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Archiv "§ 218: Berufsordnung novellieren" (20.09.1990)

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Jetit t I I Peu°

VOI MACS: 1 g

in

Erwachsene

4 ing

yamitc.

Fü. r XInder ah 3 Jahren

Glaxo GmbH • 2060 Bad Oldesloe Volmac® 8 mg / Volmae4 mg

Zusammensetzung: Volmac 8 mg: Eine Retardtablette enthält 9,64 mg Salbutamolsulfat entsprechend 8 mg Salbutamol. Volmac 4 nng: Eine Retardtablette enthält 4,82 mg Salbutamolsulfat entsprechend 4 mg Salbu- tannol.

Anwendungsgebiete: Alle Formen von obstruktiven Atemwegserkrankungen, wie z.B. Asthma bronchiale, chronische Bronchitis, Lungenemphysem.

Gegenanzeigen: Hyperthyreose, Tachykardie, Tachy- arrhythmie, idiopathische hypertrophe subvalvuläre Aortenstenose, bekannte Hypersensibilität gegen Salbu- tamolpräparate. Vorsichtige Anwendung bei frischem Herzinfarkt und unausgeglichener diabetischer Stoff- wechsellage. Die Anwendung in der Schwangerschaft, besonders während des ersten Trimenons, ist besonders sorgfältig abzuwägen. Gegen Ende der Schwangerschaft können hohe Dosen Salbutamolwehenhemnnend wirken.

Bei Kindern unter 3 Jahren liegen bisher keine ausrei- chenden Erfahrungen vor. Für Kinder von 3-12 Jahren steht Volmac 4 mg zur Verfügung.

Nebenwirkungen: Gelegentlich feinschlägiger Trennor, Palpitationen, Kopfschmerz, selten Unruhegefühl, sehr selten vorübergehende Muskelkrämpfe. Die Symptome klingen bei Fortführen der Therapie nach 1-2 Wochen meistens wieder ab. Sehr selten akute Überempfindlich- keitsreaktionen.

Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Bei gleich- zeitiger Anwendung anderer bronchodilatatorischer Substanzen (Theophyllin, Katecholamine) können bronchospasmolytische Wirkung und mögliche Neben- wirkungen erhöhtsein.Wirkungsverminderung von Anti- diabetika ist möglich. Beta-Blocker können die Wirkung von Salbutamol aufheben, sind aber bei Asthma kon- traindiziert. Gleichzeitige Gabe von MAO-Hemmern oder trizyklischen Antidepressiva kann die Wirkung auf das Herz-Kreislauf-System verstärken.

Dosierung: Erwachsene: morgens und abends je 1 Retardtablette Volmac 8 mg. Kinder (3-12 Jahre):

morgens und abends je 1 Retardtablette Volmac 4 mg.

Art der Anwendung:Tabletten unzerkaut mit etwas Flüs- sigkeit einnehmen (unabhängig von den Mahlzeiten).

Packungen und Preise: Volmac 8 mg: N1 20 Retard- tabletten DM 21,95, N2 50 Retardtabletten DM 45,61, N3 100 Retardtabletten DM 80,61. Volmac 4 mg: N1 20 Retardtabletten DM 19,16, N2 50 Retardtabletten DM 40,70, N3 100 Retardtabletten DM 69,69. An- staltspackungen. Apothekenverkaufspreise inkl. MwSt.

14%. Stand: Apri11990

1— 1

Glaxo Atemwegs-Therapeutika

§ 218

Zu dem Beitrag „Schwanger- schaftsabbruch: Rita Süssmuths ,dritter Weg' behagt nicht allen als exakte Route" in Heft 34/35/1990:

Berufsordnung novellieren

Der 93. Deutsche Ärztetag billigte den Antrag der Kam- merpräsidentin von Schles- wig-Holstein, Frau Dr. Retz- laff, durch einen deutsch- deutschen Ausschuß aus Gy- näkologen und Gynäkologin- nen die „Grundlage für eine kompatible Regelung aus ärztlicher Sicht" zwischen In- dikationen- und Fristenlö- sung zu erarbeiten. Zu dieser Erarbeitung ist es nicht mehr gekommen Das Positionspa- pier von Frau Prof. Süssmuth, der sogenannte dritte Weg, hat die Vorstellungen von Frau Dr. Retzlaff übernom- men. Nicht nur der Präsident der Bundesärztekammer und der Präsident der Ärztekam- mer Baden-Württemberg, auch die FDP, die SPD und die Grünen zollen diesem Vorschlag Anerkennung und loben vor allem den Einsatz für die Straffreiheit, die da- mit erreicht wird.

Straffreiheit erlangt die Schwangere nach § 218 STGB dadurch, daß sie vor Durchführung des Abbruchs die Sozialberatung in An- spruch nimmt. Ein Bera- tungsnetz steht in der BRD zur Verfügung, konkrete Hil- fen werden vermittelt. Weite- ren Voraussetzungen für die Straffreiheit ist die Schwan- gere nicht ausgesetzt. Straf- freiheit erlangt der abbre- chende Arzt nur dann, wenn ein anderer Arzt die Indikati- onsstellung vorgenommen hat und er sich selbst vom Vorlie- gen einer medizinischen, kri- minologischen, eugenischen oder Notlagenindikation überzeugt hat. Memmingen hat deutlich gemacht, wie oberflächlich der betroffene Arzt mit seinen Pflichten um- gegangen ist und daß solches Handeln ökonomisch moti- viert sein kann.

Der dritte Weg sieht eine obligatorische Beratung der

Schwangeren vor, das ist also keine Erleichterung für die Frauen in der BRD. Vorgese- hen sind formell auch noch Indikationsstellungen durch den Arzt. Aber nirgends ist mehr die Rede von Trennung von indizierendem und ab- brechendem Arzt und von der Überprüfungspflicht. Der dritte Weg bringt somit in er- ster Linie die Straffreiheit fiir Ärzte. Jeder Schwanger- schaftsabbruch bis zur 12.

Woche wird damit „legal"

und hat die Leistungspflicht der Krankenkassen zur Folge.

Der gemeinsam von Frau Prof. Süssmuth und Frau Dr.

Retzlaff vorgeschlagene Weg schafft all jene Gebote und Verbote beiseite, die der Arzt zur Erreichung seiner Straf- freiheit zu beachten hat, der

§ 218 STGB wird aus ärztli- chem Interesse gegenstands- los. Bisher begibt sich jeder Arzt, der die Bestimmungen des § 218 mißachtet, auch in Konflikt mit seiner ärztlichen Berufsordnung. Wenn der

§ 218 fällt, ist auch der Weg frei, die Berufsordnung zu novellieren; das Selbstbestim- mungsrecht des Arztes — wie es ein Gynäkologe aus der DDg bezeichnet hat, wird realisiert. Zwar verändert sich das Bild des Arztes, aber es gibt auch keine drohende Belästigung durch die Ärzte- kammer, die berufsaufsicht- lich tätig werden könnte.

Auch die Wahlen zur Arzte- kammer unterliegen takti- schem Kalkül!

Dr. med. Gertraud Bäk- ker, Nikolaistraße 5, 8000 München 40

RECHTSLAGE

Zu dem Beitrag „Diagnose auf dem ICrankenschein: Verzwickte Rechtslage" in Heft 33/1990:

Schnoddrige Ausdrucksweise

Ich lese, daß die Annah- me, die Diagnose auf Kran- kenschein könne unter ande- rem zu Schadenersatzpflicht führen, von der Bundesärzte- kammer „für baren Unsinn"

Dt. Ärztebl. 87, Heft 38, 20. September 1990 (9) A-2773

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Bei Durchfall

Weil Schnelligkeit entscheidet

Imodiuril

Verschreibungsinformationen: Imodium*/

Imodium* N Zusammensetzung: Imodium:

1 Kps. enth. 2 mg Loperamidhydrochlorid.

Imodium N: 1 ml Lsg. enth. 0,2 mg Loperamid- hydrochlorid; Methyl-4-hydroxybenzoat u. Propy1- 4-hydroxybenzoat (Parabene) als Konservmittel.

Anwendungsgebiete: Symptomatische Behdlg. akuter u. chron. Diarrhoen unter- schiedlicher Genese, sofern keine kausale Therapie zur Verfügung steht Gegenanzeigen: Ileus, Subileus u. Obstipation. Kdr. unter 2 Jahren. Colitis ulcerosa. Pseudomembranöse Kolitis in Verbindung mit Breitspektrum-Antibiotika. Schwangersch. u.

Stillz. Hinweise: Nicht anwenden, wenn Peri- staltikhemmung zu vermeiden ist B. Obstipation, Subileus, aufgetriebenem Bauch Imodium/-N sofort absetzen. B. schweren Lebererkrankungen kann der Abbau des Medikamentes verzögert werden. B. akuter Dysenterie mit hohem Fieber u.

blutigen Stühlen Imodium/-N nicht als alleiniges Therapeutikum einsetzen. Verabreichung an Kinder nur nach ärztlicher Anweisung. Nebenwirkun- gen: Oberempfindlichkeitsreaktionen gegen den Wirkstoff u. Parabene (einschließlich Hautrötung), Bauchschmerzen, Meteorismus, Unbehagen, Übel- keit, Erbrechen, Obstipation, Benommenheit, Schwindel, Mundtrockenheit. Durch die peristal- tikhemmende Wirkung - insbes. b. Klein kdrn. - ileusähnfiche Symptome nicht völlig auszu- schließen. Hinweise: Obstipation ist erstes Zeichen relativer Oberdosierung. B. Diarrhoe, bes.

b. Kdrn., kann es zu Fl üss ig keits- und Elektrolytver- lust kommen. In diesen Fällen ist Flüssigkeits- u.

Elektrolytsubstitution notwendig. B. längerer Behdlg. empfiehlt sich Elektrolytkontrolle. Wenn b. akuter Diarrhoe unter Imodium/-N innerhalb von 48 Stunden keine klinische Besserung ein- tritt, Präparat absetzen und Arzt aufsuchen.

Handelsformen u. Preise: AVP incl. USt. (Stand 07/90) OP 10 Kps. DM 11,95; 50 Kps. DM 49,35; 100 Kps. DM 91,70; AP. 100 ml Lsg. DM 15,50; AP.

JANSSEN GMBH 4040 Neuss 21

JANSSEN

*Trade Mark

gehalten wird. Abgesehen von der meines Erachtens schnodderigen und überheb- lichen Ausdrucksweise sollte man überlegen, wie die Reak- tion sein könnte, wenn auf dem Krankenschein einer be- kannten Persönlichkeit aus Politik oder Kultur „AIDS"

stehen würde.

Dr. med. Christian Oeh- me, Berliner Allee 6, 4000 Düsseldorf 1

DDR

Zunehmend kommen auch kri- tische Stellungnahmen zur Ent- wicklung des Gesundheitswesens in der DDR. Nachstehend zwei derar- tige Briefe: sie geben die persönli- che Meinung der Autoren wieder:

Gespür vermißt

Ich finde das Gerücht be- stätigt, man denke in bundes- deutschen Ärztekreisen ernsthaft darüber nach, ob nicht ältere, nicht mehr nie- derlassungs-„willige" Ärzte im Angestelltenverhältnis als Assistenten bei niedergelas- senen Kollegen arbeiten könnten. Will man uns ver- höhnen?

Ich gehöre zu diesen älte- ren Ärzten, die jahrzehnte- lang ihren Patienten in der DDR — nicht dem Staat! — die Treue gehalten haben, auch wenn sie im einzelnen Falle sogar die Möglichkeit einer

„Übersiedlung" gehabt hät- ten. Ich gehöre zu denen, die mit gutem Gewissen behaup- ten können, ihren Patienten trotz einer unangemessen niedrigen Vergütung inner- halb der objektiv gegebenen Grenzen ein Optimum an medizinischer Betreuung ge- währt zu haben. Ich gehöre zu denen, die trotzdem nicht be- reuen, vor Ort geblieben zu sein, obwohl wir im Vergleich zu westdeutschen Kollegen bei gleicher Arbeitsleistung viele Hunderttausende an Einkommen eingebüßt ha- ben. Aber wir möchten dafür im Alter nicht auch noch be- straft werden. Wir möchten nicht den beruflichen Frei- raum auch noch einbüßen, den wir uns in staatlicher An-

stellung immer noch zu be- wahren wußten (und sei es kraft dessen, daß wir als Spe- zialisten „Mangelware" wa- ren).

Sollten wir uns wirklich in den letzten Berufsjahren noch ärztlichen Kollegen un- terstellen, die uns fachlich nichts voraus haben, die uns nur darin überlegen sind, jung genug zu sein, um eine jahrzehntelange Schuldentil- gung riskieren zu können?

Wenn während einer Übergangszeit ambulante ärztliche Tätigkeit im Ange- stelltenverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber statthaft sein soll, warum dann nicht auch bei einem kommunalen Arbeitgeber? Wo bleibt da die Logik?

Bei so manchem ärztli- chen Standespolitiker aus der Bundesrepublik vermissen wir das nötige Gespür für die Besonderheiten unserer Si- tuation in der DDR, wie sie nach 45 Jahren einer anders- artigen Entwicklung nun ein- mal Tatsache sind. Gerade in einem sozialpolitisch so sen- siblen Bereich wie dem Ge- sundheitswesen bedarf es be- sonderer Behutsamkeit.

Fehl am Platze ist jede un- nötige Hast. Die Gesund- heitsreform im Gebiet der heutigen DDR kann nicht in Monaten erfolgen. Wenn sie nicht zu gröberen Verwerfun- gen führen soll, braucht sie Jahre. Aber was sind schon Jahre in einem Prozeß, der auf Jahrzehnte angelegt ist?

Genauso fehl am Platze ist prinzipienfester, systemge- treuer privatwirtschaftlicher Purismus...

Ist es denn wirklich so schwer, Artikel 21 und 22 des Staatsvertrages ernst zu neh- men und eine schrittweise An- gleichung des DDR-Gesund- heitswesens zu ermöglichen, mit pragmatischen Zwischen- lösungen, die sowohl den In- teressen der Patienten als auch der Mitarbeiter des Ge- sundheitswesen ausreichend Rechnung tragen, darunter auch den Verdiensten der ärztlichen Veteranen?

Dr. med. H. Brock, Süd- ring 21, DDR-7290 Torgau A-2774 (10) Dt. Ärztebi. 87, Heft 38, 20. September 1990

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