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Personalreglement der Einwohnergemeinde X.

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1.40.1 6. Dezember 1997

Personalreglement der Einwohnergemeinde X.

I. Rechtsverhältnis

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Personen für das gesamte Personal der Gemeinde.

2 Soweit dieses Reglement, die gestützt darauf erlassene Verordnung des Gemeinderats oder andere Vorschriften der Gemeinde eine Frage nicht regeln, gelten sinngemäss die kantonalen Bestimmungen über das Personalrecht.

Art. 2-4 […]

II. Lohnsystem

Art. 5 Grundsatz

1 Der Gemeinderat weist jede Stelle einer Gehaltsklasse zu und erlässt hierzu eine Verordnung.

2 Die Zuordnung der Stellen in die Gehaltsklassen erfolgt gestützt auf folgende Kriterien:

a) Art und Umfang der Aufgaben

b) Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung c) Kompetenzen

d) Sach- und Finanzverantwortung e) Selbständigkeit

f) Unterstellungen

3 Jede Gehaltsklasse besteht aus 40 Gehaltsstufen und 6 Anlaufstufen.

Art. 6 Aufstieg

1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen.

2 Dieser Aufstieg ist von der Erfahrung sowie von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig.

3 Die individuelle Leistungsbeurteilung kann wie folgt lauten:

a) sehr gute Leistung b) gute Leistung c) genügende Leistung d) ungenügende Leistung

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Art. 7 Verfahren

1 Bis zur Gehaltsstufe 24 wird jährlich eine Gehaltsstufe gewährt, sofern die Leistungen genügend sind und somit die Anforderungen der Stelle erfüllt werden (Erfahrungsanteil). Bei guter Leistung kann eine, bei sehr guter Leistung können zwei weitere Gehaltsstufen

gewährt werden.

2 Ab Gehaltsstufe 25 bis Gehaltsstufe 34 können für gute Leistungen bis zu zwei Gehaltsstufen, für sehr gute Leistungen bis zu drei Gehaltsstufen gewährt werden.

3 Ab Gehaltsstufe 35 können für sehr gute Leistungen bis zu drei Gehaltsstufen gewährt werden.

Art. 8 Verfügbare Mittel

Der Gemeinderat legt den Umfang der jeweils für den individuellen Gehaltsaufstieg verfügbaren Mittel fest.

Art. 9 Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gemeinde

Der Gemeinderat kann bei schwieriger finanzieller Lage der Gemeinde unter

Berücksichtigung der Konjunkturlage sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft auf die Gewährung von Gehaltsstufen ganz oder teilweise verzichten.

III. Leistungsbeurteilung

Art. 10 Organigramm / Abteilungsleiterstellen

1 […]

2 Dem Gemeinderat direkt unterstellt sind die Abteilungsleiter.

Art. 11 […]

Art. 12 Aufstieg

1 Die Abteilungsleiter sind für die individuellen Leistungsbeurteilungen der ihnen unterstellten Personen verantwortlich.

2 […]

Art. 13 Verfahren

1 Der Entscheid einer Gehaltsstufenveränderung des Gemeinderates ist dem Personal bekanntzugeben.

2 Das Personal kann innert 10 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides eine

beschwerdefähige Verfügung verlangen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21).

Art. 14-25 […]

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