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Archiv "Zulässiges Damnum" (14.04.1995)

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OimuMall Quelle: BM Bau wAils4etztverfügbarer..Stand

Wohnen in den eigenen vier Wänden

Anteil der Haushalte mit Wohneigentum ,,P.•

an allen Haushalten* in Prozent

Westdeutschland Niederlande I

Dänemark I Frankreich I Portugal I Belgien 1 Großbritannien

Italien I Luxemburg I Griechenland I Spanien I Irland I 30%

Ende 1993 wohn- ten in Westdeutsch- land gut 41 Pro- zent aller Haushal- te mietfrei in den eigenen vier Wän- den und demzufol- ge knapp 59 Pro- zent zur Miete. Die Wohneigentums- quote — das ist der Anteil der Haushal- te, die in eigener Wohnung leben, an allen Haushalten — hat sich seit 1987 um rund zwei Pro- zentpunkte erhöht.

Zwar ist der 1993 erreichte Wert der höchste in West- deutschland seit dem Zweiten Welt-

krieg. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland aber unverändert auf dem letzten Platz in Westeuropa. Dies gilt erst recht, wenn die neuen Bun- desländer einbezogen werden. Dort lag die Wohneigentumsquote 1990 bei 22 Prozent, Ende 1993 bei 23,5 Prozent.

VARIA WIRTSCHAFT

Den meisten Finanzbe- amten ist es ein Dorn im Au- ge, gilt es doch als weit ver- breitete — und bisweilen un- gerechtfertigt in Anspruch genommene — Steuerspar- möglichkeit: das häusliche Arbeitszimmer. Wer vom Fi- nanzamt den Segen dazu er- teilt bekommt, der kann — meist für die Dauer seines ge- samten Berufslebens — die an- teiligen Kosten (Abschrei- bungen, Schuldzinsen, Reini- gungs- und Energiekosten) vom steuerpflichtigen Ein- kommen abziehen.

Anfangs nur das Privileg einzelner Berufsgruppen (Lehrer, Richter, Journali- sten), hat sich das Arbeits- zimmer „steuerlich rundge- sprochen". Inzwischen nut- zen Büromenschen Woh- nungsteile für „rein berufli- che" Zwecke — jedenfalls nach den Angaben in der Steuererklärung. Der kluge Kopf braucht ja zum Zei- tungslesen nicht zwangsläufig die Weite des häuslichen Wohnzimmers.

Kein Wunder also, wenn das Finanzamt hier genauer hinsehen will. Dies tut es, in- dem es die Gegebenheiten vor Ort näher unter die Lupe nimmt Und das geschieht in der Person von Steuerleuten, die — wie Betriebsprüfer — Er- mittlungen beim Steuerbürger selbst vornehmen. Da war schon mach einer, der zum er- stenmal von dieser Steuer- sparmöglichkeit Gebrauch ge- macht hat, überrascht, einen Beamten vor seiner Haustür vorzufinden, der das Arbeits- zimmer betrachten wollte.

Die Frage dabei ist: Muß der Prüfer ohne vorherige Ankündigung hereingelassen werden? Damit haben sich in kurzer Zeit zwei Finanzge- richte mit unterschiedlichem Ergebnis auseinandergesetzt.

Dabei hatte sich das Finanz-

gericht Düsseldorf (AZ: 5 K 144/90 E) mit einem beson- ders eifrigen Vertreter der Zunft zu befassen. Der Be- amte hatte nämlich den Steu- erpflichtigen ohne vorherige Ankündigung um 19.40 Uhr aufgesucht — und vergeblich Einlaß begehrt. Die Düssel- dorfer Richter gaben dem

„heimgesuchten" Steuerbür- ger Recht: Sie hielten dieses Vorgehen zu „unpassender Zeit" für nicht zumutbar.

Anders die Kollegen in Hannover (Finanzgericht Niedersachsen, AZ: VII 314/90). Dort hatte das Fi- nanzamt den Wohnungsbesit- zer gleich zweimal besucht.

Jedesmal blieb die Haustür verschlossen. Der Steuerzah- ler, von Beruf Lehrer, ver- langte vorherige Ankündi- gung. Die Finanzrichter in Niedersachsen waren aber anderer Aufassung: Der

Mann habe keinen Anspruch darauf. Einem Finanzbeam- ten könne der Zutritt zu ei- nem angeblich nur' beruflich genutzten Teil der Wohnung nicht verweigert werden, auch wenn das Erscheinen nicht angekündigt war. An- sonsten nämlich könne der Steuerpflichtige durch

„Neumöblierung" die Sach- aufklärung vermeiden.

Dieser Grundsatz gilt natürlich nicht uneinge- schränkt: Hat der Betroffene einen guten Grund (zum Bei- spiel die Erkrankung eines Familienmitglieds; anderwei- tiger Termin), den Prüfer nicht hereinzulassen, so muß er noch einmal kommen.

Übrigens: Der Bundesfi- nanzhof hat in einem anderen Verfahren entschieden, daß das Finanzamt in einem

„Rechtsbehelfsverfahren"

(also nach Einspruch gegen die Ablehnung des häusli- chen Arbeitszimmers) dem Steuerberater des Steuerzah- lers Gelegenheit geben muß,

„an der Beweisaufnahme teil- zunehmen". Mit anderen Worten: Dieser Termin muß angekündigt sein.

Wolfgang Büser

Reisekostenpauschalen gelten auch für Vermieter

—Auf eine wesentliche Verein- fachung für Vermieter, die häufig Geschäftsreisen unter- nehmen, macht die Deutsche Bank Bauspar AG aufmerk- sam. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Ur- teil vom 31. August 1994 (AZ:

1 K 1864/94) entschieden, daß Vermieter bei Geschäftsreisen (zum Beispiel zu ihren Miet- objekten) in den Genuß der üblichen Verpflegungspau- schalen kommen. Vorausset- zung ist, daß sich der Vermie- ter mehr als 20 km von seiner Wohnung entfernt aufhält und die Reise mindestens sechs Stunden dauert.

Bei kürzeren Geschäftsrei- sen können allerdings nur nachgewiesene Mehraufwe- nungen bis zu 19 DM abge- setzt werden. Die Bank weist darauf hin, daß das Urteil ebenso für Geschäftsreisen von Kapitalanlegern gilt (zum Beispiel für den Besuch einer Hauptversammlung durch Aktionäre). WZ

Zulässiges Damnum

—Banken zahlen auf Wunsch Hypotheken mit einem Ab- schlag auf den Nominalbetrag aus. Als Ausgleich für das so- genannte Damnum sind die laufenden Zinsen entspre- chend niedriger. Vorteil: Der Abschlag kann bereits im Jahr der Zahlung als Sonderausga- be (bei selbstgenutztem Wohnraum) oder Werbungs- kosten (bei vermieteten Im- mobilien) steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig:

Das Damnum gilt nur dann als Sonderausgabe, wenn es vor dem Einzug in das Eigenheim fällig ist (§ 10e Absatz 6 EStG).

Freilich ist zwischen Bau- herren und Finanzamt mitun- ter umstritten, wie hoch das Damrum sein darf. Als ange- messen gelten zehn Prozent des Darlehensbetrags bei min- destens fünfjähriger Zinsfest- schreibung. In jedem Fall hilf- reich ist eine Bankbescheini- gung darüber, daß die Darle- henskonditionen marktüblich sind und nicht auf Sonderver- einbarungen beruhen. BN

Streitfa Ar oeitszimmer

Finanzbeamter muß sich nicht anmelden

A-1108 (54) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 15, 14. April 1995

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