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KH Online Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021. Stand

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Academic year: 2022

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KH Online Seminar zum Jahreswechsel

2020/2021

(2)

Inhaltsübersicht

1. Maßnahmen zum Jahresende

2. Rückkehr zu alten Umsatzsteuersätzen 3. Begünstigung von Investitionen

4. Corona „meets“ Steuerrecht 5. Förderung von Immobilien 6. Sonstige Neuerungen

Seite 2

(3)

1. Maßnahmen

zum Jahresende

(4)

1. Optimierung Einkommensteuer

 Sonderzahlungen in Rentenkassen

 Gesetzliche Rente

 Rürup-Rente

 Versorgungswerke

 Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen

 Grundsatz: Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen max. 1.900 € Einzelveranlagung / 3.800 € Zusammenveranlagung

 Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung

 Berufsunfähigkeitsversicherung

 Alte Lebensversicherungen

 Haftpflichtversicherungen

Seite 4

(5)

1. Optimierung Einkommensteuer

 Mindestabzug: Beiträge für Basisabsicherung in der Krankenversicherung

 Krankenkassenbeiträge übersteigen regelmäßig Höchstbeträge von 1.900 € Einzelveranlagung / 3.800 € Zusammenveranlagung.

 Damit wirken sich weitere Versicherungsaufwendungen steuerlich nicht aus.

 Lösungsansatz:

 Krankenkassenbeiträge für Folgejahr(e) in 2020 vorauszahlen

=> voller Abzug der Beiträge für Basisabsicherung in 2020

 Abzugsfähigkeit der sonstigen Versicherungsaufwendungen in 2021 im Rahmen der o.g. Höchstbeträge, die sonst in „Leere“

(6)

1. Optimierung Einkommensteuer

 Handwerkerleistungen

(Steuerabzug 20% der Aufwendungen, max. 1.200 €)

 Unterhaltsleistungen an Kinder bis 9.408 EUR

 kein Kindergeldanspruch

 Anrechnung eigener Einkünfte des Kindes

Seite 6

(7)

2. Maßnahmen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

 Ausgangsrechnungen

 Rechnungsstellung im Jahr 2021

 Alternativ: Zahlung/Einzug im Jahr 2021

 Eingangsrechnung

 Zahlung im Jahr 2020

 Leasing-Sonderzahlungen

 Notwendige Investitionen bis Jahresende durchführen und Zahlung nicht vergessen

 Anschaffung Wirtschaftsgüter bis 800 EUR netto voll abzugsfähig

(8)

3. Maßnahmen bei Bilanzierung

 Verschiebung Leistungsausführung in das Jahr 2021

 Achtung: halbfertige/fertige Arbeiten

 Prüfung Eingangsrechnung hinsichtlich des korrekten Leistungszeitraums

 Insbesondere bei Rechnungseingang im Januar 2021

 Ordnungsgemäße Erfassung von Schwund und Diebstahl

 Notwendige Investitionen bis Jahresende durchführen (Zahlung in 2020 nicht unbedingt erforderlich für Betriebsausgabenabzug)

 Anschaffung Wirtschaftsgüter bis 800 EUR voll abzugsfähig

Seite 8

(9)

4. Corona-Prämie

- Vom Arbeitgeber gewährte Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen (beim Gesellschafter-GF Schriftform!)

- Geldleistungen - Sachleistungen

- Aufgrund der Corona-Krise (z.B. Mehrarbeit, veränderte Rahmenbedingungen durch kurzfristiges Home Office)

- Höchstbetrag 1.500 € je Dienstverhältnis bis 31.12.2020 (Auszahlung kann bis 30.06.2021 erfolgen)

- Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

- Nicht zulässig: Umwandlung von vertraglich vereinbarten Gratifikationen

(10)

2. Rückkehr zu alten Umsatzsteuersätzen

Seite 10

(11)

1. Umsatzsteuererhöhung

Das war/ist Das wird kommen

Erhöhung der Umsatzsteuersätze von 16% auf 19% sowie von 5% auf 7% (Ausnahme: Gastronomie)

ab dem 01.01.2021

(12)

2. Wann ist eine Leistung ausgeführt?

Sonstige Leistung Lieferung

Verschaffung der Verfügungsmacht

Zeitpunkt der Vollendung

Seite 12

(13)

2.1 Wann ist eine Lieferung ausgeführt?

Verkauf eines Laptops (= Lieferung)

Verschaffung Verfügungsmacht: 07.01.2021

Bestellung 30.11.2020

Beginn Auslieferung

07.01.2021

Ablieferung beim Kunden 08.01.2021

Bezahlung 20.01.2021

(14)

2.2 Wann ist eine sonstige Leistung ausgeführt?

Übernahme LKW 27.12.2020

Rückgabe LKW 05.01.2021

Bezahlung 20.01.2021

Steuersatz: 19 %

Zeitpunkt der Vollendung: 05.01.2021

Vermietung eines LKW (= sonstige Leistung)

Seite 14

(15)

2.3 Wann ist eine Werklieferung ausgeführt?

Errichtung eines Carports (= Werklieferung)

Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht: 14.02.2021

Bestellung 09.09.020

Baubeginn 01.10.2020

Abnahme 14.02.2021

Bezahlung 15.03.2021

(16)

2.4. Vorausrechnungen und Abschlagsrechnungen

Bestellung 09.09.2020

Auftrags- volumen 23.200 €

Bezahlung 14.10.2020

Abnahme 14.02.2021

Bezahlung 15.03.2021

11.600 Abschlags-

rechnung 07.10.2020

10.000 € zzgl. 1.600 €

USt. (16%)

Schluss- rechnung 20.02.2021 19.495 € zzgl.

3.705 € USt (19%)

Errichtung eines Carports (= Werklieferung)

ursprüngliche Netto-Kalkulation

20.000 € Seite 16

(17)

3. Umsatzsteuersenkung – Gastronomie

Besonderheiten bei Steuersatzänderung bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

01.07.2020 bis 31.12.2020 5 % auf Speisen, 16 % auf Getränke

01.01.2021 bis 30.06.2021 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke

ab 01.07.2021

19 % auf Speisen (Verzehr an Ort und Stelle) 19 % und Getränke

(18)

3. Begünstigung von Investitionen

Seite 18

(19)

1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Möglichkeit einer erhöhten degressiven Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

 Höherer Steuerminderungseffekt in den ersten Jahren

 2,5-fache Abschreibung der normalen linearen Abschreibung

 maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts im Folgejahr

 Folge: Wirtschaftsgütern, mit einer längeren Nutzungsdauer als vier Jahre, wird höhere Abschreibungsbeträge ermöglicht

(20)

1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Auswirkungen degressive vs. lineare Abschreibung

Lineare Abschreibung 100.000 € : 6 = 16.666 € jährlich

Degressive Abschreibung

16.666 x 2,5 = 41.665 € jährlich 100.000 € x 25 % = 25.000 € jährlich

Vorteil im 1. Abschreibungsjahr

25.000 € - 16.666 € = 8.334 €

Max. 25 % Anschaffung Maschine zum 01.01.2020 - 100.000 € - Nutzungsdauer 6 Jahre

In späteren Jahren sinkt die Bemessungsgrundlage der degressiven Abschreibung, da diese immer vom jeweiligen Restbuchwert berechnet wird.

Seite 20

(21)

2. Fristverlängerung für Investitionsabzugsbetrag 2017

Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Unternehmen

 Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können zeitlich vorgezogen werden

 Gewinnmindernder Abzug von 40% der voraussichtlichen Aufwendungen vor dem eigentlichen Invest

 Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts: 3 Jahre

 Fristverlängerung: Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige

Investitionsfrist 2020 ausläuft (d.h. Bildung in der Steuererklärung 2017), ist auf vier Jahre verlängert worden (31.12.2021)

Verlängerung: 1 Jahr

(22)

3. Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag 2020

(JStG 2020)

Altregelung bis 2019

Neuregelung ab 2020 Betriebliche

Nutzung

ausschließlich oder fast ausschließlich,

d. h. zu mindestens 90 % im Betrieb

zusätzlich zu Altregelung vermietete Wirtschaftsgüter

Größen- merkmale

Einnahmen-Überschuss-Rechnung:

Gewinngrenze 100.000 Bilanzierung:

Eigenkapital max. 235.000 €

Unabhängig von der Gewinnermittlungsart:

Gewinngrenze 200.000 €

Abzug Bis zu 40 % der Aufwendungen Bis zu 50 % der Aufwendungen

Seite 22

(23)

4. Corona

„meets“ Steuerrecht

(24)

1. Corona-Maßnahmen im Überblick

Bereits erfolgte unterjährige staatliche Hilfsmaßnahmen:

 Finanzverwaltung

 Billigkeitsreglung bei Anpassung von Vorauszahlungen

 Erleichterung der Stundung von Steuerzahlungen

 Soforthilfen

 Corona-Soforthilfe der Länder und des Bundes

 Erste und zweite Stufe des Überbrückungshilfe

 Novemberhilfe

 Spezielle zinsgünstige Krisendarlehen der KfW sowie länderspezifische Kreditprogramme

Seite 24

(25)

2. Aktuelles zur Überbrückungshilfe

Phase Geltungsbereich

Erste Phase Fördermonate Juni bis August 2020

(Antragsstellung bis Ende September 2020) Zweite

Phase

Fördermonate September bis Dezember 2020

(Antragstellung ab Oktober 2020)

 Vergleich mit den entsprechen Kennzahlen des Vorjahres

(26)

2. Aktuelles zur Überbrückungshilfe

Erste und zweite Stufe des Überbrückungshilfe

 Anträge auf Überbrückungshilfe unterliegen einer nachträglich Prüfungen (Soll-Ist-Vergleich)

 Antragsteller hat Soll-Ist-Vergleich im Jahr 2021 unaufgefordert bei Bewilligungsstelle einzureichen

 Rückzahlungspflicht bei abweichender Prognose

Seite 26

(27)

3. Neues beim Kurzarbeitergeld

Erweiterte Bezugsdauer

Änderung Termin

Verlängerung auf 24 Monate bis 31.12.2021 Erstattung der Sozialversicherung in

voller Höhe bis 30.06.2021

Erstattung von 50 % der bis 31.12.2021

(28)

3. Neues beim Kurzarbeitergeld

Teilweise Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie zum Saison-Kurzarbeitergeld

Regel-Netto- Gehalt

Kurzarbeiter- geld

Steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag AGMöglicher Aufstockungsbetrag AG

Seite 28

bis zu 80% steuerfrei

(29)

4. Home-Office und häusliches Arbeitszimmer

)

- Grundsatzsatz: Abzugsverbot für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers

- Ausnahme: Für berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

- Höchstbetrag 1.250 EUR

- Unbegrenzter Abzug sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.

Keine Vereinfachung oder Änderung durch Corona.

(30)

Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

4. Home-Office und häusliches Arbeitszimmer

abgeschlossener Raum in der Wohnung

(fast) ausschließliche Nutzung für die Arbeitstätigkeit

Einrichtung auf berufliche Belange beschränkt

Ja

lediglich Regale oder ähnliches als Trennwände

lediglich Arbeitsecke im Wohnzimmer

Vorhandensein von

Couchlandschaften und Unterhaltungselektronik

Nein

Seite 30

(31)

4. Home-Office und häusliches Arbeitszimmer

Steuerlichen Abzugsmöglichkeiten

Umfassender Kostenabzug

Raumkosten

anteilige Miete (Aufteilung nach der Nutzfläche)

Anteilige Abschreibung und Schuldzinsen

Allgemeine Werbungskosten

Schreibtisch

Bürostuhl

(32)

5. Förderung

von Immobilien

Seite 32

(33)

1. Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

 Förderfähige Immobilie

 Neubau

 Ab Fertigstellung 10 Jahre entgeltliche Vermietung

 Anschaffungs-/Herstellungskosten max. 3.000 €/qm

 Zeitliche Begrenzung der Förderung

 Bauantrag zwischen September 2018 und Dezember 2021

 Ausgenommen sind u.a.

 Wohnungen zur Eigennutzung

 Kurzfristige Vermietungen

 Ferienwohnungen

(34)

1. Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Förderung: Gebäudeabschreibung plus Sonderabschreibung

Förderung Regelung

Sonderabschreibung

Anschaffungs- oder Herstellkosten max.

Bemessungsgrundlage für Sonder-AfA max.

5%

3.000 €/qm 2.000 €/qm

Gebäudeabschreibung 2%

Mögliche Gesamtabschreibung 7%

Auswirkung in ersten 4 Jahren 28 %

Höchstgrenze

Seite 34

(35)

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG )

direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer

2. Energetisches Sanieren

(36)

- zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

o Keine teilweise betriebliche Nutzung (ausgenommen Arbeitszimmer) - Immobilien, deren Alter bei Maßnahmendurchführung >10 Jahre ist

- Beginn der Maßnahme nach dem 31.12.2019

- Fertigstellung der Maßnahme vor dem 01.01.2030

Seite 36

2.1 Förderberechtigung

(37)

- Wärmedämmung von Wänden

- Wärmedämmung von Dachflächen

- Wärmedämmung von Geschossdecken - Erneuerung Fenster oder Außentüren - Einbau Lüftungsanlage

- Heizungserneuerung

2.2 Förderfähige Maßnahmen

(38)

2.3 Weitere Voraussetzungen

- Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen (z.B. Dachdecker) ausgeführt werden

- Bescheinigungspflicht durch Fachunternehmen gemäß amtlich vorgeschriebenem Muster

- Rechnungspflicht (u.a. muss die Adresse des begünstigten Objekts enthalten sein)

- Zahlung auf das Konto des Empfängers (keine Barzahlung!) - Keine Inanspruchnahme von weiteren öffentlichen Förderungen,

insbesondere

- Zuschüsse und Förderdarlehen der KfW-Bank

- Fördermittel vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Zinsbegünstigte Förderprogramme der einzelnen Bundesländer

Seite 38

(39)

2.4 Höhe der Steuerermäßigung

Kalenderjahr Höhe der Ermäßigung Höchstbetrag Jahr des Abschlusses der

Maßnahme

7 % der Aufwendungen Höchstens 14.000 €

Erstes Jahr nach

Abschluss der Maßnahme

7 % der Aufwendungen Höchstens 14.000 €

Zweites Jahr nach

Abschluss der Maßnahme

6 % der Aufwendungen Höchstens 12.000 €

Insgesamt (nur 20 % der Aufwendungen Höchstens 40.000 €

(40)

3. Exkurs: Fördermaßnahme

 Kfw-Förderprogramme

o Echte Zuschüsse und / oder zinsbegünstigte Förderprogramme

Seite 40

Innovation &

Digitalisierung

Energie &

Umwelt

Unternehmen Erweitern

Entwicklung neuer Produkte

Digitalisierungsmaß nahmen (z.B. IP- Telefonie)

Digitale Infrastruktur (Z.B. Glasfaser)

Strom und Wärme aus Photovoltaik, Wasser, Wind, Biogas

Abfallvermeidung &

Bodenschutz

Ressourceneffizienz/

Materialeinsparung

Investitionen in Maschinen

Übernahme von Unternehmen oder Beteiligungen

Investitionen in strukturschwachen Regionen

(41)

3. Exkurs: Fördermaßnahme

 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Förderprogramme o Echte Zuschüsse

Unternehmensberatung

Wirtschaftliche, finanzielle,

personellen und organisatorischen Beratungen

Wiederherstellung der

wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit

Maximaler Zuschuss bei einem

IP-Telefonie

IT-Anlagen

ERP-Programme

Digitale Ausstattung

(42)

4. Verbilligte Überlassung von Wohnraum

(JStG 2020)

Seite 42

(Warm-)Miete unter 66 % der ortsüblichen Miete

Anteiliger

Werbungskostenabzug

(Warm-)Miete unter 50 % der ortsüblichen Miete

Anteiliger

Werbungskostenabzug (Warm-)Miete zwischen

50 – 66 % der

ortsüblichen Miete Totalüberschussprognose

negativ

positiv

anteilige Werbungskosten

volle Werbungskosten

geplante Änderung:

Aktuelle steuerliche Problematik:

(43)

5. Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Renovierungsmaßnahmen

Herstellungskosten (Abschreibung / kein

Sofortaufwand) innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung

Kosten > 15% Anschaffungskosten Gebäude

(44)

5. Anschaffungsnahe Herstellungskosten

 Sachverhalt:

A erwirbt von B eine Immobilie zum Kaufpreis von 500.000 €. Die Immobilie soll von A vermietet werden. Der Kaufvertrag wird am 30.11.2020 geschlossen. Im Kaufvertrag wird geregelt, dass das Eigentum mit Kaufpreiszahlung am 01.03.2021 übergehen soll. B gestattet A, Renovierungsmaßnahmen an der Immobilie vor

Eigentumsübertragung durchführen zu können. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf 100.000 €.

BFH-Entscheidung: Aufwand vor Eigentumsübertragung zählt nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, d.h. Sofort-Aufwand.

Seite 44

(45)

6. Sonstige

Neuigkeiten

(46)

1. Verpflichtung zur „XRechnung“

Neuer Datenaustausch

EU-Beschluss Einführung eines neuen Formats für Datenaustausch mit Behörden

XML-basierte semantische Rechnungsdatenmodell, die sog. X-Rechnung

Potenzial für eine vollständige elektronische Verarbeitung

Seite 46

(47)

1. Verpflichtung zur „XRechnung“

Verpflichtung für die Versendung elektronischer Rechnungen im Format der XRechnung

 Termin: ab dem 27.11.2020 für Rechnungsstellungen an

Bundesbehörden (abweichende Regelungen in Bundesländern möglich)

 Wenige Ausnahmen:

 Direktaufträge mit einem Auftragswert von unter 1.000 € netto

 Aufträge aus dem Verteidigungs- und Sicherheitsbereich

 Perspektive: Verpflichtung zur Nutzung von Rechnungen mit einem strukturierten Datenformat auch zwischen Unternehmen und im

Endkundengeschäft

(48)

2. Elektronische Kassen: Härtefallregelungen für die TSE

Verschärfte Regelungen im Bereich der elektronischen Kassen

Zum

31.12.2019

Forderung: Elektronische Kassensysteme müssen über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen 01.01.2020 Praxisproblem: Technische Entwicklung der TSE noch

nicht abgeschlossen

bis 30.09.2020 Übergangsregelung: Keine Beanstandung einer fehlenden TSE

Verlängerung der Übergangsregelung durch Ländererlass bis 31.03.2021

Seite 48

(49)

3. Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns

Erhöhung in vier Stufen:

Zeitraum Stundenlohn

ab 01.01.2021 9,50 €

ab 01.07.2021 9,60 €

ab 01.01.2022 9,82 €

(50)

4. „Wegfall“ des Solidaritätszuschlages

 Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag (5,5%) zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben

 Milliardenschwere Entlastung ab 2021

 Betroffen sind 35,5 Mio. Bürgerinnen und Bürger

 Entlastungsvolumen wird auf ca. 11 Milliarden € geschätzt

 Wegfall des Solidaritätszuschlages bei zu versteuernden Einkommen bis 61.717 € (Einzelveranlagung) / 123.434 € (Zusammenveranlagung)

 Milderungszone für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 € (Einzelveranlagung) / 192.818 € (Zusammenveranlagung)

 Keine Begünstigung für Körperschaften

Seite 50

(51)

5. Erhöhung Pendlerpauschale

(JStG 2020)

Zeitliche Begrenzung zum Ausgleich der Erhöhung durch die neue CO2-Steuer

Zeitraum 1. – 20.

Entfernungskilometer

ab 21.

Entfernungskilometer

bis 2020 30 Cent 30 Cent

ab 2021 bis 2023 30 Cent 35 Cent

ab 2024 bis 2026 30 Cent 38 Cent

(52)

6. Mobilitätsprämie für Geringverdiener

(JStG 2020)

Steuerpflichtige ohne Einkommensteuerbelastung

Zeitraum 1. – 20.

Entfernungskilometer

ab 21.

Entfernungskilometer

ab 2021 bis 2026 30 Cent 35 Cent

ab 2024 bis 2026 30 Cent 38 Cent

Mobilitätsprämie keine Prämie 14% der erhöhten

Pauschale

Seite 52

(53)

7. Abgabefristen für Steuererklärungen

Erklärung aus 2019 2020

persönliche Abgabefrist 31.07.2020 31.07.2021

Vertretung durch Steuerberater 31.03.2021 28.02.2022

Ausnahme: bevorzugte Anforderung

bevorzugte Anforderungen durch das Finanzamt möglich

(54)

Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.

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Hinweis zur Präsentation

Seite 54

(55)

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