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Stadt Grafenwöhr Landkreis Neustadt a der Waldnaab Bebauungsplan Thumbachaue mit integriertem Grünordnungsplan Begründung Vorentwurf vom

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Stadt Grafenwöhr

Landkreis Neustadt a der Waldnaab

Bebauungsplan „Thumbachaue“

mit integriertem Grünordnungsplan

Begründung

Vorentwurf vom 29.01.2021

(2)

Auftraggeber: Stadt Grafenwöhr vertreten durch

den 1. Bürgermeister Edgar Knobloch Marktplatz 1

92655 Grafenwöhr Planverfasser:

TB MARKERT Stadtplaner * Landschaftsarchitekt PartG mbB Alleinvertretungsberechtigte Partner:

Peter Markert, Stadtplaner und Landschaftsarchitekt Matthias Fleischhauer, Stadtplaner

Adrian Merdes, Stadtplaner Amtsgericht Nürnberg PR 286 USt-IdNr. DE315889497

Pillenreuther Str. 34 90459 Nürnberg info@tb-markert.de www.tb-markert.de

Bearbeitung: Matthias Fleischhauer Stadtplaner

Sarah Stolberg

M.Sc. Stadt- und Regionalentwicklung

Planstand Vorentwurf vom 29.01.2021

Nürnberg, 29.01.2021 TB|MARKERT

_______________________________

Matthias Fleischhauer

Ort, 29.01.2021 Stadt Grafenwöhr

_______________________________

Erster Bürgermeister Edgar Knobloch

(3)

Stadt Grafenwöhr

Inhaltsverzeichnis

A.1 Anlass und Erfordernis 4

A.2 Ziele und Zwecke 4

A.3 Verfahren 4

A.4 Ausgangssituation 4

A.4.1 Lage im Stadtgebiet und Eigentumsanteile 4

A.4.2 Städtebauliche Bestandsanalyse 5

A.5 Rechtliche und Planerische Rahmenbedingungen 5

A.5.1 Übergeordnete Planungen 5

A.5.2 Baurecht, Rechtskräftiger Bebauungsplan 8

A.5.3 Naturschutzrecht 8

A.5.4 Artenschutzrechtliche Prüfung 8

A.5.5 Wasserhaushalt 9

A.5.6 Immissionsschutz 9

A.5.7 Denkmalschutz 9

A.6 Planinhalt 10

A.6.1 Räumlicher Geltungsbereich 10

A.6.2 Art der baulichen Nutzung 10

A.6.3 Maß der baulichen Nutzung 10

A.6.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise 10

A.6.5 Grünordnung 10

A.6.6 Örtliche Bauvorschriften gemäß Art. 81 BayBO i.V.m. § 9 Abs. 4

BauGB 11

A.6.7 Erschließung, Ver- und Entsorgung 12

A.6.8 Flächenbilanz 13

A.7 Wesentliche Auswirkungen der Planung 13

A.7.1 Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes 13

B Rechtsgrundlagen 14

C Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 14

D Abkürzungsverzeichnis 14

E Verzeichnis der Anlagen 15

(4)

Stadt Grafenwöhr

A.1 Anlass und Erfordernis

Trotz des anhaltenden Bedarfs an Wohnbauland in der Stadt Grafenwöhr bestehen im Hauptort kaum Möglichkeiten neue Flächen auszuweisen. Aus diesem Grund sollen beste- hende Innenentwicklungspotentiale der Stadt genutzt werden, indem bereits erschlossene aber mittlerweile ungenutzte Flächen einer neuen Nutzung zugeführt werden.

Das ehemalige Bauhofgelände in der Thumbachstraße bietet ein großes Potenzial für eine Nachnutzung für Wohnbauzwecke unter Einbeziehung der benachbarten Grundstücksflä- chen.

A.2 Ziele und Zwecke

Ziel des Bebauungsplans ist die Befriedigung der bestehenden Nachfrage nach Wohnbau- land. Zum einen soll hierbei die Siedlungsentwicklung des Ortsteils sowie die städtebauliche Struktur der näheren Umgebung berücksichtigt werden. Zum anderen soll das Plangebiet durch geeignete grünordnerische Festsetzungen angemessen durchgrünt werden.

A.3 Verfahren

Der Stadtrat der Stadt Grafenwöhr hat in der Sitzung vom 22.05.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Thumbachaue“ beschlossen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellt, da sich das Plangebiet gem. § 13b Abs. 1 BauGB in den Innenbereich anfügt und durch den Bebau- ungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründet wird.

Das Plangebiet setzt eine bebaubare Fläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO fest, die unter dem Schwellenwert von 10.000 m² gem. § 13b Abs. 1 S. 1 BauGB liegt. Aus Sicht des Stadtrats kann demnach der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB mit den Verfahrensvorgaben gem. § 13a BauGB aufgestellt werden.

Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB ist die Durchführung einer Umwelt- prüfung nicht erforderlich.

A.4 Ausgangssituation

A.4.1 Lage im Stadtgebiet und Eigentumsanteile

Das Plangebiet befindet sich nordwestlich im Hauptort Grafenwöhr. Begrenzt wird das Gebiet durch die Thumbachstraße im Norden und Westen, den Thumbach im Süden und die Neue Amberger Straße im Osten.

Die überplanten Grundstücke befinden sich teilweise in städtischem und teilweise in privatem Eigentum.

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Stadt Grafenwöhr

A.4.2 Städtebauliche Bestandsanalyse A.4.2.1 Nutzungen

Im Norden entlang der Thumbachstraße ist das Plangebiet vornehmlich durch Wohnnutzung geprägt, während im Süden eine große Grünfläche vorzufinden ist, die durch den Thumbach begrenzt wird. Derzeit befindet sich zentral im Plangebiet noch das ehemalige Bauhofge- lände, dass bereits seit ein paar Jahren nicht mehr genutzt wird.

Die nähere Umgebung ist vornehmlich durch Wohnnutzung geprägt. Zusätzlich befindet sich im Westen die Freiwillige Feuerwehr und nordöstlich ein Lebensmitteleinzelhandel sowie eine Apotheke.

A.4.2.2 Verkehrserschließung

Erschlossen ist das Plangebiet im Norden über die Thumbachstraße durch zwei vorhandene Zufahrten.

A.4.2.3 Kampfmittel und Altlasten

Es sind keine Altlasten- bzw. Verdachtsflächen im Plangebiet bekannt.

A.5 Rechtliche und Planerische Rahmenbedingungen A.5.1 Übergeordnete Planungen

A.5.1.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern 2018 (LEP)

Abbildung 1: Ausschnitt LEP Bayern - Strukturkarte (Stand 2018)

Betroffene Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramm Bayerns sind:

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Stadt Grafenwöhr

· In allen Teilräumen sind gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen oder zu erhalten. Die Stärken und Potentiale der Teilräume sind weiter zu entwickeln.

Alle überörtlich raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen haben zur Verwirkli- chung dieses Ziels beizutragen. (LEP 1.1.1, Ziel)

· Die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen ist nachhaltig zu gestalten. (LEP 1.1.2, Ziel)

· Die Abwanderung der Bevölkerung soll insbesondere in denjenigen Teilräumen, die besonders vom demographischen Wandel betroffen sind, vermindert werden. Hierzu sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten zur Schaffung und zum Erhalt von dauerhaften und qualifizierten Arbeitsplätzen […] zur Bewahrung und zum Ausbau eines attraktiven Arbeits- und Lebensumfelds insbeson- dere für […] Auszubildende […] sowie für Familien […] genutzt werden. (LEP 1.2.2;

Grundsatz)

· Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbeson- dere durch die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Sied- lungs- und Verkehrsentwicklung, die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuer- barer Energien (LEP 1.3.1; Grundsatz).

· Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. (LEP 3.1; Grundsatz)

· In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innen- entwicklung nicht zur Verfügung stehen. (LEP 3.2; Ziel)

· Eine Zersiedlung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden. (LEP 3.3; Grundsatz)

· Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. (LEP 3.3; Ziel)

· Natur und Landschaft sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden (LEP 7.1.1, Grundsatz)

· Es soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktion im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann (LEP 7.2.1; Grundsatz)

A.5.1.2 Regionalplan Oberpfalz-Nord (6)

Der berücksichtigte Regionalplan Oberpfalz-Nord vom 1. Februar 1989 mit seinen ver- bindlichen 27 Änderungen (Stand: Januar 2021), stellt die Stadt Grafenwöhr innerhalb des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab dem Mittelbereich Weiden i.d. OPf. zugehörig dar.

Grafenwöhr gilt als kreisangehörige Gemeinde des Mittelzentrums im Verbund mit den Städ- ten Eschenbach i.d. Oberpfalz und Pressath und gehört zum Kooperationsraum „Vierstäd- tedreieck“ mit den Schwerpunktfunktionen: Wirtschaft, Siedlungswesen, Freizeit und Erho- lung, Verkehr. Die Stadt gehört dem ländlichen Teilraum an, deren Entwicklung nachhaltig

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Stadt Grafenwöhr

gestärkt werden soll.

Abbildung 2: Ausschnitt Regionalplan "Oberpfalz-Nord (6)" Karte 2 Siedlung und Versorgung (2018)

Folgende Ziele des Regionalplans sind für die vorliegende Planung relevant:

· Die Region ist in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilräumen so zu erhalten und zu entwickeln, dass für ihre Bewohner die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Ge- meinschaft, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit sowie die natürlichen Le- bensgrundlagen gesichert und nachhaltig gefördert werden. (RP AI; 1)

· Die Siedlungsentwicklung soll [..] nachhaltig gestärkt und auf geeignete Siedlungsein- heiten konzentriert werden. (RP BII; Ziel 1.1)

· In der Nähe der militärischen Übungsgelände, insbesondere der Truppenübungs- plätze Grafenwöhr und Hohenfels, soll die Siedlungsentwicklung so gestaltet werden, dass von diesen Anlagen ausgehende Gefahren und Belastungen für die Bevölkerung möglichst vermieden werden. Auf die Ausweisung von Lärmschutzzonen soll hinge- wirkt werden. (RP BII; Ziel 1.6)

A.5.1.3 Wirksamer Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Grafenwöhr stellt das Plangebiet im Norden als Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckzuweisung „Bauhof“ dar. Der Planbereich im Süden wird hingegen als Grünfläche ausgewiesen.

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Stadt Grafenwöhr

Die Aufstellung des Bebauungsplans „Thumbachaue“ dient der Schaffung von Wohnbauflä- che und ist daher nicht vollständig aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelbar.

Im beschleunigten Verfahren ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Änderung des Flä- chennutzungsplanes entbehrlich; der Flächennutzungsplan ist ohne eigenständiges Verfah- ren im Wege der Berichtigung anzupassen.

A.5.2 Baurecht, Rechtskräftiger Bebauungsplan

Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es besteht kein Baurecht.

A.5.3 Naturschutzrecht

Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks „Nördlicher Oberpfälzer Wald“. Weitere, nach nationalem und internationalem Recht geschützte Gebiete (Naturschutzgebiet, Landschafts- schutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, FFH- oder SPA-Gebiete) sind nicht direkt betroffen.

Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb eines amtlich kartierten Biotops (6237-1122-002, Feuchtbiotopkomplex am Thumbach in Grafenwöhr).

A.5.4 Artenschutzrechtliche Prüfung

Die Prüfung des speziellen Artenschutzes ist nach §§ 44 und § 67BNatSchG Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Sie hat das Ziel, die artenschutz- rechtlichen Verbotsbestände bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten (alle europä- ischen Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, zu ermitteln und darzustellen.

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Stadt Grafenwöhr

Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu klären, ob die Umsetzung des Bebauungsplanes nur unter Verletzung von artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich wäre. In diesem Fall wäre der Plan nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB.

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

A.5.5 Wasserhaushalt

Das Plangebiet liegt im Süden innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsge- biets HQ 100 des Thumbach.

A.5.6 Immissionsschutz

Im Plangebiet ist durch den südwestlich liegenden Truppenübungsplatz Grafenwöhr auch im Nachtzeitraum mit Immissionen durch Flug- und Schießlärm zu rechnen, die zwangsläufig zu Belastungen der Bevölkerung und der Umwelt führen. Die militärische Entwicklung dieser Verteidigungsliegenschaft ist auch im Hinblick auf künftige Immissionen nicht vorhersehbar.

Betreiber des Truppenübungsplatzes sind die US-Streitkräfte. Diese sind aufgrund ihrer be- sonderen Rechtsstellung nicht verpflichtet den militärischen Übungsbetrieb zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einzuschränken. Beschwerden und/oder Ersatzansprüchen von Ei- gentümern und Bewohnern des Plangebietes können deshalb weder von der Bundesrepublik Deutschland/ der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben noch vom Betreiber Verteidigungs- liegenschaft anerkannt werden.

Weiter Lärmbelastung entsteht durch die Nähe zu der Bundesstraße B 299 im Osten. Es entsteht täglich ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von ca. 9.800 KfZ/24h. Zusätz- lich ist mit Lieferverkehr für den Lebensmitteleinzelhandel nordöstlich vom Plangebiet zu rechnen.

A.5.7 Denkmalschutz

Bodendenkmäler sind nicht bekannt.

Auf die Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2. BayDSchG wird hingewiesen:

§ Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal- schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige ver- pflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unter- nehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

§ Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbe- hörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

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Stadt Grafenwöhr

A.6 Planinhalt

A.6.1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flst-Nrn.

394/28, 394/29, 496, 529/7, 561/7 und 561/10 sowie Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn.

500, 501, 503, 559, 560 und 561, Gemarkung Grafenwöhr. Insgesamt beträgt die Gesamt- fläche ca. 1,8 ha.

A.6.2 Art der baulichen Nutzung

Festgesetzt werden Allgemeine Wohngebiete (WA) im Sinne des § 4 BauNVO. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht als Bestandteil des Bebauungsplans festgesetzt, da die damit verbundenen zu erwar- tenden Liefer- und Kundenverkehre dem Charakter des geplanten Wohnbaugebiets entge- genstehen würden.

A.6.3 Maß der baulichen Nutzung

Die zulässige Grundflächenzahl wird jeweils mittels baugebietsbezogenen Planeintrag fest- gesetzt. Eine individuelle Angabe der Grundflächenzahl für die jeweiligen Baugebietsteilflä- chen ermöglicht eine angemessen einheitliche bauliche Dichte.

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird in den Baugebietsteilflächen WA 1, WA 2 und WA 3 auf maximal drei und in der Baugebietsteilfläche WA 4 auf maximal ein.

Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO, Stellplätze, Garagen und Carports sind bis zu einer Gesamtfläche von 50 m² je Baugrundstück auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig.

In den Allgemeinen Wohngebieten darf die traufseitige Wandhöhe der Hauptkörper jeweils die mittels Planeintrag festgesetzte Höhe in Metern, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Außenmauer mit der Dachhaut oder bis zum oberen Wandab- schluss nicht überschreiten.

In der Baugebietsteilfläche WA 1 darf die Firsthöhe eine Höhe von 12,0 m bezogen auf die Geländeoberfläche nicht überschreiten.

A.6.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO findet keine Anwendung.

In den allgemeinen Wohngebieten wird die offene Bauweise gem. § 22 Abs. 1 BauNVO fest- gesetzt. Die Zulässigkeit von Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen wird jeweils mittels baugebietsbezogenen Planeintrag festgesetzt.

A.6.5 Grünordnung

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

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Stadt Grafenwöhr

A.6.6 Örtliche Bauvorschriften gemäß Art. 81 BayBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB

A.6.6.1 Dächer

Für Hauptgebäude in der Baugebietsteilfläche WA 1 sind ausschließlich Satteldächer zuläs- sig und orientiert sich an der Umgebungsbebauung. Die Dachflächen sind mit einer Dachnei- gung zwischen 20 und 30 Grad bezogen auf die Horizontale auszubilden.

In den Baugebietsteilflächen WA 2, WA 3 und WA 4 sind ausschließlich Flachdächer zulässig.

Diese sind mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad bezogen auf die Horizontale auszu- bilden.

Der Dachfirst ist über die längere Gebäudeseite anzuordnen.

In der Baugebietsteilfläche WA 1 sind Dacheindeckungen von Hauptgebäuden ausschließlich in roten, braunen und anthrazitfarbenen Farbtönen zulässig. Glänzende Materialien sind, ausgenommen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, nicht zulässig. Auf Dächern von Garagen, Carports und Nebenbaukörpern sind auch extensiv begrünte Flachdächer zu- gelassen.

Dächer von Garagen und Nebenbaukörpern sind in Form, Neigung und Deckungsmaterial dem Hauptkörper anzupassen oder als Flachdach auszubilden.

A.6.6.2 Dachaufbauten

In der Baugebietsteilfläche WA 1 sind Dachaufbauten zulässig in Form von rechtwinklig ste- henden Gauben, Zwerchgiebeln/-häusern als untergeordnete Elemente des Hauptdaches zulässig und müssen in Material und Farbe wie das Hauptdach erfolgen. Die summierte Breite von Dachaufbauten darf nicht größer sein als 2/3 der Dachlänge (gemessen am First).

In der Baugebietsteilfläche WA 1 sind Dachaufbauten ab einer Dachneigung des Hauptbau- körpers von 30 Grad zulässig.

In der Baugebietsteilfläche WA 1 ist je Gebäude nur eine Gaubenform zulässig. Aneinander gebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.

In der Baugebietsteilfläche WA 1 sind Dachaufbauten spiegelsymmetrisch auf der Dachflä- che anzuordnen, gespiegelt an einer vertikalen Ebene, die den Dachfirst und die Traufe in ihren Mittelpunkten schneidet.

Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

A.6.6.3 Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie

Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen auf Dächern sind ohne Aufständerung zu er- richten. Auf mit Flachdächern errichteten Garagen und Nebenbaukörpern dürfen die Module mit Aufständerung errichtet werden. Anlagen an Fassaden sind nicht zulässig. Notwendige Leitungen sind im Gebäude und nicht über die Fassaden und Dächer zu führen.

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Stadt Grafenwöhr

A.6.6.4 Außenwände

Außenwände sind als verputzte Fassaden zu gestalten. Ebenfalls zulässig sind Holzverklei- dungen.

Für Fassadenanstriche sind nur Weißtöne und helle Farben mit Hellbezugswerten größer als 40 zulässig. Farben mit einem Hellbezugswert von weniger als 40 sind ausschließlich an untergeordneten Fassadenteilen (z.B. Sockel oder Fasche) zulässig. Metallflächen an Fas- saden sind nur in nicht dauerhaft reflektierender oder nicht spiegelnder Ausführung zulässig.

A.6.6.5 Einfriedungen

Bauliche Einfriedungen sind als offene Einfriedungen (Zäune) auszuführen und dürfen eine Höhe von 1,5 m bezogen auf die endgültige Geländeoberfläche nicht überschreiten.

A.6.6.6 Gestaltung von Abfallsammelstellen

Private bewegliche Müllsammelbehälter sind so unterzubringen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. Sie sind in Gebäude oder in anderen Umhausungen zu integrieren oder dicht zu bepflanzen.

A.6.7 Erschließung, Ver- und Entsorgung A.6.7.1 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über Zufahrten von der Thumbach- straße.

A.6.7.2 Stromversorgung

Ein Anschluss an die örtliche Stromversorgung ist möglich.

A.6.7.3 Gasversorgung

Ein Anschluss an die örtliche Gasversorgung ist möglich.

A.6.7.4 Wasserversorgung

Ein Anschluss an die örtliche Wasserversorgung ist möglich.

A.6.7.5 Abwasserbeseitigung, Entwässerung

Das von den Dachflächen oder befestigten Oberflächen abfließende, unverschmutzte Nie- derschlagswasser ist auf dem Grundstück oberflächig und möglichst breitflächig über eine belebte Bodenschicht zu versickern, zurückzuhalten oder in Zisternen zu sammeln und als Brauchwasser zu nutzen und darüber hinaus im qualifizierten Trennsystem in den Thumbach einzuleiten.

(13)

Stadt Grafenwöhr

A.6.7.6 Stellplätze

Wird im weiteren Verlauf ergänzt.

A.6.8 Flächenbilanz

Tabelle 1: Flächenbilanz Geltungsbereich

Flächennutzung Fläche Anteil

Wohngebiet 11.000 m² 61,1 %

Öffentliche Straßenverkehrsfläche 4.000 m² 22,2 %

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 1.000 m² 5,6 %

Private Grünfläche 2.000 m² 11,1 %

Fläche gesamt 18.000 100 %

A.7 Wesentliche Auswirkungen der Planung

Auswirkungen der Planung ergeben sich zum einen durch eine höhere Versiegelung des Bo- dens und zum anderen durch eine Zunahme des Verkehrs, was ebenso einen Anstieg der Immissionen durch Verkehrslärm im Plangebiet zur Folge hat.

Diese Auswirkungen können als geringfügig eingestuft werden, da die Flächen bereits teil- weise versiegelt sind und durch die Nutzung als Bauhof ehemals ein vergleichsweise hohes Verkehrsaufkommen stattgefunden hat.

A.7.1 Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

(14)

Stadt Grafenwöhr

B Rechtsgrundlagen

§ Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728)

§ Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)

§ Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Plan- inhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanZV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 G des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)

§ Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 663)

§ Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) in der Fassung vom 23. 02.2011 (GVBl.

S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2020 (GVBl. S. 34)

§ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 290 der Verordnung der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S.

1328)

§ Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S.

796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350)

§ Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssamm- lung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geänd. durch § 1 Abs. 255 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98)

C Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ausschnitt LEP Bayern - Strukturkarte (Stand 2018)... 5 Abbildung 2: Ausschnitt Regionalplan "Oberpfalz-Nord (6)" Karte 2 Siedlung und Versorgung (2018) ... 7

Tabellenverzeichnis

Tabelle 3: Flächenbilanz Geltungsbereich ... 13

D Abkürzungsverzeichnis

Fl.-Nr. Flurnummer

(15)

Stadt Grafenwöhr

E Verzeichnis der Anlagen

§ …

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