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Prekäre durch reguläre Beschäftigung ersetzen Hochschulinfo

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Academic year: 2022

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(1)

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg

Hochschulinfo

Prekäre durch reguläre

Beschäftigung ersetzen

(2)

Impressum

Das GEW Hochschulinfo wird herausgegeben

von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Baden-Württemberg, Silcherstraße 7, 70176 Stuttgart

An dieser Ausgabe mitgewirkt haben:

Stephan Solomon, Daniel Bruns, Achim Brötz, Cendrese Sadiku, Bundesfachgruppenausschusses Hochschule und Forschung Gestaltung: Tomasz Mikusz, SPV

Verlag: Süddeutscher Pädagogischer Verlag (SPV), Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart Druck: SPV

Auflage: 1.000 Exemplare

V.i.S.d.P.: Cendrese Sadiku, Referentin Baden-Württemberg

Oktober 2014

„Wir sind die Profis für Hochschulbildung und

du gehörst dazu!“

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„Perspektive 2020“

Am 23. Juli 2014 präsentierten Wissenschaftsministerin Theresia Bauer und Finanzminister Nils Schmid die Eck- punkte für den Hochschulfinanzierungsvertrag „Pers- pektive 2020“ – als Nachfolgevertrag des Solidarpaktes II. Das Eckpunktepapier sieht vor, zwischen 2015 und 2020 insgesamt 1,091 Mrd. Euro mehr für die Finanzie- rung von Baden-Württembergs Hochschulen auszuge- ben und weitere 600 Mio. für ein Bausonderprogramm bereitzustellen. Ein genauer Blick zeigt jedoch, dass die versprochene zusätzliche Finanzierung sich aus den frei- werdenden BAföG-Mitteln des Bundes und bereits heute fließenden Geldern zusammensetzt. Für eine klare Pri- oritätensetzung des Landes als Wissenschaftsstandort Baden-Württemberg ist dies allerdings zu wenig.

Die GEW begrüßt, dass die ab dem Wintersemester 2015 vom Bund übernommenen BAföG-Mittel zu 100 Prozent in der Bildung verbleiben. Je zur Hälfte fließen die jähr- lich rund 120 Mio. Euro in schulische Bildung und in die Hochschulen. Des Weiteren begrüßt es die GEW, dass bis 2020 pro Jahr 100 Millionen zusätzlich als Bausonder- programm den Hochschulen zur Verfügung stehen. Ob dies allerdings ausreicht, den Sanierungsstau der Hoch- schulen aufzuholen oder gar zu beseitigen, werden erst die kommenden Jahre zeigen. Investitionen in die stark unterfinanzierte Lehre und die prekär Beschäftigten sind dies allerdings noch nicht.

Die neben dem Bausonderprogramm zusätzlich verein- barten 1,091 Mrd. Euro des Eckpunktepapieres fließen in die Grundfinanzierungssteigerung von jährlich 3 Pro- zent bis zum Jahr 2020 (d.h. pro Jahr ein Plus von 73 zu Beginn bzw. fast 100 Mio. Euro im Jahr 2020). Nur die Grundfinanzierungssteigerung ergibt so in der Summe zwischen 2015-2020 2,16 Mrd. Euro[1]. Um diese Summe zu finanzieren, schichtet die Landesregierung zur einen Hälfte die bereits vorhandenen Qualitätssicherungsmit- tel (QSM) – über die die Studierenden bisher mitentschei- den konnten – in Höhe von 1,065 Mrd. Euro bis 2020 um bzw. „veredelt“ diese. Zur anderen Hälfte – und das sind die zusätzlichen 1,091 Mrd. Euro – nutzt sie die freigewor- denen BAföG-Mittel, die Gelder des bereits bestehenden Ausbauprogramms 2012 und die rechnerischen Tarifstei- gerungen der Beschäftigten.

1 mwk.baden-wuerttemberg.de/uploads/me- dia/065_PM_Anlagen_Perspektive_2020.pdf

Für diese 1,091 Mrd. Euro zusätzliche Mittel verbucht sich dafür auf sechs Jahre die Landesregierung bis 2020 ins- gesamt 360 Mio. Euro der jährlich eingesparten 60 Mio.

Euro an BAföG-Mitteln – eine politischer Zahlen Jong- lage, wenn so jedes Jahr aufs Neue die eingesparten 60 Mio. Euro bis 2020 eingepreist werden. Für die verblei- benden 731 Mio. Euro, verlängert die Landesregierung das Ausbauprogramm 2012 in Höhe von 164 Mio. Euro für sechs Jahre – Geld also, das für die Jahre zuvor an den Hochschulen bereits eingeplant war und dessen Strei- chung faktisch eine Haushaltskürzung bedeutet hätte.

Schließlich verrechnet die Landesregierung noch 567 Mio. Euro für die vollständige Ausfinanzierung der Besol- dungs- und Tarifsteigerungen. Auch hier handelt es sich streng genommen nicht um zusätzliches Geld, das den Hochschulen zur Verfügung steht, sondern lediglich um die durch Tarifsteigerungen errungenen Gehaltssteige- rungen der Beschäftigten. Ein zusätzlicher Ausbau der Lehre geht damit nicht einher.

In der Summe stehen so das Sonderbauprogramm und die freigewordenen BAföG-Mittel als Neuinvestition bzw.

Erhöhung der Grundfinanzierung. Dass bisherige Sonder- programme in die Grundfinanzierung überführt werden, ist zu begrüßen, mit zusätzlichen Geldern hat dies aller- dings wenig gemein, insbesondere dann nicht, wenn wie bei den QSM-Geldern ein Abbau studentischer Mitbe- stimmung damit einhergeht.

Ein erhebliches Problem ergibt sich dadurch, dass diese zusätzlichen Mittel „reine Sachmittel“ sind, die ohne die erforderliche rechtliche Absicherung nicht für dauerhafte Arbeitsverträge genutzt werden können. Damit aber ver- fehlt die Landesregierung ein weiteres Mal ihr im Koaliti- onsvertrag formuliertes Ziel, „gute Arbeitsbedingungen“

an den Hochschulen zu fördern, denn Daueraufgaben erfordern unbefristete Arbeitsverträge statt aneinander- gereihten Ein-Jahres-Verträgen. Dafür aber brauchen die Hochschulen die notwendigen Stellen oder zumindest Stellenhülsen

Cendrese Sadiku und Achim Brötz

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Freier Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen

In der Welt des 21. Jahrhunderts sind Informationen selbst zu einer bedeutenden Ware geworden. Und wäh- rend die digitale Verbreitung nicht mehr aufwändig wie in Gutenbergs Zeiten ist, folgt sie dennoch gerade in der Wissenschaft weitgehend den gleichen Strukturen. Die Publikation wissenschaftlicher Beiträge befindet sich weitgehend in der Hand oligopolistischer Verlage, die gleich doppelt kassieren. Autor/innen liefern Inhalte um- sonst oder zahlen gar noch dazu und treten dafür ihre Rechte weitgehend ab. Auf der anderen Seite sind die Abonnementkosten wissenschaftlicher Zeitschriften sehr hoch – insbesondere in den Naturwissenschaften bis zu 20.000 Euro im Jahr pro Zeitschrift. Viele Hochschulen können sich das schlicht nicht mehr leisten. Viele ande- re Länder, deren Wissenschaftsbudget weit geringer ist, sind gänzlich vom Zugang abgeschnitten. Die Publikati- on bei großen Verlagen kann somit für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse hinderlich sein. Dabei sind die Leistungen der Verlage gering: Sie bieten in der Regel kein wissenschaftliches Lektorat an. Stattdessen übernehmen ebenfalls unbezahlte Gutachter/innen im Peer Review die Qualitätssicherung.

Open Access (OA) ist eine Initiative, die zum Ziel hat, dass sämtliche Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen[1]. Dabei vergeben Autor/innen in der Regel nur einfache Nutzungsrechte, während sie weitergehen- de Rechte, etwa zur wirtschaftlichen Verwertung, behal- ten. OA hilft damit nicht nur potentiellen Leser/innen, sondern auch den Autor/innen. Ohne die Zwischenstati- on über Verlage können Forschungsergebnisse schneller und weiter verbreitet werden; damit steigt die Wahrneh- mung und Reputation der beteiligten Wisseschafter/in- nen. Das Directory of Open Access Journals (DOAJ) zählt bereit knapp 10.000 wissenschaftliche Zeitschriften, die als Open Access erscheinen[2].

1 open-access.net/

2 doaj.org/

Mit allzu viel juristischen Details müssen sich Autor/

innen aber nicht zwangsläufig beschäftigen. Creative Commons (CC) ist eine Organisation, die vorformulierte Lizenzmodelle an nationale Urheberrechte angepasst an- bietet[3]. Dieser Artikel etwa steht unter der Lizenz CC-BY 4.0; er darf ohne Genehmigung weiter verbreitet und so- gar verändert werden, nur unter Angabe der Lizenz und des ursprünglichen Autors. Andere offene Medien wie Wikipedia erscheinen bereits seit einiger Zeit unter CC- Lizenzen.

„Frei zugänglich“ heißt jedoch nicht immer auch kosten- frei. Die selbstverantwortete, elektronische Publikation auf meist universitären Webservern wird oft als „grüner Weg“ bezeichnet. Wer als Autor/in zusätzlich die Verbrei- tungskanäle der Verlage nutzen möchte, dem/der wird auf dem „goldenen Weg“ meist eine Gebühr abverlangt.

Diese kann zwischen 100 und 3000 Euro liegen. Die Deut- sche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat dieses Dilemma erkannt und bietet ein Förderprogramm an, mit dem ein- zelne Hochschulen einen Publikationsfonds verwalten, aus dem ein Teil der Publikationskosten übernommen werden kann. Damit sollen mehr Forscher/innen ermu- tigt werden, mit OA zu publizieren. Mit dem Compact for Open-Access Publishing Equity (COPE) haben sich bereits einige –meist amerikanische - Universitäten verpflichtet, nach Möglichkeit nur noch OA zu publizieren und finanzi- elle Unterstützung für Autor/innen zu leisten[4].

Daniel Bruns

3 creativecommons.org/licenses/?lang=de 4 oacompact.org/

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GEW und ver.di – gemeinsam für gute Arbeit

Wichtige gesetzliche Regelungen im Bereich der Hoch- schulen werden von der Landesregierung getroffen. GEW und ver.di sorgen auch mit ihrer Arbeit im Hauptpersonal- rat (HPR) beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst dafür, dass die Meinungen der Kolleg/-innen im Gesetzgebungsverfahren gehört werden. Durch die Beteiligung der Örtlichen Personalräte wird zudem si- chergestellt, dass die Dienststelle (etwa die Hochschu- le) bestimmte personelle, soziale oder organisatorische Maßnahmen und Entscheidungen (wie Einstellungen, Eingruppierung, Kündigung usw.) nicht alleine festlegt und Gesetze, Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen eingehalten werden. Im vor Ort nicht zu lösenden Kon- fliktfall geht die Angelegenheit in die sogenannte „Stufe“

zwischen HPR und Ministerium.

Vom 30. Juni bis 3. Juli 2014 fanden die Wahlen zum HPR statt. Ver.di und GEW kandidierten auf einer gemein- samen Liste. Von 19 Sitzen im HPR beim Wissenschafts- ministerium errangen die gemeinsam angetretenen Kandidat/-innen von GEW und ver.di 18 Sitze. Damit er- hielt die gemeinsame Liste 95 Prozent der Stimmen, der Beamtenbund hingegen nur 5 Prozent. Die GEW ist im HPR vertreten durch Achim Brötz (Universität Mannheim) und Konstanze Hügel (Universität Heidelberg) .

„Gemeinsam für gute Arbeit“ war das Versprechen, mit dem die GEW und ver.di erfolgreich angetreten sind. Dies bedeutet für die anstehende Arbeit im HPR: die Mitbe- stimmung zu stärken, sich gegen die unsägliche grund- lose Befristungspraxis und die intransparente Eingrup- pierung beispielsweise der Hochschulsekretär/-innen einzusetzen sowie gegen die chronische Unterfinanzie- rung der Hochschulen zu kämpfen. Das Versprechen der

„Guten Arbeit“ heißt deshalb nicht zuletzt, die Wissen- schaftsministerin immer wieder an die damit verbunde- nen Forderungen zu erinnern. Die GEW wünscht deshalb allen gewählten Hauptpersonalrät/innen eine erfolgrei- che und eben auch eine „gute Arbeit“.

Bild: Julia Stoye

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„Es wird Zeit das

der öffentliche Dienst endlich ehrlich wird. “

Über ein Gerichtsurteil mit (vielleicht) weitreichenden Folgen.

Die FAZ urteilte kürzlich „Tausende wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen können auf unbefristete Verträge hoffen, wenn sie im Rahmen eines Landesprojekts angestellt sind.“ Ein Urteil des Arbeitsgerichts Gießen hat die Wis- senschaftslandschaft in Deutschland unlängst aufhorchen lassen. Das Gericht gab einem 48 jährigen Mathematiker der Justus-Liebig-Universität Recht, der über zehn Jahre hinweg insgesamt 16 befristete Arbeitsverträge erhalten hatte.

Die Kammer entschied, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers in ein unbefristetes umzuwandeln ist.

Projektbefristungen keine Besonderheit

Befristete Verträge für wissenschaftliche Mitarbeiter/- innen sind an der Universität Mannheim nicht alleine in Forschung und Lehre an der Tagesordnung, etliche Mitarbeiter/-innen an den Fakultäten, z.B. im Studien- gangsmanagement, sind ebenfalls davon betroffen. Zu- meist wird als Begründung der Befristung die Finanzie- rung aus Projektmitteln (Drittmitteln) angeführt. Soweit so gut, stehen diese Befristungen doch im Einklang mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Dass die Hoch- schulen überhaupt solange befristen dürfen bezeichnete der Vorsitzende der Kammer, der Arbeitsrichter Rühle, als

„Privileg“. Während in der Wirtschaft und dem nichtwis- senschaftlichen Dienst an Hochschulen sachgrundlose Befristungen nur maximal für zwei Jahre zulässig sind, erlaubt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz wiederholte Befristungen, wenn die Arbeit aus Drittmitteln (d.h. Gel- der von Stiftungen, Unternehmen, der DFG, EU-Gelder) bezahlt wird.

Zur Gerichtsverhandlung

Obwohl die Arbeitsgerichte seit Jahren von Klagen we- gen Kettenbefristungen „geradezu überschwemmt“

werden, sieht Arbeitsrichter Hans Gottlob Rühle in dem vorliegenden Verfahren einen Präzedenzfall für die deut- sche Hochschullandschaft. Es sei das erste Mal, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter/-in eines Drittmittelpro- jektes einer Hochschule sein Recht einfordert, seines Wis- sens „gibt es hierzu bislang kein veröffentlichtes Urteil“.

Im vorliegenden Fall kommentierte die Rechtsanwältin des Klägers das Vorgehen der Universität und des Institu- tes als „rechtsmissbräuchliche“ Anwendung des Wissen- schaftszeitvertragsgesetzes. Der Anwalt des Landes sah im Gegensatz dazu das Vorgehen von Land und Univer- sität im Gesetzestext verankert. Der entsprechende Ab- schnitt im Gesetzbuch spricht davon, dass Befristungen von Arbeitsverträgen auch dann zulässig sind, wenn die

Beschäftigung übewiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird. Der Argumentation des Landes Hessen wollte der Richter allerdings nicht folgen.

Die Begründung: Sondermittel des Landes sind keine Drittmittel

Von besonderer Bedeutung ist die Begründung, die der Arbeitsrichter Hans Gottlob Rühle für sein Urteil an- führte: Die Kammer befand, dass die Universität Gießen Mittel des eigenen Bundeslandes nicht als Drittmittel verbuchen darf, nur weil das Geld aus einem Sonderpro- gramm stammt. Aus einem solchen Sonderprogramm des Landes Hessen, der Landes-Offensive zur Entwick- lung Wissenschaftlich-ökonomischer Exzellenz (Loewe), wurde die Anstellung des Mathematikers aber finanziert.

Damit fehlten im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Befristung des Arbeitnehmers. Am Urteil erstaunt gleichwohl, dass weder Anzahl noch Dauer der befriste- ten Verträge eine Rolle bei der Begründung spielten, son- dern die grundsätzliche Frage, wie Drittmittel definiert werden dürfen. Landesmittel sind im Urteil des Gerichtes im Gegensatz zu Mitteln anderer Bundesländer, des Bun- des selbst oder der EU nicht als Drittmittel zu bewerten.

Mögliche Folgen

Das positive Urteil hat sowohl die Rechtsanwältin wie auch ihren Mandanten überrascht. Der betroffene Ma- thematiker sprach nach der Urteilsbegründung von ei- nem „guten Urteil“, verwies aber darauf, dass lange Be- fristungen in seinem Kollegenkreis eher die Regel seien.

Die Justus-Liebig-Universität Gießen muss daher nach diesem Präzedenzfall mit weiteren Klagen rechnen. Die Universität selbst hat sich bisher nicht zum Gerichtsur- teil geäußert. Man wolle das schriftliche Urteil zunächst abwarten und prüfen (Stand 04.08.2014). Hans Gottlob Rühle geht davon aus, dass Land und Universität in Be- rufung gehen werden, der Weg durch die Instanzen ist

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zu erwarten. Klar ist aber schon jetzt, dass mit dem Ge- richtsurteil eine überfällige Debatte über die Zulässigkeit von Befristungen an Hochschulen losgetreten wurde. Der Arbeitsrichter ordnet diesen Fall konsequent als „bun- desweites Problem“ ein und empfiehlt den Hochschulen, Mitarbeiter/-innen nicht länger als fünf Jahre über Befris- tungen anzustellen, andernfalls wären „der Ausbeutung Tür und Tor geöffnet“. Dem öffentlichen Dienst gab Rich- ter Rühle noch den Rat mit auf den Weg „Es wird Zeit, dass der öffentliche Dienst endlich ehrlich wird.“

Stephan Solomon

Quelle:

mittelhessen.de/lokales/region-giessen_artikel,-Gericht-weist- Uni-in-Schranken-_arid,315871.html

oberhessische-zeitung.de/lokales/hochschule/mathematiker- klagt-nach-etlichen-befristungen-erfolgreich-auf-daueran- stellung_14397746.htm

faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/gerichtsurteil- tausende-forscher-koennen-auf-entfristung-hoffen-13077272.

html

Verlässliche Perspektiven für Hochschulbeschäftigte

Dauerstellen für Daueraufgaben und weniger befristete Stellen fordert das Doktorand/innennetzwerk der GEW gemeinsam mit ver.di. Im Zuge der Verhandlungen über die Finanzierung der Hochschulen sollte die Landesregie- rung auch die Arbeitsbedingungen in den Blick nehmen und gemeinsam mit den Personalvertretungen und Ge- werkschaften sowie den Hochschulleitungen und den Studierenden gute und verbindliche Rahmenvorgaben abstimmen. Das fordert das Doktorand/innennetzwerk in einer Resolution für gute Arbeit und gute Rahmenbe- dingungen an Hochschulen.

Wir fordern die Landesregierung Baden-Württemberg auf, anlässlich der Verhandlungen über den Finanzie- rungsvertrag „Perspektive 2020“verbindliche Rahmen- vorgaben wie z.B. den Hamburger zentralen Verhaltens- codex (Code of Conduct)und den Codex Gute Arbeit, der derzeit in NRW verhandelt wird, mit den Personalvertre- tungen und Gewerkschaften

sowie den Hochschulleitungen und den Studierenden abzustimmen.

Verlässliche Perspektiven bedeuten:

Für alle Beschäftigten an Universitäten und Hochschulen

• Dauerstellen für Daueraufgaben

• Verzicht auf sachgrundlose Befristungen

• Einführung einer verbindlichen Mindestvertragslauf- zeit

Für Beschäftigte in Verwaltung und Technik sollte darü- ber hinaus gelten

• Keine Befristungen nach WissZeitVG

Insbesondere für wissenschaftliche Beschäftigte muss gelten

• Die Vertragslaufzeit darf keinesfalls kürzer sein als die Laufzeit des Projekts

Um die Umsetzung dieser Punkte überprüfen zu können, sollen die Hochschulen und Universitäten verpflichtet werden, ein Beschäftigungsmonitoring einzuführen. Die Daten des Beschäftigungsmonitorings müssenTranspa- renz und eine Auswertung nach Geschlechtern ermög- lichen, um geschlechtsspezifische Diskriminierungen zu verhindern.

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Prekäre durch reguläre Beschäftigung ersetzen

Positionspapier zur Verbesserung der Situation der Lehrbeauftragten an Hochschulen Templiner Manifest –4. Prekäre durch

reguläre Beschäftigung ersetzen

Viele Hochschulen lassen –untergroßem finanziellen Druck –einen erheblichen Teil ihrer Pflichtlehre von Lehrbeauftragten erbringen. Mit der Ausbeutung von Dumping-Lehrkräften muss Schluss sein! Dort, wo Lehr- beauftragte dauerhaft Lehr und Prüfungsaufgaben wahr- nehmen, müssen diese sozialversicherungs pflichtige Be- schäftigungsverhältnisse er halten. Soweit zur Ergänzung des Lehrangebots Lehraufträge sinnvoll sind, müssen Min- deststandards im Hinblick auf Bezahlung, Vertragsdauer und Verlängerungsoption gelten.

(www.templiner-manifest.de) Herrschinger Kodex –5.

Nebenberufliche Beschäftigung

Dort, wo Lehrbeauftragte dauerhaft Lehr-und Prüfungs- aufgaben wahrnehmen,d. h. nicht nur zur Ergänzung des Lehrangebots beitragen, sind ihnen sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigungsverhältnisse anzubieten, die ihrer Qualifikation entsprechen. Im Übrigen werden Lehraufträ- ge angemessen vergütet und i. d. R. für die Dauer von min- destens zwei Semestern vergeben. Die Vergütung trägt auch den Zeiten für die Vor- u. Nachbereitung der Lehrver- anstaltungen, für die Betreuung und Beratung der Studie- renden sowie für Prüfungsverpflichtungen Rechnung.

(www.herrschinger-kodex.de)

Anlässlich des Aktionstags der Lehrbeauftragten am 06.11.2014 legt die GEW einen Forderungskatalog zur Ver- besserung der Arbeitsbedingungen der Lehrbeauftrag- ten vor. Um die prekäre Situation der Lehrbeauftragten grundsätzlich und nachhaltig zu verbessern, verfolgt die GEW eine Doppelstrategie im Umgang mit Lehraufträ- gen an Hochschulen:

Einerseits müssen Lehraufträge mittelfristig drastisch eingedämmt und auf ihren ursprünglichen Zweck des Praxistransfers zurückgeführt werden. Dafür sind die notwendigen Mittel bereitzustellen um eine Umwand- lung prekärer in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu finanzieren. Andererseits müssen Sofortmaßnahmen ge- gen den Missbrauch von Lehraufträgen ergriffen werden, um die Betroffenen nicht im Regen stehen zu lassen und Mindeststandards für faire Arbeitsbedingungen auch bei Lehraufträgen zu gewährleisten. Unsere Forderungen lauten im Einzelnen:

1. Missbrauch von Lehraufträgen verhindern 1.1 Dauerstellen für Daueraufgaben

Insbesondere (aber nicht nur) an Sprachenzentren, Kunst- und Musikhochschulen sowie an Fachhochschulen wer- den Lehrbeauftragte häufig für die Aufrechterhaltung des Lehr-und Prüfungsbetriebes missbräuchlich einge- setzt. Es ist daher gesetzlich zu verankern, dass überall dort, wo dauerhaft Lehr-und Prüfungsaufgaben von Lehrbeauftragten wahrgenommen werden, diese in re- guläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver- hältnisse überführt werden.

1.2 Ergänzenden Charakter von Lehraufträgen sicherstellen

Sofern Hochschulgesetze die Möglichkeit vorsehen, Lehr- aufträge zur Sicherung des Lehrangebots

einzusetzen, ist dieser Passus zu streichen. Dort wo Re- gelungen vorhanden sind, dass Lehraufträge zur Ergän- zung des Lehrangebots dienen sollen, werden diese oft- mals nicht eingehalten. In den Landeshochschulgesetzen muss konkretisiert werden, dass Lehraufträge nicht für das laut Studien-und Prüfungsordnungen notwendige Lehrangebot eingesetzt werden dürfen, außer für den Transfer aus der Praxis. Auch in den sogenannten „klei- nen Fächern“sind unbefristete (Teilzeit-)Arbeitsverträge zu vergeben. Bei vorübergehendem Bedarf, bei Lehr- stuhlvertretungen und auch bei Vertretungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit und anderen Gründen sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkei- tenbefristete Einstellungen vorzunehmen.

1.3 Personalbedarfsplanung und entwicklung anpassen

Die Hochschulen werden aufgefordert, den notwendigen Anpassungsbedarf ihrer Personalbedarfs-planungen (z.B.

Stellenpläne) vorzulegen, aufgrundderer die Anstellung der jetzigen Lehrbeauftragten, die Daueraufgaben wahr- nehmen, schrittweise erfolgen und in einem bestimmten Zeitraum zu erreichen sein soll. Dieser Prozess ist durch Personalentwicklungskonzepte der Hochschulen zu flan- kieren. Die Konzepte müssen diesen Überleitungsprozess aufgreifen.

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dass Lehraufträge in Zukunft nur noch in sehr begrenz- tem Umfang und bei nachgewiesenem ergänzendem Charakter oder für den Transfer von Praxiserfahrungen vergeben werden können:

2.1 Vertrag statt Verwaltungsakt: verbleibende Lehraufträge durch Honorarverträge ersetzen

Soweit noch ergänzende Lehraufträge vergeben werden, müssen diese durch Honorarverträge ersetzt werden.

Momentan stellen Lehraufträge lediglich einen einseiti- gen Verwaltungsakt der Hochschule dar, begründen je- doch kein zweiseitiges Vertragsverhältnis. Die rechtlose Situation von Lehrbeauftragten als Objekte von Verwal- tungsakten muss beendet werden.

2.2 Angemessene Vergütung sicherstellen 2.2.1 Gesetzliche Anpassung der

Lehrauftragsvergütungen an den TV-L

Die Lehrauftragsentgelte müssen in Anlehnung an die Vergütung der hauptamtlichen Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) berechnet werden, die vergleichbare Aufgaben erfüllen.

Der Stundensatz der jeweils in den Hochschulen gelten- den Höhe der Entgeltgruppe 13 TV-L darf dabei nicht un- terschritten werden und muss bei Tariferhöhungen ana- log dazu angepasst werden. Dies ist gesetzlich zu regeln.

2.2.2 Alle Tätigkeiten in die Vergütung einbeziehen Der zeitliche Aufwand, der mit Lehrveranstaltungen tatsächlich entsteht, muss vollständig berücksichtigt werden. Das heißt, dass die Vergütung auch begleiten- de sowie Folgetätigkeiten einschließen muss (Vor-und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Korrekturen so- wie Betreuung und Beratung der Studierenden, Prüfun- gen sowie online-Lehre) und einen anteiligen Urlaubsan- spruch. Eine Vergütung nur der Kontaktstunden reicht nicht aus.

2.2.3 Alle Lehrenden vergüten

Die GEW lehnt jede Form von unbezahlter Lehre ab. Insbe- sondere gilt dies auch für alle aktuellen Versuche, Stipendi- atinnen und Stipendiaten im Rahmen ihrer Qualifizierung zur unentgeltlichen Durchführung von Lehrveranstaltun- gen zu verpflichten. Der Verzicht auf Vergütung bei einem Lehrauftrag ist in den Landesgesetzen so zu regeln, dass die jeweiligen Lehrbeauftragten nur nach Erteilung des Lehrauftrags auf Vergütung verzichten können.

Mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft, die zum Er- halt der Lehrbefugnis verpflichtet sind, regelmäßig Lehre anzubieten (Privatdozentinnenund Privatdozenten), de- ren Tätigkeiten jedoch keine vergütete Lehre vorsehen, sind bei Lehrtätigkeit Arbeitsverträge oder ggf. vergütete Lehraufträge zu schließen.

2.3.1 Aktives und passives Wahlrecht in der akademischen Selbstverwaltung

In den Landeshochschulgesetzen ist zu regeln, dass die Lehrbeauftragten Mitgliedsstatus an der Hochschule (ak- tives und passives Wahlrecht in der akademischen Selbst- verwaltung) erhalten, um ihre Interessen in den Gremien selbst vertreten zu können.

2.3.2 Lehrbeauftragte in die

Personalvertretungsgesetze aufnehmen

Um die Arbeitsbedingungen der Lehrbeauftragten zu verbessern und den Missbrauch von Lehraufträgen zu vermeiden, müssen Lehrbeauftragte bzw. freiberuflich Lehrende in den Geltungsbereich der Personalvertre- tungsgesetze aufgenommen werden. Damit erhalten die Personalvertretungen Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Auskünfte über Art, Zahl und Umfang der er- teilten Lehraufträge und müssen bei den Prinzipien der Lehrauftragsvergütung mit einbezogen werden.

2.4 Regelmäßige und transparente Berichterstattung Ebenso wie beim hauptberuflichen Personal muss eine regelmäßige und transparente Berichterstat tung über die Situation der Lehrbeauftragten

• der Hochschulen an die Landesregierungen und

• der Landesregierungen an die Öffentlichkeit

eingeführt werden. Damit kann überprüft werden, dass Lehraufträge ordnungsgemäß eingesetzt

werden. Die Landesregierungen werden zudem aufge- fordert, belastbare und detaillierte Daten u.a. zur Anzahl der Lehrbeauftragten, zum Anteil der von ihnen geleiste- ten Lehre am Gesamtlehrangebot der Hochschulen und zu ihrer sozialen Situation zu erheben.

3. Grundfinanzierung erhöhen, um prekäre durch reguläre Arbeit zu ersetzen

Die Länder werden aufgefordert, die Grundfinanzierung der Hochschulen im Rahmen der Haushaltsaufstellung jeweils so zu erhöhen, dass die Hochschulen in die Lage versetzt werden, alle regulären, also nicht ergänzenden Lehrveranstaltungen (vgl. 1.) durch sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigungsverhältnisse abzudecken und die Höhe der Honorare für freiberuflich Lehrende an die Tarifentwicklung im TV-L anzupassen (vgl. 2). Hierzu sol- len die Hochschulen gemeinsam mit den Ländern den dafür notwendigen Finanzbedarf (einschließlich des Be- darfs für die Verbesserung der Bezahlung der verbleiben- den Lehrbeauftragten) ermitteln und ihn ihren Landesre- gierungen zur Kenntnis bringen

Bundesfachgruppenausschusses Hochschule und Forschung

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_______________________________________________________

Nachname (Titel), Vorname ________________________________________________________

Berufsbezeichnung (für Studierende: Berufsziel) bzw. Fachgruppe _______________________________________________________

Straße, Nr. ________________________________________________________

Diensteintritt / Berufsanfang (Monat/Jahr) _______________________________________________________

Postleitzahl, Ort ________________________________________________________

Tarif- / Besoldungsgebiet _______________________________________________________

Telefon / E-Mail ________________________________________________________

Tarif- / Besoldungsgruppe Stufe seit (Monat/Jahr) _______________________________________________________

Geburtsdatum Nati onalität ________________________________________________________

Monatliches Brutt oeinkommen (falls nicht öff entlicher Dienst) _______________________________________________________

gewünschtes Eintritt sdatum ________________________________________________________

Betrieb / Dienststelle / Schule _______________________________________________________

bisher gewerkschaft lich organisiert bei von/bis (Monat/Jahr) ________________________________________________________

Träger des Betriebs / der Dienststelle / der Schule

weiblich

männlich

________________________________________________________ Straße, Nr. des Betriebs / der Dienststelle / der Schule

________________________________________________________ Postleitzahl, Ort des Betriebs / der Dienststelle / der Schule Beschäft igungsverhältnis:

angestellt

beamtet

teilzeitbeschäft igt mit ____ Std./Woche

teilzeitbeschäft igt mit ____ Prozent

Honorarkraft

beurlaubt ohne Bezüge bis _________

in Rente/pensioniert

im Studium (keine Werbeprämie)

Altersteilzeit

in Elternzeit bis _________

befristet bis _________

Referendariat/Berufsprakti kum

arbeitslos

Sonsti ges _______________________

Ich habe Interesse an akti ver Teilnahme:

ja

nein Geworben von: ………..……….………

Jedes Mitglied der GEW ist verpfl ichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten. Die Zusti mmung zum Lastschrift einzug ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft . Wenn Ihr Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinsti tuts keine Verpfl ichtung zur Einlösung.

Mit meiner Unterschrift auf diesem Antrag erkenne ich die Satzung der GEW an.

SEPA-Lastschrift mandat

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt Gläubiger-Identi fi kati onsnummer: DE31ZZZ00000013864

Ich ermächti ge die GEW, Zahlungen von meinem Konto mitt els Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Krediti nsti tut an, die von der GEW auf mein Konto gezogenen Lastschrift en einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstatt ung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Krediti nsti tut vereinbarten Bedingungen.

_________________________________________________________

Nachname, Vorname (Kontoinhaber/in) _______________________________ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ Krediti nsti tut (Name und BIC)

_ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _

IBAN _________________________________________________________

Ort, Datum Unterschrift

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Bitt e senden/faxen Sie den ausgefüllten Antrag an die GEW Baden-Württ emberg, Silcherstr. 7, 70176 Stutt gart, Fax: (0711) 2103065

bildung und wissenschaft –

Zeitschrift der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg Hochschulen

Exzellent schlechte Arbeitsbedingungen

Bildungsfinanzierung Erhöhung der Staatsaus- gabenquote nötig

Zivilklausel Gegen den Geist der Waffen Hauptschulen

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an Hochschulen und Forschungsinstituten:

gew-bw.de/material-huf.html

gew.de/Beschaeftigte_in_Hochschule_

und_Forschung.html

Das kleine Streik-ABC

Ratgeber

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hiwihoch-4:Layout 120.04.201116:14 UhrSeite 1

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Ratgeber Arbeitsplatz Hochschule und Forschung

Praxis

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hochschule und Forschung Ratgeber

Sozialversicherung für Promovierende

Praxis

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Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Qualifizierung Ein Rechtsratgeber Mit einem Positionspapier der Doktorandinnen und Doktoranden in der GEW

Praxis

Tarifvertrag der Länder

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder

(Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder)

mit Erläuterungen zu den Tarifverträgen und zum neuen Eingruppierungsrecht

Gute Arbeit in der Wissenschaft Ein Leitfaden für Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Traumjob Wissenschaft Für eine Reform von Personalstruktur und Berufswegen in Hochschule und Forschung

Hiermit unterstütze ich die Forderungen des von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vorgelegten Templiner Manifests.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben auf der Homepage der GEW als Unterzeich- ner/in des 'Templiner Manifests' veröffentlicht werden.

Name Institution Ort Unterschrift

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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Vorstandsbereich Hochschule und Forschung Reifenberger Str. 21 60489 Frankfurt am Main

Persönliches Frau/Herr Nachname (Titel) Vorname Straße, Nr.

Postleitzahl, Ort

Telefon E-Mail

Geburtsdatum Nationalität

gewünschtes Eintrittsdatum bisher gewerkschaftlich organisiert beivon/bis (Monat/Jahr) Name/Ort der Bank

Kontonummer BLZ

Berufliches Berufsbezeichnungfür Studierende: Berufsziel Fachgruppe Diensteintritt / Berufsanfang Tarif- / Besoldungsgebiet Tarif / Besoldungsgruppe Stufeseit Bruttoeinkommen Euro monatlich(falls nicht öffentlicher Dienst) Betrieb / Dienststelle / Schule Träger des Betriebs / der Dienststelle / der Schule Straße, Nr. des Betriebs / der Dienststelle / der Schule Postleitzahl,Ort des Betriebs/der Dienststelle / der Schule

Antrag auf Mitgliedschaft

(Bitte in Druckschrift ausfüllen)

Ort, Datum Unterschrift

Beschäftigungsverhältnis:

❏Honorarkraft ❏in Elternzeit

❏angestellt ❏befristet bis

❏beurlaubt ohne Bezüge❏teilzeitbeschäftigt mitStd. / Woche

❏beamtet ❏teilzeitbeschäftigt mitProzent

❏in Rente / pensioniert❏Referendariat / Berufspraktikum

❏im Studium ❏arbeitslos

❏Altersteilzeit ❏Sonstiges Ihr Mitgliedsbeitrag:

-- BeamtInnen zahlen 0,75 Prozent der Besoldungsgruppe und -stufe, nach der sie besoldet werden.

-Angestellte zahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der vergütet wird.

-Der Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufe derEntgeltgruppe 1 des TVöD.

-Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages.

-Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro.

-Mitglieder im Referendariat oder Praktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro.

-Mitglieder im Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrer Ruhestandsbezüge.

Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrich- ten. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Landesver- band zu erklären und nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.

Mit meiner Unterschrift auf diesemAntrag ermächtige ich die GEW zugleich wi- derruflich, den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitrag vierteljährlich von meinem Konto abzubuchen.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an den für Sie zustän- digen Landesverband der GEW bzw. an den Hauptvorstand:

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hauptvorstand, Reifenberger Str. 21 60489 Frankfurt am Main

Die uns von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sind nur zur Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben auf Da- tenträgern gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.

wird von der GEW ausgefüllt

GEW-KV/-OV Dienststelle

Tarifbereich Beschäftigungsverhältnis

Fachgruppe Kassiererstelle

MItgliedsbeitrag Euro Startmonat

Online Mitglied we rden unter www.gew.de/Mitgliedsantrag.html

Bildungsgewerkschaft GEW – stark in Hochschule und Forschung Die GEW ist die Bildungsgewerkschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund. Sie organisiert Beschäftigte in allen Bildungsbereichen von der Kita bis zur Weiter- bildung – auch in Hochschule und Forschung.

Zu unseren Mitgliedern gehören Doktorandinnen und Doktoranden, Postdocs, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beschäftigte in Wissen- schaftsmanagement und Serviceeinrichtungen. Auch Studierende können der GEW beitreten.

Die GEW setzt sich auf politischer Ebene und in Tarifverhandlungen für die In- teressen der Beschäftigten in Hochschule und Forschung und für Reformen ein.

Die GEW hilft ihren Mitgliedern, ihre Rechte zu kennen und durchsetzen – mit persönlicher Beratung und gewerkschaftlichem Rechtsschutz.

Wir sind überzeugt, dass auch in der Wissenschaft nicht die Ellbogen- strategie, sondern Solidarität zu Verbesserungen führt.Treten Sie daher der Bildungsgewerkschaft GEW bei!

Als GEW-Mitglied

■erhalten Sie jeden Monat die Zeitschrift „Erziehung und Wissenschaft“ sowie die Zeitung Ihres GEW-Landesverbands,

■können Sie den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen,

■sind Sie kostenlos berufshaftpflichtversichert,

■gelten für Sie unmittelbar die von den Gewerkschaften ausgehandelten Tarif- verträge,

■können Sie Seminarangebote nutzen und Materialien zu zahlreichen Themen aus Bildung und Wissenschaft erhalten,

■können Sie sich mit Ihren Kolleginnen und Kollegen gewerkschafts- und bil- dungspolitisch engagieren.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:www.gew.de zum Bereich Hochschule und Forschung unter:www.wissenschaft.gew.de Dort kann auch kostenlos der GEW-Newsletter Hochschule und Forschung abonniert werden.

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hauptvorstand Reifenberger Str. 21 60489 Frankfurt www.gew.de V.i.S.d.P.: Dr. Andreas Keller, Ulf Rödde

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Templiner Manifest-1:Layout 1 05.09.2010 21:45 Uhr Seite 1

(11)

_______________________________________________________

Nachname (Titel), Vorname ________________________________________________________

Berufsbezeichnung (für Studierende: Berufsziel) bzw. Fachgruppe _______________________________________________________

Straße, Nr. ________________________________________________________

Diensteintritt / Berufsanfang (Monat/Jahr) _______________________________________________________

Postleitzahl, Ort ________________________________________________________

Tarif- / Besoldungsgebiet _______________________________________________________

Telefon / E-Mail ________________________________________________________

Tarif- / Besoldungsgruppe Stufe seit (Monat/Jahr) _______________________________________________________

Geburtsdatum Nati onalität ________________________________________________________

Monatliches Brutt oeinkommen (falls nicht öff entlicher Dienst) _______________________________________________________

gewünschtes Eintritt sdatum ________________________________________________________

Betrieb / Dienststelle / Schule _______________________________________________________

bisher gewerkschaft lich organisiert bei von/bis (Monat/Jahr) ________________________________________________________

Träger des Betriebs / der Dienststelle / der Schule

weiblich

männlich

________________________________________________________

Straße, Nr. des Betriebs / der Dienststelle / der Schule

________________________________________________________

Postleitzahl, Ort des Betriebs / der Dienststelle / der Schule Beschäft igungsverhältnis:

angestellt

beamtet

teilzeitbeschäft igt mit ____ Std./Woche

teilzeitbeschäft igt mit ____ Prozent

Honorarkraft

beurlaubt ohne Bezüge bis _________

in Rente/pensioniert

im Studium (keine Werbeprämie)

Altersteilzeit

in Elternzeit bis _________

befristet bis _________

Referendariat/Berufsprakti kum

arbeitslos

Sonsti ges _______________________

Ich habe Interesse an akti ver Teilnahme:

ja

nein Geworben von: ………..……….………

Jedes Mitglied der GEW ist verpfl ichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten. Die Zusti mmung zum Lastschrift einzug ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft . Wenn Ihr Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinsti tuts keine Verpfl ichtung zur Einlösung.

Mit meiner Unterschrift auf diesem Antrag erkenne ich die Satzung der GEW an.

SEPA-Lastschrift mandat

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt Gläubiger-Identi fi kati onsnummer: DE31ZZZ00000013864

Ich ermächti ge die GEW, Zahlungen von meinem Konto mitt els Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Krediti nsti tut an, die von der GEW auf mein Konto gezogenen Lastschrift en einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstatt ung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Krediti nsti tut vereinbarten Bedingungen.

_________________________________________________________

Nachname, Vorname (Kontoinhaber/in) _______________________________ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ Krediti nsti tut (Name und BIC)

_ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _

IBAN _________________________________________________________

Ort, Datum Unterschrift

Die uns von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sind nur zur Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben auf Datenträgern gespeichert und entsprechend den Besti mmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.

Bitt e senden/faxen Sie den ausgefüllten Antrag an die GEW Baden-Württ emberg, Silcherstr. 7, 70176 Stutt gart, Fax: (0711) 2103065

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WIR KÖNNEN AUCH ANDERS!

Immer mehr Zeitverträge mit immer kürzeren Laufzeiten, überfüllte Hörsäle, Mager-BAföG und Bologna-Stress. In der Hochschulpolitik läuft vieles schief. Doch wir können auch anders. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) möchte Hochschulen ausbauen und öffnen, Arbeits- und Studienbedingungen verbessern, Karrierewege in der Wissenschaft berechenbar machen. Wir sind überzeugt, dass auch in Studium und Wissenschaft nicht die Ellbogenstrategie, sondern Solidarität zu Verbesserungen führt! Mach mit!

BILDUNG IST KEINE WARE!

WISSENSCHAFT DEMOKRATISIEREN!

HOCHSCHULE ÖFFNEN!

DAUERSTELLEN FÜR DAUERAUFGABEN!

Mehr Infos und Mitglied werden:

GEW Nordwürttemberg Silcherstr.7

70176 Stuttgart

Telefon (0711) 2 10 30-44 Lars Thiede

GEW Südwürttemberg Frauenstr. 28

89073 Ulm

Telefon (0731) 9 21 37 23 Andrea Kauth

GEW Nordbaden Ettlinger Str. 3a 76137 Karlsruhe Telefon (0721) 3 26 25 Matteo Foschi

GEW Südbaden Wölflinstr. 11 79104 Freiburg Telefon (0761) 3 34 47 Wolfgang Windus

Deine Kontakte zur GEW:

Ansprechpartner/innen Land: Silcherstr.7, 70176 Stuttgart, Telefon (0711)21030-20, Fax (0711) 21030-45 Cendrese Sadiku: cendrese.sadiku@gew-bw.de

Landesfachgruppenausschuss Hochschule und Forschung:

Achim Brötz: achim.broetz@gew-bw.de

Die GEW-Bezirksgeschäftsstellen:

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