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14. Stück 1995

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Verlautbarungsblatt #

der

Agrarmarkt Austria

A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Gemäß des $ 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBI. Nr. 376)

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 20. September 1995 14. Stück

INHA LT:

Abschnitt A: Kundmachungen von Verordnungen der Organe der AMA

23. Anderung der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings (Verwaltungsrat 8. September 1995)

24. Verordnung des Verwaltungsrates betreffend Meldepflicht des Düngemittelhandels (Düngemittel-Meldeverordnung,

Verwaltungsrat 8. September 1995) Abschnitt A/Nr. 23

Änderung der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings

Gemäß $$ 21 a ff des AMA-Gesetzes, BGBl.Nr. 376/1992 i.d.g.F. wird verordnet:

Die Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings (Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 13/1994, Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Getreide Nr. 89/1994, Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Vieh und Fleisch Nr. 117 /1994 und Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Milch Nr. 107/1994, zuletzt geändert durch Kundmachung im Verlautbarungsblatt der AMA 11/1995) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 4 wird geändert und lautet wie folgt:

"4. Übernahme von Gemüse und Obst (ausgenommen zur Bearbeitung und Verarbeitung sowie ausgenommen Pilze und Trüffeln)"

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

Präs. Gerhard Wlodkowski e.h.

(2)

»

Verordnung des Verwaltungsrates betreffend Meldepflicht des Düngemittelhandels (Düngemittel- Meldeverordnung)

ABSCHNITT AINr. 24

ABSCHNI'IT A/Nr. 24

Verordnung des Verwaltungsrates betreffend Meldepflicht des Düngemittelhandels (Düngemittel-Meldeverordnung)

Aufgrund des § 12 Z 12 AMA-Gesetz 1992, BGBLNr. 376/1992, in der Fassung BGBI.Nr. 298/1995, wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung findet auf Düngemittel gemäß § 53 b Marktordnungsgesetz 1985, BGBI. Nr. 210/1985, in der Fassung BGBL Nr. 969/1993 Anwendung.

$2

(1) Unternehmen, welche Düngemittel erstmalig im Inland in Verkehr bringen, sind ver- pflichtet, bei Umsätzen über 500 t pro Jahr Aufzeichnungen über ihre diesbezüglichen Lager und Umsätze zu führen und pro Quartal der Agrarmarkt Austria zu melden.

(2) Die Meldeblätter, aufgelegt von der Agrarmarkt Austria, müssen jeweils spätestens am Monatsletzten des 2. Monats nach Quartalsende in der Agrarmarkt Austria per Post oder Fax einlangen.

$3

Die Meldepflichtigen haben zur Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen den Beauftragten der AMA Einsichtnahme in die Unterlagen über die Lagerhaltung und die Um- sätze sowie Einsichtnahme in die Lager- und Vorratseinrichtungen zu gewähren.

$4 (1) Diese Verordnung tritt am 1.10.1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Verwaltungsrates, kundgemacht im Verlautba- rungsblatt der AMA Nr. 13/1995, außer Kraft.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

Präs. Gerhard Wlodkowski e.h.

Impressum

Verlautbarungsblatt der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA)

Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: AMA, Redaktion: Referat Pressewesen der AMA, A-1201 Wien, Dresdner Straße 70, Postfach 62, Telefon: (0222) 33 151, Telefax: (0222) 33 151 / 199, Hersteller. Eigendruck

Jahrgang 1995 Seite 49 14. Stück

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