DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
DER KOMMENTAR
entwickeln. Denn wenn Tiere durch Gesetz davor geschützt sind, daß man ihnen unnötiger- weise Schmerzen zufügt, dann müßte dies für das ungeborene menschliche Leben doch sicher- lich auch gelten.
Eine große deutsche Tageszei- tung druckte dieser Tage einen Leserbrief ab, der diesen infamen Satz enthält: „Wenn ärztliche Standesvertreter den Beginn menschlichen Lebens auf den Zeitpunkt der Empfängnis legen möchten, geschieht dies mit dem
A
m 1. Juli 1985 ist ein neuer Gehaltstarifvertrag für Arzt- helferinnen mit Laufzeit bis zum 30. Juni 1986 in Kraft getre- ten (s. Seite 2207 dieses Heftes).Damit ist technisch ein nahtloser Übergang zwischen den Tarifver- trägen gegeben, so daß der orga- nisatorische Mehraufwand, der im letzten Jahr infolge der späten Ta- rifabschlüsse notwendig gewor- den war, in diesem Jahr nicht wie- der anfallen wird.
Die Arbeitsgemeinschaft zur Re- gelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen (AAA) hat sich in diesem Jahr mit den Arbeitneh- merorganisationen darauf geei- nigt, die Tarifgehälter um linear 2,9 Prozent anzuheben. Die ur- sprünglichen Forderungen der drei beteiligten Arbeitnehmeror- ganisationen gingen bis zu 6 Pro- zent. Der Kompromiß bedeutet in absoluten Zahlen eine Erhöhung des Monatsgehaltes im 1. Berufs- jahr von bisher 1600 DM um 46 DM auf 1646 DM bzw. im 26. Berufs- jahr von bisher 2501 DM um 73 DM auf 2574 DM.
Die große Mehrheit der AAA-Mit- glieder stimmte darin überein, daß ein Abschluß unter 2,5 Pro- zent trotz der zunehmend pro- blematischer werdenden Einkom- menssituation der niedergelasse- nen Ärzte politisch nicht vertreten werden könne. Die AAA war letzt- lich der Auffassung, daß ein Ab- schluß in Höhe von 2,9 Prozent
Hintergedanken, daß sich durch il- legale Abtreibungen mehr Geld machen läßt." Viele Menschen in unserem Lande werden davon überzeugt sein, daß es höhere In- stanzen sind als die „Halbgötter in Weiß", die den Beginn mensch- lichen Lebens auf irgendeinen Zeitpunkt „legen". Um so drin- gender scheint es, daß die medizi- nische Wissenschaft sich unmiß- verständlich darüber klar wird — schon damit niemand mehr auch nur auf den Gedanken kommt, derartige Ungeheuerlichkeiten zu verbreiten! Günter Burkart
Höheres Gehalt für Arzthelferinnen
mit einer absoluten DM-Differenz gegenüber 2,5 Prozent in Höhe von 6 DM im 1. Berufsjahr bzw. 10 DM im 26. Berufsjahr auch inner- halb der Ärzteschaft vertretbar sei.
I> Es sollten in diesem Zusam- menhang von den betroffenen Ar- beitgebern die Gefahren für den sozialen Frieden erkannt werden, die bei Eintreten eines tariflosen Zustandes oder bei einer zu star- ken Abkoppelung vom allgemei- nen Tarifgeschehen bestünden:
Immerhin liegen bei mehr als 75 Prozent aller Tarifvertragsab- schlüsse dieses Jahres die Erhö- hungen bei 3 Prozent; bei niedri- geren Abschlüssen ist zumeist ei- ne Arbeitszeitverkürzung in die Regelungen mit eingeflossen.
Hinzu kommt, daß nach amtlichen Prognosen für das Jahr 1985 mit einer durchschnittlichen Infla- tionsrate von etwa 2,5 Prozent ge- rechnet wird. Die Tariferhöhun- gen liegen also nominell nur we- nig über der Inflationsrate; nach Abzug der erhöhten Steuern und Sozialabgaben tritt bei einer Ge- haltserhöhung von 2,9 Prozent nicht einmal ein Reallohnaus- gleich ein.
Was die Vergütungen für die Aus- zubildenden betrifft, so wurde le- diglich die Vergütung für das 2.
Ausbildungsjahr um 40 DM ange- hoben, die Vergütung für das 1.
Ausbildungsjahr jedoch bei 520 DM belassen. Da die Geringver- dienergrenze seit 1. Januar 1985 bei 540 DM monatlich liegt, muß der Arbeitgeber auch weiterhin für die Auszubildenden des 1.
Lehrjahres die Arbeitnehmeran- teile zur Sozialversicherung mit- tragen. Die Vergütung von 520 DM ist daher stets netto voll auszuzah- len.
Von der bisher im 2. Ausbildungs- jahr zu zahlenden Vergütung von 640 DM wurden dagegen Steuern und anteilige Sozialbeiträge ab- gezogen, so daß den Auszubilden- den nur 500 DM bis 510 DM netto verblieben. Die Ungerechtigkeit, daß die Auszubildenden im 2. Aus- bildungsjahr bisher netto weniger erhielten als im 1. Ausbildungs- jahr, gleicht der neue Gehaltstarif- vertrag aus, indem durch die Brut- to-Erhöhung auch eine geringfü- gige Netto-Erhöhung von etwa 20 DM (je nach Höhe der Kranken- kassenbeiträge) zwischen den Ausbildungsvergütungen des 1.
und des 2. Ausbildungsjahres zu- stande kommt.
Mit diesem zurückhaltenden Ab- schluß im Bereich der Ausbil- dungsvergütungen ist von Arbeit- geber- wie auch von Arbeitneh- merseite intendiert, die schwieri- ge Situation auf dem Ausbil- dungsstellenmarkt nicht zusätz- lich zu belasten.
I> Die AAA weist darauf hin, daß eine rechtliche Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Zahlung der erhöhten Arbeitsentgelte nur dann besteht, wenn eine Tarifbin- dung arbeitsvertraglich festgelegt ist; Beschäftigungsverhältnisse auf der Basis eines freien Vertra- ges sind von den Tariferhöhungen nicht betroffen.
Dipl.-Päd. R. Ickert Haedenkampstraße 1 5000 Köln 41
Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 30 vom 24. Juli 1985 (25) 2171