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Stadt Bad Lippspringe

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Academic year: 2022

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Stadt Bad Lippspringe

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 a

„Auguste-Viktoria-Stift“

Zusammenfassende Erklärung

gemäß § 10a BauGB

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1. Verfahrensablauf ... 3 2. Ziel der Aufstellung ... 3 3. Berücksichtigung der Umweltbelange ... 4 4. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Ergebnis der

Abwägung ... 5 5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ... 7

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1. Verfahrensablauf

Der Rat der Stadt Bad Lippspringe hat in seiner Sitzung am 31.03.2014 beschlossen, die Auf- stellung des Bebauungsplans Nr. 64 a „Auguste-Viktoria-Stift“ durchzuführen. Der Aufstel- lungsbeschluss wurde am 19.11.2015 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Satz 1 BauGB wurde zwischen dem 03.12.2015 und dem 04.01.2016 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange hatten im selben Zeitraum Gelegenheit zur Stellungnahme. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 19.11.2015.

Die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken und Anregungen wurden in den Planentwurf eingearbeitet und ein Offenlegungsentwurf einschl. überarbeiteter Begrün- dung erstellt.

Daraufhin erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung am 18.01.2018 die öffentliche Ausle- gung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB in der Zeit vom 29.01.2018 bis 01.03.2018. Die Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten im selben Zeitraum Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach erneuter Planänderung erfolgt die erneute Offenlegung gem. § 4a (3) BauGB in der Zeit vom 17.01.2019 bis 18.02.2019. Ort und Dauer der Auslegung sind am 21.12.2018 orts- üblich bekannt gemacht worden.

Der Rat der Stadt Bad Lippspringe hat dann in seiner Sitzung am 27.03.2019 die Stellungnah- men aus allen Beteiligungsverfahren intensiv beraten und abgewogen. Der Rat hat anschlie- ßend den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 64 a „Auguste-Viktoria-Stift“ ge- fasst.

2. Ziel der Aufstellung

Über die Zukunft des Auguste-Viktoria-Stift wird bereits seit mehr als 15 Jahren kontrovers diskutiert. Große Teile der Bestände stehen seit vielen Jahren leer, manche über 20 Jahre und weisen z.T. erhebliche bauliche Mängel auf. Zudem bedeuten die Nicht-Nutzung sowie die Sicherung des Geländes einen immensen finanziellen Aufwand, der die Kommune belas- tet. Die Stadt Bad Lippspringe bemüht sich nun das Areal der ehemaligen Auguste-Viktoria- Klinik städtebaulich sinnvoll und wirtschaftlich in ihre Planungen einzubinden.

Ziel ist es, das nicht mehr genutzte, verwahrloste und z.T. unter Vandalismus leidende Areal der Klinik wieder in die städtebauliche Entwicklung einzubinden und das einst positive Image des Gebietes wiederaufzubauen. Das Gebiet soll sich zukünftig im südlichen Bereich, angren- zend an die vorhandene Bebauung der Vom-Stein-Straße, als Wohnstandort etablieren.

Dem Bedarf angepasst soll das Gebiet durch einen Bebauungsplan erfasst werden. Grund- lage des Bebauungsplanes bildet das Bebauungskonzept. An dieser Stelle wird ein Bebau- ungsplan für den südlichen Bereich des Areals des ehemaligen Auguste-Viktoria-Stifts als erster Baustein aufgestellt, um diesen gemäß dem Bebauungskonzept planungsrechtlich für eine Wohnnutzung zu qualifizieren.

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3. Berücksichtigung der Umweltbelange

Nach dem BauGB sind in dem Bebauungsplan gem. § 2a BauGB die aufgrund der Umwelt- prüfung nach § 2(4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzu- legen.

Ergebnis Umweltbericht

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64a „Auguste-Viktoria-Stift“ in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 a „Auguste-Viktoria-Stift“ der Stadt Bad Lippspringe wird primär zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Boden führen, da mit dem geplanten Vorhaben der Verlust der vorhandenen Biotopstrukturen sowie die dauerhafte In- anspruchnahme von natürlichen Böden einhergeht. Innerhalb des Plangebietes wird es zu einer Veränderung des Landschaftsbildes kommen. Durch die zusätzliche Versiegelung kann es ggf. zu geringfügigen Veränderungen der mikroklimatischen Bedingungen kommen. Diese Auswirkungen besitzen jedoch wegen ihrer Kleinflächigkeit für die Bewertung der Wechsel- wirkungen keine Relevanz. Auch wird der Verlust anstehender Biotopstrukturen unter Berück- sichtigung der Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere nach sich ziehen.

Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

Die Artenschutzprüfung (ASP) wurde vom Landschaftsplanungsbüro Mestermann erstellt und liegt dieser Begründung bei.

Ergebnis Artenschutzprüfung

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64a „Auguste-Viktoria-Stift“ in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 a „Auguste-Viktoria-Stift“ in der Stadt Bad Lippspringe löst unter Berücksichtigung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen sowie der nachfolgenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG aus.

Häufigen und verbreiteten Vogelarten:

• Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahevon Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dem- entsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vege- tationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung sind.

Fledermäuse

• Um eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, sollte die Inanspruchnahme der Bäume mit potenzieller Funktion als Sommer- oder Zwischen- quartier im Zeitraum Anfang November bis Ende Februar durchgeführt werden. Die Nistkästen sollten vor der Fällung an anderen, nahe gelegenen Bäumen, angebracht werden. Die Bäume mit einer ganzjährigen Quartierfunktion sollten außerhalb der Fort- pflanzungs- und Überwinterungsphase, also im Zeitraum September bis Oktober ge- fällt werden. Ist die Inanspruchnahme nicht innerhalb der angegebenen Zeiträume möglich, sollten die potenziellen Quartiere auf Besatz durch Fledermäuse kontrolliert

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werden. Wird ein Vorkommen von Fledermäusen festgestellt, so ist ein Gutachter ein- zuschalten, der die notwendigen Maßnahmen ergreift, um eine Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen.

Waldohreule

• Um Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, sollte die Inanspruchnahme der Gehölze außerhalb der Brutzeit der Waldohreule (Ende Februar bis Mitte August), also zwischen Ende August und Mitte Februar erfolgen. Ist dieses nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes möglich, sollten die Gehölze auf eine Nutzung als Brutstandort durch die Waldohreule kontrolliert werden. Wird eine Nut- zung als Brutstandort festgestellt, sollte die Inanspruchnahme der Gehölze erst nach Abschluss der Brutphase erfolgen.

Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten) für die Breitflügelfledermaus, den Großen Abendsegler und der Zwergfledermaus kann unter Anwendung der folgenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maß- nahme) ausgeschlossen werden.

• Um ein ausreichendes Angebot an potenziellen Quartierstandorten weiterhin zu ge- währleisten, sollten an Bäumen im Umfeld des Plangebietes zwei Schwegler Fleder- maus-Großraum- und Überwinterungshöhlen oder zwei Fledermaus-Winterschlafkäs- ten (Nr. 190) der Firma Strobel sowie 4 Schwegler Fledermausflachkästen 1 FF oder 4 Fledermausflachkästen (Nr. 122) der Firma Strobel angebracht werden. Da Fleder- mäuse ihre Quartiere regelmäßig wechseln, besteht die Möglichkeit, den durch das Vorhaben reduzierten Quartierpool durch das Anbringen von Ersatzquartieren wieder aufzufüllen. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang erhalten bleibt und Betroffenheiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen werden können. Die Ersatzquartiere sollten möglichst nach Süden orientiert sein, je- doch dürfen sie nicht schutzlos der prallen Sonne ausgesetzt werden. Die optimale Montagehöhe liegt zwischen 3 und 5 m. Wichtig ist weiterhin, dass die Fledermäuse den Kasten frei anfliegen können.

4. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Ergebnis der Abwägung

frühzeitige Beteiligung

Seitens der Öffentlichkeit, also von Bürgern und Privatpersonen, sind Stellungnahme abge- geben worden. Diese Stellungnahmen äußern Anregungen und Bedenken zu den Themenbe- reichen Lärmimmissionen, Arten- und Umweltschutz, Baugestaltung, Denkmalschutz sowie allgemein zu der Bebauung des Plangebiets. Die Bedenken konnten tlw. im Rahmen der Ab- wägung zur frühzeitigen Beteiligung ausgeräumt werden, spätestens aber im Rahmen der Of- fenlegung, da hier die entsprechenden Fachgutachten vorgelegen haben. Gefolgt wurde den Anregungen der Bürger, das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise im Bereich der Bauzeile die an die „Vom-Stein-Straße“ anschließt in Anlehnung an die Festsetzungen dorti- gen Bebauungsplans festzulegen.

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Von den betroffenen Behörden wurden keine gravierenden Anregungen und Bedenken ge- äußert. Die geäußerten Anregungen betrafen in erster Linie fachliche und redaktionelle Hin- weise wie beispielsweise die allgemeinen Brandschutzvorkehrungen oder die Forderung der Versorgungsträger nach einer koordinierten Erschließung und Verlegung der Leitungen.

Seitens des Kreises Paderborn wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Entwässerung zu klären ist und die Verfahrensart zu überdenken ist. Dies ist geschehen, das Bauleitplanverfah- ren wird im normalen Verfahren fortgeführt.

Die LWL-Denkmalpflege Münster hat erhebliche Bedenken, dass der südliche Teilbereich des Auguste-Viktoria-Areals bebaut wird. Diese Bedenken konnten im Laufe des Verfahrens ausgeräumt werden, da die wichtigen Sichtachsen zu den Hauptgebäuden des Auguste-Vik- tori-Stifts erhalten bleiben ebenso wie die Hälfte des Parks mit dessen Baumbestand.

Öffentliche Auslegung

Seitens der Öffentlichkeit, also von Bürgern und Privatpersonen, sind Stellungnahme abge- geben worden. Diese Stellungnahmen äußern Anregungen und Bedenken zu den Themenbe- reichen Lärmimmissionen, Arten- und Umweltschutz, Baugestaltung, Denkmalschutz sowie allgemein zu der Bebauung des Plangebiets. Die Bedenken konnten im Rahmen der Offenle- gung ausgeräumt werden, da hier die entsprechenden Fachgutachten vorgelegen haben. Ge- folgt wurde den Anregungen der Bürger, die Erschließungssituation im westlichen Teilbereich zu überarbeitenden.

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Von den betroffenen Behörden wurden keine gravierenden Anregungen und Bedenken ge- äußert. Die geäußerten Anregungen betrafen in erster Linie fachliche und redaktionelle Hin- weise wie beispielsweise die allgemeinen Brandschutzvorkehrungen oder die Forderung der Versorgungsträger nach einer koordinierten Erschließung und Verlegung der Leitungen.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat auf darauf hingewiesen, dass der Planbe- reich durch den Truppenübungsplatz beeinträchtigt werden kann. Diesem Hiwneis wurde nicht gefolgt, da das Empfindlichkeitsniveau bereits vor langer Zeit durch die Klinik zum Heiligen Geist definiert wurde.

Seitens der LWL-Landespflege Münster wurde bemängelt, dass die Denkmalbereichssat- zung noch nicht endgültig verabschiedet wurde. Dies wurde zur Kenntnis genommen, ist aber nicht weiter von Belang, da die Stellungnahme der Denkmalbereichssatzung sowie die Ziel- vorgaben des LWL (Herr Reuter) in der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 a „Auguste- Viktoria-Stift“ und der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 64 A bereits berücksichtigt wurden.

Gefolgt wird hingegen dem Hinweis, das Grabmal im Plangebiet nicht zu versetzen und in den Sichtachsen Garagen und Carport zu verbieten.

Dem Hinweis der LWL-Archäologie Außenstelle Bielefeld, dass mit den anstehenden Er- schließungsmaßnahmen eine archäologische Prospektion durchzuführen ist, wurde gefolgt.

Der Anregung der katholischen Kirchengemeinde St. Martin nach einer höheren Anzahl an Friedhofsstellplätzen wurde nicht gefolgt, da die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen werden kann.

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Seitens Kreises Paderborn wurde der Hinweis gegeben, dass Vorbelastungen in das Lärm- gutachten einzustellen sind. Der Sachverhalt wurde daraufhin geprüft und festgestellt, dass keine kritischen Vorbelastungen vorzufinden sind. Außerdem sei nicht eindeutig erkennbar wie das Niederschlagswasser beseitigt wird. Dies wurde in der Begründung klärend dargestellt.

Erneute öffentliche Auslegung

Seitens der Öffentlichkeit, also von Bürgern und Privatpersonen, sind Stellungnahme abge- geben worden. Der Inhalt der Stellungnahmen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Bebau- ungsplanverfahrens und betreffen die Grundstücksverkäufe.

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Von den betroffenen Behörden wurden keine gravierenden Anregungen und Bedenken ge- äußert. Die geäußerten Anregungen betrafen in erster Linie fachliche und redaktionelle Hin- weise wie beispielsweise die allgemeinen Brandschutzvorkehrungen oder die Forderung der Versorgungsträger nach einer koordinierten Erschließung und Verlegung der Leitungen.

Die Westfalen Weser Netz GmbH hat die Festlegung eines Standortes für eine Ortsnetzsta- tion gefordert. Dieser Anregung wurde nachgekommen.

Das Ordnungsamt der Stadt Bad Lippspringe weist darauf hin, dass die Totenruhe des Waldfriedhofs gewährleistet werden muss. Dies ist der Fall, da bereits heute ein Abstand von 11 m zwischen letzter belegter Reihe und Baugrenze vorliegt und zukünftig durch organisato- rische Maßnahmen sichergestellt wird, dass an dieser Stelle keine weiteren Bestattungen mehr stattfinden.

Seitens des Kreises Paderborn wurde der Hinweis gegeben, dass die Festlegung der Aus- gleichsmaßnahmen redaktionell anzupassen sei. Diesem Hinweis wurde gefolgt.

Der Rat der Stadt Bad Lippspringe hat daraufhin für den Bebauungsplan Nr. 64 a „Auguste- Viktoria-Stift“ den Satzungsbeschluss gefasst.

5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64a „Auguste-Viktoria-Stift“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für den Neubau von Wohngebäuden. Hierfür muss gleich- zeitig eine Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommen werden.

Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Plangebiet und der Umgebung wird ein Verzicht auf das Vorhaben (Null-Vari- ante) der Zielsetzung der Vorhabensträger nicht gerecht. Bei einem Vorhabensverzicht könnte die aktuelle Bestandssituation mittelfristig erhalten werden. Gleichwohl würden entsprechend des vorhandenen Bedarfs in der Region nach Wohnbaufläche diese an anderer Stelle geschaf- fen.

Alternative Planungsmöglichkeiten in Bezug auf die Standortwahl können deshalb an dieser Stelle entfallen.

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Diese zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB ist der Aufstellung des Bebauungs- plans Nr. 64 a „Auguste-Viktoria-Stift“ beigefügt.

Aufgestellt:

Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7

33142 Bad Lippspringe

im April 2019

Stadt Bad Lippspringe

Friedrich-Wilhelm-Weber-Platz 1 33169 Bad Lippspringe

Bad Lippspringe, 10.05.2019

Dipl.-Ing. Markus Caspari

Der Bürgermeister

Gez.

Andreas Bee

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