• Keine Ergebnisse gefunden

COVID-19 ANTIGEN SCHNELLTEST (KOLLOIDALES GOLD) Probenmaterial: Vorderer Nasenabstrich

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "COVID-19 ANTIGEN SCHNELLTEST (KOLLOIDALES GOLD) Probenmaterial: Vorderer Nasenabstrich"

Copied!
13
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gebrauchsanweisung Test zur Eigenanwendung - Befristete Sonderzulassung zur Eigenanwendung nach §11 MPG in Deutschland (BfArM GZ: 5640-S-151/21)

Bitte lesen Sie zuerst diese Gebrauchsanweisung genau durch. Sie bekommen hier wichtige Informationen über den Schnelltest.

Öffnen Sie die Folien-Verpackung der Test-Kassette erst kurz bevor Sie sich testen wollen.

COVID-19 ANTIGEN SCHNELLTEST (KOLLOIDALES GOLD) Probenmaterial: Vorderer Nasenabstrich

In welchen Situationen sollten Sie einen Schnelltest machen?

Informationen zum Schnelltest

Wenn Sie Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Corona-Virus SARS-COV-2 infiziert sein könnte.

Gehen Sie dann sofort nach Hause und vermeiden Sie Kontakte zu anderen Personen. Frühestens nach zwei bis drei Tagen nach dem Kontakt können Sie einen Schnelltest machen. Wenn Sie den Schnelltest davor machen, dann kann das Ergebnis falsch sein.

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie ansteckend sind.

Das Ergebnis vom Schnelltest gilt nur für den Tag, an dem der Test gemacht wird.

Deshalb ist es ideal, wenn Sie auch an den folgenden Tagen jeweils einen Test machen.

Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie niemanden anstecken.

Wichtig:

Wenn der Test positiv ist, müssen Sie das sofort bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Gehen Sie gleich nach Hause und isolieren Sie sich selbst von anderen Personen.

Aber:Wenn Sie wissen wollen, ob Sie infiziert sind?

Das können Sie nur mit Untersu- chungen in einem Labor sicher erfahren.

Der Schnelltest zeigt aber, ob eine Person ansteckend ist.

Bitte denken Sie daran: das Ergebnis gilt nur für den Tag, an dem der Test gemacht wird. Am nächsten Tag kann das Ergebnis schon anders sein.

2. Zum Schnelltest gehören 5 Einzel-Teile:

a)Eine in Folie verpackte Test-Kassette b)ein Röhrchen mit Test-Flüssigkeit c)ein Stäbchen, mit dem Sie die Probe aus der Nase aufnehmen können d)diese Gebrauchsanweisung e)ein Plastikbeutel für den Müll.

Das müssen Sie zusätzlich herrichten:

- Einen Timer oder Wecker.

Wenn Sie sich krank fühlen. Und wenn Sie typische Symptome wie zum Beispiel: Husten, Schnupfen, Fieber haben oder wenn Sie nicht mehr richtig riechen oder schmecken können.

Dann testen Sie sich bitte so schnell wie möglich. Wenn Sie länger warten, kann der Schnelltest das Virus nicht mehr so leicht in der Nase nachweisen.

1. Achten Sie darauf, dass alle Teile vom Schnelltest Zimmertemperatur haben.

a) b) c)

e) d)

Seite 1

(2)

Seite 2

Wie testen Sie sich richtig mit dem Stäbchen?

Schritt 1:Schnäuzen Sie sich gründlich die Nase.

Waschen Sie Ihre Hände vor dem Test gründlich mit Wasser und Seife.

Oder benutzen Sie ein

Desinfektions-Mittel, in dem Alko- hol enthalten ist.

Schritt 7:

Streifen Sie das Proben-Material an der Wand des Röhrchens von der Watte in die Testflüssigkeit.

Ziehen Sie das Stäbchen langsam heraus. Der Watte-Tupfer muss am Rand vom Röhrchen entlang- streifen.

Brechen Sie die Spitze an der dafür vorgesehenen Stelle ab, die Watte bleibt im Röhrchen.

Schritt 8: Schrauben Sie den lila Deckel wieder auf das Röhrchen.

Schütteln Sie das Röhrchen, damit sich alles gut mischt.

Schritt 9:Nehmen Sie jetzt die Test- Kassette aus der Verpackung. Legen Sie die Test-Kassette flach auf den Tisch.

Schritt 10:Schrauben Sie die durchsichtige Schutzkappe vom Deckel ab.

Schritt 11:Die Test-Kassette hat eine rundliche Mulde, die mit „S” gekenn- zeichnet ist. Träufeln Sie genau2 Tropfenvon der Proben-Flüssigkeit aus dem Röhrchen direkt von oben in diese Mulde.Achtung:Träufeln Sie nicht zu viel Proben-Flüssigkeit auf die Test-Kassette. Sonst könnte der Test ungültig werden.

Starten Sie jetzt Ihren Timer oder Wecker.Er ist auf 15 Minuten eingestellt Schritt 12:Nach ungefähr einer Minute erscheint auf der Test- Kassette schon der Kontroll-Streifen beiC. Das ist aber noch nicht das Ergebnis.Sie können das Ergebnis erst nach 15 Minuten ablesen.

Wichtig:Warten Sie aber nicht länger als 20 Minuten. Sonst ist der Test ungültig und Sie müssen einen neuen Test machen.

Schritt 13:Packen Sie alle Teile in den Plastibeutel. Verschließen Sie den Beutel gut. Entsorgen Sie ihn über den Restmüll. Beachten Sie die geltenden örtlichen Vorschriften.

Schritt 2:Packen Sie alle Teile aus.

Die Folien-Verpackung der Test- Kassette darf nicht beschädigt sein.

Öffnen Sie die Folien-Verpackung erst kurz bevor Sie den Test machen wollen.

Schritt 4:Nehmen Sie das Stäbchen aus der Verpackung, ohne die Watte zu berühren. Machen Sie auf dem Stäbchen eine Markierung bei 2–2,5 cm. Bitteberühren Sie dabei die Watte nicht mit Händen oder irgendwelchen Gegenständen oder dem Papier!Links am Blatt-Rand finden Sie eine Mess-Hilfe. Messen Sie von der Spitze der Watte aus.

Achtung:Tauchen Sie die Watte nichtvor dem Test in das Röhrchen!

Schritt 5:

•Lehnen Sie Ihren Kopf etwas nach hinten.

•Halten Sie das Stäbchen direkt hinter der Markierung. Schieben Sie die Watte-Seite vom Stäbchen vorsichtig bis zu ihren Fingern in ein Nasenloch. Das ist unange- nehm,darf aber nicht weh tun!

Drehen Sie das Stäbchen dabei ein wenig. Es muss die Nasenwand berühren.

•Drehen Sie es 5 Mal an der Nasenwand entlang.

•Ziehen Sie dann das Stäbchen wieder vorsichtig heraus.

•Wiederholen Sie das Ganze in Ihrem anderen Nasenloch.

Benutzen Sie dafür das gleiche Stäbchen!

Das ist Ihre Probe!

Schritt 3:Schrauben Sie den lila Deckel vom Röhrchen mit der Test- Flüssigkeit ab.

Achtung:Sie dürfen die Flüssigkeit nicht verschütten!

Schritt 6:Stecken Sie das Stäbchen direkt in das Röhrchen mit der Test- Flüssigkeit.

Rühren Sie das Stäbchen 10 mal in der Flüssigkeit um.

2,5cm

2,5Zentimeter

Was bedeuten die Ergebnisse?

In Anzeigefeld der Test-Kassette gibt es 2 Markierungen. Sie haben die Buchstaben C und T.

C für „Control” (englisch für Kontrolle) und T für „Test”.

Das Ergebnis istpositiv:

wenn2 Stricheerscheinen: 1 Strich an der C-Markierung und 1 Strich an der T-Markierung.

Das Ergebnis ist auch positiv, wenn einer der Striche nur ganz leicht gefärbt ist.

Das Ergebnis istnegativ:

wennnur 1 Strichan der C-Markierung erscheint.

Das Ergebnis istungültig:

wenn an der C-Markierungkein Stricherscheint. Oder wenn auch nur ein Strich an der T- Markierung erscheint.

Wiederholen Sie den Test noch einmal mit einem neuen Test-Set.

Wenn das bei mehreren Tests in einer Packung vorkommt, dann bringen Sie die Tests zu Ihrem Händler zurück. Wenden Sie sich an Ihren Arzt oder ein COVID-19 Testzentrum.

Wie geht es weiter?

Wenn das Ergebnis positiv ist:

Es liegt der Verdacht vor, dass Sie mit COVID-19 infiziert sind. Bleiben Sie bitte ruhig.

Ein positives Ergebnis bedeutet nicht automatisch, dass Sie krank werden. Bitterufen Sie gleich Ihr zuständiges Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an. Sie können auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 anrufen.Wichtig:gehen Sie nur dorthin, wenn man Sie dazu aufgefordert hat!Lassen Sie einen PCR-Bestätigungstest durchführen. Bleiben Sie zu Hause. Halten Sie sich auch von anderen Haushalts- Mitgliedern fern. Sie alle sollten jetzt häufiger die Hände waschen und häufiger lüften.

Informieren Sie sich über die örtlichen Richtlinien zurSelbstisolierung. Siemüssenein positives Test-Ergebnis beim Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt unterstützt Sie bei den nächsten Schritten.

Wenn das Ergebnis negativ ist:

Ein negatives Ergebnis ist nur eine Momentaufnahme und bedeutet nicht, dass Sie nicht infiziert sind. Es bedeutet nur, dass Sie gerade nicht ansteckend sind und für die nächsten 6 Stunden keine anderen Personen infizieren können. Das kann danach schon wieder anders sein.

Sie müssen sich weiter an die AHA-L Regeln halten:Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften. Das dient auch Ihrer Sicherheit, denn Sie könnten sich anstecken.

Sollten Sie sich dennoch krank fühlen, machen Sie 1 oder 2 Tage später einen weiteren Test oder führen Sie einen PCR- Bestätigungstest durch.

Im Zweifel wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt.

Seite 3

(3)

Weiterführende Informationen

Interessieren Sie sich für wissenschaftliche Hintergrund-Informationen über den Schnelltest? Der folgende Text beschreibt, wie der Schnelltest aufgebaut ist und wie er funktioniert. Sie können den Test aber auch ohne diese Hintergrund-Informationen durchführen.

【ZUSAMMENFASSUNG】

Die neuartigen Coronaviren gehören zur β-Gattung. COVID-19 ist eine akute respiratorische Infektionskrankheit, die durch die neuartigen Coronaviren (SARS-CoV-2) verursacht wird.

Menschen sind generell empfänglich. Derzeit sind die Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert sind, die Hauptinfektionsquelle; infizierte Personen ohne Symptome können ebenfalls eine Infektionsquelle sein. Basierend auf der aktuellen epidemiologischen Untersuchung beträgt die Inkubationszeit 1 bis 14 Tage, meistens 3 bis 7 Tage. Zu den häufigste Symptomen gehören Fieber, Müdigkeit und trockener Husten. Nasenverstopfung, laufende Nase, Halsschmerzen, Myalgie und Durchfall werden in wenigen Fällen gefunden.

【VERWENDUNGSZWECK】

Der COVID-19 Antigen-Schnelltest (kolloidales Gold) ist ein chromatographischer Immuno- assay für den qualitativen Nachweis von SARS-CoV-2 in Abstrichproben aus dem vorderen Bereich der menschlichen Nase. Für die Testdurchführung ist keine invasive Probenentnahme notwendig, daher ist der Test auch für die Anwendung durch den Laien geeignet. Er liefert nur ein erstes Screening-Testergebnis und es sollten spezifischere alternative Diagnosemethoden durchgeführt werden, um die Bestätigung einer SARS-CoV-2-Infektion zu erhalten.

【TESTGRUNDSATZ】

Der COVID-19 Antigen-Test (kolloidales Gold) ist ein qualitativer, membranbasierter Immunoassay zum Nachweis des Nukleokapsidprotein-Antigens von SARS-CoV-2 in Abstrichproben aus der vorderen Nase. Während des Tests reagiert die Probe mit den SARS- CoV-2-Antkörperkonjugat-beschichteten Partikeln auf der Membran. Das Gemisch wandert durch Kapillarwirkung nach oben und reagiert mit den Anti-SARS-CoV-2-Antikörpern in der Testregion.

Wenn die Probe SARS-CoV-2 enthält, erscheint im Testbereich eine farbige Linie, die auf ein positives Ergebnis hinweist. Wenn die Probe kein SARS-CoV-2 enthält, erscheint in diesem Bereich keine farbige Linie, was ein negatives Ergebnis bedeutet. Als Verfahrenskontrolle erscheint immer eine Linie im Kontrollbereich die anzeigt, dass die richtige Probenmenge hinzugefügt und die Membran durchfeuchtet wurde.

【KIT-KOMPONENTEN】

【LAGERUNG UND HALTBARKEIT】

Der Test ist ein Jahr lang haltbar, wenn alle Komponenten wie verpackt im versiegelten Beutel bei 2℃~30℃gelagert werden. Der Test muss bis zur Verwendung im versiegelten Beutel bleiben. Nicht einfrieren. Nicht nach Ablauf des Verfalldatums verwenden.

Das Herstellungs- und Verfalldatum entnehmen Sie bitte der Verpackung des Produkts.

【QUALITÄTSKONTROLLVERFAHREN】

Interne Verfahrenskontrollen werden in den Test einbezogen. Eine farbige Linie, die im Kontrollbereich (C) erscheint, ist eine interne Verfahrenskontrolle. Sie bestätigt ein ausreichendes Probenvolumen und die korrekte Prozedurtechnik.

【EINSCHRÄNKUNGEN】

1. Der COVID-19 Antigen-Schnelltest (kolloidales Gold) ist für anteriore Nasenabstrichproben anwendbar. Wenn die anteriore Nasenabstrichprobe negativ ist und die klinischen Hinweise auf eine Covid-19-Infektion hindeuten, begeben Sie sich bitte zur weiteren klinischen Diagnostik ins Krankenhaus. Ein falsch-negatives Testergebnis kann aber auch auftreten, wenn die Probe unsachgemäß entnommen wurde. Weder der quantitative Wert noch die Steigerungsrate der Konzentration von SARS-CoV-2 kann durch diesen qualitativen Test bestimmt werden.

2. Ein negatives Testergebnis kann auftreten, wenn die Antigenkonzentration in einer Probe unterhalb der Nachweisgrenze des Tests liegt.

3. Der COVID-19 Antigen-Schnelltest (kolloidales Gold) zeigt nur das Vorhandensein von SARS-CoV-2 in der Probe an und sollte nicht als alleiniges Kriterium für die Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion verwendet werden.

4. Wie bei allen diagnostischen Tests müssen alle Ergebnisse zusammen mit anderen klinischen Informationen, die dem Arzt zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden.

5. Positive Testergebnisse differenzieren nicht zwischen SARS-CoV und SARS-CoV-2.

6. Wenn Ihre Probe positiv getestet wurde, nehmen Sie bitte Kontakt mit einer Gesundheitsinstitution auf. Ein Bestätigungstest ist notwendig. Zur Reduzierung des Übertragungsrisikos ist die schnelle Isolierung nach einem positiven Testergebnis notwendig, sowie die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen. Durch die Kontaktaufnahme mit dem Arzt/der Gesundheitsinstitution erfolgt dann auch der Eingang in das Meldesystem, bei bestätigtem Testergebnis.

7. Wenn das Testergebnis negativ ist und die klinischen Symptome fortbestehen, wird eine zusätzliche Nachuntersuchung mit anderen klinischen Methoden empfohlen. Ein negatives Ergebnis zu einem beliebigen Zeitpunkt schließt die Möglichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion nicht aus.

8. Die potenziellen Auswirkungen von Impfstoffen, antiviralen Therapeutika, Antibiotika, Chemotherapeutika oder immunsuppressiven Medikamenten wurden bei diesem Test nicht berücksichtigt.

9. Die Leistung wurde nur mit den im Verwendungszweck aufgeführten Probentypen ermittelt.

Andere Probentypen wurden nicht evaluiert und sollten nicht mit dieser Anleitung verwendet werden.

【LEISTUNGSMERKMALE】

1. Nachweisgrenze:Die Nachweisgrenze des COVID-19 Antigen-Schnelltests (kolloidales Gold) beträgt 100pg/mL rekombinantes SARS-COV-2 N-Protein.

2. Sensitivität und Spezifität:Der COVID-19 Antigen-Schnelltest (kolloidales Gold) wurde mit dem Neuartigen Coronavirus (SARS-COV-2) Schnelltest Multiplex RT-PCR Set verglichen.

Die Gesamtsensitivität des COVID-19-Antigens beträgt 96,1%;

95% CI: (90,26%〜98,92%)

Die Gesamtspezifität des COVID-19 Antigens beträgt 99.2%;

95% Cl: (97.96%-99.78%)

Die Gesamtübereinstimmungsrate des COVID-19-Antigens beträgt 98,7%; 95% Cl: (97,40%- 99,42%)

3. Kreuzreaktivität:Die folgenden kreuzreaktiven Substanzen wurden mit dem COVID-19 Antigen-Schnelltest (kolloidales Gold) getestet und es wurde keine Kreuzreaktivität festgestellt.

4. Störsubstanzen:Die folgenden Verbindungen wurden mit dem COVID-19 Antigen- Schnelltest (kolloidales Gold) getestet und es wurden keine Interferenzen beobachtet.

WARNUNGEN UND VORKEHRUNGEN 1. Nur für den in-vitro-diagnostischen Gebrauch.

2. Die Lagerung und der Betrieb des Kits sollten den Anforderungen in der Anleitung entsprechen, andernfalls besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung der Testergebnisse.

3. Die Reagenzien dürfen nicht eingefroren werden.

4. Alle während des Tests verwendeten Materialien sollten gem. den geltenden örtlichen Vorschriften in einem geschlossenen Beutel über den normalen Hausmüll entsorgt werden.

5. Verwenden Sie die Testkassette nicht, wenn der Beutel beschädigt oder das Siegel gebrochen ist.

6. Der Extraktionspuffer ist nicht essbar.

【REFERENZ】

1. Weiss SR, Leibowitz JL. Coronavirus pathogenesis. Adv Virus Res 2011;81:85-164.

PMID:22094080 DOI:10.1016/B978-0-12-385885-6.00009-2.

2. Su S, Wong G, Shi W, et al. Epidemiology, genetic recombination, and pathogenesis of coronaviruses. Trends Microbiol 2016;24:490-502. PMID:27012512 DOI:10.1016/

j.tim.2016.03.003.

3. Cui J, Li F, Shi ZL. Origin and evolution of pathogenic coronaviruses. Nat Rev Microbiol 2019;17:181-192.PMID:30531947 DOI:10.1038/s41579-018-0118-9.

【DATUM DES INKRAFTTRETENS UND VERSION】

Effective Date: 8.3.2021 Version: 1 Zeichenerklärung

Seite 4

Bereitgestellte

Materialien 1 Test/Kit 3 Tests/Kit 5 Tests/Kit 25 Tests/ Kit Test-Kassette 1 Test 3 Tests 5 Tests 25 Tests

Behälter mit Pufferlösung

0,3mL/Behälter x 1

0,3mL/Behälter x 3

0,3mL/Behälter x 5

0,3mL/Behälter x 25 Nasenstäbchen 1 Stück 3 Stück 5 Stück 25 Stück

Beipackzettel 1 Stück 1 Stück 1 Stück 1 Stück

Methode RT-PR

Gesamtergebnis COVID-19

Antigen Schnelltest (kolloidales Gold)

Ergebnis Positiv Negativ

Positiv 98 4 102

Negativ 4 496 500

Gesamtergebnis 102 500 602

HCoV-229E HCoV-OC43 HCoV-NL63 MERS-CoV

humanes Coronavirus

HKU1 RS-Virus beim Menschen humanes Entero-Virus humanes Rhinovirus humanes Metapneumovirus Mykoplasma pneumoniae Parainfluenza-Virus Adenovirus

Influenza-B-Virus

(Victoria-Linie) H1N1 (2009) Grippe-Virus Influenza A H3N2-Virus Vogelgrippe-Virus H7N9 Influenza-B-Virus

(Yamagata-Serie)

Saisonale Influenza A

H1N1 Meningokokken Pneumokokken

Staphylococcus aureus

Störsubstanz Konzentration

Aspirin 30ug/dL

Ascorbinsäure 20mg/dL

Ibuprofen 200ug/dL

Bilirubin 60mg/dL

Chloramphenicol 3ug/dL

Gebrauchsanweisung beachten ZuVerwenden bis Chargennummer Katalognummer Achtung Hersteller Herstellungsdatum

Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft In-vitro-Diagnostikum

Temperaturbeschränkung Nicht wiederverwenden Anzahl Tests pro Kit

2

Joinstar Biomedical Technology Co., Ltd.

10th Floor, Administra�on Building, NO. 519, Xing Guo RD., Yuhang Economic and Technological Development Zone, Hangzhou , Zhejiang, China, 311188

www.joinstar.cn

Lotus NL B.V.

Koningin Julianaplein 10, 1e Verd, 2595AA, The Hague, Netherlands.

www.lotusnl.com Vertrieb durch:

care impuls Vertriebs GmbH Gewerbering 1 86510 Ried Tel: +49-821-56733368 h�ps://joinstar.c-i-v.de support@c-i-v.de

(4)

TestzurEigenanwendung -BefristeteSonder- zulassungzurEigenanwendungnach§11MPG inDeutschland(BfArMGZ:5640-S-151/21)

Package Anterior Nasal Swab 5 Tests pack LAY USE 新冠抗原(胶体⾦法)前⿐拭⼦CIV5外盒

Bleiben Sie gesund!

https://joinstar.c-i-v.de

Scanne mich!

COVID-19Antigen Schnelltest(kolloidales

Gold) Gold) est(Colloidal RapidT COVID-19Antigen

Probenmaterial:V ordererNasenabstrich

Ver trieb:

CIVcar eim pulsV ertr iebsGmbH

·Ge werber ing1

·865 10

Ried .de support@c-i-v 733368· 156 el.:082 ·T .c-i-v.de Joinstar

5

C100 M0 Y0 K0 A190mm86mm

C86mm 40mm

B 190mm宽40mm

RPBH15920

Joinstar Biomedical Technology Co., Ltd.

10th Floor ,Administration Building, NO.519, XingGuo RD., Yuhang Economic and Technological Development Zone, Hangzhou, Zhejiang, China, 311188

www.joinstar.cn

5T EST S

9 145563 242250

图纸名称

:TZ-0731

新冠抗原

(

胶体⾦法

)

前鼻拭⼦

CIV

⾃检专⽤

5

⼈份外盒 代码

:RPBH1592 0

尺⼨

:

19 0×

86×

40mm

A

19 0mm

86mm

正⾯

B

19 0mm

40mm

侧⾯

C

86mm

40mm

所有红⾊的线为⼑版线,红⾊字为描述,颜⾊⾊值参照右边图表 采⽤材料

:350

克⽩卡

(

覆亚膜

)

字体

:

阿⾥巴巴普惠体

(5)

TestzurEigenanwendung -BefristeteSonder- zulassungzurEigenanwendungnach§11MPG inDeutschland(BfArMGZ:5640-S-151/21)

Package Anterior Nasal Swab single LAY USE 新冠抗原(胶体⾦法)前鼻拭⼦CIV专⽤ 单⼈份外盒

Joinstar Biomedical Technology Co., Ltd.

10th Floor, Administration Building, NO.519, XingGuoRD., Yuhang Economic and Technological Development Zone, Hangzhou, Zhejiang, China, 311188

www.joinstar.cn

图纸名称:TZ-0733新冠抗原(胶体⾦法)前鼻拭⼦CIV⾃检专⽤1

⼈份外盒 代码:RPBH1591 0

尺⼨:⻓200×宽75×⾼15mm

所有红⾊的线为⼑版线,红⾊字为描述,颜⾊⾊值参照右边图表 采⽤材料:300克⽩卡(覆亚膜)

字体:阿⾥巴巴普惠体

RPBH1591 0

1 TEST COVID-19 Antigen Schnelltest (kolloidales Gold)

COVID-19 Antigen Rapid Test (Colloidal Gold)

Probenmaterial: Vorderer Nasenabstrich

Company:Lotus NL B.V.

Address:Koningin Julianaplein 10, 1eVerd, 2595AA, The Hague, Netherlands E-mail:peter@lotusnl.com Tel:+31644168999

Bleiben Sie gesund!

https://joinstar.c-i-v.de

2℃

30℃

1

9 145563 360367

Vertrieb:CIV care impuls Vertriebs GmbH · Gewerbering 1 · 86510 Ried Joinstar.c-i-v.de · Tel.: 0821 56733368 · support@c-i-v.de

(6)
(7)
(8)

Per E-Mail: info@c-i-v.de

Nachrichtlich: peter@lotusnl.com;

stanley.shen@joinstar.cn

Im Verfahren der Erteilung einer Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG

5640-S-151/21 aufgrund des Antrags vom 04.03.2021

an

JOINSTAR BIOMEDICAL TECHNOLOGY CO., LTD.

Stanley Shen

NO.519 Xingguo RD.

Yuhang Economic and Technological Devel- opment Zone Hangzhou, Zhejiang

„Inhaber der Sonderzulassung”

im Antragsverfahren vertreten durch care Impuls Vertriebs GmbH

Gewerbering 1 86510 Ried

für das Medizinprodukt

COVID-19 Antigen Schnelltest (kolloidales

Gold) Probenmaterial: vorderer Nasenabstrich „betroffenes Medizinprodukt“

des Unternehmens

s.o. „Inhaber der Sonderzulassung“ „Hersteller“

mit dem europäischen Bevollmächtigten gem.

§ 3 Ziff. 16 MPG Lotus NL B.V.

Peter We

Koningin Julianaplein 10, 1e Verd 2595AA The Hague

Netherlands

„Europäischer Bevollmächtigter“ und Verantwortlicher nach § 5 MPG

ergeht folgender

ABTEILUNG Medizinprodukte

BEARBEITET VON Dr. Laura van Diepen

TEL +49 (0)228 99 307-3923

E-MAIL Laura.vanDiepen@bfarm.de

HAUSANSCHRIFT Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn

TEL +49 (0)228 99 307-0

FAX +49 (0)228 99 307-5207

E-MAIL poststelle@bfarm.de

INTERNET www.bfarm.de

Bonn, den 12.04.2021

GESCHZ 5640-S-151/21

BfArM, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, D-53175 Bonn

care Impuls Vertriebs GmbH Gewerbering 1

86510 Ried

(9)

- 2 -

- 3 -

B e s c h e i d:

1. Das erstmalige Inverkehrbringen des oben angeführten betroffenen Medizinprodukts auf dem Ge- biet der Bundesrepublik Deutschland wird aus Gründen des Interesses des Gesundheitsschutzes gemäß § 11 Abs. 1 MPG zugelassen.

2. Diese Sonderzulassung ist befristet bis zum 12.07.2021 und wird unter dem Vorbehalt des jederzei- tigen Widerrufs erteilt. Die Sonderzulassung ist auflösend bedingt und erlischt automatisch, sobald das reguläre Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 98/79/EG ab- geschlossen wurde.

3. Die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung müssen den Anforderungen nach Anhang I Nr. 8 der Richtlinie 98/79/EG entsprechen; insbesondere müssen der Hinweis auf die Eigenanwendung deutlich hervorgehoben und die Angaben, worum es sich bei dem Produkt und dem Packungsin- halt handelt, eindeutig zu ersehen sein.

Zusätzlich sind folgende Angaben aufzubringen:

a. der Hinweis, dass die Produkte gemäß § 11 Abs. 1 MPG befristet in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht werden dürfen;

b. das Aktenzeichen des Sonderzulassungsbescheids des BfArM

4. Die Sekundärverpackung und die Gebrauchsanweisung des betroffenen Medizinprodukts dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Eine ggf. dennoch angebrachte CE-Kennzeichnung ist zu ent- fernen.

5. Die Sonderzulassung wird mit der Auflage verbunden, dass der Hersteller innerhalb der Befristung dieser Sonderzulassung das reguläre Konformitätsbewertungsverfahren durchführt und dem BfArM die Ergebnisse unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Abschluss des Konformitäts- bewertungsverfahrens mitgeteilt werden.

6. Diese individuell zurechenbare Leistung des BfArM ist nach § 2 Abs. 1 BGebV-MPG gebühren- pflichtig. Die Gebührenerhebung bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

(10)

- 3 -

- 4 -

Begründung:

Zu 1.

Die Sonderzulassung konnte i. W. antragsgemäß auf Grundlage des § 11 Absatz 1 Medizinproduktege- setz erteilt werden, da das umgehende Inverkehrbringen des betroffenen Medizinprodukts im Interes- se des Gesundheitsschutzes liegt.

Dem BfArM ist der aktuelle Mangel von CE-gekennzeichneten Antigentests zur Eigenanwendung zum Nachweis des COVID-19/SARS-CoV-2-Virus in Deutschland bekannt. Der Antrag wird mit diesem Mangel und der damit verbundenen verlangsamten Reaktionsmöglichkeit auf das Ausbruchsgesche- hen begründet. Das Erkennen und Isolieren von mit dem COVID-19/SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen ist ein wichtiger Schlüssel zu Bekämpfung der Pandemie.

Das in-Verkehr-Bringen des betroffenen Medizinproduktes abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 MPG und ohne abgeschlossene Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 MPG liegt im Interesse des Gesundheitsschutzes.

Zu 2.

Rechtsgrundlage der Befristung ist § 11 Abs. 1 Satz 1 MPG. Das bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung eingeräumte Ermessen wird hier im Sinne einer übergangsweisen und damit zeitlich be- grenzten Sonderzulassung ausgeübt. Die Erteilung einer Sonderzulassung nach § 11 Absatz 1 MPG ist eine Ausnahmeregel gegenüber dem Regelverfahren der Konformitätsbewertung nach den §§ 6, 37 Abs. 1 MPG.

Das betroffene Medizinprodukt wird derzeit dringend benötigt und soll umgehend für die Eigenan- wendung auf dem Markt zur Verfügung stehen. Der Bedarf infolge der COVID-19/SARS-CoV-2- Pandemie ist aber nicht so nachhaltig, als dass länger als hier entschieden auf die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach den §§ 6, 37 Abs. 1 MPG verzichtet werden könnte.

Diese Sonderzulassung kann auf begründeten Antrag verlängert werden.

Falls eine Verlängerung erforderlich werden sollte, reichen Sie den entsprechend begründeten Verlän- gerungsantrag bitte rechtzeitig, mindestens jedoch drei Wochen vor dem Ablauf der Befristung beim BfArM unter dem o.g. Geschäftszeichen ein.

Der Widerrufsvorbehalt stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen auch mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden kann. Dieser Vor- behalt ist gleichzeitig notwendig und zugleich das mildeste Mittel, um angemessen reagieren zu kön-

(11)

- 4 -

- 5 -

nen, sofern sich herausstellen sollte, dass die Sicherheit von Patientinnen und Patienten durch die hier verfahrensgegenständlichen Tests beeinträchtigt werden sollte.

Die auflösende Bedingung stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden darf mit einer Bestimmung, nach der u.a. der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Nach erfolgrei- chem Abschluss des auferlegten Konformitätsbewertungsverfahrens darf das Medizinprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen werden und ist danach uneingeschränkt verkehrsfähig. Der Sonderzulas- sung als Ausnahmetatbestand von der Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfah- rens und der CE-Kennzeichnung bedarf es dann nicht mehr zur Begründung der Verkehrsfähigkeit des o.g. Tests. In diesem Fall muss den gesetzlichen Regeltatbeständen, einschließlich der normalen Kenn- zeichnung der Medizinprodukte, wieder der Vorzug eingeräumt werden. Da der Hersteller den Test dann unter Geltung der normalen Vorschriften in Verkehr bringen kann und den Anwendern dieser Test dann normal zur Verfügung steht, sind weder wirtschaftliche Interessen des Herstellers noch ist durch den Eintritt der auflösenden Bedingung und das Entfallen der Verkehrsfähigkeit der sonderzu- gelassenen Tests die Versorgung der Bevölkerung mit dem Test beeinträchtigt.

Zu 3.

Für das sonderzugelassene Medizinprodukt müssen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße In- formation nach Anhang I Nr. 8 der Richtlinie 98/79/EG eingehalten werden.

Dies schließt insbesondere die Kennzeichnung des Medizinproduktes mit den Angaben zu Name oder Firma und Anschrift des Herstellers und des europäischen Bevollmächtigten ein. Die Angabe „effective date“ in der Gebrauchsanweisung ist zu entfernen, da für den angesprochenen Personenkreis irritie- rend, und durch den eindeutigen Begriff „Datum“ zu ersetzen.

Auf jeder Sekundärverpackung und in der Gebrauchsanweisung muss gem. 8.4 Ziff. k) des Anhangs I RL 98/79/EG die Eigenschaft des Medizinproduktes zu Eigenanwendung deutlich hervorgehoben sein, außerdem gem. 8.4 Ziff. b) des Anhangs I RL 98/79/EG alle unbedingt erforderlichen Angaben, aus de- nen der Anwender eindeutig ersehen kann, worum es sich bei dem Produkt handelt.

Da es sich um eine Sonderzulassung handelt, müssen die Tatsache, dass die Produkte gemäß § 11 Abs. 1 MPG befristet in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht werden dürfen und das Aktenzeichen des Sonderzulassungsbescheids des BfArM auf die Sekundärverpackung und in die Gebrauchsanweisung aufgenommen werden.

Zusätzlich sind die Anforderungen der DIN EN ISO 15223-1:2017-04 (Medizinprodukte –Bei Aufschrif- ten von Medizinprodukten zu verwendende Symbole, Kennzeichnung und zu liefernde Informationen)

(12)

- 5 -

- 6 -

und der DIN EN 1041:2013-12 (Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller von Medizin- produkten) zu berücksichtigen. Die Angabe „Biologische Risiken“ und das dazugehörige Zeichen sind aus der Gebrauchsanweisung zu entfernen, da nicht zutreffend.

Die Auflagen, das im Betreff genannte Geschäftszeichen des Sonderzulassungsbescheides anzugeben sowie den Hinweis, dass das Produkt gemäß § 11 Abs. 1 MPG befristet in Deutschland erstmalig in Ver- kehr gebracht werden dürfen, stützen sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflagen dienen zur Unter- scheidung von nicht sonderzugelassenen vergleichbaren Medizinprodukten sowie der Erkennbarkeit der Medizinprodukte als sonderzugelassen und damit insgesamt der Sicherheit im Verkehr mit Medi- zinprodukten Da die Erteilung der Sonderzulassung die Durchführung eines regulären Konformitäts- verfahrens nicht ersetzt, ist die Auflage auch ermessensgerecht.

Zu 4.

Rechtsgrundlage dieser Auflage ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 6 Abs. 2 MPG, wonach das CE- Kennzeichen nur aufgebracht werden darf, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 MPG durchgeführt worden ist. Ein vorhandenes CE-Kennzeichen in der Kennzeichnung bzw. der Gebrauchsanweisung ist daher zwingend zu entfernen.

Die CE-Kennzeichnung des beigefügten Tupfers und auf der Primärverpackung des betroffenen Pro- duktes bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.

Zu 5.

Die Erteilung einer Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG ist eine Ausnahmeregel gegenüber dem Regelverfahren der Konformitätsbewertung nach den §§ 6, 37 Abs. 1 MPG.

Daher wird die Sonderzulassung mit der Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verbunden, dass die In- haberin der Sonderzulassung innerhalb des Sonderzulassungszeitrahmens das Konformitätsbewer- tungsverfahren gemäß Anhang III der Richtlinie 98/79/EG durchführt. Da die Erteilung der Sonderzu- lassung die Durchführung eines regulären Konformitätsverfahrens nicht ersetzt, ist die Auflage auch ermessensgerecht.

Da mit dem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahren die Sonderzulassung erlischt, muss der Abschluss vom Inhaber der Sonderzulassung unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach dessen Abschluss, an das BfArM gemeldet werden.

(13)

- 6 -

Wichtige Hinweise:

Die Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Sicherheitsplanverordnung – MPSV) findet Anwendung; insbesondere wird auf die sich aus § 3 Absatz 1 MPSV ergebenden Meldepflichten hingewiesen.

Auf die Anzeigepflichten des § 25 MPG Absatz 3 wird hingewiesen.

Sämtliche Änderungen in der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung müssen vor der Umset- zung per Änderungsantrag angezeigt und genehmigt werden. Damit wird sichergestellt, dass keine in- haltlichen Änderungen vorgenommen werden, da die Freigabe der Gebrauchsanweisung Gegenstand der Beurteilung im Rahmen der Sonderzulassung ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesin- stitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Dr. Laura van Diepen

Dieser Bescheid enthält in Übereinstimmung mit § 37 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nur eine Namenswieder- gabe und keine Unterschrift.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Problematisch machen die neuen, infektiöseren Virusvarianten aus England und Südafrika ihre Veränderungen im Spike-Protein – jenes Eiweiß, mit dem das Virus an menschliche

unter Angabe von Tag, Monat und Jahr enthalten, wenn not- wendig auch Informationen zur Haltbarkeit nach dem Öff- nen des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsferti-

> unverarbeitete Lebensmittel, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen. > Verarbeitete Lebensmittel, die

04.10.2010 VLB-TWA Brauerei und Umwelt Warum CE-Kennzeichnung für Betreiber?. Bedeutung der CE-Kennzeichnung für

Die LOD für das Novel Coronavirus (COVID-19) Antigen-Testkit (kolloidales Gold) zum Schnellnachweis von SARS-CoV-2 wurde mit limitierenden Verdünnungen von

Negative Testergebnisse schließen eine Infektion mit anderen Viren oder Pathogenen nicht aus und sollten nicht als alleinige Grundlage für Behandlungs- oder andere

Ermittlung identifizierender Eigenschaften des Acrylatgels RUBBERTITE als Injektionsstoff für Schleierinjektionen im Baugrund; MFPA Leipzig 2008 Prüfung

Sämtliche relevanten gesetzlichen Rege- lungen zur CE-Kennzeichnung sind seit Juli 2008 im Beschluss (Nr. 768/2008/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über