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Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

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Beilage 1

Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft

gestützt auf Artikel 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19071

beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 16. November 20062 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert:

§ 63 Absatz 3bis neu

3bisSachverständige im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.

§ 63 Absatz 3ter neu

3terSoll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegier- ten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei seiner Delegation gemäss Absatz 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Versammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten.

II.

Keine Fremdänderungen

III.

Keine Fremdaufhebungen

1 SR 210

2 GS 36.0153, SGS 211

(2)

2

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.

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