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Notfallrettung im Rettungsdienstbereich Karlsruhe - Sachstand

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Sitzungsvorlage AUT/02/2018

Notfallrettung im Rettungsdienstbereich Karlsruhe - Sachstand

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

2

Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschafts- betrieb

22.03.2018 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Technik

1. nimmt den Sachstand der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich Karlsruhe zur Kenntnis;

2. unterstützt die in der Vorlage genannten Grundsätze für eine Weiterentwicklung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg.

I.Sachverhalt

Der SW R hatte über Monate eine breit angelegte Recherche über den Rettungsdienst in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz durchgeführt. Das Landratsamt Karlsruhe hat diese Recherchen unterstützt.

Die Ergebnisse der Recherche, ihre öffentliche Darstellung und Diskussion geben An- lass dem für den Rettungsdienst zuständigen Ausschuss für Umwelt und Technik über den Rettungsdienst in der Region Karlsruhe zu berichten.

1. Allgemeine Rahmenbedingungen

Die Durchführung des Rettungsdienstes ist den Krankenkassen (Kostenträger) und den Rettungsorganisationen (Leistungsträger – in der Region Karlsruhe vor allem das Deut- sche Rote Kreuz – DRK) als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.

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Zentrales Gremium der Selbstverwaltung auf regionaler Ebene ist der Bereichsaus- schuss für den Rettungsdienst. Der Bereichsausschuss ist paritätisch mit Vertretern der örtlichen Kosten- und Leistungsträger besetzt. Mit je einer beratenden Stimme im Be- reichsausschuss vertreten sind Stadt- und Landkreis, Feuerwehr, Leitender Notarzt, Kassenärztliche Vereinigung und Krankenhäuser.

Das Land ist in Rettungsdienstbereiche eingeteilt. Jeder Bereichsausschuss ist für ei- nen Rettungsdienstbereich zuständig. In der Region Karlsruhe erstreckt sich der Ret- tungsdienstbereich über die Stadt und den Landkreis Karlsruhe.

Der Bereichsausschuss beobachtet, berät und regelt die Angelegenheiten des Ret- tungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich. Hauptaufgabe des Bereichsausschus- ses ist es, die Planungen für den Rettungsdienstbereich zu erstellen (Bereichsplan).

Die Rechtsaufsicht über den Bereichsausschuss für den gesamten Rettungsdienstbe- reich Karlsruhe führt das Landratsamt als untere (staatliche) Verwaltungsbehörde. Es wacht darüber, dass der Bereichsausschuss die für den Rettungsdienst geltenden ge- setzlichen Bestimmungen, den Rettungsdienstplan und die Beschlüsse des Landesaus- schusses für den Rettungsdienst beachtet.

Eine Fachaufsicht und damit einhergehende Weisungsrechte bestehen nicht. Auch ist die Rechtsaufsicht auf den Bereichsausschuss beschränkt; sie erstreckt sich nicht auf den Rettungsdienst. Werden rechtliche Vorgaben nicht beachtet, können diese von der Rechtsaufsicht also nur dann aufgegriffen werden, wenn dies dem Bereichsausschuss anzulasten ist; Rechtsverstöße allein des Rettungsdienstes bleiben insofern ohne Kon- sequenz.

Ein wesentliches Instrument der Rechtsaufsicht ist die Genehmigung des Bereichs- plans: Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob der vom Bereichsausschuss vorgelegte Bereichsplan vollständig, geeignet und rechtmäßig ist. Der Bereichsplan wird nur mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde wirksam. Ein zweites rechtsaufsichtliches In- strument ist das Berichtswesen: Auf Anforderung ist vor jeder Sitzung vom Bereichs- ausschuss ein Bericht über die Entwicklung der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich sowie über den bestehenden Handlungsbedarf vorzulegen.

Als förmliche Maßnahmen gegen den Bereichsausschuss stehen der Rechtsaufsicht die Mittel der Kommunalaufsicht zur Verfügung: Information, Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme. Diese Mittel sind jedoch ultima ratio und können nur gestuft an- gewendet werden.

2. Einhaltung der Hilfsfrist

Fokussiert hat der SW R seine Recherchen und die spätere Berichterstattung auf die Frage, wie lange der Rettungsdienst braucht, um vor Ort zu sein. Bezugsgröße war die sog. Hilfsfrist, also die Zeit, die zwischen dem Eingang des Notrufs in der Leitstelle und dem Eintreffen des Rettungsfahrzeugs vor Ort vergeht.

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Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchs- tens 15 Minuten betragen. Sie soll insgesamt in mindestens 95 % aller Notfälle einge- halten werden. Diese 15-Minuten-Frist gilt daher nicht im Einzelfall. Sie ist vielmehr eine Planungsgröße zur Bemessung der Rettungsmittel, ihrer Besatzungen und deren Standorte. Danach muss der Rettungsdienst im Bezirk personell, materiell und lokal so ausgestattet sein, dass die 15-Minuten-Frist in 95 % der Fälle erreicht wird.

Bis 2013 wurden diese Vorgaben erreicht oder zumindest knapp erreicht. Seither hat sich die Situation jedoch zunehmend verschlechtert. Zuletzt lag die Jahresquote nur noch bei etwa 90 % oder sogar darunter.

2013 2014 2015 2016

Ersteintreffendes Rettungsmittel 94,11 % 93,21 % 90,74 % 90,69 %

Notarzt 94,14 % 90,44 % 88,53 % 88,52 %

Die Zahlen für 2017 liegen noch nicht vor.

Die zuletzt angestoßene Diskussion um die Hilfsfristen ist nicht neu. So wurde z.B. vor einigen Jahren aus den Reihen des Kreistags eine Verbesserung der rettungsdienstli- chen Versorgung im Raum Karlsbad/Albtal gefordert. Der Bereichsausschuss hat sol- che Hinweise aufgegriffen, etwa indem Rettungswagen neu oder strategisch anders stationiert wurden, um die Wegezeiten zu verkürzen. So wurde z.B. ein neues Notarz- teinsatzfahrzeug am Klinikum in Karlsbad-Langensteinbach stationiert.

Auf die in den letzten Jahren immer schlechter werdenden Zahlen hat der Bereichsaus- schuss auch grundlegend reagiert und eine Fachfirma mit der gutachtlichen Untersu- chung der Situation im Rettungsdienstbereich Karlsruhe beauftragt. Die Ergebnisse wurden im Bereichsausschuss unter kritischer Begleitung des Landratsamtes als Rechtsaufsicht beraten. Auf der Grundlage des Gutachtens wurde ein neuer Bereichs- plan erstellt. Er wurde mit Genehmigung des Landratsamtes Anfang 2017 wirksam.

In seiner Sitzung am 06.03.2018 hat der Bereichsausschuss die im Bereichsplan vorge- sehenen Vorhalteerweiterungen, also neue Standorte und neue Rettungsmittel bei den Leistungsträgern im Einzelnen abgefragt. Danach sind die meisten Vorhalteerweiterun- gen inzwischen umgesetzt. Die Auswertung der Hilfsfristzahlen 2017 für den Rettungs- dienstbereich Karlsruhe ist ebenfalls angefordert und befindet sich derzeit in Bearbei- tung. Mit ausdrücklicher Unterstützung des Landratsamtes als Rechtsaufsicht hat der Bereichsausschuss für die Zukunft eine deutlich engmaschigere Berichterstattung über die Erreichung der Hilfsfrist bei den Rettungsdiensten eingefordert.

Ob die ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die Hilfsfristquoten im Rettungsdienst- bereich Karlsruhe wieder nachhaltig zu verbessern, bleibt abzuwarten. Die Gründe für ein Nichterreichen der Hilfsfrist können sehr unterschiedlich sein und reichen von Per- sonalengpässen über längere Wegezeiten wegen Straßenbaumaßnahmen und längere Wartezeiten wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten in Krankenhäusern bis hin zum Missbrauch des Rettungsdienstes als Transportmittel, um die bisweilen langen Warte- zeiten im Krankentransport zu umgehen.

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Zwar gibt die Hilfsfrist Auskunft darüber, wie schnell im Notfall eine besonders qualifi- zierte Hilfe vor Ort ist. Ob einem Notfallpatienten aber auf die beste Weise geholfen wird, hängt von einer Reihe weiterer Faktoren ab. Entscheidend ist daher vielmehr die sog. Rettungs- oder Notfallkette. Zu ihr gehören nach der Alarmierung häufig ehrenamt- liche Ersthelfer, die in den ersten Minuten eines Notfalls entscheidend eingreifen, und sie endet erst mit der richtigen Versorgung des Patienten in dem für den jeweiligen Not- fall geeigneten Krankenhaus.

Die gesetzlichen Regelungen bilden diese Erkenntnisse nur sehr unzureichend ab. So wurden die auch in vielen Kreisgemeinden seit Längerem eingerichteten ehrenamtli- chen Ersthelfersysteme erst in jüngster Zeit im Rettungsdienstgesetz verankert. Die zugehörige Rechtsverordnung ist erst vor einigen Tagen in Kraft getreten. Die Maß- nahmen nach Eintreffen des Rettungsmittels vor Ort sowie alle weiteren Schritte bis hin zur Versorgung im Krankenhaus finden sich im Rettungsdienstgesetz überhaupt nicht wieder.

3. Reform des Rettungsdienstes

Auch das Land hat deutlich gemacht, dass es Bedarf für Veränderungen im Rettungs- dienst in Baden-Württemberg sieht. Die verschiedenen Ansätze zur Optimierung des Rettungsdienstes, welche am 02.03.2018 bei einem Fachsymposium vorgestellt und betrachtet wurden, sind noch in Abstimmung. Daher ergibt sich vorerst aus diesen Vor- schlägen noch kein konkreter Handlungsbedarf auf regionaler Ebene.

Es besteht aber Bedarf, die Diskussion mitzugestalten. Denn nach geltendem Recht sind die Stadt- und Landkreise subsidiär zuständig, wenn die bedarfsgerechte Versor- gung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht sichergestellt ist. Die Kreise haben daher nicht nur mit Blick auf die Kreiseinwohnerin- nen und Kreiseinwohner ein ureigenes Interesse an einem leistungsfähigen Rettungs- dienst.

Aus kreiskommunaler Sicht sollte die notwendige Weiterentwicklung des Rettungs- dienstes vor allem an den drei folgenden Grundsätzen ausgerichtet werden.

– Der Rettungsdienst ist integraler Bestandteil der kommunal mitzuverantworten- den öffentlichen Daseinsvorsorge. Deshalb müssen diese Mitverantwortung auch rechtlich besser verankert und insbesondere die Einfluss- und Gestaltungsmög- lichkeiten der kommunalen Seite deutlich gestärkt werden.

– Die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr muss noch besser vernetzt werden. Ten- denzen, das Rettungsdienstwesen zu segmentieren, es zu zentralisieren oder das Ehrenamt zurückzudrängen, ist aktiv entgegenzutreten.

– Die gesamte Notfallkette – von der Alarmierung bis zur Versorgung in der Klinik – muss neu in den Blick genommen und konsequent weiter optimiert werden. Dann zeigt sich auch, dass die Einhaltung der doppelten Hilfsfrist kein nachhaltig be- lastbarer Indikator für die Qualität der Notfallversorgung ist.

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Die gegenwärtige Fokussierung der Diskussion um den Rettungsdienst nur auf die ge- setzliche Hilfsfrist, wird nicht weiter führen und auf lange Sicht keine spürbare Verbes- serung bringen. Die Kreise werden diese Diskussion auf der Grundlage der genannten Grundsätze mitgestalten.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Keine.

III. Zuständigkeit

Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist der Ausschuss für Umwelt und Technik für Fragen des Rettungsdienstes zuständig.

Referenzen

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