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Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) (Änderung)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I.
Das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG)1)wird wie folgt geändert:
Art. 10 Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Anforde- rungen erfüllen:
a Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt werden.
b Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, der Anwaltsauf- sichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn der Versicherungs- schutz beendet oder ausgesetzt wird oder nicht mehr den gesetz- lichen Anforderungen entspricht.
c Die Höhe der Versicherungssumme entspricht mindestens den Vorgaben von Artikel 12 BuchstabefBGFA.
4. Anwaltsaufsichtsbehörde Art. 23 1 und 2Unverändert.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
abiseunverändert,
f ein Nachweis, dass die abgeschlossene Berufshaftpflichtversi- cherung die Anforderungen von Artikel 10 erfüllt.
4 Unverändert.
Art. 34 «Kammer» wird ersetzt durch «Anwaltsaufsichtsbehörde».
Art. 35 1Unverändert.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 36 1Unverändert.
1) BSG 168.11
2 168.11
2 Betrifft nur den französischen Text.
3 bis 5Unverändert.
Art. 42 1Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.
Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.
2 In Zivilrechtssachen und in verwaltungsrechtlichen Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert sowie in Fällen, in denen bedeutende ver- mögensrechtliche Interessen zu wahren sind, kann die Entschädigung um höchstens einen Drittel erhöht werden.
3 Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen.
4 Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung.
Dieser beträgt mindestens 190 Franken und höchstens 260 Franken.
5 Die Entschädigung wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 6.
Nachforderungs-
recht Art. 42a(neu) 1Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klient-
schaft kein Honorar fordern.
2 Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestim- mungen über die unentgeltliche Prozessführung. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) ergibt.
3 Das Honorar gemäss Absatz 2 wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.
Art. 43 Der Rechtsschutz gegen Entscheide über die Höhe der Ent- schädigung richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Prozessrecht.
In den nachgenannten Bestimmungen wird «Anwaltskammer» durch
«Anwaltsaufsichtsbehörde» ersetzt: Artikel 8 Absatz 5, Artikel 12, Arti- kel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18, Arti- kel 19, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29, Artikel 30 Absätze 1 und 2, Artikel 31, Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 33, Artikel 37, Artikel 38 Absätze 1 und 3.
3 168.11 II.
Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1), mit Änderung vom 11. Juni 2009:
Art. 112 1Betrifft nur den französischen Text.
2 und 3Unverändert.
4 Die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten.
2. Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)2):
Art. 18 «Anwaltskammer» wird ersetzt durch «Anwaltsaufsichts- behörde».
III.
Übergangsbestimmungen
1. Anwältinnen und Anwälte, die bei Inkrafttreten dieser Änderung im Anwaltsregister eingetragen sind und deren Berufshaftpflicht- versicherung die Anforderung von Artikel 10 Buchstabe b noch nicht erfüllt, haben innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anwaltsaufsichtsbehörde den Nachweis einzu- reichen, dass diese Anforderung erfüllt ist.
2. Die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung amtlich bestellt worden sind und deren Mandat nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, richtet sich nach dem neuem Recht.
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 9. Juni 2010 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident:Fischer
Der Staatsschreiber:Nuspliger
1) BSG 155.21
2) BSG 281.1
4 168.11 Fakultatives Gesetzesreferendum
Gegen dieses Gesetz, welches am 9. Juni 2010 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).
Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 59a ff.
des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte).
Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte massgebend.
Beginn der Referendumsfrist 30. Juni 2010
Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften
zur Beglaubigung deponiert) 1. Oktober 2010 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei
der Staatskanzlei 1. November 2010
Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referendenpubli- ziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindever- waltung bezogen werden.