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SchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 89. Jahrgang 2018, Heft 1 Seite Organ des BDS-Online-Archiv

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Anfragen an die Redaktion

Schiedsmann W. aus NRW hat eine Fra- ge zur Fristberechnung des § 29a

SchAG NRW.

Er mailt:

An: Burkhard Treese

Betreff: Anfrage: Fristenberechnung Sehr geehrter Herr Treese,

ich habe mich in der jüngeren Vergan- genheit schon öfters an Sie gewandt.

Da ich erst sehr kurzem Schiedsmann in NRW bin, habe ich immer wieder ak- tuelle Fragen. Ich danke Ihnen, dass Sie mir diese immer recht zeitnah be- antworten.

Hier nun meine neue Frage:

Laut § 29a Abs. 1c und Abs. 2 wird der Fristablauf von 3 Monaten geregelt.

Hierbei habe ich eine Frage, wie die Frist berechnet wird, wenn der Antrag- steller ständig neue Entschuldigungen vorbringt. Ab welchem Datum ruht das Verfahren und ab welchem Datum läuft die »Zeitrechnung« weiter. Das Ruhen kann ich mir noch mit dem »Datum der Entschuldigung« erklären. Aber ab wann rechne ich weiter (Datum zu dem ich die neue Ladung schreibe … oder das Datum des neuen Schlichtungstermin?) Gerade wenn ich an das Ende der 3- Monats Frist komme, scheint mir diese Berechnung sehr wichtig. In den Aus-

führungsanweisungen schreibt Hr.

Fischbach in seinem »roten Kommen- tar« zu diesem Thema »… soll … eine Erfolglosigkeitsbescheinigung für die antragstellende Partei immer erst dann ausgestellt werden, wenn diese wenigs- tens zur Schlichtungsverhandlung auch erschienen ist.« Wie ist dieser Hinweis als »Termin« zu bewerten.

Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen«

Aus der Antwort:

Sehr geehrter Herr W.,

auch heute will ich versuchen, Ihnen mög- lichst zeitnah eine Antwort auf Ihre Anfrage zu geben.

Die maßgebliche Vorschrift haben Sie ja schon erwähnt. Es ist also der Antragsteller, der glaubt sich möglicherweise durch die 3 Monatsfrist des § 29a Abs. 1 c) SchAG NRW durchmogeln zu können. Aber:

Beginn der Frist ist ja der Tag der Ein- zahlung des geforderten Vorschusses (§ 29a Abs. 2 Satz 1 SchAG NRW). Bei- spiel, die Einzahlung ist am 01.08.201X erfolgt. Die 3-Monatsfrist würde nach

§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2

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BGB am 01.11.201X enden. Sie setzen Termin für den 22.08.201X an. Am 18.8.

geht die Entschuldigung des Antragstel- lers ein, am 22.8. verhindert zu sein.

Der neue Termin soll am 15.9. sein. Wie- der eine Entschuldigung. Der weitere Termin am 21.10. Das Spiel beginnt er- neut …

Nun verweist § 29a Abs. 2 Satz 2 auf § 23 Abs. 1 Satz 1 SchAG NRW. Dort finden Sie dann, dass das Verfahren ruht, wenn der Antragsteller zum Termin nicht erscheint und nicht vertreten wird. In der VV 1 zu

§ 23 finden Sie dann den Satz: »Das un- entschuldigte Fernbleiben der antragstel- lenden Partei führt zum Ruhen des Ver- fahrens«.

Nun scheint das Ausbleiben des Antragstellers ja immer entschuldigt zu sein, so dass ein Ruhen des Verfahrens nicht eintritt. So könnte man meinen, dass der Antragsteller sich bis zum Fristablauf »durchmogeln« könnte. Und da kommt der zitierte Satz aus dem Kom- mentar von Fischbach zur Geltung und wird verständlich.

Das einem obligatorischen Verfahren vor- geschaltete Schlichtungsverfahren hat doch den Sinn, dass die Parteien sich beim Schlichter/bei der Schiedsperson treffen.

So wird dem Antragsteller nie eine Erfolg- losigkeitsbescheinigung ausgestellt, wenn er immer entschuldigt nicht kommt oder sich nicht vertreten lässt, aber eben auch nicht, wenn er unentschuldigt nicht kommt, weil dann die Frist ruht und die 3-Monate

nicht zu Ende gehen. Denn wir sind uns doch einig, ein »durchmogeln« wäre dann doch nichts anderes, als eine »Erfolglosig- keitsbescheinigung auf Zuruf«. Ich komme nicht, aber schicken Sie mir die Rechnung und die Erfolglosigkeitsbescheinigung schon mal zu.

Zu Ihrer Frage noch der Berechnung. Das Ende des Ruhens beginnt dann, wenn der unentschuldigt nicht erschienene Antrag- steller sagt, dass er weiter machen möchte.

Also mit dem Tag des Eingangs dieser Er- klärung.

Hoffentlich kommen Sie mit meiner Antwort weiter.

Mit freundlichen Grüßen Burkhard Treese

Aus dem weiteren Mailverkehr:

Betreff: Re: Anfrage: Fristenberech- nung

Sehr geehrter Herr Treese,

vielen Dank für ihre Antwort, ich habe im meinem speziellen Fall auch genauso gehandelt. Da ich aber von Berufs wegen Naturwissenschaftler bin, reicht mir Ihre Antwort nicht so ganz. Ich habe es mehr mit der Logik und mit Formeln. Daher möchte ich nochmals auf Ihr Beispiel kommen.

1. Wenn der Antragsteller am 18.8 eine Entschuldigung einreicht und gleichzeitig

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um einen neuen Schlichtungstermin bittet ruht das Verfahren dann »einen Tag« oder bis zum neuen Schlichtungstermin am 15.09.?

2. Durch die Ladungsfrist von 14 Tagen (§ 21 Abs. 2) für eine Schlichtungsver- handlung kann es ja auch passieren, dass ich eine Verhandlung zwar noch in- nerhalb der 3Monats-Frist lade, der Termin aber erst nach der 3Monats-Frist möglich ist. Wie argumentiere ich, wenn ich hier einen »gewitzten« Antragsteller oder An- walt habe?

Wichtig für mich ist also die Antwort auf folgende Frage: Wie lange ruht ein Verfahren, wenn der Antragsteller sich entschuldigt und gleichzeitig eine Wei- terführung des Verfahrens wünscht?

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen D. W.

Aus der Antwort:

Sehr geehrter Herr W.,

die Antwort auf Ihre Mail vom 12.10. kann erst jetzt erfolgen, da ich in Rom war.

Zu 1:

Das Verfahren ruht überhaupt nicht. § 23 Abs. 1 setzt doch voraus, dass der An- tragsteller nicht (unentschuldigt) erschienen ist. Hier erfolgt doch sofort eine Entschul-

digung mit neuer Terminfestsetzung.

Zu 2:

Die Frage bedeutet doch, dass die Schieds- person fast 3 Monate nichts getan hat, trotz Antragstellung und Kosteneingang.

Deswegen erscheint mir die Frage mehr akademischer Natur. Der »gewitzte Anwalt«

könnte sofort nach Ablauf der Frist die Er- folglosigkeitsbescheinigung verlangen, ohne noch zum Termin zu kommen.

Zum Schluss zu Ihrer Abschlussfrage: Das Verfahren ruht überhaupt nicht (s.o.).

Mit freundlichen Grüßen Burkhard Treese

Schiedsfrau S. aus M.-V. fragt, ob die Schiedsstelle für die Anfrage einer Tochter zu sich trennenden Eltern zuständig ist.

Sie mailt:

An: B. Treese

Betreff: Anfrage aus der BDS LVgg.

Mecklenburg-Vorpommern Sehr geehrter Herr Treese,

ich habe eine Anfrage erhalten, bei der ich mir nicht 100 %ig sicher bin, ob dieser Sachverhalt auch vor einer Schiedsstelle verhandelt werden kann:

»Meine Eltern befinden sich derzeit im Trennungsjahr. Im Raum steht die Art der Auszahlung (Raten, Kreditaufnahme, Auszahlung von Lebensversicherungen)

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meiner Mutter für das gemeinsame Haus. Mein Vater wird darin wohnen bleiben. Aus Sorge, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlt, vermeidet meine Mutter momentan die vereinbarten Ter- mine zur gegenseitigen Angebotsstel- lung. Dabei haben nach Meinung von uns Kindern beide Ansichten, die man mittels eines Schlichtungsverfahrens auf einen Nenner führen könnte. Meine Schwestern und mich möchte meine Mutter in die finanzielle Diskussion nicht mit einbeziehen. Die beiden sind momentan in den PLZ-Bezirken 18182 und 18334 wohnhaft.

Auf Anfrage beim Amtsgericht R., konnte mir nur über die gerichtliche Mediation Auskunft gegeben werden, wenn also bereits ein Verfahren läuft. Wenn ich Ihren Internetauftritt richtig verstehe, gibt es aber auch die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens außerhalb der Gerichte. Könnten Sie mir bitte stell- vertretend für meine Eltern eine Kon- taktperson im Bereich R. nennen?«

Was raten Sie mir? Wäre eine Lösung in diesem Fall ohne Notar überhaupt möglich? Und welche Schiedsstelle wäre hier zuständig?

Herzliche Grüße aus R.

S.

Aus der Antwort:

Sehr geehrte Frau S.,

Ihr Gefühl, dass dieser Sachverhalt nicht für die Schiedsstelle geeignet ist, hat auch eine gesetzliche Grundlage. § 13 SchStG M-V Satz 2 sagt: »Das Schlichtungsver- fahren findet nicht statt … 2. wenn der An- spruch aus einer Familien- oder Kind- schaftssache herrührt«. Darüber hinaus

§ 18 Abs. 1 Satz 1: »Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn … 1. die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist«.

Das bedeutet, dass grundbuchrechtliche Änderungen, z.B. die Frau überträgt die Hälfte des Grundstücks auf den Mann, nur mit Hilfe eines Notars geschehen kann, auch der Zugewinnausgleich würde im Scheidungsverfahren durch das Familien- gericht geregelt.

Die Eltern scheinen wohl noch keine Rechtsanwälte hinzugezogen zu haben.

Da kann die Sache zurzeit noch etwas preiswerter gestaltet werden. Die Eltern könnten zu einer Schiedsperson gehen und dort versuchen, sich zu einigen. Das ersetzt zwar nicht den Notar, aber ein Ver- gleich könnte möglicherweise so ausse- hen.

Wir setzen uns wie folgt auseinander:

1. Das Haus übernimmt der Mann.

2. Er trägt die Schulden allein. Oder die

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Schulden werden von auszuzahlenden Le- bensversicherungen bezahlt.

3. Vom derzeitigen Wert (Schulden abge- zogen), der durch einen von uns gemein- sam bestellten Sachverständigen, z.B. der Gutachterausschuss des Kreises R., be- wertet wird, bekommt die Ehefrau … €.

4. Die Lebensversicherungen sollen geteilt werden im Verhältnis …

5. Mit der Durchführung unserer Vorstel- lungen wird der Notar XY beauftragt.

6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen wir gemeinsam.

Ein solches Vorgehen vermindert den Streitwert und damit die Kosten, wenn erst die Rechtsanwälte in das Scheidungsver- fahren kommen.

Wenn sich die Eltern auch sonst über die Scheidung einig wären, bräuchte nach einem solchen Schlichtungstermin auch nur ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren auf- zutreten. Ich fürchte aber, dass die Mutter dazu nicht bereit ist. Wenn sich jemand aber nicht helfen lassen will, so können die Kinder nichts ändern und erst recht nicht eine Schiedsperson.

Zuständig ist die Schiedsstelle, in der der oder die Antragsgegner/in wohnt. Wer wel- che Rolle nun hat, hängt davon ab, wer den Antrag stellt. Deshalb kann ich Ihnen insoweit zur Zuständigkeit keine endgültige Antwort geben.

Mit freundlichen Grüßen Burkhard Treese

weitere Mail:

An: ›Burkhard Treese‹

Betreff: AW: Anfrage aus der BDS LVgg.

Mecklenburg-Vorpommern Sehr geehrter Herr Treese,

Sie waren mal wieder schnell wie die Feu- erwehr! Recht herzlichen Dank für Ihre Antwort. Am besten ich telefoniere mal mit der Tochter, um ihr das alles zu erklä- ren.

Herzliche Grüße von »oben«

B. S.

Schiedsfrau B. aus Hessen fragt an zu Gemeinschaftseigentum (Wohnungsei- gentumssache?).

Sie mailt:

An: b.treese@gswcom.biz

Betreff: Gemeinschaftseigentum Sehr geehrter Herr Treese,

zu einer Antragstellung bitte ich Sie um Hilfe. Die Antragstellerin besitzt den Gar- ten als Sondereigentum, die Wohnung dazu auch. Der Balkon ist Gemeinschafts- eigentum. Durch überhängende Äste und Verschattung wird der Garten be- einträchtigt, der Balkon ebenfalls. Wie ist die Antragstellung vorzunehmen?

Müssen alle Eigentümer für die Antrag- stellung bezüglich des Balkons zustim- men?

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Der Nachbar (nur Balkon) möchte sich nunmehr der Antragstellung anschlie- ßen. Soll ich einen eigenen Antrag stel- len? Kann er eine Vollmacht erteilen?

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten, evtl. auch telefo- nisch: 0 …

Mit freundlichen Grüßen B.

Aus dem weiteren Mailverkehr:

Burkhard Treese schrieb:

Sehr geehrte Frau B.,

herzlichen Dank für Ihre Mail. Ich muss noch ein wenig nachfragen:

Von welchem Grundstück kommen die Äste?

Von einem fremden Nachbarn? Aus dem Ge- meinschaftseigentum? Die Antragstellerin hat wahrscheinlich ein Sondernutzungsrecht am Gartenteil. Kein Sondereigentum. Welches Bundesland? Schatten von welchen Bäumen?

Wie nah an der Grenze? Wie lange stehen die Bäume? Der Schatten selbst könnte pro- blematisch werden.

Ich warte auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen Burkhard Treese

Weitere Mail von Frau B.

An: Burkhard Treese

Betreff: Re: Gemeinschaftseigentum Sehr geehrter Herr Treese,

vielen Dank für die umgehende Ant- wort.

Die überhängenden Äste und der Schat- tenwurf entstehen durch Fichten, die auf dem Nachbargrundstück sehr dicht an der Grundstücksgrenze stehen, aber schon vor 50 Jahren gepflanzt wurden.

Das Bundesland ist Hessen. Durch die Verschattung entsteht Moos an den Bal- konen, der Rasen wird verunreinigt und die Anpflanzungen unter den Ästen (3–

5 m über das Sondernutzungsrecht) müs- sen andauernd gegossen werden, da kein Regen durchfällt.

Meine Frage ist nur: Wen nehme ich als Antragsteller? Ist es notwendig, dass bei Gemeinschaftseigentum alle Wohnungseigentümer zustimmen?

Vielen Dank für Ihr Bemühen I. B.

Aus der Antwort:

Sehr geehrte Frau B.,

seit dem 01.07.2007 Jahren müssen nicht mehr alle Eigentümer einer Eigentümer- gemeinschaft im Verfahren auftreten. Seit- dem ist die Teilrechtsfähigkeit der Woh-

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nungseigentümergemeinschaft in das Woh- nungseigentumsgesetz aufgenommen wor- den. Wenn Sie dazu Näheres nachlesen wollen, so nehmen Sie meine Beiträge in Heft 1 und 2 der Schiedsamtszeitung 2017 zur Hand.

Geht es um Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Nachbarn, so ist Antragsteller

»Die Eigentümergemeinschaft XY-Straße Nr. Z in W-Dorf«, vertreten durch den Verwalter V. Dieser muss im Termin seine Vertre- tungsbefugnis entweder durch einen Be- schluss der Gemeinschaft oder durch Vorlage des Verwaltervertrages nachweisen. Die Befugnisse eines Verwalters finden Sie im Vertrag und § 27 WEG.

Wenn es nur um die Sondernutzungsbe- rechtigte und ihren Rasen geht, so kann sie auch allein den Antrag stellen. Da die Balkone ja Gemeinschaftseigentum sind, wird hier also die Eigentümergemeinschaft gegen den Nachbarn vorgehen müssen und nicht der einzelne Wohnungseigentü- mer.

Nach dem, was Sie schildern, dürfte auch eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Überhang gegeben sein. Der Anspruch aus § 910 BGB dürfte ziehen. Ein Problem könnte sich ergeben, wenn die Fichten durch das Wegschneiden des Überhangs die Stand- festigkeit verlieren würden und sie eventuell durch eine vorhandene Baumschutzsatzung geschützt wären. Ob eine solche in Ihrer Gemeinde besteht, werden Sie ja wissen.

Ein Beseitigungsrecht der Fichten scheitert

an § 43 Nachbarrecht Hessen, da die Fichten ja schon so lange stehen, wenn sich der Nachbar darauf beruft.

Aber zerbrechen Sie sich nicht schon heute den Kopf der Parteien. Sie können loslegen, da Sie ja nun wissen, wer bei Ih- nen als Partei auftreten kann.

Mit freundlichen Grüßen Burkhard Treese

Schiedsmann R. aus Niedersachsen fragt, wo die »Urprotokolle« bleiben.

Er mailt:

Von: C. R.

Gesendet: Samstag, 3. September 20xx 12:28

An: b.treese@gswcom.biz Betreff: Protokoll

Moin Herr Treese!

Als Frischling frage ich: Wo verbleiben die Urprotokolle der Schlichtungsverhand- lung? (Die Stadt kann keine Auskunft ge- ben)

Mit freundlichem Gruß K.H.R.

Aus der Antwort:

Hallo Herr R.,

nach Recherchen habe ich Sie in der OMV gefunden und weiß nun, in welchem Bun-

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desland Sie tätig sind.

Ganz grundsätzlich verbleiben die Originale bei der Schiedsperson. Sie muss doch für den Fall der Zwangsvollstreckung eine Aus- fertigung des Protokolls als ersten Schritt der Zwangsvollstreckung erstellen (§ 33 NSchÄG).

Haben Sie noch ein gebundenes Proto- kollbuch, wird dies beim Amtsgericht ab- gegeben, wenn es voll ist. Loseblattpro- tokolle werden im Hefter gesammelt und wenn der voll ist, ebenfalls abgegeben.

Näheres finden Sie in den VV zu § 9 (VV 2.6.1). Das Amtsgericht hat sie dann 30 Jahre nach dem letzten Vergleich auf- zubewahren. 30 Jahre kann ja aus einem Vergleich vor dem Schiedsamt die Zwangs- vollstreckung betrieben werden.

So, diese Antwort in Kürze. Sie erreichen mich nämlich in Südfrankreich. Aber das Schiedsamt hat ja nie Urlaub.

Sonnige Grüße von Burkhard Treese

Referenzen

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