörper, Programmschalter und Hygrostate
07-08 Maschinen und Geräte
1}
0719-7 Baugruppen und Bauteile für Kolbenverbrennungs- PIMOT motoren
- sonstige Auspuffdämpfer, die nicht unter die Regelung Nr. 59 fallen
- Luftfilter und Filterpatronen
- Kraftstoff-Filter und Filterpatronen für Ottomotoren - Kraftstoff-Filter und Filterpatronen für Dieselmotoren - Ölfilter und Filterpatronen, Membranen für Benzinpumpen
0874-2 Lüftungs- und Klimatisierungsgeräte mit gefahrlicher PCBC Betriebsspannung (zur Verwendung in ohne 234 Privatwohnungen)
0875-71 Getriebe, für allgemeine Verwendung (für Kfz) PIMOT
0875-72 Spezialgetriebe PIMOT 0875-73 Antriebswellen für Baumaschinen PIMOTS
0875-8 Kupplungen und Kupplungsscheiben (für Kfz) IMBIGS 0876-11 Hydraulische Pumpen (außer herkömmliche IMBIGS
handbetriebene)
0876-2 Hydraulische Ventile für Hydrauliksysteme IMBIGS 0876-3 Teile, die die Energie des Arbeitsfluids mittels IMBIGS
hydraulischer Systeme in mechanische Energie umwandeln
0876-41 Hydraulikfilter IMBIGS 10 Verkehrsfahrzeuge
1029-63 I Antriebswellen, komplett I PIMOT Kreuzgelenke von Antriebs- und Achswellen
1029-64 Antriebs- und Achswellen, komplett PIMOT
1029-65 Kühler PIMOT 1029-66 Räder von Straßenfahrzeugen, Radscheiben , Radringe PIMOT
1029-69 Sonstige Baugruppen und Fahrwerkteile PIMOT
1?
Vorderradaufhängung - Baugruppen und -teile und
- Achszapfen, Radnabe, Querlenker, Gelenkverbindungen und Muffen der Achsschenkel,
Starrachse, Lenkerverbindungen, - Lenkermuffen, Lenkerachse, - Achsen und Federbolzen,
- Steuerstangen, Stäbe und Gelenkverbindungen der Stabilisatoren
Hinterradaufhängung
- Lenker, Achsen und Lenkerverbindungen, Steuerstangen.
Vorrichtungen zum Blockieren der Lenkung (die vor dem Fahren entfernt werden müssen).
Fahrzeugstoßstangen (Tragarme, Schalen) gemäß der Regelung Nr. 42.
1029-99 Fahrzeugspiegel gemäß der Regelung Nr. 46 ITS 11. Produkte der elektrotechnischen und elektronischen Industrie
1115-82 Klemmleisten für Niederspannungs-Schaltwerke BBJ SEP 1132-329 Verkehrssicherheitseinrichtungen ITS (ECE)
- Schilder für lang und schwere Fahrzeuge - Schilder für langsame Fahrzeuge
- Schilder für Fahrzeuge, die Gefahrgut befördern - Nummernschilder (Kennzeichen)
- Warndreiecke gemäß der Regelung Nr. 7
- Erdungsvorrichtungen für Fahrzeuge, die Gefahrgut befördern
- Straßenverkehrszeichen
1134 Akkumulatoren (Fahrzeugbatterien) und Primärbatterien CLAiO 1135-1 Kfz-Generatoren und elektromagnetische und ITS
elektronische Regler
1135-33 Fahrradleuchten TTS
A3
1135-6 Elektrische Anlasser für Kraftfahrzeuge PIMOT 1135-7 Elektrische und elektronische Zündvorrichtungen für
Verbrennungsmotoren einschließlich Zündspulen, Zündkerzen und Zündverteiler
PIMOTS
1135-8 Elektrisches und elektronisches Zubehör von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor
1- Scheibenwischer, komplett, einschließlich - Wischermechanismus
- Wischerblätter
2- Steckverbindung, 7 polig, für Anhänger einschließlich
- Steckdose - Stecker
3- Zündkabel (komplett)
4- Windschutzscheiben-Wascheinrichtung komplett, einschließlich:
- elektrischer Punmpe - Wascher
5- Unterbrecher für Richtungsanzeiger 6- Trennschalter für Kfz-Batterien
7- Schütz für Rückfahr- und Bremsleuchten 8- Unterbrecher für Warnblinklichter 9- Programmschalter für Scheibenwischer
10- elektromagnetische Ventile
11 - Sicherungen und Sicherungskasten 12- Kabelstränge
13 - Kontaktklemmen von Kabeln 14- Zündanlagen- und Lenkradsperre
15- Kombinationsschalter zum Anbau an der Lenksäule
ITS
Z.
16- Schalter I 17- Anschlußklemmen für Motorräder und Mopeds
1155-31 Bildröhren, schwarz-weiß und Farbe PCBC 12-13 Erzeugnisse der chemischen Industrie
1231 I Düngemittel I PCBC
1244-98 Bremsflüssigkeiten PCBC 1244-98 Kühlflüssigkeiten für Verbrennungsmotoren ITS
Detergentien
1262-21 Preßmassen (Phenole) mit speziellen dielektrischen ZETOM Eigenschaften
-22
1262-62 Melamin-Preßmasse mit speziellen dielektrischen ZETOM Eigenschaften
1313-434 Phthalein-Karbumid Grundemailschicht - allgemeine IPTiF Verwendung
1313-463 Phthalein-Karbumid Emails - speziell für die Kfz- IPTiF Industrie
1315-2 Asphaltlack-Erzeugnisse (als Rostschutzmittel für IPTiF Kraftfahrzeuge, z.B. vom Typ Cylbokar, Hydrobit D-2)
1316-221 Phthalein-Farben auf Basis von wasserverdünnten IPTiF Harzen zur Grundierung von Kraftfahrzeugen
1316-222 Polyesterfarben auf Basis von wasserverdünnten Harzen IPTiF (für die Kfz-Industrie)
1317 Lufttrocknender Lack, Mastix etc. zum IPTiF Korrosionsschutz des Fahrwerks und von Hohlräumen
von Kraftfahrzeugen
1338-21 Zylinderkopfdichtung und Auspuffrohrdichtung (für PIMOT Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen)
-22
1361-262 thermisch verformbare Polystyrolfolien zur IPTiF mechanischen Verpackung von Nahrungsmitteln
1361-41 PVC-Schläuche ZETOM - für Erdöl und Öle
2-1
- für Druckluft und Gase - für Pflanzenschutzmittel
- für automatische Waschmaschinen (außer für die Kfz-Industrie)
1361-41 PVC-Schläuche (Bezinschläuche für Kraftfahrzeuge) PIMOT 1361-554 Preßteile aus plastifiziertem PVC (Dichtungen für ZETOM
Kühlsysteme)
1362-5 Kunststoffteile für Verkehrsfahrzeuge: ZETOM - Hauptbremszylinderkupplung
- Kfz-Stroß Stangen
Bremsflüssigkeitsbehälter und Behälter für Kupplungsflüssigkeit
- Steuerräder von Kraftfahrzeugen
1362-6 Kunststoffteile von automatischen Waschmaschinen ZETOM 1362-6 Kunststoffteile von Maschinen (außer Waschmaschinen) IPTiF 1363-15 Polyamidröhren Typ Fl öder Î2 für PIMOT
Druckluftbremssysteme
1364-121 Kunststoffässer für Nahrungsmittel COBRO
1364-13 Kunststofftrommeln COBRO 1364-141 Kunststoffbehälter (mit Verstärkungsleisten) COBRO
1364-16 Kunststoff-Benzinkanister PIMOT 1364-17 Kunststoffbehälter (ohne Verstärkungsleisten) COBRO
1369-21 Isolierband und Kambrik (getränkt) ZETOM 1371-61 Luftschläuche für Kraftfahrzeuge, Traktoren und andere ZETOM
landwirtschaftliche Fahrzeuge -62
-63 -64
1371-65 Luftschläuche für Motorräder und Motorroller ZETOM
2 z
1371-1 Luftschläuche und Reifen für Räder und Mopeds ZETOM 1373-1 Dichtungen, zugeschnitten, geformt (außer für PIMOT
Kraftfahrzeuge)
- für Eisenbahnbremsen - für Gasvorrichtungen
- für automatische Waschmaschinen
1373-111 Gummidichtungsringe PIMOT ~~
- Gummidichtungsringe für Bremsen und Kupplungen - Gummischutz für Bremsen und Kupplungen
1373-153 Federungen, Kupplungen, Lager, Stoßstangen, aus PIMOT Gummi:
- Gummi- Metallmuffen für die Aufhängung der Lenkung und die Aufhängung von Kraftfahrzeugen - Gummi- Metallteile des Lastschaltgetriebes, der Fahrzeugaufhängung und der Aufhängung der Lenkung
1373-5 Gummischläuche (außer für Fahrzeuge) ZETOM - für Wasser und Dampf
- für Benzin und Öle - für Druckluft und Gase - für Planzenschutzmittel
- für automatische Waschmaschinen
- Hochdruckschläuche für Hydraulikvorrichtungen
1373-5 Gummischläuche (ausgenommen für medizinische PIMOT Verwendung)
- Gummischläuche für Benzin
- elastische Schläuche für Druckluftbremsen
1373-84 Hartgummiblöcke und Abdeckungen von PIMOT Fahrzeugbatterien
1373-99 Sonstige industriell hergestellte Gummierzeugnisse PIMOT
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- Gummi für Scheibenwischer
1374-1 Gummi-Förderbänder (nicht brennbar) PIMOT 1374-31 Keilriemen (Gummi), geschlossen, endlos PIMOT
1376-41 Gummi-Einspritzdüsen PIMOT
1462-11 Silikatwolle und Erzeugnisse daraus PCBC
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17-18 Erzeugnisse der Holz- und Papierindustrie
1722-1 Spanplatten (gepreßt) für Möbel ZETOM 1814-42 Elektrisch isolierendes Papier ZETOM 1814-442 Rohpapier, zum Tränken mit Paraffin COBRO
1814-457 Rohpapier, zum Laminieren COBRO 1822-11 Katons, bedruckt oder unbedruckt, für Nahrungsmittel COBRO
(Wellpappe)
1822-13 Katons, bedruckt oder unbedruckt, für Nahrungsmittel, COBRO Kosmetika und Haushaltspflegemittel
1822-34 Selbstöffnende rechteckige Tragetaschen mit einer oder COBRO zwei Halteschlaufen für lose Nahrungsmittel
1823-241 Zylinderkopf- und Auspuffrohrdichtung PIMOT (Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen)
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1825 Papierwaren zur Verwendung in Schulen OBRPPNiS S
- Kladden und Schreibhefte - Zeichenblocks
Zs
ISSN 0254-1467
KOM(97) 320 endg.
DOKUMENTE
DE 06 05
Katalognummer : CB-CO-97-308-DE-C ISBN 92-78-21639-9
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxemburg