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M 011/2001 ERZ 21. März 2001 48C

Motion

0937 Stoffer-Fankhauser, Biglen (SP)

Weitere Unterschriften: 25 Eingereicht am: 29.01.2001

Fachausbildung Musik (LLB)

Im Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) Artikel 5 wird verlangt, dass eine musische Vorbildung für die Zulassung zur Fachausbildung Musik nötig ist.

Im Studienplan finde ich unter „Eignungsvoraussetzung“ überhaupt keine Angabe.

Ich bitte den Regierungsrat, dafür zu sorgen, dass gemäss Gesetz eine überprüfbare musische Vorbildung gewährleistet wird.

Was den Instrumentalunterricht anbelangt, so sind drei Organisationsmodelle zur Wahl vorgesehen:

• 1 Stunde in jeder 3. Woche während drei Studienjahren

• 1 Stunde in jeder 2. Woche während zwei Studienjahren

• 1 Stunde in jeder Woche während einem Studienjahr

Ich bitte den Regierungsrat, sich dafür einzusetzen, dass während der ganzen Studienzeit

½ Stunde pro Woche angeboten wird.

Begründung

Instrumentalunterricht, welcher in zu grossen Zeitabständen besucht wird, führt erfahrungsgemäss zu keinen Resultaten. Lieber kürzere Unterrichtszeiten, dafür regelmässig jede Woche!

Instrumentalunterricht während einem Jahr, um eine zukünftige Musiklehrkraft auszubilden, ist absolut lächerlich.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 01.02.2001

Antwort des Regierungsrates Vorbildung in Musik

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) setzt die Zulassung zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung eine breite All- gemeinbildung voraus. Die Ausbildung von Lehrkräften für den Kindergarten und die

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unteren Klassen der Primarstufe und für die oberen Klassen der Primarstufe setzt überdies Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in Musik sowie in zeichnerisch/bildnerischem Gestalten und Werken voraus.

Im Folgenden wird ausgeführt, wie Artikel 5 LLBG erfüllt wird. Auf die Durchführung einer Aufnahmeprüfung in diesen Fächern wird verzichtet, um den Zugang zur Lehrerinnen- und Lehrerbildung nicht zu erschweren.

Berufsleute, die Lehrerin oder Lehrer werden wollen, besuchen im Rahmen des all- gemeinbildenden Studienjahres Unterricht in den Fächern Bildnerisches Gestalten, Technisch/Textiles Gestalten und Musik. Sie verfügen nach Abschluss des allge- meinbildenden Studienjahres über ausreichende Eintrittsvoraussetzungen.

Studierende, die im Rahmen des gymnasialen Unterrichts Musik oder Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach beziehungsweise als Ergänzungsfach besucht haben, verfügen über die nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in diesen Fächern.

Studierende, die keinen gymnasialen Unterricht in diesen Fächern hatten, können fakultativ Stützkurse in den Fächern Musik, Bildnerisches Gestalten, Technisches Gestalten und Textiles Gestalten besuchen. Jeder Stützkurs wird jährlich im Umfang von zwei Jahreswochenlektionen angeboten und kann – falls nötig – von denselben Studierenden mehrmals besucht werden.

Stützkurse sind Ergänzungskurse im Sinne von Artikel 78a LLBG. In Artikel 78a LLBG wird geregelt, dass Studierende, die zum Ausgleich von vorbildungsbedingten Defiziten Ergänzungskurse besuchen, zusätzlich zu den Studiengebühren Kursgebühren von 50 bis 100 Franken pro Semesterwochenstunde entrichten. Im Verordnungsentwurf über die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBV) wird die Kursgebühr auf 50 Franken pro Semesterwochenstunde festgelegt.

Die Stützkurse sind in den provisorischen Studienplänen vom 21. September 2000 noch nicht enthalten, werden jedoch in der bereinigten Fassung der Studienpläne aufgeführt sein.

Instrumentalunterricht

Nach der im Verordnungsentwurf über die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung vorgesehenen Regelung belegen die Studierenden insgesamt zwei Semesterwochenstunden Instrumentalunterricht oder Unterricht in Sologesang. Die Studierenden können zwischen den folgenden Organisationsformen des Instrumentalunterrichts beziehungsweise des Unterrichts in Sologesang wählen:

a Verteilung über drei Studienjahre, indem jede dritte Woche eine Stunde besucht wird, b Verteilung über zwei Studienjahre, indem jede zweite Woche eine Stunde besucht wird

oder

c Verteilung auf ein Studienjahr, indem jede Woche eine Stunde besucht wird.

- Die Organisationsform nach Buchstabe a gewährt am meisten Zeit zum Eigenstudium beziehungsweise für das Üben und müsste wohl den Studierenden empfohlen werden, die mit Instrumentalspiel beziehungsweise Sologesang neu beginnen.

- Die Organisationsform nach Buchstabe b kann – falls dies im Rahmen der Konsultation gewünscht wird – ersetzt werden durch folgende Bestimmung: „Verteilung über zwei Studienjahre, indem jede Woche eine halbe Stunde besucht wird“.

- Die Organisationsform nach Buchstabe c dürfte für Studierende günstig sein, die bereits sehr gute Fähigkeiten und Fertigkeiten mitbringen. Sie können den Instru- mentalunterricht beziehungsweise den Unterricht in Sologesang bereits nach dem ersten Studienjahr abschliessen.

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Finanzielles

Die Forderung nach einer halben Stunde Instrumentalunterricht beziehungsweise Sologesang während der ganzen Studienzeit (Erhöhung von zwei auf drei Seme- sterwochenstunden) ist mit Mehrkosten verbunden. Der Instrumentalunterricht bezie- hungsweise der Unterricht in Sologesang der Stufenausbildungen für den Kindergarten und die unteren Klassen der Primarstufe und für die oberen Klassen der Primarstufe kostet pro Jahr 2.568 Millionen Franken (falls in jede der beiden Stufenausbildungen pro Jahr maximal je 220 Studierende eintreten). Eine Erhöhung um eine Semesterwochenstunde beziehungsweise um eine halbe Jahreswochenstunde führt zu Mehrkosten von 1.284 Millionen Franken. Falls die maximal geplanten Studierendenzahlen nicht eintreffen, reduzieren sich die Mehrkosten entsprechend.

Zusammenfassung

Die Anliegen der Motion, welche die Vorbildung in Musik betreffen, werden in der Realisierung des LLBG erfüllt. Über die Forderung nach Erhöhung unter anderem des Instrumentalunterrichts kann der Regierungsrat erst in Kenntnis der Ergebnisse der laufenden Budgetierung und Finanzplanung für die Jahre 2002 bis 2005 befinden. Sollte die finanzielle Lage des Kantons weiterhin angespannt bleiben, so wird das Begehren betreffend Intensivierung des Instrumentalunterrichts beziehungsweise des Unterrichts im Sologesang nicht erfüllt werden können. Aus den dargelegten Gründen beantragt der Regierungsrat Annahme der Motion als Postulat.

An den Grossen Rat

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