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Archiv "„ Milliarden-Ding„ noch nicht abgehakt" (10.02.1984)

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I

mmer, wenn es ums Geld geht, wird ausdauernd und mit har-

ten Bandagen gekämpft. So auch bei einem aktuellen Bestre- ben der Bundesländer, den (not- leidenden) Hochschulkliniken über noch höhere Pflegesätze zu mehr Einnahmen zu verhelfen. Ungeachtet dessen, daß das Bun- desministerium für Arbeit und So- zialordnung nach Vorlage des 'Sachverständigengutachtens zur Revision des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes (KHG) noch für dieses Frühjahr einen Referenten- entwurf angekündigt hat, steht ein Gesetzentwurf des Bundesrates an, der das KHG punktuell zu än- dern wünscht. Bei der Länderin- itiative, die in den Bundestagsaus- schüssen für Arbeit und Sozial- ordnung (federführend) sowie für Jugend, Familie und Gesundheit noch zu beraten ist, handelt es sich praktisch um eine fast wort- identische und inhaltsgleiche Neuauflage eines Gesetzent- wurfs, mit dem sich der Deutsche Bundestag bereits Anfang 1982 befassen mußte.

Zwar geben sich die Gesetzes- schmiede harmlos und bemänteln den von der Ländervertretung be- harrlich betriebenen Änderungs- wunsch als "Kiarstellung". Denn schließlich müssen auch für Hochschulkliniken selbstkosten- deckende Pflegesätze festgesetzt werden können. Was sich aber hinter der punktuellen Änderung und Ergänzung des § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes (KHG) verbirgt, ist ge- sundheitspolitisch hochexplosiv und überaus kostenträchtig: Der Bundesrat will klargestellt wissen, daß Hochschulkliniken künftig mangels Vergleichbarkeit nicht auf die Pflegesätze jener Kran- kenhäuser zurückgreifen können, die nach dem KHG gefördert wer- den. Ehrenhafte Bescheidenheit hat die Länder offenbar zu diesem zweiten Anlauf sicherlich nicht veranlaßt Eine nicht unerhebliche Steigerung der Pflegesätze von Hochschulkliniken (die ohnedies an der Spitze liegen und in

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Aachen bereits im Startjahr nahe- zu 500 DM pro Tag betragen) wird die unausbleibliche Folge einer

"Ergänzung" und "Kiarstellung"

des "Jahrhundertgesetzes" sein.

Eine finanzpolitische Begünsti- gung ausschließlich für den staat- lichen Bereich, die Bundesländer also, wäre die Quintessenz. Daß dies ausschließlich zu Lasten der Benutzer und damit der Beitrags- zahler der gesetzlichen Kranken- versicherung gehen soll, ist jedem Kundigen klar. Mit der vorgesehe- nen Gesetzesänderung würden die Bundesländer ermächtigt, für die Behandlung von Patienten in Hochschulkliniken wesentlich hö- here Pflegesätze als bisher zu for- dern - unbeschadet des nach § 17

11

Milliarden- Ding11 noch

nicht abgehakt

Absatz . 5 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes ohnehin vorzu- nehmenden Abzugs der Kosten für die wissenschaftliche For- schung und Lehre. Kostenträchti- ge Großkliniken würden auf ele- gante Weise in die Lage versetzt, ihre enormen Folgekosten wegzu- stecken, zu Lasten der Benutzer und Beitragszahler.

~ Die Krankenkassen haben be- reits frühzeitig ihr Veto eingelegt:

Nach ihren Berechnungen wür- den die Beitragszahler der GKV zusätzlich mit jährlich etwa einer Milliarde DM belastet werden, wenn diese von den Ländern an- gegangene Initiative unverändert Rechtskraft erlangen würde.

Auch der Präsident der Bundes- ärztekammer, Dr. Karsten Vilmar, hat Anfang dieses Jahres den zu- ständigen Bundestagsausschüs- sen eine schriftliche Stellungnah-

DER KOMMENTAR

me übermittelt, in der der Entwurf nachdrücklich abgelehnt wird.

Insbesondere sei die Begründung der Initiatoren nicht stichhaltig, daß Haushaltsmittel zweckent- fremdet auch für die Krankenver- sorgung ausgegeben werden wür- den, für die ausschließlich die So- zialversicherungen aufzukommen hätten. Vilmar konstatiert unmiß- verständlich: "Die geltende Fas- sung des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes (§ 17 Absatz 5) stellt sicher, daß sich die Bemes- sung der Pflegesätze von Hoch- schulkliniken an den Pflegesätzen für vergleichbare, nach dem KHG geförderter Krankenhäuser aus- richtet. Bereits jetzt werden also

... andere Krankenhäuser der

höchsten Versorgungsstufe als ,Vergleichskrankenhäuser' be- rücksichtigt." Diese Feststellung unterstreicht, daß ein Leistungs- und Pflegesatzvergleich auch für die Pflegesatztindung für Hoch- schulkliniken unerläßlich ist. Sei- ne Bedeutung wird auch nicht durch die notwendige Berück- sichtigung besonderer Leistun- gen von Hochschulkliniken für die Krankenversorgung geschmälert.

Mehr noch: Dieses Erfordernis wird besonders dann deutlich, wenn Kosten, die in den Pflege- sätzen der Hochschulkliniken nicht berücksichtigungsfähig sind, nicht auf der Grundlage einer individuellen Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und dementsprechend nicht exakt ausgegliedert werden können.

Zur Zeit werden Abschläge für Forschung und Lehre in den un- terschiedlich gehandhabt: Sie be- wegen sich zwischen 7 und 25 Prozent, die vom Pflegesatz abzu- ziehen sind. Die Bundesregierung und die parlamentarischen Gre- mien wären gut beraten, die rechtlichen und finanziellen Kon- sequenzen des KHG-Gesetzent- wurfs sorgfältig zu klären. Die Zeit läuft ohnedies nicht davon. Späte- stens bei der Neuordnung des

Krankenhausfinanzierungsrech- tes dürfte das ohnedies nicht ab- gehakte Problem neu anstehen.

Dr. Harald Clade Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 6 vom 10. Februar 1984 (27) 337

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