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GS 2017.029Verordnungfür die Sekundarschule

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GS 2017.029 Verordnung

für die Sekundarschule

Änderung vom 23. Mai 2017

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 642.11 (Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003) (Stand 1. März 2017) wird wie folgt geändert:

§ 11a Aufgehoben.

§ 11b (neu) Lektionendeputat

1 Der Schule steht pro Klasse ein Deputat an Lehrpersonenlektionen für den Unterricht einschliesslich des Wahlpflichtfachunterrichtes, des Ergänzenden Angebotes sowie der Spezialfunktion für Klassenlehrpersonen zur Verfügung:

a. 1. bis 3. Klasse 42 Lektionen;

b. 1. bis 3. Kleinklasse oder Mehrjahrgangskleinklasse 38 Lektionen.

2 Das Amt für Volksschulen kann auf Antrag der Schulleitung für jeden Leis- tungszug A, E und P eines Jahrgangs ohne Parallelklasse 2 bis 4 Zusatzlektio- nen bewilligen.

§ 54a Aufgehoben.

§ 54b (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2017

1 Im Schuljahr 2018/19 steht den Schulen pro Klasse gemäss § 11b Ab- satz 1 Buchstabe a ein Lektionendeputat von 41 Lektionen zur Verfügung.

(2)

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GS 2017.029

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Liestal, 23. Mai 2017

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Weber

der Landschreiber: Vetter

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