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Arztbewertungen, Patientenrechte und mehr Transparenz

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BLÄK informiert

Bayerisches Är zteblatt 12/2011

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Für die neue GOÄ liege der neue Leistungska- talog mit der entsprechenden Legendierung bereits vor. So umfasse die neue GOÄ 4.000 Einzelleistungen, allein zirka 1.000 davon im Laborbereich. Es seien keine Pauschalen vor- gesehen, Komplexgebührenpositionen, insbe- sondere bei operativen Eingriffen, seien jedoch sinnvoll. „Bei der neuen GOÄ gehe es um eine korrekte betriebswirtschaftliche Kalkulation“, betonte Ottmann in seinem Vortrag. Gegen- über dem Bundesministerium für Gesundheit, der Privaten Krankenversicherung und der Bei- hilfe müssten die Berechnungen belastbar sein.

Auch die ambulante Behandlung im Kranken- haus, geregelt im § 116b Sozialgesetzbuch V, thematisierte Ottmann. In Bayern seien im Ver- gleich zu anderen Bundesländern wenige An- träge (zirka 50) gestellt worden. Ungefähr die Hälfte der Anträge bezöge sich auf Spezialam- bulanzen von Universitätskliniken.

Am Schluss ging der Vize auch noch auf das so genannte Critical Incident Reporting Sy- stem (CIRS) ein. Hier handelt es sich um ein Fehlerberichts- und Lernsystem, das nach dem folgenden Prinzip funktioniert. In dem ge- meinsamen Modellprojekt von BLÄK und dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) werden sicherheitsrelevante Ergebnisse berichtet, systematisch analysiert, weitergege- ben und für Fortbildung genutzt.

Sophia Pelzer (BLÄK) sprechend der Überschrift gegenüber der vom

114. Deutschen Ärztetag beschlossenen Mus- ter-BO gekürzt, sodass er jetzt lautet: „Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“

Inhaltlich hat sich dadurch nichts geändert.

Zu den Arztbewertungsportalen im Internet erklärte der Vizepräsident, dass es gegen sach- liche Kriterien nichts einzuwenden gebe. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Bewer- tungsportale grundsätzlich für zulässig erklärt.

So könnten die Patienten die Servicequalität in einer Praxis beurteilen, wie zum Beispiel Freundlichkeit, Sauberkeit oder Wartezeiten.

Eine medizinische Bewertung sei jedoch nicht möglich. Grund dafür sei die eindeutige Wis- sensasymmetrie, die zwischen Arzt und Patient vorliege, erklärte der Vizepräsident.

Hinsichtlich der Forderung der Ärzte, eine Ge- werbesteuer einzuführen, erteilte Ottmann ei- ne klare Absage. Laut der geltenden BO diene der Arzt der Gesundheit des einzelnen Men- schen und der Bevölkerung. Überdies sei der ärztliche Beruf kein Gewerbe. „Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf“. Der freie Beruf zeichne sich durch besondere berufliche Qua- lifikation, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Leistungserbringung aus.

Zum Patientenrechtegesetz, das auf Bundes- ebene bereits seit Jahren vorbereitet wird, sagte Ottmann, dass dies eigentlich eine Zu- sammenfassung der an vielen Stellen geregel- ten Patientenrechte darstelle. Ziel sei es, mehr Transparenz im Gesundheitswesen zu bieten.

Diejenigen Bereiche, die die Ärzte betreffen, seien bereits in der BO und durch die Recht- sprechung geregelt. Konkretisiert werden die Dokumentations- und Aufklärungspflicht, das Recht auf Einsichtnahme, ein verbindliches Beschwerdemanagement, spezialisierte Arzt- haftungskammern bei den Landgerichten oder die Einführung eines obligaten Risikomanage- ments und Fehlermeldesystems.

In der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen wurde erstmals die Schwelle von 1.000 Anträ- gen pro Geschäftsjahr überschritten. Annäh- rend gleichbleibend ist die Behandlungsfehler- quote von rund 30 Prozent.

Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), berichtete im Rahmen der Arbeitstagung des 70. Bayerischen Ärztetages über sei- ne zentralen Themen: Berufsordnung (BO) und Recht, Gutachterstelle für Arzthaf- tungsfragen, Gebührenordnung für die Ärzte (GOÄ), Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung.

Ottmann stellte dem Bayerischen Ärztetag einige Änderungen in der BO vor. So gibt es etliche Neuerungen im Hinblick auf „Transpa- renz und Glaubwürdigkeit“. Novelliert wurden die Kapitel „Grundsätze“ und „Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammen- arbeit mit Dritten“. Der § 7 „Behandlungs- grundsätze und Verhaltensregeln“ wurde um neue Aspekte ergänzt, wie die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Gesundheitsberufen, telemedizinische Verfahren oder im Hinblick auf den Umgang mit Patientenkritik und Mei- nungsverschiedenheiten. Auch die unter § 8 gelisteten „Aufklärungspflichten“ enthielten einige Änderungen: Mit Hilfe einer Aufklärung sollten Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung, einschließlich Behandlungsal- ternativen und die damit verbundenen Risiken, in angemessener und verständlicher Weise ver- deutlicht werden. Weitere Änderungen seien in § 12 „Honorar und Vergütungsabsprachen“

vorgenommen worden. Sofern Krankenkas- sen bestimmte Leistungen nicht übernähmen, müsse der Arzt den Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars informieren. § 16

„Beistand für den Sterbenden“ wurde ent-

Arztbewertungen, Patientenrechte und mehr Transparenz

Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer.

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