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Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der GSR-Museum 231

Gemeinnützigkeit für das Museum der Stadt Ratingen

Dezember 2003 1

Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der Gemein- nützigkeit für das Museum der Stadt Ratingen

(GSR-Museum)

vom 19. Dezember 2003

Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten

vom 19.12.2003 Amtsblatt Ratingen 2003, S. 403 20.12.2003

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Museums der Stadt Ratingen 1

§ 2 Selbstlosigkeit 1

§ 3 Mittelverwendung 1

§ 4 Zweckbindung 2

§ 5 Inkrafttreten 2

§ 1 Zweck des Museums der Stadt Ratingen

Das Museum der Stadt Ratingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe- cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Museums ist die Förderung der Kultur, der Erziehung und der Volksbildung (§ 52 Absatz 2 Nrn. 4 und 7 AO). Der Satzungszweck wird durch ein aktuelles Angebot von Wechsel- und Dauerausstellungen verwirklicht. Das Museum ist eine Bildungseinrichtung, die der Informa- tion zur beruflichen Aus- und Fortbildung wie auch der Gestaltung der Freizeit dient.

§ 2 Selbstlosigkeit

Das Museum der Stadt Ratingen ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Haushaltsmittel und sonstige Mittel des Museums der Stadt Ratingen dürfen nur für sat- zungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratingen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Museums; sie leistet vielmehr einen jährlichen Zuschuss. Bei Auflösung oder Umwandlung des Museums in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – Förderung der Kultur, Erziehung und Volksbildung – fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Ratingen zurück, das nach Entscheidung der Stadt Ratingen für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen ist. Darüber hinaus verbleibende Mittel sind nach Entscheidung der Stadt Ratingen für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen.

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231 GSR-Museum Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der Gemeinnützigkeit für das Museum der Stadt Ratingen

2 Dezember 2003

§ 4 Zweckbindung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Museums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ratingen in Kraft.

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