• Keine Ergebnisse gefunden

s ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "s ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung"

Copied!
44
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

13.049 - 2

13.049 s ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bun- desrates vom 29. Mai 20131,

beschliesst:

I

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

1 BBl 2013 4887 2 SR 210

I I

Beschluss des Ständerates

vom 12. Juni 2014

Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Entwurf des Bundesrates

vom 29. Mai 2013

Geltendes Recht Anträge der Kommission für Rechtsfragen

des Nationalrates vom 14. April 2015 Mehrheit

Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist

Minderheit (Nidegger, Egloff, Miesch, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) Nichteintreten

(2)

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3a, 3b(neu) und 4a (neu)

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge über:

3 SR 831.40

Art. 89a

G. Personalfür sorgestif tun gen

1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Ob li gationen- rechts in Form der Stiftung errichtet wor- den sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.

2 Die Stiftungsorgane haben den Begüns- tigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Bei- träge zu betei ligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Per sonal des Arbeitgebers zu wählen.

4

5 Die Begünstigten können auf Ausrich- tung von Leistungen der Stif tung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet ha- ben oder wenn ihnen nach den Stiftungs- bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Lei s tungen zusteht.

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge über:

1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicher- baren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b), 2. die zusätzlichen Einkäufe für den Vor- bezug der Altersleistung (Art. 13a Abs. 8), 3. die Begünstigten bei Hinterlassenen-

(3)

leistungen (Art. 20a),

3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungs- anspruchs bei Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

4. die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art.

36 Abs. 2–4),

5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

5a. die Verwendung, Bearbeitung und Be- kanntgabe der Ver sichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

6. die Verantwortlichkeit (Art. 52), 7. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),

8. die Integrität und Loyalität der Verant- wortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Na- hestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art.

53b–53d),

10. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59), 12. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art.

61–62a und 64–64c), 13. …

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs.

1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art.

72a–72g),

15. die Transparenz (Art. 65a),

3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5),

3b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungs-an- spruchs bei Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rente der Invalidenver sicherung (Art. 26a),

4a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),

(4)

16. die Rückstellungen (Art. 65b), 17. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versiche- rungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4), 18. die Vermögensverwaltung (Art. 71), 19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74), 20. die Strafbestimmungen (Art. 75–79), 21. den Einkauf (Art. 79b),

22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c), 23. die Information der Versicherten (Art.

86b).

Art. 122

D. Berufliche Vorsorge

I. Vor Eintritt ei nes Vorsor ge falls 1. Teilung der Austritts leistungen

1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli- chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehe- gatten ein Vorsor gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehe dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.

2 Stehen den Ehegatten gegenseitig An- sprüche zu, so ist nur der Diffe renzbetrag zu teilen.

Art. 122

D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der berufli- chen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

Art. 122 Mehrheit

Die während der Ehe bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils er- worbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

(siehe auch Art. 123 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 und 4 FZG)

Minderheit (Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie) Gemäss Ständerat

(= gemäss Bundesrat)

(siehe auch Art. 123 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 und 4 FZG)

(5)

Art. 123

2. Verzicht und Ausschluss

1 Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invali denvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

2 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

Art. 124

II. Nach Eintritt eines Vorsorge falls oder bei Unmöglichkeit der Teilung

1 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits ein getreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruf lichen Vorsorge, die wäh- rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschul det.

2 Das Gericht kann den Schuldner ver- pflichten, die Entschädigung sicherzustel- len, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 123

II. Ausgleich bei Austritts leistungen

1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.

2 Ausgenommen sind Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.

3 Die zu teilenden Austrittsleistungen be- rechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. De zember 19934 (FZG).

Art. 124

III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementari- schen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG5 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gel ten sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invali-

4 SR 831.42 5 SR 831.42

Art. 123 Mehrheit

1 ...

... werden hälftig geteilt, wenn bei der Einleitung des Scheidungs- verfahrens solche Ansprüche vorhanden waren.

(siehe auch Art. 122 und Art. 22a Abs. 1 und 4 FZG)

Minderheit (Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)

1 Gemäss Ständerat (= gemäss Bundesrat) (siehe auch Art. 122 und Art.

22a Abs. 1 und 4 FZG)

(6)

denrente nicht für den Ausgleich verwen- det werden kann.

Art. 124a (neu)

IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementari- schen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermes- sen über die Teilung der Rente. Es be- achtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.

2 Der dem berechtigten Ehegatten zu- gesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslängliche Rente umgerechnet. Die- se wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.

3 Der Bundesrat regelt:

1. die versicherungstechnische Umrech- nung des Rentenanteils in eine lebens- längliche Rente;

2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.

Art. 124b (neu) V. Ausnahmen

1 Die Ehegatten können in einer Vereinba- rung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvor- sorge gewährleistet bleibt.

Art. 124a Mehrheit

Art. 124b Art. 124b

Minderheit (Nidegger, Brand, Miesch, Müri, Reimann Lukas, Rickli Natalie)

Streichen

(7)

2 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:

1. aufgrund der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;

2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehe- gatten.

3 Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Aus- trittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.

Art. 124c (neu)

VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche

1 Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten- anteile werden verrechnet. Die Ver- rechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslängliche Rente statt.

2 Austrittsleistungen können mit Renten- anteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge einverstan- den sind.

2 (Betrifft nur den französischen Text)

Mehrheit Minderheit (Nidegger, Brand, Hiltpold, Huber, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Reimann Lukas, Rickli Natalie)

3 Erfordert es die Billigkeit, kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten …

... Invalidenvorsorge verfügt. Dabei berücksichtigt das Gericht den Auf- wand und die erforderliche Dauer der Betreuung.

(8)

Art. 124d (neu) VII. Unzumutbarkeit

Ist aufgrund einer Abwägung der Vor- sorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

Art. 124e (neu) VIII. Unmöglichkeit

1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der berufli- chen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berech- tigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfin- dung oder einer Rente.

2 Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.

Schlusstitel Anwendungs- und

Einführungsbestimmungen Art. 7d (neu)

4. Berufliche Vorsorge

1 Für die berufliche Vorsorge bei Schei- dung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom … in Kraft getreten ist.

Schlusstitel Schlusstitel ...

...

Art. 7d

(9)

2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom … vor einer kantonalen Instanz rechtshän- gig sind, findet das neue Recht Anwen- dung. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

3 Das Bundesgericht entscheidetnach bis- herigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bun- desgesetzes vom … ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

Art. 7e (neu)

5. Umwandlung bestehender Renten

1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vor- sorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtig- te Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Bundes gesetzes vom ... beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslängliche Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine In- validenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht.

2 ...

... das neue Recht Anwendung. (Rest streichen) (Siehe auch Art. 407c ZPO)

Art. 7e

Mehrheit Minderheit (Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Ruiz Rebecca, Schwaab, Vischer Daniel)

1 ...

...,

wenn der verpflichtete Ehegatte:

1. eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Ren- tenalter oder eine Altersrente bezieht; oder

2. verstorben ist und bis zum Tod eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezogen hat.

(10)

2 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18.

Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht.

3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Renten anteil.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultati- ven Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttre- ten.

6 SR 291

(Mehrheit) (Minderheit)

3 Die im Scheidungsurteil nach bisheri- gem Recht zugesprochene Rente gilt als zugesprochener Rentenanteil.

4 Ist der verpflichtete Ehegatte verstor- ben, so hat der berechtigte Ehegatte ab der Zusprechung der lebenslänglichen Rente nach Artikel 124a keinen Anspruch mehr auf Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die anderen Hinter- lassenenrenten der beruflichen Vorsorge werden im Verhältnis gekürzt, in dem der zugesprochene Rentenanteil zur Rente steht, auf die der verpflichtete Ehegatte vor seinem Tod Anspruch hatte. Waisen- renten für Kinder, für die der verpflichtete Ehegatte bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens Anspruch auf eine Kinderrente hatte, bleiben unberührt.

(11)

Anhang

(Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze wer- den wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht7

Art. 331d Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6

7 SR 220

Art. 331d

V. Wohneigentumsförderung 1. Verpfändung

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.

2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gül- tigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.

4 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.

Anhang

(Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

...

Anhang

(Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

...

(12)

5

.... Kann der Ar- beitnehmer die Zustimmung nicht einho- len oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. …

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes gesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge Anwen- dung.

Art. 331e Abs. 5, 6 und 8

8 SR 831.40 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist

die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d–30f und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.

7 Der Bundesrat bestimmt:

a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»;

b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind.

Art. 331e 2. Vorbezug

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

2 Arbeitnehmer dürfen bis zum 50.

Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen.

Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

(13)

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivil- gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbu- ches9 (ZGB), den Artikeln 280 und 281 ZPO10 und den Artikeln 22–22b des Frei- zügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199311 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gericht licher Auflösung einer eingetra- genen Partnerschaft.

9 SR 210 10 SR 272 11 SR 831.42 3 Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag

auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 ZPO und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

(14)

8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes gesetzes vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2. Zivilprozessordnung13

Art. 280 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text),

Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie Abs. 3

1 Das Gericht genehmigt eine Vereinba- rung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn:

a. die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben;

b. die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und

12 SR 831.40 13 SR 272 7 Wird durch den Vorbezug oder

die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben.

Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d–30f und 83a des Bundesgesetzes vom 25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge

1 Das Gericht genehmigt eine Vereinba- rung über die Teilung der Austrittsleistun- gen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten:

a. sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben;

b. eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen; und

c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

2 Das Gericht teilt den beteiligten Einrich- tungen den rechtskräftigen Entscheid be- züglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages

2. ...

(15)

3 Weichen die Ehegatten in einer Verein- barung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeaus- gleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Art. 281 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Einleitungssatz, Bst. c und d

Fehlende Einigung über den Vorsor- geausgleich

1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Gutha- ben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB14 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199315 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124a ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22b FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge unter Anset- zung einer Frist die Bestätigung über die Durchführ barkeit der in Aussicht genom- menen Regelung ein.

3 In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Ent- scheides über das Teilungsverhältnis die Streit sache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:

14 SR 210 15 SR 831.42

mit. Der Entscheid ist für die Einrichtun- gen verbindlich.

3 Verzichtet ein Ehegatte in der Verein- barung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Art. 281 Fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen

1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus- trittsleistungen fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art.

22 und 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993), legt den zu über- weisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

2 Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3 In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsa- che von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:

a. den Entscheid über das Teilungsver- hältnis;

b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;

(16)

c. die Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge, bei denen den Ehegatten voraus- sichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;

d. die Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge, die den Ehegatten Renten aus- richten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.

Art. 283 Abs. 3 (neu)

3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betref- fenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Ent- scheidung vorliegt. Es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.

Art. 284 Abs. 1

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB16.

16 SR 210

c. die Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge, bei denen den Ehegatten voraus- sichtlich Guthaben zustehen;

d. die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.

Art. 283 Einheit des Entscheids

1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.

2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.

Art. 284 Änderung rechtskräftig entschie- dener Scheidungsfolgen

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 129 und 134 ZGB.

2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die

(17)

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privat- recht

Art. 61

II. Anwendbares Recht

Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.

17 SR 291

Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.

Art. 61

II. Anwendbares Recht

1 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.

2 Haben die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

3 Ist die Scheidung nach dem

gemeinsamen ausländischen Heimatrecht

Art. 407c (neu)

1 In Scheidungsverfahren, die beim In- krafttreten der Änderung vom ... rechts- hängig sind, gilt das neue Recht.

2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

(siehe auch Art. 7d SchlT ZGB)

(18)

Art. 63 Abs. 1bis (neu) und 2 erster Satz

1bis Für den Ausgleich von Vorsorgean- sprüchen gegenüber einer schweizeri- schen Einrichtung der beruflichen Vorsor- ge sind sie ausschliesslich zuständig.

2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen schweizerischem Recht. …

Art. 64 Abs. 1bis (neu) und 2 erster Satz nicht oder nur unter ausserordentlich

strengen Bedingungen zulässig, so ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn einer der Ehegatten auch

Schweizer Bürger ist oder sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält.

4 Sind nach Artikel 60 die schweizerischen Gerichte am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

Art. 63

IV. Nebenfolgen

1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig.

2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 64

V. Ergänzung oder Abänderung einer Entscheidung

1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung

(19)

1bis Für den Ausgleich von Vorsorgean- sprüchen gegenüber einer schweizeri- schen Einrichtung der beruflichen Vor- sorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.

2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils unter- steht schweizerischem Recht. …

oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 65

VI. Ausländische Entscheidungen

1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden.

2 Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein oder nur der klagende Ehegatte angehört, so wird sie

(20)

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198218 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge

Art. 15 Abs. 1 Bst. c, d und e (neu) und Abs. 4 (neu)

1 Das Altersguthaben besteht aus:

c. den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;

d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 3 FZG19 überwiesen und gutge- schrieben worden sind;

e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.

18 SR 831.40 19 SR 831.42

in der Schweiz nur anerkannt:

a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehegatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Entscheidung in der Schweiz einverstanden ist.

Art. 15 Altersguthaben

1 Das Altersguthaben besteht aus:

a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentli- chen Rentenalters;

b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutge- schrieben worden sind.

2 Der Bundesrat legt den Mindestzins fest.

Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen,

4. ...

Art. 15

1 ...

d. ...

... nach Artikel 22c Absatz 2 FZG ...

(21)

4 Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorge- guthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.

Art. 17 Abs. 2 (neu)

2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches20 (ZGB) nicht berührt.

Art. 21 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)

20 SR 210

insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

3 Der Bundesrat überprüft den Mindest- zinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.

Art. 17 Kinderrente

Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.

Art. 21 Höhe der Rente

1 Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

2 Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.

(22)

3 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB21 dem ausgleichsberechtigten Ehe- gatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2.

4 Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Wai- senrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.

Art. 24 Abs. 5 (neu)

21 SR 210

Art. 24 Höhe der Rente

1 Der Versicherte hat Anspruch auf:

a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist;

b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu min- destens 60 Prozent invalid ist;

c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;

d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

2 Die Invalidenrente wird nach dem glei- chen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1.

BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 fest- gelegte Umwandlungssatz.

3 Das der Berechnung zu Grunde liegen- de Altersguthaben besteht aus:

a. dem Altersguthaben, das der Versicher- te bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;

b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

(23)

5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB22 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.

Art. 25 Abs. 2 (neu)

2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124a ZGB23 nicht berührt.

Art. 30c Abs. 5 und 6

22 SR 210 23 SR 210 4 Diese Altersgutschriften werden auf dem

koordinierten Lohn des Versicherten wäh- rend seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Art. 25 Kinderrente

Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.

Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.

Art. 30c Vorbezug

1 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

2 Versicherte dürfen bis zum 50.

Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen.

Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens

(24)

5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine ein- getragene Partnerin oder sein eingetrage- ner Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einho- len oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.

6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB24, den

24 SR 210

die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

3 Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.

5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 und Artikel 22 FZG geteilt.

(25)

Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessord- nung25 und den Artikeln 22–22b FZG26 geteilt.

Art. 30d Abs. 6

25 SR 272 26 SR 831.42 7 Wird durch den Vorbezug oder

die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben.

Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 30d Rückzahlung

1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:

a. das Wohneigentum veräussert wird;

b. Rechte an diesem Wohneigentum ein- geräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod des Versicherten keine Vor- sorgeleistung fällig wird.

2 Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.

3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:

a. drei Jahre vor Entstehung des An- spruchs auf Altersleistungen;

b. zum Eintritt eines anderen Vorsorge- falls; oder

c. zur Barauszahlung der Freizügigkeits- leistung.

4 Will der Versicherte den aus einer Verä- usserung des Wohneigentums erzielten

(26)

6 Zurückbezahlte Beträge werden im glei- chen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.

Art. 37 Abs. 5 Erlös im Umfang des Vorbezugs inner-

halb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitsein- richtung überweisen.

5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufs- preis abzüglich der hypothekarisch gesi- cherten Schulden sowie der dem Verkäu- fer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

6 Die Vorsorgeeinrichtung räumt dem Ver- sicherten im Falle der Rückzahlung einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss ihrem Reglement ein.

Art. 37 Form der Leistungen

1 Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- leistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.

2 Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

3 Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung aus- richten, wenn die Alters- oder die Inva- lidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.

4 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:

a. die Anspruchsberechtigten eine Kapi-

(27)

5 Aufgehoben

Art. 37a (neu) Zustimmung bei Kapital- abfindung

1 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivil- gericht anrufen.

2 Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a, 3b (neu) und 5a (neu)

talabfindung an Stelle einer Alters-, Hin- terlassenen- oder Invalidenrente wählen können;

b. die Anspruchsberechtigten eine be- stimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.

5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.3 Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Art. 49 Selbständigkeitsbereich

1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rah- men dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können

(28)

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5),

3b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungs-an- spruchs bei Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rente der Invalidenver sicherung (Art. 26a),

5a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),

im Reglement vorsehen, dass Leistun- gen, die über die gesetzlichen Mindest- bestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicher- baren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b), 2. die zusätzlichen Einkäufe für den Vor- bezug der Altersleistung (Art. 13a Abs. 8), 3. die Begünstigten bei Hinterlassenen- leistungen (Art. 20a),

3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsan- spruchs bei Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

4. die Rückerstattung zu Unrecht bezoge- ner Leistungen (Art. 35a),

5. die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),

6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

6a. die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV(Art. 48 Abs. 4),

7. die paritätische Verwaltung und die Auf- gaben des obersten Organs der Vorsor- geeinrichtung (Art. 51 und 51a), 8. die Verantwortlichkeit (Art. 52),

(29)

9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e), 10. die Integrität und Loyalität der Ver- antwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkon- flikte (Art. 51b, 51c und 53a),

11. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art.

53b–53d),

12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59), 14. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art.

61–62a und 64–64c), 15. …

16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a–

72g),

17. die Transparenz (Art. 65a), 18. die Rückstellungen (Art. 65b), 19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versiche- rungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4), 20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a), 21. die Vermögensverwaltung (Art. 71), 22. die Rechtspflege (Art. 73 und 74), 23. die Strafbestimmungen (Art. 75–79), 24. den Einkauf (Art. 79b),

25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c), 25a. die Datenbearbeitung für die Zuwei- sung oder Verifizierung der Versicherten- nummer der AHV (Art. 85a Bst. f), 25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versi- chertennummer der AHV (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

26. die Information der Versicherten (Art.

86b).

(30)

Art. 53g Abs. 1

1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwal- tung von Vorsorgegeldern können Stif- tungen nach den Artikeln 80–89a ZGB27 gegründet werden.

Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. f (neu)

Aufgaben

2 Sie ist verpflichtet:

f. zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.

27 SR 210

Art. 53g Zweck und anwendbares Recht

1 Zur gemeinsamen Anlage und

Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis des Zivilgesetzbuches gegründet werden.

2 Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbe- stimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.

Art. 60

1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsor- geeinrichtung.

2 Sie ist verpflichtet:

a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum An- schluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;

b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzu- schlic. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;

d. die Leistungen nach Artikel 12 auszu- richten;

e. die Arbeitslosenversicherung an- zuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versiche- rung durchzuführen.

(31)

Art. 60a (neu) Infolge Scheidung über- wiesene Vorsorgemittel

1 Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebens- längliche Rente zugesprochen und kann sie diese Mittel nicht in eine Vorsorge- einrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen.

2 Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Re- glement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen

2bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind voll- streckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigun- gen gewährt werden.

4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.

5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügig- keitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.

6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflich- tet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.

(32)

des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlasse- nenleistungen nach dem Tod der berech- tigten Person.

3 Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.

4 Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 62 Abs. 2 Art. 62 Aufgaben

1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Re- visionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die ge- setzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

a. die Übereinstimmung der statutari- schen und reglementarischen Bestim- mungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;

b. von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;

c. Einsicht in die Berichte der Kontroll- stelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;

d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;

e. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz

(33)

2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86b ZGB28.

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. De- zember 199329

Art. 5 Abs. 3

3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht ange- rufen werden.

28 SR 210 29 SR 831.42

2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.

2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86–86b des Zivilgesetzbuches.

3 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmi- gung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.

Art. 5 Barauszahlung

1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a. sie die Schweiz endgültig verlassen;

vorbehalten bleibt Artikel 25f;

b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruf- lichen Vorsorge nicht mehr unterstehen;

oder

c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.

3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angeru- fen werden.

5. ...

(34)

4. Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung

(Art. 23 Teil- oder Gesamtliquidation

1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.

2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b–53d, 72a Absatz 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG.)

Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag

1 Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorge- einrichtungen keine versicherungs- technischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen.

2 Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquida- tion (Art. 23 Abs. 2) dürfen versicherungs- technische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG unterschreiten.

Gliederungstitel vor Art. 15 4. Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel

Art. 18a (neu) Bisheriger Art. 23

Art. 19 Abs. 2

2 Im Fall einer Teil- oder Gesamtliqui- dation dürfen versicherungs technische Fehl beträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-recht- licher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungs- technische Fehlbeträge nur so weit abge- zogen werden, als sie einen Ausgangs- deckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG30 unterschreiten.

30 SR 831.40

(35)

Art. 22 Ehescheidung a. Grundsatz

1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

2 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.

Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

3 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Gliederungstitel vor Art. 22 (neu) 5a. Abschnitt: Ehescheidung und ge- richtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 22 Grundsatz

Bei Ehescheidung werden die Austritts- leistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122–124a des Zivilgesetzbu- ches31 (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung32 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss an- wendbar.

31 SR 210 32 SR 272

(36)

Art. 22a

b. Heirat vor dem 1. Januar 1995

1 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austritts- leistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewech- selt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 Absatz 2 massgebend.

2 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:

a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitge- teilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Aus- trittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;

b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintritts- leistung in ein neues Vorsorgeverhältnis;

ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.

Vom Wert nach Buchstabe a werden der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige

Art. 22a Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung

1 Die zu teilende Austrittsleistung ei- nes Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit- punkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens und der Austrittsleistung zuzüg- lich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Aus- trittsleistung und das Freizügigkeitsgut- haben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen.

Barauszahlungen und Kapitalabfindun- gen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

2 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finan ziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Ge- setzes wegen sein Eigengut wären (Art.

198 ZGB33), sind zuzüglich Zins von der zu teilen den Austrittsleistung abzuziehen.

33 SR 210

Art. 22a Mehrheit

1

… Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung und der Austrittsleistung zuzüglich all- fälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit- punkt der Eheschliessung. Die Austritts- leistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung aufzuzinsen. …

(siehe auch Art. 122 und 123 Abs. 1 ZGB)

Minderheit (Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)

1 Gemäss Bundesrat

(siehe auch Art. 122 und 123 Abs.

1 ZGB)

(37)

dazwischenliegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buch- stabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehe- schliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buch- stabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.

3 Die Tabelle berücksichtigt die Beitrags- dauer zwischen der Erbringung der Ein- trittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitrags- dauer liegende Ehedauer.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1.

Januar 1995 erworben worden sind.

Art. 22b

c. Entschädigung

1 Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.

2 Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit;

3 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG34 und 331e des Obligationen- rechts35 stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteils- mässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet.

4 Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten und in Fäl- len, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechts- kräftigen Entscheid über den Vorsor- geausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt.

Art. 22b Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Ja- nuar 1995

1 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austritts- lei stung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Depar tement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewech- selt und steht fest, wie hoch nach neuem

34 SR 831.40 35 SR 220

Mehrheit

4 ...

... und dem Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils der Vorsorgefall Alter oder Invalidität eintritt.

(siehe auch Art. 122 und 123 Abs. 1 ZGB)

Minderheit (Huber, Brand, Hiltpold, Lüscher, Merlini, Miesch, Müri, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie)

4 Gemäss Bundesrat

(siehe auch Art. 122 und 123 Abs.

1 ZGB)

(38)

für die Übertragung sind die Artikel 3–5

sinngemäss anwendbar. Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehe schliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22a Absatz 1 massgebend.

2 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:

a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitge- teilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Aus- trittsleistung fällig geworden, so sind de- ren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;

b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintritts- leistung in ein neues Vorsorgeverhältnis;

ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.

3 Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buch- stabe b und allfällige dazwischen liegen- de Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Aus- trittsleistung im Zeitpunkt der Eheschlie- ssung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzu- rechnen.

4 Die Tabelle berücksichtigt die Bei- tragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2

(39)

Art. 22c d. Wiedereinkauf

Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss.

Buchstabe a sowie die in dieser Beitrags- dauer liegende Ehedauer.

5 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind.

Art. 22c Übertragung der Austrittsleis- tung und der lebenslänglichen Rente

1 Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizü- gigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Alters- guthabens nach Artikel 15 BVG36 zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslänglichen Rente nach Artikel 124a ZGB37 gilt dies sinngemäss.

2 Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Frei- zügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben.

3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsor- ge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeein- richtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren.

4 Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrich- tungen halten fest, wie sich die Aus- trittsleistung oder Rente auf das Altersgut- haben und das übrige Vorsorgeguthaben

36 SR 831.40 37 SR 210

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Form von beruflicher Aus- und Weiterbildung 97 V. Die Berechnung des Ueberschusses 98 a) Das Familieneinkommen 98 b) Die Abzüge 99 aa) Während des Zusammenlebens 99 aaa) Allgemeines

3bis Sachverständige im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur

Rechtstreits 262 a) Grundsatz 262 b) Vorliegen einer statutarischen Schiedsklausel 263 aa) Allgemeines 263 bb) Begriffliche Merkmale der statutarischen Schiedsklausel 263 aaa)

Erweiterung Wohnhaus, Ersatz der Ölheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, interne Umbauten, Calandastrasse 4. Grand Resort Bad Ragaz AG, Pfäferserstrasse 8, 7310 Bad Ragaz

Diese Überlegungen gelten analog auch für die Aufnahme der öffentlichen Gewässer in das Grundbuch, soweit es sich dabei um Gebiete handelt, die bisher nicht in darin enthalten

De- zember 1907 (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 202 ZGB haftet jeder Ehegatte für seine

Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Ent- scheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab

Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, der ZPO, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen. 99