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Rüfner: Das System der sozialen Sicherheit I, #16

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Academic year: 2021

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Ng., 04.09.2006 wopsa.de Seite 1 / 2

Projekt: VWA Thema: WS 2005/06

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 19.11.2005 Status-Datum: 04.09.2006

Rüfner: Das System der sozialen Sicherheit I, #16

16.11.2005

• Für die Sozialhilfe sind die Kreise (kreisfreie Städte) zuständig, in NRW auch: Landschaftsverbände

• Nach § 1 SGB 12 gilt für die Sozialhilfe

„ sie hat eine Lebensführung zu ermöglichen, die der Menschenwürde entspricht

„ sie soll keine Dauerleistung sein

„ sie gilt nur für Menschen, die nicht arbeitsfähig sind (neu)

⇒ es bedeutet eine statistische Entlastung, daß alle arbeitsfähigen Personen nach ALG II behandelt werden

• Leistungen folgen nach § 18 SGB 12 dem Offizialprinzip1

• Die beiden Bestandteile der Sozialhilfe wurden z.T. erhöht (Hilfe zum Lebensunterhalt) und z.T. gesenkt (Zusatzleistungen)

⇒ vgl. § 27ff SGB 12

⇒ die Regelsätze nach § 28 sollen dabei kleiner als netto Arbeitsentgeld bleiben

(früher definiert als „weniger als ein unterer Manneslohn“, ergo nicht: „weniger als jedweder irgendwo gezahlter Lohn“

Æ die Berechnung folgt der Regelsatzverordnung, wonach

„ der „Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand“ berechnet wird und

„ sonstige im Haushalt lebende Personen davon noch 80% und

„ Kinder unter 14 Jahren davon noch 60%

bekommen

Æ Eckregelsatz wird von Landesregierung durch Rechtsverordnung 2x im Jahr festgelegt Æ Überprüfung der monetär untersten 20% arbeitender Haushalte, von deren

Ausgabeverhalten dann ausgegangen und für die Sozialhilfe angesetzt wird:

„ Nahrungsmittel, Getränke, Rauchen 96%

„ Bekleidung, Schuhe 89%

„ Wohnung, Wasser, Strom 8% (wird aber eh getragen)

„ Möbel, Apparate 87%

„ Verkehr 37%

„ Freizeit, Kultur 42%

„ Anderes 65%

Die Liste ist im Gesetz noch detaillierter

Æ Zuschläge gibt es für Wohnung, Heizung, mehrtägige Klassenfahrten und Sonderfälle

1 Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für der Gewährung der Sozialhilfe vorliegen; Sozialhilfe kann nicht für die Vergangenheit gewährt werden, da dieser Notstand bereits überwunden ist.

(2)

Ng., 04.09.2006 wopsa.de Seite 2 / 2

• Die Grundsicherung regelt § 41ff SGB 12; es entsteht ein Anspruch, sobald ein über 65-Jähriger über keine oder eine zu geringe Rente verfügt, die unter den Sozialhilfesätzen liegen

früher gab es eine ergänzende SH, die aber nachrangig war, d.h. Verwandte wurden zuerst in die Pflicht genommen

⇒ es gab wg. der niedrigen Witwenrente mehr Frauen mit SH-Anspruch im Alter

⇒ dann wuchs die Zahl der Frauen mit eigenen Rentenansprüchen

heute gibt es einen Anspruch in Höhe der SH, der nicht nachrangig ist, sodaß eine Art

„Mindestrente“ entsteht

⇒ aber: im Ggs. zu früher muß eigenes Vermögen eingesetzt werden

⇒ nur Ehegatten (ab 100.00 Euro p.a. Verdienst) müssen füreinander einstehen, nicht aber Eltern oder Kinder

⇒ die Zahl der aktuell > 60-Jährigen mit SH-Ansprüchen ist wg. der Grundsicherung rückläufig

• „Sonstige Leistungen“ richten sich nach §§ 47 – 74 SGB 12; dabei ist die „Hilfe in Einrichtungen“ (§ 75ff) der größte Posten (Beispielfall: 2.300,-- für Unterbringung p.M. zzgl. Medikamente, Halbwaisenrente, ...)

• Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit regeln sich nach SGB III und SGB II; bis zum 31.12.1997 war das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Grundlage, das nun im SGB III integriert ist. Im SGB II wird das

Arbeitslosengeld II behandelt.

⇒ jurist. Kuriosum: BA ist öffentliche Körperschaft mit Selbstverwaltung (ergo getragen von ihren Mitgliedern), aber: die BA hat keine Mitglieder – daher ist es eine Anstalt.

• Beachte: Krankheit ist ein Individualrisiko, aber Arbeitslosigkeit ist ein konjunkturabhängiges Kollektivrisiko – wie kann man das versichern?

Æ vgl. § 367 SGB III

• Die BA finanziert sich aus Beiträgen, das ALG II trägt der Bund

• Die Verwaltungsorgane der BA sind drittel-paritätisch mit Vertretern der AN (Gewerkschaften), der AG (Arbeitgeber-Verbände, vorschlagberechtigt) und öffentlichen Körperschaften besetzt

⇒ diese Mitwirkung ist interessant für die jeweiligen Interessengruppen wg.

Umschulungsmaßnahmen, Weiterbildung etc.

Versicherungspflichtig sind:

vgl. § 24 I SGB III: „In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.“

vgl. § 25 I SGB III: „Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.

Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich.“

⇒ zusätzliche Personen unter § 26 SGB III

Versicherungsfrei sind Beamte, Soldaten auf Zeit und nicht-AN (z.B. Vorstände von AG’s)

⇒ vgl. §§ 27, 28 SGB III

• Die Leistungen der BA definieren sich nach § 3 SGB III vor allem durch: „Verhinderung von Arbeitslosigkeit ist wichtiger als Ausgleichszahlungen“; erst der 12. und damit letzte Punkt in § 3 spricht von der Maßnahme der Transferzahlungen. Wichtig sind:

⇒ Beratung (§ 29ff)

⇒ Vermittlung (§ 35ff)

⇒ Förderungs- und Eingliederungshilfen, berufliche Weiterbildung

⇒ Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung (ICH-AG, ...)

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