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RS-140411-Medizinische-Hygieneverordnung

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Academic year: 2022

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München

«Zeile1»

«Zeile2»

«Zeile3»

«Zeile4»

«Strasse»

«PLZ» «Ort»

Dr. med. Pedro Schmelz

1. stv. Vorsitzender des Vorstandes Bereichsvorstand Fachärzte Ansprechpartner: Dr. Lutz Bader Telefon: 089 / 570 93 – 3477 Fax: 089 / 570 93 – 4291 E-Mail: svs@kvb.de 11. April 2014

Forderungen der MedHygV an Einrichtungen für ambulantes Operieren:

Anmeldung der operativen Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt, Ausstat- tung mit Hygienefachpersonal entsprechend der eigenen operativen Tätigkeit

«Anrede»

mit Inkrafttreten der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) im September 2012 wurden für Einrichtungen für ambulantes Operieren (AOP) insbesondere die Forderungen nach Hygienefachpersonal (§ 5) erhöht.

Der Stand der Umsetzung der MedHygV wird bis Ende 2014 in einem Schwerpunktpro- jekt durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) in 354 Einrichtungen für ambulantes Operieren exemplarisch überprüft. Leiter von Einrichtun- gen, die Operationen und/oder operative Eingriffe vornehmen, sind dazu verpflichtet, ihre operative Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 14 MedHygV).

Welche Forderungen der MedHygV von einer Einrichtung für ambulantes Operieren zu erfüllen sind, richtet sich jeweils nach dem operativen Spektrum dieser Einrichtung. Um eine genaue Zuordnung der operativen Tätigkeit unter den Aspekten der MedHygV zu gewährleisten, hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in Kooperation mit Experten des Landesverbandes für ambulantes Operieren in Bayern (LAOB) und den Berufsver- bänden eine Liste zur Kategorisierung der operativen Tätigkeit nach Fachgruppen erstellt und mit dem StMGP abgestimmt. Dazu erhalten Sie nun die notwendigen Informationen.

Welche Verpflichtungen kommen auf Sie als Arzt des ambulanten Operierens jetzt zu?

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Seite 2

zum Schreiben vom 10.04.2014

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Forderungen der MedHygV nach Hygienefachpersonal in AOP-Einrichtungen

Die genannte Liste umfasst die Einteilung der operativen Maßnahmen in drei Kategorien:

Kategorie A – Operationen Kategorie B – Operative Eingriffe Kategorie C – Invasive Eingriffe

Für Arztpraxen und Einrichtungen, die ausnahmslos invasive Eingriffe entsprechend Kategorie C vornehmen, stellt die MedHygV keine Forderung nach Hygienefach- personal und es besteht auch keine Meldeverpflichtung beim Gesundheitsamt.

Einrichtungen, die operative Maßnahmen der Kategorie A vornehmen, also Operatio- nen durchführen, sind nach §§ 6-9 MedHygV verpflichtet, Hygienefachpersonal in Form eines Hygienebeauftragten Arztes und einer Hygienebeauftragten in der Pflege intern zu bestellen. Diese Funktionen sind bereits jetzt dokumentiert zu benennen, auch wenn die erforderliche Hygienequalifikation noch nicht erworben wurde. Als Hygienebeauftragte/r

„in der Pflege“ kann auch ein/e Angestellte/r mit vergleichbarer medizinischer Ausbildung (z. B. fachlich geeignete MFA) benannt werden. Zusätzlich ist die Beratung durch einen externen Krankenhaushygieniker vertraglich zu vereinbaren und eine Hygienefachkraft

„zu beschäftigen“. Der Umfang der Beschäftigung der Hygienefachkraft richtet sich nach dem infektionshygienischen Risiko in der Einrichtung. Als „Beschäftigung“ gilt auch die vertragliche Vereinbarung einer Beratung und Unterstützung durch eine extern für die Einrichtung tätige Hygienefachkraft z. B. mit einer bestimmten Stundenzahl pro Jahr.

Einrichtungen der Kategorie B, in denen keine Operationen sondern „nur“ operative Eingriffe durchgeführt werden, müssen die externe Beratung durch einen Krankenhaus- hygieniker und eine Hygienefachkraft nachweisen. Die Qualifikation von eigenem Perso- nal zu Hygienebeauftragten wird für diese Kategorie nicht gefordert.

Bitte beachten Sie, dass für die Weiterbildung des geforderten Hygienefachpersonals die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2016 besteht. Fachlich geeignetes Personal muss erst danach die erforderliche Hygienequalifikation nachweisen können (§ 5 MedHygV).

Hinsichtlich der Hygienebeauftragten in der Pflege setzt sich die KVB dafür ein, dass für MFA oder Arzthelferinnen in der Kategorie A des AOP ein Fachcurriculum geschaffen wird bzw. bereits absolvierte Fortbildungen für diese Funktion anerkannt werden. Wir streben als Endziel an, dass geeignet fortgebildete MFA oder Arzthelferinnen als Hygie- nebeauftragte in der Pflege auch nach 2016 durch das StMGP dauerhaft akzeptiert wer- den. Dazu stehen wir bereits im Briefwechsel mit dem Staatsministerium, das seine Be- reitschaft signalisiert hat, dies nach Ablauf der Übergangsfrist für die Kategorie A des AOP zu ermöglichen. Wir werden Sie dazu baldmöglichst weiter informieren.

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Seite 3

zum Schreiben vom 10.04.2014

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Anmeldung der operativen Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt

Die Leiter von Einrichtungen für ambulantes Operieren der Kategorie A oder B sind nun aufgefordert, ihre operative Tätigkeit bei dem für sie zuständigen Gesundheitsamt anzu- zeigen. Wir möchten Sie hiermit bitten, Ihrer Meldepflicht bis zum 5. Mai 2014 über ein für ganz Bayern einheitliches elektronisches Meldeformular nachzukommen.

Die Liste zur Kategorisierung der eigenen operativen Tätigkeit und das Meldeformular für Einrichtungen für ambulantes Operieren nach § 14 MedHygV finden Sie auf der In- ternetseite der KVB unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/Hygiene und Medizinprodukte/Medizinische Hygieneverordnung. Darüber hinaus erhalten Sie dort weitere ausführliche Informationen – insbesondere auch zu den Begehungen durch die Gesundheitsämter – und viele Hinweise zur Umsetzung der MedHygV.

Bitte führen Sie jetzt zunächst eine Selbsteinschätzung Ihrer operativen Tätigkeit an- hand der genannten Liste durch. Als Leiter einer Einrichtung für AOP der Kategorie A oder B zeigen Sie dann bitte Ihre Tätigkeit dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt un- ter Benutzung des beschriebenen Meldeformulars an. Bitte füllen Sie das Formular elektronisch aus, speichern es ab und versenden Sie es dann als Anhang per E-Mail.

Die E-Mail-Adresse Ihres Gesundheitsamtes finden Sie über den im Formular genannten Link. Falls Sie an mehreren Standorten als Leiter einer Einrichtung operativ tätig sind, nennen Sie bitte in dem Formular jeweils die Adresse und geben Sie für die dort durch- geführten Maßnahmen die jeweils höchste zutreffende Kategorie in der Tabelle an. Falls Sie nicht als Leiter einer Einrichtung, ggf. auch an mehreren Standorten (z. B. in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft), in Kooperation mit Kollegen (z. B. Ge- meinschaftspraxis) tätig sind, die ebenfalls die Genehmigung für ambulantes Operieren besitzen, sprechen Sie bitte auf jeden Fall die Durchführung der Meldung untereinander und mit dem Leiter der Einrichtung ab, der dieses Schreiben auch erhalten haben müss- te. Unnötige Mehrfachmeldungen sind zu vermeiden. Bitte vereinbaren Sie gemeinsam einen ärztlichen Ansprechpartner für die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt.

Das Anzeigen von Tätigkeiten der Kategorie C ist dabei nicht verpflichtend.

Freundliche Grüße

Dr. Schmelz

1. stv. Vorsitzender des Vorstandes Bereichsvorstand Fachärzte

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