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Forderung des Staates wegen vorsätzlich begangener Straftat an einem Beamten

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VG Regensburg, Beschluss v. 11.01.2017 – RO 1 K 16.1821 Titel:

Forderung des Staates wegen vorsätzlich begangener Straftat an einem Beamten Normenketten:

VwGO § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 166 BGB § 397

BayHO Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 VV-BayHO Art. 59

BV Art. 118 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 InsO § 302 BayBG Art. 14 ZPO § 114,§ 121 Leitsätze:

1 Wenn der Geltendmachung eines Anspruchs haushaltsrechtliche Normen zugrunde liegen, handelt es sich auch dann um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 VwGO), wenn die Durchsetzung des Anspruchs durch privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten erfolgt.

(redaktioneller Leitsatz)

2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Niederschlagung (Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayHO) oder Erlass (Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BayHO) eines Anspruchs ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller eine entsprechende Vermögensauskunft abgegeben haben. (redaktioneller Leitsatz)

3 Bei der Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" (Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BayHO) ist die in

§ 302 InsO enthaltene Wertung zu beachten, so dass der Erlass einer Forderung aus vorsätzlich begangener rechtswidriger Handlung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Verwaltungsrechtsweg, haushaltsrechtliche Normen, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung staatlicher Forderungen, Niederschlagung, Erlass, besondere Härte

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 24.03.2017 – 5 C 17.155  

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat im Jahr 2000 u.a. einen im Dienst des Antragsgegners stehenden Beamten im Wege einer vorsätzlichen Körperverletzung (Vergiftung) geschädigt. Hierfür wurde der Antragsteller vom

Landgericht Memmingen am 24.10.2001 (Az. 1 Ks 10 Js 21007/00) in zwei tateinheitlich

zusammentreffenden Fällen wegen versuchten Mordes, wegen schwerer Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2

Der Antragsteller wurde zwischenzeitlich aus der Haft entlassen. Er erhält derzeit Wohngeld und Arbeitslosengeld II, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

(2)

3

Der Antragsgegner macht als Dienstherr des geschädigten Beamten die auf ihn übergegangene Forderung aus der o.g. vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegen den Antragsteller geltend. Hierfür hatte er zunächst ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen (Az. 2 O 1159/03) gegen den

Antragsteller erwirkt. Über das Vermögen des Antragstellers wurde ein Insolvenzverfahren durchgeführt, in dem der Antragsgegner diese Forderung unter Angabe des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldete. In der Insolvenztabelle wurde der Gesamtbetrag dieser Forderung in Höhe von 236.390,23 EUR festgestellt. Mit Beschluss vom 4.1.2016 (Az. 2 IK 244/09) erteilte das Amtsgericht Straubing dem Antragsteller eine Restschuldbefreiung, welche Verbindlichkeiten des Antragstellers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die vom Gläubiger unter Angabe dieses Rechtsgrunds angemeldet wurden, unberührt ließ. Der Antragsgegner betreibt wegen seiner in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Von dem hiermit beauftragten Gerichtsvollzieher erhielt der Antragsteller mit Schreiben vom 17.2.2016 eine Zahlungsaufforderung über 304.604,42 EUR sowie eine Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Zivilrechtliche Rechtbehelfe des Antragstellers gegen die Feststellung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und gegen die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung bzw.

entsprechende Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieben erfolglos. Diesbezüglich wird auf die Verfahrensakten des Landgerichts Regensburg (Az. 1 O 601/10 (1) und 1 O 442/16 (3)) verwiesen.

4

Ab März 2016 wandte sich der Antragsteller, der nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand, in mehreren Schreiben an den Antragsgegner mit der Bitte, die

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu beenden. Für die Dauer einer tatsächlichen Beschäftigung, würde er im Gegenzug monatlich einen Betrag in Höhe von 50,- EUR zahlen. Alternativ könne die Abgabe und Vorlage einer Erklärung über seine finanzielle Vermögenslage von dem für ihn zuständigen

Bewährungshelfer vorgenommen werden. Die Stiftung Resofonds (Resozialisierungsfonds für

Strafgefangene in Hessen) würde außerdem eine Einmalzahlung in Höhe von 8.000,- EUR anbieten, wenn der Antragsgegner im Gegenzug von sämtlichen gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen und den damit verbundenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen absehen würde. Zur Begründung seines Antrags schrieb der Antragsteller, dass er eine Forderung in dieser Höhe niemals begleichen könne und die Vollstreckung aus dieser Forderung seiner Resozialisierung im Wege stehe. Lohnpfändungen würden es ihm unmöglich machen einen Arbeitsplatz zu finden. Zudem befürchte er, dass durch die

Zwangsvollstreckung bekannt werden könnte, dass er zu einer vieljährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und er aufgrund dessen mit einer persönlichen Ablehnung, Protestdemonstrationen, dem Verlust seines Wohnraums und Schwierigkeiten anderweitigen Wohnraum zu bekommen, rechnen müsse. Er sehe sich psychisch der Belastung nicht mehr gewachsen, täglich mit der Angst zu leben, dass aufgrund der Zwangsvollstreckung seine Vergangenheit öffentlich bekannt werde. In weiteren Schreiben teilte der Antragsteller mit, dass er bereits aufgrund der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckung seinen Arbeitsplatz mittlerweile verloren habe. Das Verhalten des Antragsgegners würde dem gesetzlichen Resozialisierungsgrundsatz zuwiderlaufen und verfolge das Ziel einer lebenslangen Bestrafung und der sozialen Abhängigkeit von staatlichen Leistungen. Die Zwangsvollstreckung würde zusätzliche Kosten verursachen, die vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt beglichen werden könnten.

5

Mit Schreiben vom 15.9.2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bitte um

„Schuldenbereinigung“ nicht entsprochen werde. Gemäß dem Willen des Gesetzgebers in § 302

Insolvenzordnung (InsO) würden Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen an der Restschuldbefreiung nicht teilnehmen. Ausnahmen hiervon seien nicht vorgesehen.

6

Mit Schreiben vom 24.11.2016, eingegangen bei Gericht am 28.11.2016 hat der Antragsteller beim Bayer.

Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer beabsichtigten Klage gestellt.

7

Für diese Klage kündigt der Antragsteller folgende Anträge an:

8

(3)

1. Die Entscheidung des Landesamt für Finanzen vom 15.09.2016 ist aufzuheben.

9

2. Das Landesamt für Finanzen ist gem. § 35 S. 1 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung

bestehender Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit, Resozialisierung entlassener Strafgefangener, sowie dem Grundsatz zur Wirtschaftlichkeit (§ 7 LHO), erneut über meine Anträge zur außerordentlichen

Schuldenbereinigung zu entscheiden.

10

3. Es ist die Fehlerhaftigkeit zur erfolgten (stillschweigenden) Ablehnung meines außerordentlichen Schuldenbereinigungsantrages vom 21.03.2016 gem. § 43 II S. 1 VwGO festzustellen.

11

Zur Begründung trägt der Antragsteller unter Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gem. § 7 LHO sowie dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit verpflichtet sei, welche aus den Grundrechten bzw. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleiten seien. Der Antragsgegner habe es unter Außerachtlassung dieser Grundsätze trotz der ihm bekannten negativen Folgen einer weiteren Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller sowie der Aussichtslosigkeit derselben abgelehnt, die Vorschläge des Antragstellers auf Schuldenbereinigung zu akzeptieren. Stattdessen nehme der Antragsgegner einen vermeidbaren, massiven Verwaltungsaufwand in Kauf, in welchem eine jahrzehntelange, fortwährende Prüfung von nicht vorhandenen Zahlungseingängen vorgenommen werden müsse. Zugleich erzeuge der Antragsgegner weitere Kosten durch die

Zwangsvollstreckung. Dies verschlechtere die Sozialprognose des Antragstellers erheblich. Die Resozialisierung des Antragstellers werde verhindert. Der Antragsgegner verfolge damit das Ziel eines lebenslangen Bestrafens, was gegen den Resozialisierungsgrundsatz verstoße. In seiner Entscheidung vom 15.9.2016 habe der Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt.

12

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

13

Es fehle bereits an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges. Es liege keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und eine Spezialverweisung sei nicht gegeben. Die Antragstellung und die Ausführungen des Antragstellers seien dahingehend zu verstehen, dass ein Teilerlass der zivilrechtlichen Forderung (§ 823 BGB i.V.m. Art. 14 Satz 1 BayBG) gemäß § 397 BGB angestrebt werde. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit lasse sich damit nicht begründen. Auch soweit der Antragsteller die Haushaltsordnung zur Begründung seines Antrags bemühe, ergebe sich hieraus nichts anderes. Ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers auf Abschluss eines Erlassvertrages bestehe nicht. Ein solcher lasse sich ebenso wenig wie ein zivilrechtlicher Anspruch aus der Haushaltsordnung herleiten. Das Schreiben vom 15.9.2016 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Inhalt dieses Schreibens sei die Mitteilung, dass an der zivilrechtlichen

Forderung und deren Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung festgehalten und der Vorschlag des Antragstellers die Forderung bei Zahlung eines Betrages von 8.000,- EUR im Übrigen zu erlassen,

zurückgewiesen werde. Der Schriftverkehr betreffe die privatrechtliche Forderung des Antragsgegners gegen den Antragsteller. Sämtliche Schreiben, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung und

Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung erstellt würden, hätten keinen öffentlich-rechtlichen Charakter und würden mithin keine Verwaltungsakte darstellen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den vom Antragsgegner vorgelegten Schriftverkehr und auf die beigezogenen Verfahrensakten (Az. 10 VRs 21007/00, 1 O 601/10 (1) und 1 O 442/16 (3)) sowie auf die darin enthaltenen Abdrucke/Ausfertigungen des Versäumnisurteils des Landgerichts Memmingen vom 23.7.2003 (Az. 2 O 1159/03) und des Beschlusses des Amtsgerichts

Straubing vom 4.1.2016 (Az. 2 IK 244/09) verwiesen.

II.

15

(4)

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

16

Da der Antragsteller seine Rechtsverfolgung auf das Haushaltsrecht des Freistaates Bayern stützt, ist das Verwaltungsgericht für die Entscheidung hierüber zuständig, da die streitentscheidenden Vorschriften öffentlich-rechtliche Vorschriften sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vollzug der begehrten Entscheidung durch privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (hier durch einen Erlass nach § 397 BGB) erfolgt, die dem Vollzug zugrunde liegende Entscheidung, die der Antragsteller mit seiner beabsichtigten Klage erzwingen möchte, aber ausschließlich auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier Art. 7, 34 und 59 BayHO) beruht.

17

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aber keine Aussicht auf Erfolg.

18

Die unter Ziffer 3 der Anträge der angekündigten Klage begehrte Feststellung der „Fehlerhaftigkeit“ der Ablehnung scheitert bereits an der Zulässigkeit der Klage. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit („Fehlerhaftigkeit“) einer behördlichen Entscheidung begehrt werden. Zudem scheitert diese Feststellungsklage an dem in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Die begehrte Feststellung ist bereits inzident in den Ziffern 1 und 2 der Anträge der angekündigten Klage enthalten.

19

Die mit diesen beiden Anträgen angekündigte Versagungsgegenklage in Form der Verpflichtungsklage auf Neuverbescheidung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner eine gegen ihn titulierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht weiter im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt und ihm einen (Groß-)Teil dieser Forderung erlässt bzw.

hierüber erneut entscheidet.

20

Nach Art. 34 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) vom 8. Dezember 1971 i.d.F. d. Bek. vom 1.1.1983 (BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F); zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) ist der Antragsgegner verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt Art. 59 BayHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass eines Anspruchs zu. Dabei kann offen bleiben, ob Art. 59 BayHO als eine rein innenrechtliche Regelung auszulegen ist, die lediglich das Verhältnis der Staatsorgane zueinander regelt (vgl. zum insoweit wortgleichen § 59 BHO: BVerwG, B.v. 22.8.1986 ‒ 3 B 47/85 ‒ juris). Denn selbst gesetzt den Fall, dass Art. 59 BayHO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung und Art. 3 Abs. 1 GG zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründen würde, ist die Entscheidung des

Antragsgegners nicht rechtsfehlerhaft ergangen und deshalb nicht aufzuheben und der Antragsgegner auch nicht zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten.

21

Die Entscheidung des Antragsgegners ist rechtsfehlerfrei ergangen, da bereits die

Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO nicht vorliegen. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Forderung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1990 ‒ 8 C 42/88 ‒ juris Rn. 34; VG München, U.v.

24.6.2010 ‒ M 17 K 09.3414 ‒ juris Rn. 17). Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHO) liegen nicht vor, da nach den vorgelegten Schriftstücken im Zeitpunkt der

Entscheidung des Antragsgegners nicht feststand, dass die Einziehung keinen Erfolg haben oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen werden. Denn der Antragsteller hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt geweigert, eine Vermögensauskunft abzugeben. Aus dem gleichen Grund war es dem Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht möglich, die Voraussetzungen für einen Erlass (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO) zu prüfen. Unabhängig hiervon ist bei dem vorliegenden Sachverhalt die für einen Erlass erforderliche besondere Härte nicht gegeben. Eine besondere Härte setzt einen Sachverhalt voraus, der noch über denjenigen hinausgeht, der nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

(5)

BayHO unter dem Begriff einer erheblichen Härte zu subsummieren wäre, da insoweit ein Stufenverhältnis zwischen den in Art. 59 BayHO aufgezählten Maßnahmen besteht (vgl. VG Würzburg, G.v. 27.1.2014 ‒ W 6 K 13.1238 ‒ juris Rn. 24). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Art. 59 BayHO bereits um eine Ausnahme zu dem im Art. 34 BayHO geregelten Grundsatz handelt, ist ein Erlass auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dies sind insbesondere solche Fälle, in denen sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet (vgl. Ziffer 3.4 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zu Art.

59 BayHO, FMBl.1973 S. 259). Im vorliegenden Verfahren befindet sich der Antragsteller jedoch nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, sondern in einer von ihm ‒ durch eine vorsätzlich

begangene Straftat ‒ verschuldeten schwierigen wirtschaftlichen Situation. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte ist auch die in § 302 InsO enthaltene gesetzliche Wertung zu beachten, dass derjenige, der wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung haftet, sich von den sich hieraus ergebenden Forderungen nicht im Wege eines Insolvenzverfahrens lösen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller allein durch den Zufall, dass die von ihm geschädigte Person Beamter war, dessen Ansprüche auf den Dienstherrn gemäß Art. 14 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500; BayRS 2030-1-1-F); zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) bzw. gemäß dem dieser Vorschrift vorhergehenden Art. 96 BayBG i.d.F. d. Bek. vom 27. August 1998 übergehen, besser stehen würde, als wenn er einen Nichtbeamten geschädigt hätte. Denn ohne diesen gesetzlichen Forderungsübergang gäbe es von vornherein keine Möglichkeit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Schuldenerlass gerichtlich geltend zu machen. Die in Art. 59 BayHO enthaltene Regelung bezweckt jedoch nicht, demjenigen, der einen Beamten schädigt, einen derartigen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass durch die Weiterverfolgung der Forderung durch den Antragsgegner nicht mit einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers zu rechnen ist. Der Antragsteller ist bereits aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auf staatliche Hilfe angewiesen, welche zugleich eine existenzielle Gefährdung ausschließt. Es ist auch nicht vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit der ihm zur Resozialisierung seitens des Staates oder seitens Dritter angebotenen Hilfe trotz der fortgesetzten Zwangsvollstreckung einen Weg in ein Beschäftigungsverhältnis finden kann. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Schwierigkeiten erreichen nicht den für eine besondere Härte i.S.v. Art. 59 BayHO

erforderlichen Grad. Im Übrigen ist zu beachten, dass nach dem Vortrag des Antragstellers nur geringe Aussichten darauf bestünden, dass sich seine wirtschaftliche Situation wesentlich verbessern würde, selbst wenn der Antragsgegner ihm die streitgegenständliche Forderung erlassen bzw. die Zwangsvollstreckung nicht weiter betreiben würde. Ein derart gelagerter Einzelfall stellt keine besondere Härte i.S.v. Art. 59 Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 BayHO dar.

22

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO berufen. Die darin enthaltenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind rein objektiv-rechtliche Regelungen, die keine subjektive Rechtsposition verleihen.

23

Nachdem mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Prozesskostenhilfe ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht gewährt werden kann, kommt auch die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO nicht in Betracht.

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