A756 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 144. April 2008
S T A T U S
Der 110. Deutsche Ärztetag in Münster hat sich im vergangenen Jahr erneut dafür ausgesprochen, die Tätigkeit im PJ analog zu der von Referendaren nach einem Jura- oder Lehramtsstudium zu vergüten. Das Gremium kritisierte in diesem Zu- sammenhang die Geringschätzung der Aus- und Weiterbildung in der Humanmedizin. Die Finanzierung einer Ausbildungsbeihilfe im PJ sol- le mit den Diagnosis Related Groups oder über andere Refinanzierungs- wege gewährleistet werden.
Die meisten Krankenhäuser sind der Aufforderung des Deutschen Ärztetages nicht gefolgt. Eine der wenigen Ausnahmen ist der private
Klinikkonzern Helios, der mit dem MB eine monatliche Aufwandsent- schädigung in Höhe von 400 Euro für PJler vereinbart hat. „Die PJler machen echte Arbeit. Diese wollen wir mit der Ausbildungspauschale wertschätzen“, sagt Priv.-Doz. Dr.
med. Parwis Fotuhi, Leiter der He- lios-Akademie. MB-Studierenden- sprecher Weinmann ist der Meinung, die Universitätskliniken und akade- mischen Lehrkrankenhäuser sollten sich ein Beispiel an der Regelung von MB und Helios nehmen.
Die Realität sieht anders aus.
Beispiel Berlin: Dass Helios seine PJler bezahlen will, stieß bei der Charité offenbar auf wenig Gegen-
liebe. Die betroffenen Kliniken bil- den zurzeit keine PJler mehr aus.
Nach Angaben des Klinikkonzerns hat die Charité rechtliche Bedenken gegen eine Ausbildungspauschale.
Sie habe sich deshalb dazu ent- schieden, keine PJler mehr in die Helios-Kliniken Berlin-Buch, Emil- von-Behring und Bad Saarow zu entsenden. Helios steht nach eigenen Angaben derzeit dazu in der Diskus- sion mit der Charité. Die Charité teilte dazu auf Anfrage des Deut- schen Ärzteblattes mit: „Das PJ ist Teil des Medizinstudiums, im PJ be- steht der Studierendenstatus weiter, und es wird kein Beschäftigungsver- hältnis begründet, damit ist auch kei- ne Vergütung gerechtfertigt.“
Die Medizinische Hochschule Hannover hat unterdessen eine Empfehlung für eine PJ-Aufwands- entschädigung in Höhe von 400 Eu- ro ausgesprochen, überlässt die Um- setzung aber den einzelnen Abtei- lungen. Das Zentrum für Innere Medizin startet mit der Vergütung Anfang April dieses Jahres. Studi- endekan Prof. Dr. med. Hermann Haller erhofft sich durch die Bezah- lung eine Aufwertung des PJ, zu- gleich aber auch eine bessere Aus- bildung: „Die Verantwortung aller Beteiligten wächst dadurch.“ I Dr. med. Birgit Hibbeler
RECHTSREPORT
Aufteilung der Vergütung zwischen Haus- und Fachärzten war rechtmäßig
Die Aufteilung der Gesamtvergütung in einen haus- und ei- nen fachärztlichen Versorgungsanteil in den Jahren 2000 und 2001 war rechtmäßig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Es wies damit die Klage eines Facharz- tes für Haut- und Geschlechtskrankheiten ab. Dieser hatte geltend gemacht, dass die in § 85 Absatz 4 a Seite 3 SGB V vorgeschriebene Berücksichtigung der Veränderungen der Verhältniszahlen zwischen den an einer hausärztlichen und den an einer fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ver- tragsärzten nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
Nach den Regelungen des Bewertungsausschusses wa- ren von Januar 2000 an die maßgeblichen Vergütungsantei- le für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung quartalsweise um diejenigen Honorarbeträge zu „bereini- gen“, die durch den Wechsel von Vertragsärzten in den je- weils anderen Versorgungsbereich anfielen. Diese Möglich-
keit bestand unter bestimmten Voraussetzungen für Internis- ten, Kinderärzte und Allgemeinmediziner.
Ein Honorartransfer fand nur statt, wenn die Summe der Honorarteile, die Hausärzte bei einem Wechsel in die fachärztliche Versorgung mitnahmen, größer war als die Summe der Honoraranteile, die umgekehrt Fachärzte bei ihrem Wechsel mitnahmen. Somit mussten beide Gruppen einen Anstieg der Ärztezahlen in ihrem Bereich grundsätzlich innerhalb des eigenen Honorartopfs bewältigen.
Bei diesen Regelungen handelt es sich um untergesetzliche Rechtsnormen, mit deren Erlass der Gesetzgeber in zulässiger Weise ein Gremium der Selbstverwaltung beauftragt hat. Dem Bewertungsausschuss kommt bei dieser Aufgabe ein Gestal- tungsspielraum zu. Er hätte diesen nur dann überschreiten können, wenn seine Entscheidung von sachfremden Erwägun- gen getragen worden wäre oder einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz bedeutet hätte. Beides war nach Ansicht des BSG nicht der Fall. (Urteil vom 29. August 2007, Az.: B 6 KA 36/06 R) RA Barbara Berner Das praktische
Jahr gehört zur Ausbildung – trotzdem ist es ein Vollzeitjob.
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