• Keine Ergebnisse gefunden

242

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "242"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der GSR-Café Lichtblick 242

Gemeinnützigkeit des städtischen Café Lichtblick, Erfurter Straße 24

Dezember 2003 1

Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der Gemein- nützigkeit des städtischen Café Lichtblick, Erfurter Str. 24

(GSR-Café Lichtblick) vom 19. Dezember 2003

Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten

vom 19.12.2003 Amtsblatt Ratingen 2003, S. 414 20.12.2003

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des städtischen Café Lichtblick 1

§ 2 Selbstlosigkeit 1

§ 3 Mittelverwendung 1

§ 4 Zweckbindung 2

§ 5 Inkrafttreten 2

§ 1 Zweck des städtischen Café Lichtblick

Das städtische Café Lichtblick verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des städ- tischen Café Lichtblick ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Förderung der Bildung und Entwicklung junger Menschen und ihrer Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (§ 52 Absatz 2 Nrn. 4 und 7 AO). Der Satzungs- zweck wird im städtischen Café Lichtblick durch Angebote in der offenen Jugendarbeit er- reicht. Insbesondere erfolgen Angebote zu den Schwerpunkten:

- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, - schulbezogene Jugendarbeit.

§ 2 Selbstlosigkeit

Das städtische Café Lichtblick ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Haushaltsmittel und sonstige Mittel des städtischen Café Lichtblick dürfen nur für satzungs- gemäße Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratingen erhält keine Zuwendungen aus Mit- teln des städtischen Café Lichtblick; sie leistet vielmehr einen jährlichen Zuschuss. Bei Auf-

(2)

242 GSR-Café Lichtblick Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der Gemeinnützigkeit des städtischen Café Lichtblick, Erfurter Straße 24

2 Dezember 2003

lösung oder Umwandlung des städtischen Café Lichtblick in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – Förderung der Jugendhilfe, Erzie- hung und Bildung – fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Ratingen zurück, das nach Entscheidung der Stadt Ratingen für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen ist. Darüber hinaus verbleibende Mittel sind nach Entscheidung der Stadt Ratingen für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen.

§ 4 Zweckbindung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des städtischen Café Lichtblick fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ratingen in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Stadt Ratingen erhält bei Auflösung oder Umwandlung der städtischen Tageseinrichtung für Kinder in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der

Die Stadt Ratingen erhält bei Auflösung oder Umwandlung des städtischen Jugendtreffs Phoenix in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung oder Umwandlung der städtischen Tageseinrichtung für Kin- der in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – Förderung

Bei Auflösung oder Umwandlung des städtischen Seniorentreffs Ratingen- Süd in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen

Bei Auflösung oder Umwandlung des städtischen Senio- rentreffs Ratingen-Tiefenbroich in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt

Bei Auflösung oder Umwandlung des Museums in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – Förderung der Kultur, Erziehung und Volksbildung

Bei Auflösung oder Um- wandlung der Stadtbibliothek in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – Förderung der Kultur, Erziehung

Bei Auflösung oder Umwandlung der Musikschule in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – Förderung der Kultur,