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Archiv "Die Bewertung von Arztpraxen: Ein Beitrag zur Überwindung des Methodenstreits" (28.09.1989)

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RECHT UND STEUER

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

D

ie Methoden zur Be- wertung einer Arztpra- xis sind in Literatur und Praxis noch umstritten.

Anläßlich der Bewertung ei- ner Praxis fällt zunächst eine Begriffsvielfalt auf, wie sie auch die Betriebswirtschafts- lehre auf dem Gebiet der Un- ternehmensbewertung kennt.

Da ist u. a. vom „Substanz- wert", vom „Reproduktions- wert" oder vom „ideellen Wert" die Rede, um nur die bekanntesten Wertbegriffe zu nennen. Weiter wird unter- schieden zwischen dem „ex- ternen Praxiswert", der an- läßlich des (tatsächlichen oder gedanklichen) Kaufs/

Verkaufs einer Praxis zu er- mitteln ist, und dem „inter- nen Praxiswert" oder „Fort- führungswert". Dieser defi- niert die Differenz aus den zukünftigen Erfolgen der Pra- xis und dem Einkommen, das der Praxisinhaber mit dersel- ben Tätigkeit und dem glei- chen Arbeitsaufwand bei nicht-selbständiger Arbeit er- zielen könnte (1). Anläßlich gerichtlicher Auseinanderset- zungen, zum Beispiel im Zu- sammenhang mit dem Zuge- winnausgleich bei Eheschei- dungen, soll der sachverstän- dige Gutachter auftragsge- mäß häufig den „Verkehrs- wert" ermitteln, wobei sich dieser Verkehrswert aus dem Sachwert und dem ideellen Wert zusammensetzen soll.

Unter „Verkehrswert" wird bei wirtschaftlicher Betrach- tungsweise i. a. der jederzeit am Markt erzielbare Ver- kaufspreis verstanden (2).

Zum Stand der

betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie Die Ermittlung eines „ob- jektiven Verkehrswertes"

würde voraussetzen, daß im Falle eines Praxisverkaufs Verkäufer und Käufer vor- hersehbare identische Wert- vorstellungen teilen und diese Wertvorstellungen sich in ei- nem entsprechenden Kauf- preis manifestieren. Die Le- benserfahrung dürfte einem jedoch schon sagen, daß der

Verkaufspreis das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer ist. Be- triebswirtschaftlich ist das da- durch erklärbar, daß der Wert ein- und derselben Er- folgseinheit aus Sicht unter- schiedlicher Verhandlungs- parteien auch durch deren je- weilige Präferenzen und Al- ternativen bestimmt wird.

Bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise müssen sich somit Entscheidungswer- te auf Käuferseite (Preisober- grenze) und Verkäuferseite (Preisuntergrenze) ergeben (3), zwischen denen sich im Normalfall dann der eini- gungsfähige Bereich (Ver- handlungsbereich) auftut.

Ausgehend von dieser Er- kenntnis ist nach herrschen- der Meinung in Betriebswirt- schaftslehre (4) und Recht- sprechung (5) zur Bewertung einer „jede(n) Zusammenfas- sung von Sachen, Rechten und Personen, die mit einer wirtschaftlichen Zielsetzung versehen und in ihrem sachli- chen Zusammenhang im Rahmen der Wirtschaftsord- nung lebensfähig ist" (6), aus- schließlich die Ertragswert- beurteilung lege artis.

Die Betriebswirtschafts- lehre hat für die Bewertung von Erfolgseinheiten nach der Ertragswertmethode in- zwischen allgemein aner- kannte Grundsätze entwik- kelt, die hier nur stichwortar- tig wiedergegeben werden können. Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Bewer- tung einer Arztpraxis soll im Anschluß hieran beantwortet werden.

Der Wert ergibt sich bei wirtschaftlicher Betrach- tungsweise aus Nutzen- oder aus Kostengesichtspunkten, wobei der Erwerber einer Er- folgseinheit an nichts ande- rem als an deren zukünftigem Nutzen interessiert ist (7).

Substanz ohne Ertrag ist (über einen etwaigen Liqui- dationswert hinaus) wertlos;

deshalb bestimmt der Sub- stanzwert auch nicht den Un- ternehmenswert, und deshalb taucht ein Goodwill als Bau- stein der modernen Unter- nehmensbewertungslehre auch nicht mehr auf; der Sub- stanzwert erfüllt im Rahmen einer ertragsorientierten Be- wertung lediglich Hilfsfunk- tionen.

Der Wert einer Erfolgs- einheit ergibt sich deshalb aus dem Barwert des zukünftigen Nutzens des betriebsnotwen- digen Vermögens (Ertrag) zuzüglich dem Barwert der Nettoveräußerungserlöse des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (8).

Im Zuge der Zukunftser- folgsrechnungen sind alle den Zukunftserfolg beeinflussen- den Faktoren zu berücksichti- gen, die zum Bewertungs- stichtag bereits erkennbar sind (vgl. auch Wurzeltheorie des BGH) (9). Die Vergan- genheitsergebnisse dienen le- diglich als Indikator und Fak- tor für die Plausibilitätsprü- fung der Zukunftserfolgs- rechnung.

Prognoseunsicherheiten ist durch mehrwertige Zu- kunftserfolgsrechnungen (günstig, durchschnittlich, un- günstig) Rechnung zu tragen.

Bei der Diskontierung der Zukunftserfolgsgrößen auf den Bewertungsstichtag ist ein von Risikozuschlägen freier, dem landesüblichen Zins ohne Inflationsbestand- teile entsprechender Zinsfuß heranzuziehen (10).

Für die Bewertung nicht- gewerblicher Erfolgseinhei- ten können auch nach be- triebswirtschaftlicher Auffas- sung zusätzlich besondere wertbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sein. So unterscheidet sich der Arzt von anderen Unternehmern

durch sein allgemein hohes Ausbildungsniveau und durch seine besondere Verantwor- tung gegenüber Patienten und Gesellschaft, weshalb sein Verhalten im Einzelfall mehr von den sachlichen Be- dürfnissen bestimmt sein und das Motiv des finanziellen Vorteils in den Hintergrund rücken kann (11). Auch spielt bei Ärzten wie bei anderen Freiberuflern die Tatsache ei- ne Rolle, daß die Substanz der Praxis nicht nur vom inve- stierten Finanzkapital („ob- jektbezogen"), sondern in er- heblichem Maße vom inve- stierten Humankapital („per- sonenbezogen") geprägt wird und reproduzierbar ist, was für die Definition des Be- trachtungszeitraums zur Dis- kontierung von Zukunftser- folgen praktische Bedeutung erlangt (12).

Marktusancen für die Bewertung von Arztpraxen

Historisch galten Verträ- ge, welche den Verkauf einer Arztpraxis zum Inhalt hatten, insbesondere bei einer finan- ziellen Abgeltung des Good- wills, schlechthin als standes- und sittenwidrig (13). Diese Auffassung wird heute nicht mehr vertreten (14). Viel- mehr wird in Rechtsprechung und Literatur neben einer Entschädigung für übernom- mene Gegenstände auch der Ansatz eines Goodwills grundsätzlich anerkannt, da es für den Käufer einer Praxis

„einem materiellen Gewinn gleichkommt, wenn dieser da- von befreit wird, sich mühsam einen neuen Patientenkreis zu schaffen, so daß es auch zulässig ist, daß der Käufer diesen Gewinn dem vorheri- gen Praxisinhaber vergütet"

(15).

In der Bewertungspraxis herrschen bisher Faustfor- meln und Kombinationsver- fahren zur Ermittlung des Praxiswerts vor. Die ge- bräuchlichsten Bewertungs- verfahren ermitteln den Pra- xiswert aus einer Addition des Substanzwertes und des

Die Bewertung von Arztpraxen

Ein Beitrag zur Überwindung des Methodenstreits

Dt. Ärztebl. 86, Heft 39, 28. September 1989 (95) A-2773

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ideellen Wertes („Praktiker- methode"). Dabei wird der Substanzwert häufig aus den Buchwerten der Vermögens- gegenstände mit pauschalen Zuschlägen ermittelt, wäh- rend für den ideellen Wert ein bestimmter Prozentsatz der Umsätze der letzten drei bis fünf Jahre zugrundegelegt wird (Umsatzmethode) (16).

Üblich ist der Ansatz von 25 Prozent des gewogenen Jah- res-Kassenumsatzes oder von einem Drittel des Durch- schnittsumsatzes nach Abzug eines (variablen) kalkulatori- schen Arztgehaltes (17).

In neuerer Zeit tendieren einige Anhänger der Kombi- nationsmethode statt zur er- wähnten Umsatzmethode al- ternativ zur Gewinnmethode.

Der ideelle Wert wird in die- sem Falle üblicherweise mit 50 Prozent des Durch- schnittsgewinns der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt (18). In allen Fällen wird sei- tens der Anwender der Kom- binationsmethoden ausdrück- lich betont, daß eine schema- tische Anwendung der er- wähnten Faustformeln nicht zulässig sei, sondern jeweils die Besonderheiten des Ein- zelfalles in Gestalt von Zu- oder Abschlägen zu berück- sichtigen seien. Eine Aussage über die quantitative Berück- sichtigung qualitativer Beson- derheiten wird mit dieser Feststellung jedoch nicht ver- bunden.

Erst in jüngster Zeit sind Publikationen zu beobachten, welche die Prinzipien ord- nungsmäßiger Unterneh- mensbewertung auch auf die Bewertung von Arztpraxen für anwendbar und unver- zichtbar erklären (19). Dort wird mit Nachdruck die The- se vertreten, „daß nur bei An- wendung der betriebswirt- schaftlichen Bewertungstheo- rie Praxiswerte mit bedarfsge- rechter Aussagekraft ermit- telt werden können" (20).

Aufmerksam gemacht wird dabei auch auf die empirische Tatsache, daß trotz sich ver- schlechternder wirtschaft- licher Rahmenbedingungen für ärztliche Praxen, verbun- den mit einem Rückgang der

entnahmefähigen Überschüs- se, tendenziell eine Erhöhung des Multiplikators (für die Bemessung des ideellen Wer- tes) festzustellen ist.

Übereinstimmung und Widersprüche zwischen Theorie und Praxis Auch die betriebswirt- schaftliche Bewertungstheo- rie kennt marktübliche Multi- plikatoren und branchentypi- sehe Kennzahlen, soweit es sich um die Wertermittlung für kleinere Dienstleistungs- betriebe handelt, die keinen wesentlichen Kapitaleinsatz erfordern und die eine bran- chentypische Ertragserwar- tung beinhalten. Derartige Kennziffern sind aber mit größter Vorsicht zu betrach- ten, da sie nur solange wirt- schaftlich sinnvoll sein kön- nen, wie sich die Ertragslage beziehungsweise Ertragser- wartung im Einzelfall gegen- über der branchentypischen Ausprägung nicht grundsätz- lich unterscheidet und die branchentypische Ertragser- wartung sich nicht erheblich verändert (21).

Eine formale Diskrepanz mit den Anhängern der Korn- binationsmethoden ergibt sich daher solange nicht, wie die Anwendung der Kombi- nationsmethoden und der diesen immanenten Multipli- katoren/Kennzahlen auf typi- sche Fälle, das heißt auf Pra- xen mit durchschnittlichen Ausprägungen im Vergleich zur Fachgruppe, beschränkt bleibt. Auch der Unterschied zwischen vergangenheitsbe- tonter (Kombinationsverfah- ren) und zukunftsbetonter (betriebswirtschaftlicher) Be- trachtungsweise ist zu ver- nachlässigen, da die Anwend- barkeit derartiger Kennzif- fern auch nach Auffassung der „Praktiker" zur Voraus- setzung hat, daß von einer Extrapolierbarkeit der Um- satz- und Ertragssituation ausgegangen werden kann.

Unter diesen Prämissen kann auch eine materielle Diskre- panz zwischen den beiden Methoden ausgeschlossen

werden, weil die „Praktiker- methode" durch Anwendung am Markt verifizierter Multi- plikatoren ohne wirtschaftlich stichhaltige Begründung zu einem Ergebnis gelangt, wel- ches der betriebswirtschaft- lich fundierten Praxisbewer- tung zumindest sehr nahe- kommt.

• Zusammenfassend kann man feststellen:

• Eine betriebswirt- schaftlich fundierte zukunfts- betonte Ertragswertbeurtei- lung ist in Fällen mit typi- scher Ausprägung aufwendi- ger als die zu gleichen Ergeb- nissen tendierenden Kombi- nationsmethoden, erklärt je- doch auch die von der typi- schen Ausprägung abwei- chenden Fälle systemkon- form und nachvollziehbar.

• Die Kombinationsme- thoden dagegen operieren bei atypischen Fällen mit nicht oder nur schwer nachvollzieh- baren Zu- und Abschlägen vom Faustformel-Ergebnis.

In diesen Fällen können sie auch zu ganz anderen Ergeb- nissen führen.

Schlußfolgerungen für die gutachterliche Arbeit

• Die zu bewertende Praxis ist zunächst daraufhin zu analysieren, ob sie, gemes- sen am Fachgruppendurch- schnitt, typische Ausprägun- gen aufweist und ob sie unter Berücksichtigung ihrer abso- luten Dimensionen als klei- nerer Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Betriebswirt- schaftslehre zu charakterisie- ren ist.

(1)

Wenn beides bejaht werden kann, wäre eine be- triebswirtschaftlich fundierte Ertragswertbeurteilung des Einzelfalles möglicherweise zu aufwendig; die Anwen- dung von Kombinationsver- fahren und Kennziffern er- scheint zulässig.

(I)

Sind die in solchen Fällen angewendeten Kenn- ziffern marktkonform, ergibt sich eine valide Aussage über den Verkehrswert.

• Sind die beiden unter (1) beschriebenen Vorausset-

zungen hingegen nicht gege- ben, wäre eine Bewertung aufgrund der Modifikation der Kennziffern und Multipli- katoren für Dritte nicht mehr nachvollziehbar, weil die Kombinationsverfahren die der Bewertung immanent zu- grundeliegenden wirtschaft- lichen Sachverhalte und Ent- scheidungssituationen nicht ausreichend widerspiegeln können. In solchen Fällen er- scheint deshalb eine betriebs- wirtschaftlich fundierte Er- tragswertbeurteilung unver- zichtbar.

Führt die Ertragswert- beurteilung in solchen Fällen zu größeren Bandbreiten bei der Aussage über den Praxis- wert, können die Kombina- tionsverfahren möglicherwei- se eine Hilfsfunktion bei der Verkehrswertermittlung ein- nehmen, sofern das konkur- rierende Ergebnis der Kom- binationsverfahren innerhalb der Bandbreiten der Ertrags- bewertung liegt.

Die Ziffern in ( ) beziehen sich auf die im Sonderdruck enthalte- nen Literaturhinweise.

Dr. Willi Schneider Diplom-Kaufmann öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen

Mühlstraße 13 6229 Schlangenbad

Klagefrist — Wer sein Rei- seunternehmen auf Schaden- ersatz in Anspruch nehmen will, muß die Klage späte- stens nach sechs Monaten eingereicht haben, auch wenn zuvor viel Zeit wegen eines umfangreichen Schriftwech- sels vertan worden ist (Amts- gericht Frankfurt, 33 C

4981/88-41). WB

Wohnungsbrand — Wer versehentlich die Herdplatte nicht ausstellt und dadurch einen Wohnungsbrand verur- sacht, kann trotz dieses per- sönlichen „Augenblicksversa- gens" die Leistungen der Hausratversicherung bean- spruchen (Bundesgerichts- hof, IVa ZR 39/88). WB A-2776 (98) Dt. Ärztebl. 86, Heft 39, 28. September 1989

Referenzen

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