f) Einrichtung direkter Telefon- verbindungen mit der Feuerwehr, der Polizei und anderen Stellen g) die Vorbereitung besonderer Maßnahmen in Katastrophenfäl- len, wie z. 8. die Erweiterung der Telefonanschlüsse und der Ver- mittlungsstelle, Benachrichti- gungssystem für alle Ärzte. 2. Die technische Durchführung des Notfalldienstes kann einer der an der Organisation beteiligten Körperschaften bzw. deren Unter- gliederungen übertragen werden.
IV. Teilnahme am Notfalldienst 1. Am Notfalldienst nehmen grundsätzlich alle niedergelasse- nen Ärzte teil. Eine Freistellung - ganz, teil- oder zeitweise- ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich, insbesondere wenn a) der Arzt wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,
b) ihm aufgrundbesonderer fami- liärer Verpflichtungen die Teilnah- me nicht zuzumuten ist oder c) er an einem klinischen Bereit- schaftsdienst mit Notfallversor- gung teilnimmt.
Bei der Entscheidung über eine völlige, teil- oder zeitweise Frei- stellung vom Notfalldienst ist die Notwendigkeit der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.
2. Die Einteilung zum Notfall- dienst und die Entscheidung über eine Freistellung vom Notfall- dienst erfolgt für Kassenärzte durch die Kassenärztliche Vereini- gung, für Nichtkassenärzte durch die Ärztekammer.
Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung der Kammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung entscheidet der Widerspruchsaus- schuß oder die Widerspruchsstelle der jeweiligen Körperschaft.
Medizinische Hilfe für Reisende aus der DDR
Nach dem Gesundheitsabkom- men mit der DDR haben Besu- cher aus der DDR und aus Ost- berlin während ihres Aufenthal- tes im Bundesgebiet und in Westberlin Anspruch auf ko- stenlose medizinische Hilfe.
Dies gilt sowohl bei allen aku- ten Erkrankungen und Unfällen als auch bei akuter Verschlim- merung älterer - insbesondere chronischer - Erkrankungen, für die medizinische Hilfe not- wendig ist, sowie für Wiederho- lungsuntersuchungen, die aus dringenden medizinischen Gründen in der Einrichtung der Erstbehandlung erforderlich sind.
...,. Der Bundesrat hat am 23.
Juni 1978 einer Verwaltungs-
3. Ärzte in einer Gemeinschafts- praxis werden grundsätzlich so häufig zum Notfalldienst herange- zogen, wie dies der Zahl der in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte entspricht.
V. Notfalldienst für Fachgebiete
1. Bei entsprechendem Bedarf können für einzelne medizinische Fachgebiete von der für den allge- meinen Notfalldienst zuständigen Stelle besondere Notfalldienste, ggf. in Verbindung mit den im Krankenhaus tätigen Fachärzten eingerichtet werden. Die daran teilnehmenden Ärzte sind von dem allgemeinen Notfalldienst freizu- stellen.
2. Ärzte, für deren Fachgebiete ei- gene Notfalldienstregelungen ge- schaffen werden, haben die Ver- pflichtung, dem am allgemeinen Notfalldienst teilnehmenden Arzt zur konsiliarischen Beratung so- wie den Patienten in der eigenen Praxis zur Verfügung zu stehen.
VI. Dauer des Notfalldienstes Beginn und Ende des Notfalldien- stes werden von der für die Durch-
Die Information:
Bericht und Meinung vorschritt zugestimmt, die es Reisenden aus der DDR und aus Ostberlin erlaubt, kosten- frei einen Arzt eigener Wahl un- mittelbar ohne vorherige Ein- schaltung einer Behörde zu konsultieren.
...,. Durch die neuen Bestim- mungen, die am 1. Oktober 1978 in Kraft treten, entfällt der bisher notwendige Gang eines Besuchers aus der DDR oder aus Ostberlin zu den zuständi- gen Gesundheitsbehörden (sie stellen bislang noch die Be- rechtigungsscheine aus, die es den Reisenden erst ermögli- chen, medizinische Hilfe in An- spruch zu nehmen). ln Zukunft halten die Ärzte und Kranken- häuser"die entsprechenden Be- rechtigungsscheine selbst be- reit; die Besucher müssen nur ihre Personalien eintragen und sich ausweisen. uer/BÄK
führung des Notfalldienstes zu- ständigen Stelle mit Zustimmung der Ärztekammer und der Kassen- ärztlichen Vereinigung verbindlich festgelegt. Dabei ist den Erforder- nissen nach -I. 1)- Rechnung zu tragen.
VII. Einteilung/
Bekanntmachung
1. Die Einteilung des Notfalldien- stes soll möglichst im voraus für die Dauer von 3 Monaten durch die von den Ärztekammern und den Kassenärztlichen Vereinigun- gen mit dieser Aufgabe betrauten Stellen erfolgen.
2. Der Notfalldienst ist der Presse, den Apotheken, den Krankenan- stalten, der Polizei, den örtlichen Rettungsdienststellen und allen im Bezirk niedergelassenen Ärzten mitzuteilen. Jeder niedergelasse- ne Arzt ist verpflichtet, in seiner Praxis einen Hinweis anzubringen, wie der Notfalldienst zu erreichen ist. Bei einer zentralen Vermitt- lungsstelle genügt die Bekanntga- be der Rufnummer.
VIII. Pflichten des Notarztes 1. Der für den Notfall eingeteilte Arzt muß ständig erreichbar sein.
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DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 29 vom 20. Juli 1978 1683