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Personalreglement. der Gemeinde Dintikon. vom 25. November 2021

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G E M E I N D E D I N T I K O N

Personalreglement der Gemeinde Dintikon

vom 25. November 2021

(2)

Inhaltsverzeichnis

§ Inhalt Seite

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Geltungsbereich 4

2 Vorgesetzte Behörde 4

3 Nicht ständiges oder stundenweise angestelltes Personal 4

4 Nebenamtliche Funktionäre 5

5 Auszubildende 5

6 Verordnung zum Personalreglement 5

II. Begründung und Dauer des Anstellungsverhältnisses

7 Anstellungsverhältnis 5

8 Anstellungsbehörde 5

9 Öffentliche Ausschreibung 6

10 Neue Stellen, Pensumsveränderung 6

11 Probezeit 6

III. Ende des Anstellungsverhältnisses

12 Beendigungsgründe 6

13 Kündigung/Fristen während Probezeit 6

14 Kündigung/Fristen nach Probezeit 7

15 Personal mit Führungsfunktion 7

16 Fristlose Auflösung 7

17 Kündigungsschutz, Voraussetzungen der Kündigung 7

18 Anhörung, Begründung 7

19 Entschädigung 7

20 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem 8 Verhalten

21 Kündigung zu Unzeit 8

22 Pensionierung, Pensionsversicherung 8

23 Ordentliche Pensionierung 8

24 Vorzeitige Pensionierung 8

25 Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung 9

26 Arbeitszeugnis 9

IV. Pflichten der Mitarbeiter

27 Grundsatz 10

28 Aufgabenbereich 10

29 Übernahme anderer Arbeiten 10

30 Stellvertretung 10

31 Arbeitszeit 10

32 Arbeitszeitmodelle 11

33 Überzeit 11

34 Haftung 11

35 Nebenbeschäftigung 11

(3)

§ Inhalt Seite V. Rechte der Mitarbeiter

38 Gehaltsfestlegung 12

39 13. Monatslohn 12

40 Einreihung 12

41 Gehaltsanpassung 12

42 Teuerungszulage 13

43 Besondere Leistungen 13

44 Mitarbeitergespräch 13

45 Aus- und Weiterbildung 13

46 Kinderzulagen 14

47 Treueprämien 14

48 Spesen und Entschädigungen 14

49 Berufs- und Nichtberufsunfälle 15

50 Arztzeugnis 15

51 Mutterschaftsentschädigung und Vaterschaftsurlaub 15 52 Gehalt während Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und ande-

ren Dienstleistungen

16

53 Gehalt nach Todesfall 16

54 Ferien 17

55 Feiertage 17

56 Urlaub 18

57 Mitspracherecht 18

58 Persönlichkeitsschutz 18

VI. Schlussbestimmungen

59 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht 19

(4)

Personalreglement der Gemeinde Dintikon

Gestützt auf das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemein- degesetz) vom 19. Dezember 1978 erlässt der Gemeinderat Din- tikon dieses Personalreglement mit Anhang.

Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnun- gen beziehen sich auf alle Geschlechter.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich Das Personalreglement gilt für die ständigen, mit einem fes- ten Voll- oder Teilpensum tätigen Angestellten.

§ 2

Vorgesetzte Behörde 1Der Gemeinderat ist die vorgesetzte Behörde aller Angestell- ten, soweit er für einzelne Personalgruppen keine abwei- chende Regelung trifft.

2Der Gemeinderat achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiter. Er trifft insbesondere Vorkehrungen zum Schutz von Diskriminierung und Belästigung jeglicher Art.

§ 3

Nicht ständiges oder stundenweise ange- stelltes Personal

Das Anstellungsverhältnis des befristet, stundenweise oder nebenamtlich verpflichteten Personals und der Praktikanten regelt der Gemeinderat, wobei er Arbeitsverträge nach Art. 319 ff. des Obligationenrechtes abschliessen kann.

(5)

§ 4

Nebenamtliche Funk-

tionäre Ebenfalls nicht diesem Reglement unterliegt das Anstellungs- verhältnis von nebenamtlichen Funktionären. Der Aufgaben- bereich und das Arbeitsverhältnis werden durch einen Ge- meinderatsbeschluss begründet. Für das im Stundenlohn be- schäftigte Personal gilt eine besondere Lohnregelung, deren Festlegung in den Kompetenzbereich des Gemeinderates fällt.

§ 5

Auszubildende Für Auszubildende/Berufslernende gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Lehrvertrages und in zweiter Linie dieje- nigen des Personalreglements.

§ 6

Verordnung zum

Personalreglement Für die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement er- lässt der Gemeinderat eine separate Verordnung.

II. Begründung und Dauer des Anstellungsver- hältnisses

§ 7

Anstellungsverhältnis 1Das Anstellungsverhältnis des Personals mit festem Voll- und Teilpensum ist öffentlich-rechtlich und wird durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag begründet.

2Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizeri- schen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art.

319 ff. OR).

§ 8

Anstellungsbehörde Das Personal mit festem Voll- und Teilpensum wird durch den Gemeinderat auf unbestimmte Zeit angestellt.

(6)

§ 9

Öffentliche Ausschrei-

bung Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.

§ 10

Neue Stellen,

Pensumveränderung Die Schaffung neuer Stellen bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung. Pensumveränderungen von be- stehenden Stellen liegen in der Kompetenz des Gemeindera- tes.

§ 11

Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Bei einer effekti- ven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.

III. Ende des Anstellungsverhältnisses

§ 12

Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch a) Kündigung des Angestellten;

b) Kündigung durch den Gemeinderat;

c) Ablauf einer befristeten Anstellung;

d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;

e) Auflösung aus wichtigen Gründen;

f) Altersrücktritt; vorzeitige Pensionierung;

g) Tod;

§ 13

Kündigung/Fristen

während Probezeit Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen mit schriftlicher Er- klärung auf das Ende der Kündigung folgenden Kalenderwo- che aufgelöst werden.

(7)

§ 14

Kündigung/Fristen

nach Probezeit Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.

§ 15

Personal mit Füh- rungsfunktion

1Der Gemeinderat kann beim Personal mit Führungsfunktio- nen und bei Fachspezialisten verlängerte Kündigungsfristen vereinbaren.

2Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlän- gerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.

§ 16

Fristlose Auflösung Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden. Dabei sind die Artikel 337 ff. OR anwendbar.

§ 17

Kündigungsschutz, Voraussetzungen der Kündigung

Die Kündigung durch die Gemeinde setzt einen sachlich zu- reichenden Grund voraus. Sie darf insbesondere nicht miss- bräuchlich im Sinne des Obligationenrechts sein.

§ 18

Anhörung,

Begründung Vor Erlass der Kündigung ist der Betroffene anzuhören. Die Gründe sind ihm in der Kündigung schriftlich mitzuteilen.

§ 19

Entschädigung Erweist sich die Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt und wird der Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obliga- tionenrechts über die missbräuchliche Kündigung.

(8)

§ 20

Kündigung im Zu- sammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten

Vorwürfe, mit denen eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens begründet wird, müssen durch mindestens ein Mitarbeitergespräch belegt werden.

§ 21

Kündigung zur Unzeit Tatbestand und Rechtsfolgen einer Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

§ 22

Pensionierung, Pensi- onsversicherung

1Das Personal ist verpflichtet, derjenigen Pensionsversiche- rung als Mitglied beizutreten, welcher die Gemeinde Dintikon angehört.

2Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind de- ren Statuten und Versicherungsbedingungen massgebend.

§ 23

Ordentliche Pensionie-

rung Die Mitarbeiter werden in der Regel in jenem Zeitpunkt pensi- oniert, in welchem sie das gesetzliche AHV-Alter erreichen.

§ 24

Vorzeitige Pensionie- rung

1Die Mitarbeiter haben das Recht, die vorzeitige Pensionie- rung bis zu fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. Der Arbeitgeber ist seinerseits berechtigt, die vorzeitige Pensionierung bis zu zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen.

2Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im Vo- raus anzukündigen. Über Ausnahmen entscheidet der Ge- meinderat.

(9)

§ 25

Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionie- rung; Berechnung

1Wer nach mindestens 10 Arbeitsjahren bei der Gemeinde vorzeitig in Pension geht, hat Anspruch auf eine Übergangs- rente. Sie entspricht für ihre gesamte Dauer insgesamt höchstens dem doppelten Betrag der maximalen AHV- Altersjahresrente und darf jährlich den Betrag der einfachen maximalen AHV-Altersjahresrente (ohne weitere Zulagen) nicht übersteigen.

2Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Über- gangsrente anteilmässig. Für die Festlegung des Teilpen- sums gilt der Durchschnitt der Pensen der letzten fünf Jahre.

3Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt. Der An- spruch auf eine Übergangsrente entsteht nicht oder erlischt, wenn nach der vorzeitigen Pensionierung einer Teilzeitarbeit von mehr als einem halben Pensum nachgegangen oder Un- terstützung der Arbeitslosenversicherung bezogen wird.

4Die bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fälligen AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige sind durch das vorzeitig pensionierte Personal zu entrichten.

§ 26

Arbeitszeugnis Dem Personal wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Verlangen ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbe- stätigung ausgestellt.

(10)

IV. Pflichten der Mitarbeiter

§ 27

Grundsatz 1Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Ar- beiten freundlich, zuvorkommend, gewissenhaft und wirt- schaftlich auszuführen sowie die öffentlichen Interessen zu wahren. Über die dienstlichen Angelegenheiten ist Diskretion zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

2Nach Aussen haben sie auch im privaten Bereich alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die Behörden und in die Verwaltung ungünstig beeinflussen könnte.

§ 28

Aufgabenbereich Die Aufgaben und die Unterstellung werden in einer Stellen- beschreibung geregelt.

§ 29

Übernahme anderer

Arbeiten Die Mitarbeiter können verpflichtet werden, Arbeiten auszu- führen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähig- keiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann.

§ 30

Stellvertretung Grundsätzlich besteht die Stellvertretungspflicht. Bei längerer Dauer und starker Mehrbelastung durch eine Stellvertretung kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.

§ 31

Arbeitszeit Die Arbeits- und Präsenzzeit der Mitarbeiter wird durch den Gemeinderat geregelt.

(11)

§ 32

Arbeitszeitmodelle Der Gemeinderat kann neue Arbeitszeitmodelle (z.B. Jahres- arbeitszeit) für einzelne oder alle Bereiche einführen.

§ 33

Überzeit 1Wenn es die Arbeit erfordert und soweit es zumutbar ist, kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeits- stunden und über die normale Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden.

2Die Soll-Arbeits-, die Präsenzzeit und die Kompensations- möglichkeiten der Überstunden werden durch den Ge- meinderat geregelt.

§ 34

Haftung Die Mitarbeiter haften für Schäden, die sie absichtlich oder fahrlässig (Art. 321e OR) verursachen.

§ 35

Nebenbeschäftigung 1Für Nebenbeschäftigungen oder öffentliche Ämter, die den Mitarbeiter während der Arbeitszeit beanspruchen, seine Ar- beitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf seine Tätig- keit zu Interessenkollision führen können, ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen.

2Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean- spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

§ 36

Geschenkannahme-

verbot Den Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder zu beanspruchen. Davon ausge- nommen sind kleinere Gaben von geringem Wert. Im Zwei- felsfall entscheidet der Gemeinderat.

(12)

§ 37

Wohnsitz Die Wohnsitznahme in der Gemeinde Dintikon ist erwünscht.

V. Rechte der Mitarbeiter

§ 38

Gehaltsfestlegung Die Mitarbeiter werden für ihre Arbeitsleistungen gemäss den im Anhang festgelegten Gehaltsbändern entlöhnt.

§ 39

13. Monatslohn 1Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich aus- gerichtet. Das 13. Monatsgehalt wird mit dem Dezemberlohn ausbezahlt.

2Bei Aus- und Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilmässig ausgerichtet.

§ 40

Einreihung 1Der Gemeinderat reiht die Stellen gemäss der im Anhang enthaltenen Stellenstruktur und Stufenumschreibung und den Anforderungen gemäss den Stellenbeschreibungen ein.

2Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und/oder der Funktionen führt zu einer Neueinreihung der Stelle.

§ 41

Gehaltsanpassungen 1Der Gemeinderat beantragt eine allenfalls vorgesehene Ge- haltsanpassung für das folgende Jahr im Rahmen des Voran- schlages. Diese kann sich aus einem generellen und einem allenfalls individuellen, leistungsbezogenen Anteil zusam-

(13)

2Eine individuelle Gehaltsanpassung wird - auf Vorschlag des Ressortvorstehers und/oder des direkten Vorgesetzten - vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der einzelnen Leistun- gen an die Mitarbeiter ausgerichtet.

3Der Gemeinderat kann bei Bedarf die Gehaltsbänder ent- sprechend anpassen.

§ 42

Teuerungszulage Der Gemeinderat legt aufgrund des Landesindexes der Kon- sumentenpreise (Indexstand November), der aktuellen Wirt- schaftslage und der mutmasslichen allgemeinen Lohnent- wicklung fest, wie weit die Besoldungen auf Jahresbeginn an den aktuellen Teuerungsstand angepasst werden.

§ 43

Besondere Leistungen Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Team- leistungen mit einer einmaligen Prämie honorieren.

§ 44

Mitarbeitergespräch Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, mit ihren Mitarbeitern ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch gemäss Verordnung des Gemeinderates durch.

§ 45

Aus- und Weiterbil- dung

1Der Arbeitgeber fördert und unterstützt die Weiterbildung des Personals durch geeignete Massnahmen. Der Gemeinde- rat kann dafür zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen. In solchen Fällen wird eine Min- destdauer des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Massgebend für diese Leistungen ist das Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung.

2Das Personal hat sich um seine berufliche Weiterbildung zu bemühen.

3Das Personal kann zu fachbezogener Ausbildung verpflich- tet werden; in diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die gesam- ten Kosten.

(14)

§ 46

Kinderzulagen Die Mitarbeiter haben Anspruch auf die gesetzlichen Kinder- zulagen.

§ 47

Treueprämien 1Die Mitarbeiter erhalten folgende Treueprämien:

• Nach Vollendung von 10 Arbeitsjahren ½ Monatsgehalt

• Nach Vollendung von 20, 25, 30, 35, 40,

und 45 Arbeitsjahren 1 Monatsgehalt

2Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche Ar- beitspensum der letzten 5 Arbeitsjahre.

3Lehrjahre werden nicht angerechnet. Die erforderlichen Ar- beitsjahre müssen nicht ununterbrochen geleistet werden.

4Auf Begehren der Mitarbeiter und soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann auf Gesuch hin der Anspruch in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Der Urlaub ist inner- halb von 12 Monaten zu beziehen. Ein Monatsgehalt ent- spricht 20 Arbeitstagen.

5Bei Pensionierung und Austritten werden keine anteilmässi- gen Treueprämien ausgerichtet.

§ 48

Spesen und Entschä-

digungen Der Gemeinderat regelt die Spesen für externe Aufgaben und Pflichten sowie die weiteren Entschädigungen.

(15)

§ 49

Berufs- und Nichtbe- rufsunfälle

1Die Angestellten sind grundsätzlich gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Bei Arbeitsunfähigkeit, die sie nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder ver- längert haben, besteht für die Angestellten nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:

Unfall: 1. - 730. Tag: 100 % Krankheit: 1. - 730. Tag: 100 %

2Die Mitarbeiter sind im Rahmen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

3Allfällige Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten während der Lohnbezugsdauer bei Krankheit, Unfall und Niederkunft sind dem Arbeitgeber in der Höhe des ausbezahlten Gehaltes abzutreten.

4Der Gemeinde steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen.

§ 50

Arztzeugnis Auf begründetes Verlangen des Vorgesetzten ist die Arbeits- unfähigkeit durch ärztliches Zeugnis zu belegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zwei Arbeitstage oder tritt sie während den Ferien ein, so hat der Angestellte in jedem Falle ein Arztzeugnis vorzulegen.

§ 51

Mutterschaftsentschä- digung und Vater- schaftsurlaub

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mutterschaftsent- schädigung. Der Vaterschaftsurlaub richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 52

Gehalt während Mili- tär-, Zivilschutz-, Feu- erwehrdienst und an- deren Dienstleistun- gen

1Während der Dauer von Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- diensten und anderen Dienstleistungen von mehr als einem Monat Dauer innerhalb eines Jahres wird bei ledigen Perso- nen ohne Unterstützungspflicht 50% des Gehaltes ausgerich- tet. Bei ledigen Personen mit Unterstützungspflicht oder verheirateten Personen werden 80% des Gehaltes aus- gerichtet.

2Für Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdiensten und anderen Dienstleistungen innerhalb eines Jahres bis zu einem Monat Dauer wird das volle Gehalt ausgerichtet.

3Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teil- weiser Gehaltsfortzahlung der Gemeinde zu. Taggeldent- schädigungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Ar- beitszeit erfolgen.

4Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Rekrutenschule oder von zwei Jahren nach Beendigung eines Beförderungsdienstes aufgelöst, so ist die während des Militärdienstes bezogene Gehaltsfortzahlung, zu dem Teil, welcher die EO übersteigt, zurückzuerstatten.

§ 53

Gehalt nach Todesfall Beim Todesfall eines Mitarbeiters erhalten gemäss geltendem BVG-Reglement Anspruchsberechtigte noch für 3 Monate von dem auf den Todestag folgenden Monat gerechnet, das volle Gehalt. Diese Dauer kann bei einem Härtefall bis zu maximal 6 Monaten verlängert werden.

(17)

§ 54

Ferien 1Der jährliche Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt:

• 25 Arbeitstage bis zum 59. Altersjahr

• 30 Arbeitstage ab dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung

2Der Ferienanspruch darf nicht durch Geldleistungen abge- golten werden.

3Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr, auf das sie entfallen, zu beziehen. Auf das folgende Jahr kann max. 1/5 des jährlichen Anspruches übertragen werden.

4Die Ferien werden im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst we- nig beeinträchtigt wird.

5Bei Krankheit, Unfall und Militärdienst von zusammen mehr als 3 Monaten Dauer im Kalenderjahr sowie bei der Nieder- kunft werden die Ferien für jeden weiteren Monat um 1/12 des jährlichen Anspruches gekürzt. In jedem Fall beträgt der Ferienanspruch aber eine Woche.

§ 55

Feiertage 1Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gel- ten:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auf- fahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Ste- phanstag, sowie die Nachmittage vom 1. Mai, 24. und 31.

Dezember.

2Die Feiertage gelten nicht als Ferientage.

3Vor allgemeinen Feiertagen wird der Arbeitsschluss um eine Stunde vorverlegt.

(18)

§ 56

Urlaub 1Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitern folgender Urlaub gewährt:

3 Tage bei der eigenen Hochzeit

1 Tag bei der Hochzeit eigener Kinder

3 Tage bei Todesfall von Ehegatten, Lebenspartner oder (Stief-, Pflege-) Kindern

1 Tag bei Todesfall von Eltern und der Verwandtschaft 2. Grades

1 Tag bei Wohnungswechsel der eigenen Wohnung (max. einmal pro Kalenderjahr)

2Jede andere Abwesenheit vom Arbeitsplatz wird als Teil der Ferien angerechnet oder bei den Überstunden in Abzug ge- bracht.

3Über weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat.

4Bei unbezahltem Urlaub ab einem Monat werden die Ferien ab dem ersten Monat um 1/12 des jährlichen Anspruchs ge- kürzt.

§ 57

Mitspracherecht Die Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in Fragen der Re- gelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Regle- mente und Verordnungen anzuhören.

§ 58

Persönlichkeitsschutz Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mit- arbeiter.

(19)

VI. Schlussbestimmungen

§ 59

Inkraftsetzung, Aufhe- bung bisheriges Recht

1Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2022 in Kraft. Auf die- sen Zeitpunkt sind alle damit in Widerspruch stehenden Vor- schriften aufgehoben, insbesondere das Dienst- und Besol- dungsreglement der Gemeinde Dintikon vom 28. November 2001 sowie sämtliche später erfolgten Ergänzungen dieses Reglements.

2Die Festlegung der Gehälter und die übrigen Anwendungen erfolgen erstmals auf den 1. Januar 2022 nach den Bestim- mungen dieses Reglements.

Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am 25. November 2021

Von der Ortsbürgergemeindeversammlung beschlossen am 25. November 2021

Namens des Gemeinderates

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber sig. R. Würgler sig. P. Kohler

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