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Beitragsfreie Pensions- und Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen

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Academic year: 2022

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Beitragsfreie Pensions- und

Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen

Mag. Gabriele Hebesberger/Mag. Manuela Lang Stand: 2021-01

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PENSIONSVERSICHERUNG

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Voraussetzungen:

• Pflege in häuslicher Umgebung

• Wohnsitz im Inland

• Bezug der erhöhten Familienbeihilfe

• Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

• Selbstversicherung ist bis max. zur Vollendung des 40. Lebensjahres des behinderten Kindes möglich.

Zuständig für die Selbstversicherung bei Pflege eines behin- derten Kindes ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Selbstversicherung beginnt frühestens mit An- tragstellung ab dem Monat, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und endet spätestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres des behinderten Kindes. Rückwirkend kann die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes höchstens für ein Jahr vor der Antragstellung bean- tragt werden.

Kosten und Beitragsentrichtung:

Der versicherten Pflegeperson erwachsen keinerlei Kosten.

Die Beiträge werden zur Gänze aus Bundesmitteln über- nommen. Die Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bietet daher die Möglichkeit, kos- tenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Als monatliche Bei- tragsgrundlage für die Pensionsbemessung wird der Betrag von 1.986,04 Euro (Wert 2021) herangezogen.

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Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.

Auf Antrag können Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung für höchs- tens 120 Monate beanspruchen.

Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen

Voraussetzungen:

• Pflege eines nahen Angehörigen

• Pflege in häuslicher Umgebung

• Wohnsitz im Inland

• Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege

• Anspruch des nahen Angehörigen auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Als nahe Angehörige gelten folgende Personen:

• Ehepartner

• Lebensgefährte

• Eltern und Schwiegereltern

• Kinder

• Tante und Onkel

• Cousine und Cousin

• Großeltern, etc.

Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige mög- lich, wenn vorher noch keine eigene Pensionsversicherung bestanden hat. Aber auch neben einer aufrechten Pflichtver- sicherung in der Pensionsversicherung (zB wegen Berufstä-

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tigkeit oder Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes), wenn die berufliche Tätigkeit auf max. 30 Wo- chenarbeitsstunden reduziert wird, kann die Selbstversiche- rung beantragt werden. Zuständig für die Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen ist die Pensionsversi- cherungsanstalt (PVA).

Kosten und Beitragsentrichtung:

Der versicherten Pflegeperson erwachsen keine Kosten.

Die Beiträge werden ab 1. August 2009 zur Gänze aus Bun- desmitteln übernommen. Die Selbstversicherung bietet da- her die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu er- werben. Als monatliche Beitragsgrundlage wird ein Betrag von 1.986,04 Euro (Wert 2021) herangezogen. Falls neben der Selbstversicherung wegen der Pflege eines nahen An- gehörigen auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsver- sicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit (zB als Arbeit- nehmer, als Landwirt/Landwirtin) vorliegt, wird die monatli- che Beitragsgrundlage bei der Selbstversicherung für pfle- gende Angehörige so festgelegt, dass mit der Summe aller Beitragsgrundlagen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 6.475 Euro (Wert 2021) nicht überschritten wird.

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Voraussetzungen:

• Ausscheiden aus der bisherigen Pensionsversiche- rung wegen Pflege eines nahen Angehörigen

• Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege

• Pflege eines nahen Angehörigen

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• Pflege in häuslicher Umgebung

• Anspruch des Pflegebedürftigen auf Pflegegeld ab der Stufe 3

• Vorversicherungszeiten: Entweder in den letzten 24 Monaten mind. 12 Versicherungsmonate oder in den letzten 5 Jahren jährlich mind. 3 Versicherungsmona- te oder 60 Versicherungsmonate vor der Antragstel- lung

Voraussetzung für die Weiterversicherung für pflegende An- gehörige ist also, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit oder die Betriebsführung eines land- und forstwirtschaftli- chen Betriebes oder Gewerbebetriebes durch die Pflegeper- son komplett aufgegeben wird, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Weiterversicherung in der Pensionsversiche- rung für pflegende Angehörige erfolgt bei der bisher zu- ständigen Pensionsversicherung (bei unselbständig Er- werbstätigen die PVA, bei Betriebsführern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die SVB, bei gewerblich Ver- sicherten die SVA der Gewerblichen Wirtschaft).

Kosten und Beitragsentrichtung:

Der versicherten Pflegeperson erwachsen keine Kosten.

Die Beiträge werden ab 1. August 2009 zur Gänze aus Bun- desmitteln getragen. Die Weiterversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Die monatliche Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung wird aus der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversiche- rung ermittelt. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt dabei 872,40 Euro die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 6.475 Euro (Werte 2021) monatlich.

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24-Stunden-Pflege und Pflegeversicherung

Wurde eine Selbst- oder Weiterversicherung beantragt und kommt es zum Einsatz einer 24-Stunden-Pflege, reduziert sich der Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege.

KRANKENVERSICHERUNG:

Krankenversicherungsrechtliche Absicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen

Es gibt die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung von Pflegepersonen in der Krankenversicherung des Pflege- bedürftigen. Diese beitragsfreie Mitversicherung von Pflege- personen kommt dann zur Anwendung, wenn die Pflegeper- son nicht selbst krankenversichert ist. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung der Pflegeperson in der Kran- kenversicherung des Pflegebedürftigen ist, dass der Pflege- bedürftige ein Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3 bezieht und ein entsprechender Antrag bei der Krankenversiche- rungsanstalt des Pflegebedürftigen gestellt wird.

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Herausgeber: Landwirtschaftskammer OÖ Auf der Gugl 3, 4021 Linz

Autor: Mag. Gabriele Hebesberger, Mag. Manuela Lang, Rechtsabteilung, Tel. 050/6902-1291

Ohne Gewähr, unter Ausschluss der Haftung Alle Rechte vorbehalten

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