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Archiv "Durchschnittliche Krankenhauspflegesätze" (11.12.1980)

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Academic year: 2022

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Baden WuMember

Bayern

Berlin

Bremen

Hamburg 202.12

203.79 Hessen

Niedersachsen

Nordrhein- Westfalen Rheinland-Pfalz

Saarland

Schleswig-Holstein

Alle Bundeslande

nm Pflegesatz bei Privatbehandlung Pflegesatz beI Regelleistungen

DM 159,8 175.69 115.44 13,81 173.27 17539 178.

179,5

11 1.11

158.99 173.42 149.53 16370 134.28 142.76 154.56 16246 154.45 165 11 153.69 158.89 144.52 157.06

Durchschnittliche Krankenhauspflegesätze

Die durchschnittlichen Pflegesät- ze in der allgemeinen Pflegeklas- se der Krankenhäuser sowie die Tagessätze bei Privatbehand- lung schwanken von Bundesland zu Bundesland spürbar. Die Spit- ze in beiden Pflegeklassen hält Hamburg mit 203,79 DM bezie- hungsweise 202.12 DM. Bayern weist durchschnittlich die nied- rigsten Tagessätze aus, und zwar 136,81 DM in der allgemei- nen Pflegeklasse und 115,44 DM bei privatärztlicher Behandlung.

Im Bundesdurchschnitt lagen 1979 die Sätze bei 157,06 DM be- ziehungsweise 144,52 DM PKV

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Patientenaufklärung nach Dienstanweisung

Die jüngste Rechtsprechung der oberen und obersten Gerichte zum Haftpflichtrecht bei stationä- rer Krankenversorgung haben die Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG), Düsseldorf, veran- laßt, eine detaillierte, fünf Seiten umfassende Muster-Dienstanwei- sung an Krankenhausärzte vorzu- schlagen, um so die gesetzliche Aufklärungspflicht vor ärztlichen Eingriffen zu erleichtern und mög- lichst widerspruchsfrei zu ge- stalten.

Die DKG-Empfehlung hat insofern große gesundheitspolitische Be- deutung, als in Arzthaftungspro- zessen die Verletzung der ärztli- chen Aufklärungspflicht immer dann als „Alternativklagegrund"

angeführt wird, wenn der Nach- weis eines ärztlichen Behand- lungsfehlers („Kunstfehler") nicht gelingt. Den Behandlungsfehler hat nämlich der Patient nachzu- weisen; die erfolgte Aufklärung des Patienten als Voraussetzung für dessen wirksame Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff hat da- gegen — unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht — der Arzt zu beweisen.

Um der Leitungs- und Aufsichts- pflicht des Krankenhausträgers und der Verwaltung Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, daß die Ärzte die gesetzliche wie dienstliche Aufklärungspflicht be- achten, sollen nach Vorstellung der DKG künftig sämtliche Kran- kenhausärzte auf ihre Aufklä- rungspflicht und die inhaltlichen Anforderungen der Einwilligungs- erklärung hingewiesen werden.

Ausdrücklich wird festgestellt, daß es nicht damit getan ist, eine Dienstanweisung zu erlassen und in bestimmten Abständen zu ak- tualisieren; vielmehr muß die Krankenhausleitung kraft Organi- sationspflicht dafür sorgen, daß die Dienstanweisung auch strikt eingehalten wird. Deshalb soll je- der neu eingestellte Arzt das

Dienstanweisungsformular ausge- händigt bekommen und dem Trä- ger bestätigen, daß er den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Auch leitende Krankenhausärzte kön- nen dazu verpflichtet werden, sich stichprobenartig davon zu über- zeugen, daß der nachgeordnete Dienst regelmäßig Aufklärungsge- spräche führt.

Im einzelnen verpflichtet die Dienstanweisung den Arzt, recht- zeitig und fachgerecht über die Auswirkungen und Indikationen des ärztlichen Eingriffs zu infor- mieren. Nach ständiger Recht- sprechung macht sich der Arzt strafbar, wenn er den Eingriff nach eigenem Ermessen und ohne Ein- willigung des Patienten durch- führt. Der Arzt ist verpflichtet, den

Patienten in Grundzügen über den wahrscheinlichen Verlauf der Krankheit oder des ärztlich indi- zierten Eingriffs zu unterrichten.

Entscheidend ist, daß der Patient das Für und Wider einer Maßnah- me abwägen kann und sich mit dem Arzt vertrauensvoll berät. De- taillierte Informationen über Be- fund und Diagnose müssen nicht regelmäßig mitgeteilt werden, wohl aber sollen Ziel, Art, Dring- lichkeit, Tragweite, Verlauf und Ri- siken des Eingriffs sowie alternati- ve Behandlungsmethoden aufge- zeigt werden. Therapeutische Rücksichten auf eine umfassende Aufklärung sind dann angezeigt, wenn die totale Offenlegung ärztli- cher Befunde zu ernsten körperli- chen oder seelischen Störungen des Patienten führen kann. Die Pflicht zur Aufklärung ist beson- ders umfassend, je weniger dring- lich der Eingriff ist.

Bei Transplantationen und in der klinischen Forschung besteht ebenfalls eine erhöhte Aufklä- rungspflicht. Bei freiwilligen Steri- lisationen von Frauen sollten die Ärzte stets darauf hinweisen, daß diese Operationen irreversibel sind. Bei ambulanter Behandlung sollten Hinweise auf Dosierung und Nebenwirkung eines Medika- mentes, zum Beispiel beim Auto- fahren, gegeben werden. Eine ins einzelne gehende ärztliche Aufklä- rung kann dann unterbleiben, wenn der Patient eine solche nicht wünscht.

Grundsätzlich kann die Einwilli- gung zur Operation formfrei ge- schehen, doch rät die DKG aus haftungsrechtlichen Gründen, stets schriftliche Erklärungen auf einem Formblatt einzuholen.

Durch Unterschrift auf einem stan- dardisierten Formular soll der auf- klärungswillige Patient testieren, daß er aufgeklärt wurde und dem ärztlichen Eingriff zugestimmt hat.

Nur so sei die Zahl der Aufklä- rungsfehler weiter zu senken, sei- en Beweismittel rechtsfähig und Schadensansprüche haftungs- rechtlich klarer einzugrenzen. asa

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 50 vom 11. Dezember 1980 2951

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