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M 246/2000

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M 246/2000 FIN 6. Juni 2001 47C

Motion

1779 Fischer, Lengnau (FDP)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 30.11.2000

Abbau der Eintrittshürden in den Kanton Bern

Der Regierungsrat ergreift Massnahmen zur Senkung der Zuzugserschwernisse in den Kanton Bern.

Zielgerichtete Massnahmen sind speziell für Gebiete vorzusehen die an Kantone stossen die im Schweizerischen Steuervergleich mehr als 15 Prozent tiefer liegen als der Kanton Bern und die wirtschaftlich und verkehrstechnisch mit der angrenzenden ausserkantonalen Region (z.B. Gemeinden in den Ämtern Aarwangen, Biel, Büren, Nidau, Wangen) stark verwachsen sind.

Begründung:

Durch unsere attraktive Steuerpolitik für Unternehmen und durch die aktiven Bemühungen der kantonalen Wirtschaftsförderung ziehen immer mehr Unternehmen in den Kanton Bern und schaffen interessante Arbeitsplätze in zukunftsträchtigen Branchen. Die heute schon guten, in Zukunft noch besseren Verkehrserschliessung (A5, halbstundentakt auf der Jurasüdfuss Linie der SBB, S-Bahn Ausbau, Bahn 2000, Zubringer Langenthal ect.) wird die Mobilität der Mitarbeiter fördern.

In den Grenzregionen, die wirtschaftlich stark über die Kantonsgrenze hinaus verflochten sind, lässt sich ein fataler Trend erkennen. Die schnelle und bequeme Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist kombinierbar mit einem ausserkantonalen steuergünstigen Wohnort.

Immer mehr wird in diesen Regionen u.a. die hohe Steuerbelastung zur Schlüsselfrage des zukünftigen Wohnortes, speziell für die besser verdienenden Kader. Dieser Verlust an Steuergeldern belastet besonders die Gemeinden in diesen Regionen. Diese Entwicklung an den historischen (künstlichen) Grenzen des Kantons wird sich mittelfristig, durch ihre negativen Multiplikatoren begünstigt, verhängnisvoll auf den ganzen Kanton auswirken. Die geschaffenen Arbeitsplätze wirken sich vorteilhaft für die Nachbarkantone aus und der Kanton Bern hat das Nachsehen.

Flankierende Massnahmen in den betroffenen Gebieten könnten unter anderen sein:

• Finanzielle Entlastung zur Steuersenkung

• Liberale, grosszügige Auslegung des Baugesetzes

• Bevorzugte Behandlung der Übertritte von Schülern in die Bernische Volksschule

• Schaffung von Anreizen für den Umzug in den Kanton Bern.

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Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass in der Standortpolitik Handlungsbedarf besteht, nachdem der Haushaltsanierungspolitik in den letzten Jahren sehr hohe Priorität eingeräumt werden musste. Der Regierungsrat ist sich auch bewusst, dass der Kanton Bern eine vergleichsweise hohe Belastung bei der Besteuerung natürlicher Personen aufweist. Wie die folgenden Daten über die Steuerbelastung in verschiedenen Nachbarkantonen zeigen, ist die diesbezügliche Situation des Kantons Bern sowohl regional als auch in Bezug auf unterschiedliche Einkommenskategorien allerdings differenziert zu beurteilen:

Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Steueranlage 2001)* Bruttolohn BE SO AG FR LU

50'000 1‘027 971 413 791 521 80‘000 6'304 5'628 2'840 5'732 5‘556 100'000 9'873 9'891 5'550 9'550 9‘184

150‘000 20'360 21‘138 14'360 20'774 19‘639

(* alle Angaben beziehen sich auf ein am Kantonshauptort steuerpflichtiges, reformiertes Ehepaar mit 2 Kindern und einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit)

Der Regierungsrat verkennt die Konkurrenzsituation, in der sich einzelne Grenzregionen des Kantons Bern angesichts dieser Zahlen gegenüber bestimmten Nachbarkantonen insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzentscheids besser verdienender Kaderangestellter befinden, nicht. Er ist deshalb gewillt, eine weiterführende wirtschafts- und standortpolitische Strategie zu entwickeln und im Rahmen der nächsten Legislaturrichtlinien bzw. des nächsten Legislaturfinanzplans zusätzliche Massnahmen zu definieren, um die Niveau- und Wachstumsschwäche der bernischen Volkswirtschaft zu korrigieren. Der Regierungsrat sieht sich dazu insbesondere auch auf Grund der Tatsache veranlasst, dass der Kanton Bern im Verlauf der neunziger Jahre bei den beiden wichtigsten gesamtwirtschaftlichen Kennzahlen, dem Bruttoinlandprodukt (BIP) und dem Volkseinkommen, gegenüber dem schweizerischen Durchschnitt insgesamt einen leichten Wachstums- und Niveaurückstand verzeichnete. Während das BIP für den Kanton Bern in den Jahren 1989 und 1990 sowie 1994 und 1995 teilweise deutlich mehr als der Schweizer Durchschnitt wuchs, werden seit 1997 unterdurchschnittliche Werte verzeichnet. Die provisorischen Werte für das Jahr 2000 zeigen wiederum eine Annäherung an den Schweizer Durchschnitt. Der Rückstand beim BIP signalisiert ein im Vergleich mit anderen Kantonen unterdurchschnittliches Potenzial des Kantons Bern als Produktionsstandort: Es wird eine insgesamt geringere Wertschöpfung generiert (Niveaurückstand), welche zudem im interkantonalen Vergleich schwächer wächst (Wachstumsrückstand). Diese Schwächen sind Ergebnisse der ungünstigen Branchenstruktur des Kantons Bern.

Im Dialog mit dem von ihm eingesetzten Wirtschaftsrat wird der Regierungsrat entsprechende Handlungsmöglichkeiten zur Verbesserung dieser Situation evaluieren, weil nur ein erhöhtes und nachhaltiges qualitatives Wirtschaftswachstum zusammen mit einer sorgfältigen Finanzpolitik den Kanton Bern aus seiner heutigen, nach wie vor belasteten Situation herausführen wird.

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Der Regierungsrat ist indessen der Auffassung, dass sich seine künftigen Strategien und Massnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft des Kantons Bern und zur steuerlichen Entlastung grundsätzlich an den Interessen des Wirtschafts- und Steuerstandorts Kanton Bern als Ganzes orientieren müssen und insbesondere auf eine Stärkung der Wirtschaftskraft des Kantons auszurichten ist. Dies ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil davon auszugehen ist, dass die Evaluation und der Entscheid über einen neuen Standort bzw. Wohnsitz primär auf Grund der für den ganzen Kanton geltenden Rahmenbedingungen und Kennziffern erfolgen, die Wahrnehmung einzelner Regionen innerhalb des Kantons mit ihren spezifischen Verhältnissen hingegen erst in zweiter Linie von Bedeutung sein dürfte.

Die vom Motionär erwähnten flankierende Massnahmen für die betroffenen Grenzgebiete sind nach Ansicht des Regierungsrates auf Grund rechtlicher, staatspolitischer und auch praktischer Ueberlegungen abzulehnen:

Bestimmungen des kantonalen Rechts sowie ihre Anwendung und Auslegung gelten grundsätzlich für das ganze Kantonsgebiet in gleicher Weise (soweit nicht ein einzelner Erlass ausnahmsweise für ein bestimmtes Gebiet ausdrücklich eine punktuelle Sonderregelung enthalten würde). Dies ist insbesondere auch in den vom Motionär erwähnten Anwendungsbereichen des Steuer- und des Baurechts zu beachten. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts nicht allein der Regierung und der Verwaltung obliegt, sondern auch durch die Rechtsprechung der Verwaltungsjustizbehörden geprägt wird. Auf deren Entscheide hat der Regierungsrat auf Grund des Gewaltenteilungsprinzips keinen Einfluss.

Soweit dem Motionär bei seiner Forderung nach finanziellen Entlastungen zur Steuersenkung insbesondere eine auf bestimmte Gebiete des Kantons oder bestimmte Einkommenskategorien beschränkte, differenzierte Besteuerung vorschweben sollte, würde eine solche das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verletzen. Es wäre mit den vom Bundesgericht in langjähriger Praxis (zu Art. 4 der bis Ende 1999 geltenden früheren Bundesverfassung, welcher sinngemäss in Art. 8 der neuen Bundesverfassung überführt wurde) entwickelten Grundsätzen zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren, wenn natürlichen Personen mit hohem Einkommen beispielsweise in den ersten Jahren nach dem Zuzug in den Kanton Bern eine besondere Steuererleichterung gewährt würde. Zudem würde einer derartigen Regelung im kantonalen Recht auch entgegen stehen, dass der Bundesgesetzgeber die zulässigen Steuererleichterungen im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) umschrieben und darauf verzichtet hat, solche Vergünstigungen für Privatpersonen zuzulassen.

Steuersenkungen sind somit nicht gezielt für bestimmte Personenkategorien, sondern nur in allgemeiner Weise möglich, indem sie allen Steuerpflichtigen in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen in gleicher Weise gewährt werden. Dies wäre über eine Anpassung des Tarifes oder durch eine Senkung der Steueranlage möglich. Während die Tarifhoheit ausschliesslich beim kantonalen Gesetzgeber liegt und eine Tarifveränderung nur mit einheitlicher Wirkung für die Kantons- und Gemeindesteuer erfolgen kann, hat jede einzelneGemeinde die Möglichkeit und Kompetenz, die Steuerbelastung in ihrem Gebiet über die Festsetzung ihrer Steueranlage unmittelbar zu beeinflussen.

Gegen eine Sonderbehandlung grenznaher Kantonsgebiete spricht auch, dass deren Definition naturgemäss mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es müssten hierfür ein bestimmter Perimeter festgelegt und die davon erfassten Gemeinden bzw.

Amtsbezirke namentlich bestimmt werden. Es ist indessen vorhersehbar, dass die entsprechenden Grenzziehungen nicht unumstritten und insbesondere in jenen Gebieten abgelehnt würden, welche nicht einbezogen wären und deshalb ihrerseits eine Benachteiligung monieren würden. Es liesse sich bei einem derartigen Vorgehen wohl nicht vermeiden, dass im Laufe der Zeit kaskadenartig immer weitere und zusätzliche Gebiete des Kantons ebenfalls bestimmte Sonderbehandlungen beanspruchen würden.

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Unter einer derartigen Entwicklung würde nicht nur die Rechtsgleichheit und -sicherheit sowie die Transparenz des staatlichen Handelns leiden, sondern letztlich auch der staatspolitisch wichtige Gedanke, dass der gesamte Kanton eine Schicksalsgemeinschaft bildet, welche sich als Ganzes in einem sich ebenfalls verändernden Umfeld behaupten und positionieren muss.

Hinsichtlich der vom Motionär verlangten bevorzugten Behandlung bei Uebertritten in die bernische Volksschule weist der Regierungsrat darauf hin, dass generell keine nennenswerten Erschwernisse bestehen. Es bestehen verschiedene Unterstützungsangebote, insbesondere für Schülerinnen und Schüler aus anderen Sprachregionen oder aus Kantonen mit nicht identischen unterrichtlichen Rahmenbedingungen. Dabei handelt es sich in erster Linie um zusätzlichen Unterricht in begründeten Fällen auf der Primar- und Sekundarstufe I sowie um Förderunterricht im Hinblick auf einen möglichen Niveauwechsel auf der Sekundarstufe I. Im Weiteren kann in Schulmodellen mit Zusammenarbeitsformen den individuellen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern zusätzliche Beachtung geschenkt werden. Im Zusammenhang mit wichtigen Schullaufbahnentscheiden (z. B. Uebertritt in die Sekundarstufe I oder in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr) wird bei der Beurteilung von Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen auf Auswirkungen von Kantonswechseln ebenfalls Rücksicht genommen. Diese nicht explizit auf den Uebertritt von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern ausgerichteten Unterstützungsmassnahmen stellen bei der Integration in die bernische Volksschule eine wichtige Hilfestellung dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Bern gemäss Art. 57 des Volksschulgesetzes zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben im Bildungsbereich interkantonalen Vereinbarungen beitreten und mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammen arbeiten kann.

Zusammenfassend weist der Regierungsrat darauf hin, dass er die Situation der in der Motion angesprochenen Gebiete nicht verkennt. Er lehnt indessen eine Sonderbehandlung für bestimmte Regionen aus den erwähnten rechtlichen und staatspolitischen Gründen ab.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass nur eine den gesamten Kanton berücksichtigende Strategie zur Verbesserung seiner wirtschafts-, steuer- und standortpolitischen Situation zielführend sein kann, andernfalls insbesondere auch der innere Zusammenhalt des Kantons Bern längerfristig belastet werden könnte. Für den Regierungsrat steht fest, dass dieses Ziel einzig und allein dadurch erreicht und nachhaltig gesichert werden kann, dass die bisherige Haushaltsanierungspolitik konsequent und sorgfältig fortgesetzt, eine restriktive Ausgabenpolitik betrieben und mit verschiedenen Massnahmen die Grundlage für ein verstärktes Wirtschaftswachstum geschaffen wird.

Der Regierungsrat ist aber auch überzeugt, dass die vom Motionär angesprochenen Gebiete in verschiedener Hinsicht bereits heute günstige Rahmenbedingungen aufweisen.

Dies gilt insbesondere für die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr undden individuellen Motorfahrzeugverkehr. Auch das Angebot an weiteren öffentlichen Infrastrukturen, das Bildungs- und Kulturangebot, die Verfügbarkeit von Bauland und Wohnraum sowie weitere Standortfaktoren dürfen als attraktiv bezeichnet werden und sind den vom Motionär erwähnten Aspekte im Sinne einer Gesamtbilanz gegenüber zu stellen, zumal auch diese Kriterien einen Entscheid über den Zuzug in den Kanton Bern beeinflussen. Der Regierungsrat ist sodann der Auffassung, dass die grenznahen Gebiete ihre Situation im Rahmen der ihnen zustehenden Kompetenzen und Handlungsspielräume auch selber beeinflussen und verbessern können. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang beispielsweise die Festsetzung der Gemeindesteueranlage, die Ausgestaltung kommunaler Baureglemente, die Handhabung von Bewilligungsverfahren in verschiedenen Aufgabenbereichen, die Anwendung der erwähnten Möglichkeiten im Schulbereich und insbesondere auch die verschiedenen Formen einer verstärkten und kostensenkend wirkenden Zusammenarbeit zwischen Gemeinden bis hin zur Fusion.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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