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Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer

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Academic year: 2022

Aktie "Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer"

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(1)

Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer

Stadt Münster

Amt für Finanzen und Beteiligungen - Steuern -

48127 Münster

Steuernummer:

5000.00

Angaben zum Hundehalter / zur Hundehalterin

Name, Vorname Anschrift

Ich bitte um Ermäßigung der Hundesteuer

da ich einen Wachhund halte (gemäß § 6, 1 der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung).

da ich einen Jagdhund halte (gemäß § 6, 2 der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung).

da ich eine soziale Leistung erhalte (gemäß § 6, 3 der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung).

da ich einen Nachweis habe, dass durch den Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist (gemäß § 6, 4 der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung).

andere Gründe/ Erläuterungen:

Einen entsprechenden Nachweis habe ich beigefügt.

Einwilligung (freiwillig):

Sollte mein Hund als Fundsache gemeldet werden, willige ich in die Mitteilung meiner Anschrift an die Finderin/an den Finder ein.

ja nein

Unterschrift, Datum

Hinweis:

Die Haltung von Hunden, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm oder ein Körper- gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sowie von Hunden, die unter § 3, Absatz 2 und § 10, Absatz 1 Landeshundegesetz (LHundG NRW) fallen, ist zusätzlich gemäß § 11 LHundG NRW der Ordnungsbe- hörde (hier: Ordnungsamt der Stadt Münster, 48127 Münster) anzuzeigen. Fragen zum Landeshundege- setz richten Sie an das Ordnungsamt unter Telefon 02 51/4 92-32 21 oder E-Mail: ordnungsamt@stadt- muenster.de

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(2)

Auszug aus der aktuellen Fassung der Hundesteuersatzung für die Stadt Münster:

§ 6 Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 bis 3 für einen Hund ermäßigt,

(1) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

(2) Für Hunde, die als Jagdhund von einem Jagdausübungsberechtigten im Sinne des Jagd- rechts, sofern dieser Inhaber eines Jagdscheins ist, gehalten werden und die dafür vorge- sehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

(3) Für Hunde, die von Berechtigten nach dem SGB II oder von Personen, die Hilfe zum Le- bensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, oder von Empfängern/Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung ist die Steuer auf Antrag auf den Steuersatz nach § 3 Abs. 1 a) - c) zu ermäßigen, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass eine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch die Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständi- gen Behörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3 LHundG NRW).

(5) Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Satzung wird eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 - 3 nicht gewährt.

Interner Vermerk:

20 50 00 Datum:

1. Steuersatz reduzieren 2. Zusatztext eintragen 3. Wiedervorlage vermerken 4. z.d.A.

I.A.

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