COVID-19 – Prozessbeschreibung zum Vorgehen in Bezug auf Schüler:innen der Schulen im Land Bremen
06.122021
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Die aktualisierte Fassung bildet die 29. CoronaVO mit der Änderung vom 23.11.2021, den Aktualisierungen vom 06.12.sowie den Erlass 12/2021 vom 06.12.2021 des Landes Bremen ab und enthält zusätzliche Hinweise.
Diese stellt die bindende Rechtsgrundlage dar.
Insbesondere in den §§ 16 und 19 sind die Regelungen für die Schulen und zur Absonderung in häusliche Quarantäne aufgeführt.
Im Einzelfall kann das zuständige Gesundheitsamt auf der Grundlage des Infektionsschutzes weitergehende Maßnahmen treffen.
COVID-19 – Prozessbeschreibung zum Vorgehen in Bezug auf Schüler:innen der Schulen im Land Bremen
06.122021
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Schule:
Eine Schüler:in oder eine Lehrkraft/Beschäftigte wurde durch den Schultest positiv getestet, die Schule erhält Kenntnis und handelt wie folgt:
1. Die Schule handelt entsprechend der Regelungen zu den Selbsttests (Isolierung der betroffene Schüler:in, Hinweis/Vermittlung eines labordiagnostischen Tests -möglichst PCR-Tests, s. Seite 3)
2. Liegt das positive Ergebnis eines labordiagnostischen Tests (möglichst PCR) vor, prüft die Schulleitung die betroffene Real-Kohorte an den betreffenden Tagen.
Für diese gilt an den folgenden 7 Schultagen (Sonnabend und Sonntag nicht mitgerechnet) eine tägliche Testpflicht mit der
Ausnahmemöglichkeit für Geimpfte und Genesene.
An weiterführenden und berufsbildenden Schulen gilt zudem auch im Unterricht und in Mensen eine Maskenpflicht.
3. Die Schulleitung informiert die Schüler:innen bzw. die Sorgeberechtigten über die genannten Auflagen.
4. Die Namen der Beschäftigten werden an das Gesundheitsamt gemeldet, sofern sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.
5. Bei vier und mehr infizierten Schüler:innen in einer Klasse ordnet die Schulleitung für diese Klasse 5 Schultage digitalen Unterricht zu Hause an und benachrichtigt die Schulaufsicht. Bei Bedarf können einzelne
Schüler:inen der Jahrgänge 1-6 während des digitalen Unterrichts in der Schule betreut werden.
Zusätzlich kann auf Bitte des Gesundheitsamtes die Schulleitung soweit möglich die Namen der Personen, die mit der positiv diagnostizierten Person einen besonders engen Kontakt hatten, mitteilen.
6. Bei einer unklaren Testsituation wird das Gesundheitsamt informiert.
Stellt das Gesundheitsamt einen Ausbruch fest, kann es nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls eine Anordnung zur Quarantäne treffen.
Diese endet für die Betroffenen 10 Tage seit dem letzten Kontakt im relevanten Zeitraum mit der infizierten Person.
Die Absonderung kann nach 5 Tagen beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests
frühestens mit einer Probenabnahme vom 5. Tag , bzw. mit einem
negativen Testergebnis eines Antigentests frühestens vom 7.Tag der Absonderung vorliegt.
Das Gesundheitsamt kann abweichende Entscheidungen treffen.
Zur Beendigung der mindestens 14- tägigenhäuslichen Quarantäne nach einer Infektion mit dem Coronavirus ist ein negatives Testregebnis eines PoC oder PCR-Test notwendig.
(Hinweis des Gesundheitsamtes: Ein PCR-Test darf nicht explizit verlangt werden und wird in diesem Fall zudem als nicht sinnvoll eingeschätzt.)
Hinweise:
Vollständig Geimpfte und Genesene unterliegen nach Nachweis nicht den
Quarantäneauflagen und gelten nicht automatisch als
Kontaktpersonen.
Für Beschäftigte an Schulen ist das Gesundheitsamt zuständig.
Auf Antrag können Lockerungen der Quarantänemaßnahmen für Beschäftigte aussprochen werden.
Ansonsten gelten die nebenstehenden Quarantänezeiten.
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