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Interpellation Jenny Schweizer betreffend Personalreglement

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Sitzung des Einwohnerrats vom 28. April 2021

www.riehen.ch

Reg. Nr. 01.03.01.10.02 Axioma 3126 Nr. 18-22.729.02

Interpellation Jenny Schweizer betreffend Personalreglement

Der Gemeinderat beantwortet die einzelnen Fragen der Interpellation wie folgt:

Im Personalreglement werden aktuell die Sonderprivatauszüge nicht präzisiert. Das Personalreglement behandelt nur den Strafregisterauszug. Von Stellenbewerberinnen und -bewerbern, die sich für eine Tätigkeit bewerben, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, verlangt die Anstellungsinstanz jedoch schon heute einen aktuellen Sonderprivataus- zug. Dies gilt auch im Rahmen eines Funktionswechsels, bei einer Änderung der bis- herigen Funktion oder bei Kurzeinsätzen. Es ist geplant, das Personalreglement in § 9 anzupassen und neu den Sonderprivatauszug zu regeln.

1. Wird die Periodizität betr. Überprüfung der Sonderprivatauszüge präzisiert und im Reglement nicht einfach nur als «regelmässig» beschrieben werden?

a. Wenn ja, wie viele Jahre?

b. Wenn nein, weshalb sieht der Gemeinderat davon ab?

Um den Minderjährigen und besonders schutzbedürftigen Personen einen umfas- senden Schutz zu gewährleisten, soll eine regelmässige Überprüfung der Son- derprivatauszüge aller Mitarbeitenden erfolgen. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes ist vorgesehen, dass eine solche Überprüfung alle fünf Jahre stattfin- det.

2. Wie hoch werden die Kosten für die regelmässige Überprüfung sämtlicher Son- derprivatauszüge (pro Überprüfung) geschätzt und dementsprechend budgetiert?

Die Kosten pro Sonderprivatauszug betragen CHF 20. Die Anstellungsinstanz verlangt vor der Anstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einen aktu- ellen Auszug aus dem massgeblichen Strafregister. Die Kosten werden von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter übernommen.

3. Wurde in der Vergangenheit die kantonale Schwarze Liste betr. Disziplinarverfah- ren jemals angefordert, um sie bei einer Anstellung zu berücksichtigen?

a. Wenn ja, weshalb wird sie im Personalreglement nirgends erwähnt?

b. Wenn nein, weshalb nicht?

Nein. Der Strafregisterauszug respektive der Sonderprivatauszug weist Urteile aus, die ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot enthal-

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Seite 2 ten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen beson- ders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Da diese Strafregisterauszüge jeweils aktuell sein müssen, erübrigt sich der Beizug der von der Interpellantin erwähnten Liste.*

4. Wird zukünftige im Personalreglement ebenfalls die kantonale Schwarze Liste bezgl. Disziplinarverfahren berücksichtigt?

a. Wenn ja, mit welcher Periodizität wird diese überprüft?

b. Wenn nein, weshalb findet diese o. g. Liste keine Berücksichtigung?

Nein, siehe Antwort zur Frage 3.

*Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) führt eine sogenannte «Schwarze Liste». Sämtliche Kantone müssen dafür Lehrpersonen mel- den, denen die Unterrichtsbefugnis entzogen wurde.

Auskunft zur Frage, ob konkrete Personen auf der Liste eingetragen sind, erhalten kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich sowie Anstellungsbehörden von pädagogischen Einrichtungen, sofern sie schriftlich anfragen, ein berechtigtes Interesse haben und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.

Riehen, 27. April 2021

Gemeinderat Riehen

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