• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 20 - Corona-Bestimmungen für die Durchführung von Gottesdiensten

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 20 - Corona-Bestimmungen für die Durchführung von Gottesdiensten"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In der Senatssitzung am 23. Juni 2020 beschlossene Fassung

Senatskanzlei

19. Juni 2020

Neufassung der Vorlage für die Sitzung des Senats am 23.06.2020 Corona-Bestimmungen für die Durchführung von Gottesdiensten

Änderung der Corona-Verordnung § 7

A. Problem

Die derzeitigen Bestimmungen für Gottesdienste innerhalb geschlossener Räume sehen keine strikte Obergrenze für Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel ist die Situation hingegen unklar. Mangels spezieller Regelung dürften bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel unter Rückgriff auf die allgemeine Regelung nur maximal 50 Personen teilnehmen. Eine solche Auslegung würde aber wegen des objektiv geringeren Infektionsrisikos bei Veranstaltungen unter freiem Himmel und der grundsätzlichen Wertung des Verordnungsgebers, bei Veranstaltungen unter freiem Himmel größere

TeilnehmerInnenzahlen zuzulassen, widersprüchlich und im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein.

B. Lösung

Das Problem kann durch Auslegung oder Änderung der Rechtsverordnung beseitigt werden. Im Interesse von Rechtsklarheit und zu Vermeidung von Widersprüchen ist diese Regelungslücke zu beseitigen.

Die Senatskanzlei schlägt daher vor, den § 7 Abs. 1 so zu ändern, dass er zukünftig für Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel gilt. Zur Vermeidung neuer Widersprüche oder Unsicherheiten ist hinsichtlich absoluter Obergrenzen der Verweis auf § 6 Abs. 1 a aufgenommen.

Die Neufassung des § 7 Abs. 1 würde dann lauten (Änderungen gelb hervorgehoben):

Religiöse Zusammenkünfte von Menschen in Kirchen, Moscheen und Synagogen und in den Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der

Gemeindezentren sowie unter freiem Himmel sind zulässig, soweit die Einhaltung der Abstandsregelung nach § 5 Absatz 1 gewährleistet ist und ein Schutz- und

Hygienekonzept in Anlehnung an das gemeinsame Konzept der

Religionsgemeinschaften mit der Bundesregierung vorliegt. Das Schutz- und

Hygienekonzept muss sich auf den konkreten Ort der Zusammenkunft beziehen und örtlich bekannt gemacht werden. § 6 Abs. 1 a gilt auch für Zusammenkünfte nach dieser Bestimmung.

(2)

2

C. Alternativen

Alternativ könnte die Reglung in bestehender Form beibehalten werden, dies würde aber keine angemessene Lösung für die aufgetretenen Unsicherheiten darstellen.

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

Die Regelung betrifft alle Geschlechter gleichermaßen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage ist mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und dem Senator für Inneres abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Geeignet. Keine Bedenken gegen die Veröffentlichung.

G. Beschluss

1. Der Senat stimmt dem Lösungsvorschlag der Senatskanzlei zu.

2. Der Senat bittet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Rechtsverordnung in dem beschlossenen Sinne anzupassen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Juni 2020 auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nach Maßgabe von Absatz 2 und begrenzt auf 200 Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen und

Es soll zudem ermöglicht werden, dass Studierende, die sich trotz großer Anstrengungen aller Beteiligten, ein digitales Sommersemester 2020 zu gestalten, nicht in der Lage

Sonstige Stände, Aufbauten, Gegenstände oder Hilfsmittel, die während der Veranstaltung zum Einsatz kommen keine folgende:. Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden

1 VersammlG verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach

2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,

Im Zuge der anhaltenden Ausdehnung des Coronavirus fallen – wie in der vergangenen Woche angekündigt – zahlreiche Veranstaltungen aus.. Die Absagen erfolgen vorsorglich, um die Zahl

[r]

Treffpunkt im Park: neben Wunderbar Arbon Bei schlechter Witterung wird der Anlass in der Skema Schule Arbon durchgeführt. Infos: www.rheumaliga.ch/tg