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Rüfner: Das System der sozialen Sicherheit I, #16

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Academic year: 2021

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Ng., 30.11.2005 wopsa.de Seite 1 / 2

Projekt: VWA Thema: WS 2005/06

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 26.11.2005 Status-Datum: 30.11.2005

Rüfner: Das System der sozialen Sicherheit I, #16

23.11.2005

• Nach den aktuellen Regelungen sollen Arbeitslose mehr in die Pflicht genommen werden:

„Fördern und Fordern“

• Der Kern der sog. Entgeldersatzleistungen besteht aus

„ Arbeitslosen-Geld

Æ für arbeitslose AN, die bei der BA gemeldet sind und ihre Anwartschaftszeit erfüllt haben:

in den letzten 2 Jahren mind. 12 Monate in versicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis beschäftigt

Æ die Höhe des AL-Geldes beträgt nach § 129 bei mind. 1 Kind 67%, sonst 60% des letzten Verdienstes (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze); dabei wird der

„letzte Verdienst“ als „pauschaliertes Nettoentgeld“ interpretiert; diese Pauschalierung errechnet sich aus dem letzten Bruttoverdienst

Æ bei der Berechnung ergeben sich Differenzen je nachdem, ob der

Arbeitslose Kirchensteuer bezahlte oder nicht, eine Entscheidung, ob das i.O. ist, ist gerade beim BVerfG anhängig

Æ § 119 SGB III

Æ soweit zumutbar, müssen Arbeitsvorschläge angenommen werden (§ 121)

Æ es muß kein sozial-monetärer Abstieg „auf einen Schlag“ hingenommen werden;

so müssen zunächst Abschläge von 20%, dann von 30% und schließlich ein Verdienst unterhalb des Arbeitslosengeldes hingenommen werden

Æ nach §§ 141ff, 144 können sich Sperrzeiten („Ruhenstatbestände“) ergeben, die aus verspäteter Meldung bei der BA, versicherungswidrigem Verhalten des AN

(z.B. Arbeitsverweigerung, sodaß man argumentiert, der AN habe seine Kündigung grob fahrlässig herbeigeführt) oder dem Nichtantritt einer vermittelten Tätigkeit folgen Æ die 12 Wochen Sperrzeit gehen vom Zahlungszeitraum ab – so kann sich z.B. ein Zahlungszeitraum von einem halben Jahr auf 3 Monate reduzieren

Æ es gibt nach § 150 SGB III auch ein Teilarbeitslosen-Geld

„ Kurzarbeiter-Geld Æ geregelt in § 169ff

Æ wird dem Betrieb gewährt, nicht dem Individuum Æ Antrag durch Betriebsrat oder das Unternehmen selbst Æ damit soll versucht werden, Arbeitslosigkeit zu verhüten Æ greift nur, falls der Mangel an Beschäftigung vorübergehend ist

„ Insolvenz-Geld

Æ schützt die AN vor Ausfall der ausstehenden Löhne im Insolvenzfalle

(2)

Ng., 30.11.2005 wopsa.de Seite 2 / 2

• Im SGB II ist das ALG II geregelt

Früher betrug die Arbeitslosenhilfe 53% bzw. mit Kindern 57% und war immer eine sozialhilfeähnliche Leistung, keine Versicherungsleistung.

Nun beträgt das ALG II (=Sozialhilfe) 345,-- Euro p.M.

Æ Aufstockung auf 2 x 345,-- abzgl. 10% = 621,--, wenn zwei Leute im Haushalt zu versorgen sind;

dazu werden Kosten für die Wohnung und die Heizung erstattet

• Für Geringverdiener ist das ALG II besser als die frühere Sozialhilfe, für Besserverdiener war die Sozialhilfe besser.

Æ Hauptärgernis des neuen ALG II ist die Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens Æ 1 – 2 Jahre lang gibt es zusätzliche Zahlungen nach § 24 SGB II

• Zur Umsetzung des „Förderns“ gibt es mit jedem Arbeitslosen eine „Eingliederungsvereinbarung“; dies ist kein juristischer Vertrag, sondern ein modifizierter Verwaltungsakt.

• Viele ehemalige Sozialhilfeempfänger kriegen jetzt ALG II (obwohl vielleicht arbeitsverhindert, z.B.

eine Mutter mit zwei Kindern), sodaß der Bund das ALG II zahlt (allerdings nicht: Heizung und Miete).

• Zur „Zumutbarkeit“ vgl. § 10 SGB II

• Das ALG II geht der Sozialhilfe vor

Die Grundsicherung (SGB 12) geht der Sozialhilfe vor

Æ Unterschied zw. GS und SH: bei der GS sind die Leute nicht abhängig von ihren Kindern, es besteht keine Unterhaltspflicht nach BGB – aber erst ab einem Alter jenseits der 65 möglich

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