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Grossratsbeschluss Datum GR-Sitzung: 9. März 2021 Geschäftsnummer: 2020.BVD.3888

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Geschäftsnummer: 2020.BVD.3888 1/3

Grossratsbeschluss

Datum GR-Sitzung: 9. März 2021 Geschäftsnummer: 2020.BVD.3888

Bern, Baltzerstrasse 8, Modulbau für dringende Laborflächen der Universität, Verpflichtungskre- dit für Projektierung und Ausführung

1. Gegenstand

Mit dem beantragten Kredit von CHF 5'490'000 (Gesamtkosten von CHF 5'940'000, abzüglich der bereits bewilligten Planungskosten von CHF 450'000) soll am Standort Baltzerstrasse 8 auf dem Muesmattareal ein Modulbau für dringend benötigte Laborflächen der Universität Bern finanziert werden.

Der Modulbau soll Ende 2022 bezogen und für rund 15 Jahre genutzt werden. Danach könnte der Mo- dulbau demontiert und andernorts weitergenutzt werden.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hoch- schulbereich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG;

SR 414.20)

‒ Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11), Art. 63

‒ Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kul- turdirektion (OrV BKD, BSG 152.221.181), Art. 12

‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdi- rektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14

‒ Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0), Art. 42 ff.

‒ Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1), Art. 136 ff.

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe Preisstand 1. April 2020, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 125.2 Punkte

(2)

Geschäftsnummer: 2020.BVD.3888 2/3

Gesamtkosten CHF 5'940'000

bestehend aus:

Vorbereitungsarbeiten 5'000

Neubau Gebäude und Umgebung 4'962'000

Ausstattung fest eingebaut (BVD) 750'000

Baunebenkosten 23'000

Beauftragung externe Gesamtprojektleitung und Fachcontrolling 200'000

Total CHF 5'940'000

abzüglich bereits bewilligte Planungskosten (Ausgabenbewilligung vom6. Oktober 2020)

– CHF 450'000

Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 143 FLV

CHF 5'490'000

Zu bewilligender Kredit CHF 5'490'000

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 46 und 48 Abs. 1 FLG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 151 FLV).

Das Projekt ist für Bundebeiträge angemeldet worden, allfällige Beiträge wurden bei der Bestimmung des zu bewilligenden Kredits nicht berücksichtigt.

Die Gesamtkosten enthalten, dem frühen Planungsstand entsprechend, einen Zuschlag von 20 % auf die Grobkostenschätzung. Die Mittel sind in der GKIP vom 19. August nicht enthalten, können aber kompen- siert werden.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: 09.15.9100 Immobilienmanagement

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 FLG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Voranschlag und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdi- rektion eingestellt sind:

Konto Bezeichnung Jahr

504000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2021 CHF 1'300'000 504000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2022 CHF 3'990'000 504000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2023 CHF 200'000

Total CHF 5'490’000

5. Angaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungs- dauer und zu den Abschreibungen

Die Angaben befinden sich in der Beilage "Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung".

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Geschäftsnummer: 2020.BVD.3888 3/3

6. Finanzreferendum

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Bern, 9. März 2021 Im Namen des Grossen Rates

Stefan Costa Präsident Patrick Trees Generalsekretär

Fakultatives Finanzreferendum

Gegen diesen Ausgabenbeschluss, welcher in der Frühlingssession 2021 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 7. April 2021

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur

Beglaubigung bei der Gemeinde deponiert): 7. Juli 2021 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der

Staatskanzlei: 6. August 2021

Referenzen

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