• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen - Mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Haftaufschub im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem BVerfG

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Haftaufschub im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem BVerfG"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- Bevollmächtigte:

1. Prof. Dr. Knut Amelung,

Neubühlauer Straße 26, 01324 Dresden, 2. Rechtsanwalt Dr. Endrik Wilhelm

in Sozietät Rechtsanwälte Kucklick, Wilhelm, Börger, Wolf & Söllner, Palaisplatz 3, 01097 Dresden,

3. Rechtsanwalt Joachim Frömling, Ritterstraße 5, 04442 Zwenkau -

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 392/07 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn S ... ,

gegen 1. unmittelbar

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2007 - 3 Ss 91/06 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 10. November 2005 - 253 Ls 430 Js 29620/04 -,

2. mittelbar

§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer,

die Richter Di Fabio und Landau

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2007 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt besteht für den Antrag auf Erlass einer einstwei- ligen Anordnung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Termin zum Strafantritt ist noch nicht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat von der Vollstreckung der Freiheits- strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es steht nicht mit hin-

1/3

(2)

2

3 reichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstreckungsbehörde den Beschwer-

deführer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht – und damit vor Beendigung des Verfassungsbe- schwerdeverfahrens – zum Strafantritt laden wird.

Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sollten die von ihm für den Fall der Strafvoll- streckung befürchteten persönlichen und familiären Nachteile binnen der Frist des

§ 456 Abs. 2 StPO zu beheben sein, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls bei den Fachgerichten um vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach §§ 456, 458 Abs. 2 und 3 StPO nachzusuchen

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer Di Fabio Landau

2/3

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2007 - 2 BvR 392/07

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2007 - 2 BvR 392/07 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/

rk20070301_2bvr039207.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070301.2bvr039207

3/3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein

Januar 2016 eine Kleine Anfrage zum Einsatz der Bun- despolizei in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln und insbesondere zum Informationsaustausch zwischen der Kölner Polizei und

Bundesregierung und Bundestag sind in Wahrnehmung ihrer In- tegrationsverantwortung dazu verpflichtet, sich aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welche Weise bis

Weil das Gericht diese Zeu- gen jedoch zu keiner Aussage zwingen könne, halte der Vorsitzende Richter es im In- teresse der Aufklärung des Sachverhalts für geboten, auf die

Nach dem Beschluss vom 28. Kammer des Ersten Senats vom 28. 29) ist „ein Ausgleich geboten, der dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps an- lässlich des

rem übergangslosen Inkrafttreten auch als erheblicher Wettbewerbsnachteil zu Las- ten kleinerer und mittlerer Unternehmen. Nicht nur die unmittelbare Anwendung der Vorgaben

Dezember 2004 schloss das Oberlandesgericht Naumburg auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes (Widerspruchsführer zu 1) und der Pflegeeltern (Widerspruchsführer zu 2 und

b) Erginge die einstweilige Anordnung, wiese aber das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet zurück oder gäbe ihr ohne die Folge einer Entlassung