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Kein Trennungsgeld beim Fehlen dienstlich verursachter Mehraufwendungen

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VG Ansbach, Urteil v. 11.07.2017 – AN 1 K 16.01450 Titel:

Kein Trennungsgeld beim Fehlen dienstlich verursachter Mehraufwendungen Normenketten:

TGV § 6 BUKG § 12 Leitsatz:

Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsgeld ist eine Kausalität zwischen der Versetzung und den entstehenden Mehrausgaben. Denn es sollen nur solche Kosten erstattet werden, die durch eine dienstliche Maßnahme zusätzlich auf den Beamten zukommen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

kein Trennungsgeld bei Fehlen dienstlich verursachter Mehraufwendungen, Rückkehr an ursprünglichen Dienstort nach mehreren Versetzungen, Wohnortswechsel

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger ist seit dem … 1993 Beamter der Beklagten und war zunächst im Kreiswehrersatzamt A tätig, später an anderen Dienstorten. Mit seiner Klage begehrt er die weitere Zahlung von Trennungsgeld für die Fahrtstrecke zwischen Wohnort (B) und Dienstort (A).

2

Dem Kläger wurde zunächst mit Wirkung zum … 1993 ein Dienstposten eines Sachbearbeiters für Berufsförderung und berufliche Rehabilitation beim Kreiswehrersatzamt in A (BesGr. A 9/10) übertragen.

Zum damaligen Zeitpunkt befand sich sein privater Wohnsitz in A (… Str. …, … A. Unter dem 10. Januar 1996 teilte der Kläger mit, dass sich sein Wohnsitz geändert habe, seine Anschrift laute nun: …Str. …, … B.

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Mit Wirkung zum …2004 wurde der Kläger vom Kreiswehrersatzamt A zum Kreiswehrersatzamt … – Standortteam C versetzt, ihm wurde ein Dienstposten eines Förderungsberaters im Standortteam C mit vorübergehenden Dienstort A (seit … 2001: BesGr. A 11) übertragen. Es wurde mitgeteilt, dass mangels Änderung des Dienstortes eine Umzugskostenvergütung entfalle.

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Mit Verfügung der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. Februar 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum

… 2005 dem Dienstort C zugewiesen. Im Hinblick auf die anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen wurde eine Umzugskostenzusage nicht erteilt, eine erneute Entscheidung innerhalb von drei Jahren wurde in Aussicht gestellt. Sollte der Kläger gleichwohl beabsichtigen, umzuziehen, sei eine Erteilung auf Antrag möglich.

5

Zum …2008 wurde der Kläger zum Kreiswehrersatzamt D versetzt und ihm wurde die Leitung des

Zentralbereichs beim Beförderungsdienst (BesGr. A 12) an diesem Dienstort (…str., … D) zugewiesen. Eine Umzugskostenvergütung wurde mit gleicher Begründung wie zuvor zunächst nicht erteilt.

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(2)

Mit Wirkung vom … 2012 (Verfügung vom … 2012) wurde der Kläger zum KarriereCenter Bundeswehr A (… Str. …, … A) versetzt, ihm wurde der Dienstposten „…“ (BesGr. A 12) übertragen. Offensichtlich (nicht in der Trennungsgeldakte enthalten) erfolgte zeitgleich eine Rückabordnung nach D. Eine

Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, weil die Versetzung „innerhalb des Dienstortes bzw. an den bisherigen Wohnort“ angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (Betreff: „Ihre Dienstliche Verwendung, Versetzungsverfügung WBV Süd vom … 2012“) wurde mitgeteilt, dass die Zuteilung des Klägers an den Dienstort D mit Ablauf des 28. Februar 2014 beendet werde.

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Am 16. April 2014 beantragte der Kläger die Bewilligung von Trennungsgeld. Zum Zweck der weiteren Bearbeitung seines Trennungsgeldantrags erklärte der Kläger mit Formblatt am 29. Mai 2015, dass er für den Dienstort A noch nie die Zusage der Umzugskostenvergütung bekommen habe. Zur angefragten Angabe der Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Dienststätte, zu der er zuletzt kein Trennungsgeld erhalten habe, erklärte er formblattmäßig: „Die Entfernung zwischen meiner damaligen Wohnung in …str. …, … B und meiner damaligen Dienststätte in … Str. …, … A (KWEA A) beträgt 33 km.

Diese Strecke habe ich regelmäßig zurückgelegt mit eigenem PKW. Kosten sind mir entstanden: Ja“.

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Erstmals aktenkundig im Forderungsnachweis vom 3. September 2015 für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 6 TGV (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort) gab der Kläger formblattmäßig an, die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der bisherigen Dienststätte während seiner letzten Verwendung ohne Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld betrage 8 km zwischen der damaligen

Wohnanschrift A, … Str. … und KWEA A, … Str. … 9

In der Bearbeitung des Trennungsgeldantrags teilte das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr auf eine Entfernungsanfrage der bearbeitenden Stelle unter Berücksichtigung der

„LtrGeoInfoDBw – Fachdienstliche Anweisung für den GeoInfoDBw 2-10-101 VS-NfG, Amtliche Entfernungsmitteilung Wohnort-Dienstort. Stand 01/2011“ mit, dass die Entfernung der kürzesten

verkehrsüblichen Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte 32,2 km betrage. Verschiedene, in der Akte enthaltene Ausdrucke von Internet-Kartendiensten hatten zuvor 32,5 bzw. 32,4 km ergeben.

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Im Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Ingolstadt vom 12. Mai 2014 [Bl. 35] wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er seit dem Dienstantritt am … 2014 dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld habe. Gemäß § 6 Abs. 1 TGV erhalte ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehre oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten sei (§ 3 Abs. 1 Satz 2), als

Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.

Hierauf seien Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen (bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV der ursprünglichen) Dienststätte

entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer betrage. Dabei sei als Aufwand ein Betrag von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Die zu berücksichtigende Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte wurde auf 33 km festgesetzt, die für die Festsetzung des anzurechnenden Eigenanteils maßgebliche Entfernung zur ursprünglichen Dienststätte auf 33 km. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen.

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Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2015 durch das inzwischen zuständige Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw,

Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 wurde die zu berücksichtigende Strecke (als Kürzungsposten) abweichend auf 34 km festgesetzt, diese Entfernung werde ab Abrechnungsmonat April 2014 berücksichtigt.

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Aus einem Aktenvermerk über ein Gespräch mit dem Kläger vom 29. September 2015 wurde von der Sachbearbeiterin Frau … mit dem Betreff „Eigenanteil gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV“ folgendes festgehalten [Bl. 39]: „Der Eigenanteil gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV wurde mit Bescheid des BwDLZ Ingolstadt vom 12.05.2014 auf 33 km festgesetzt. Bei der erstmaligen Überprüfung der übergeleiteten Akte war aufgrund der Angaben des TG-Empfängers im Vordruck ‚§ 6 Erklärung Eigenanteil‘ vom 29.05.2015 der o.a.

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Bescheid nicht zu beanstanden. Daher wurden bei der TG-Berechnung für die Monate April 2015 bis Juli 2015 stets 33 km als Eigenanteil berücksichtigt. Allerdings hatte *. trotz Aufforderung seit der Überleitung noch keinen seiner Forderungsnachweise (FN) vollständig ausgefüllt; dies hat er nunmehr bei dem FN August 2015 erledigt. In Ziffer 7 gibt er jetzt an, dass die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der bisherigen Dienststätte während der letzten Verwendung ohne TG-Anspruch nur 8 km beträgt. Auf meine tel. Nachfrage hin teilt er mit, dass er bis auf seiner erste Verwendung immer TG erhalten hat und damals die Entfernung 8 km betrug. Zu seinen bisherigen Angaben führt er aus, die Frage nicht ganz verstanden zu haben. Er bittet, wenn möglich, um Berücksichtigung der neuen Angaben rückwirkend ab April 2015; für den Zeitraum davor wird er sich an das BwDLZ Ingolstadt wenden.“

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Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw, Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 vom 15.

Oktober 2015 der anzurechnende Eigenanteil auf 8 km festgesetzt. Im Übrigen verbleibe es bei den getroffenen Feststellungen.

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 6. November 2015 (Eingang 9. November 2015) gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zum Antragszeitpunkt 16. April 2014 und zum

Festsetzungszeitpunkt 12. Mai 2014 seien seines Erachtens schon nicht mehr die sachlich richtigen Daten verwendet worden, zumal mit Änderungsdatum 8. April 2014 zu Punkt 7 des Forderungsnachweises nach

§ 6 TGV eine Änderung in der Fragestellung erfolgt sei. Auf diesen Umstand habe das BwDLZ in der Abrechnung nicht entsprechend reagiert. Die Ursprungsangaben von 80 km seinerseits (mit dem Zusatz, dass aufgrund TG-Erstattung keine Kosten angefallen seien) seien auf 33 km Eigenanteil angepasst und abgerechnet worden. Bei keinerlei Angaben seinerseits seien in den neueren Anträgen diese 33 km zugrunde gelegt worden, konsequenterweise hätte demnach keinerlei Anrechnung erfolgen dürfen, was auch zu seinen Gunsten falsch gewesen wäre. Er halte den Bescheid vom 12. Mai 2014 demnach für rechtswidrig, weshalb auch jetzt noch eine Rücknahme (auch für die Vergangenheit) erfolgen könne. Er bitte daher um Neuberechnung des zurückliegenden Forderungsnachweise unter Anrechnung des Eigenanteils von 8 km.

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Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw, Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 dem Kläger mit, bei der Prüfung des Widerspruchs und der nun vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass dieser keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Es werde daher beabsichtigt, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen und die Zahlung des Trennungsgelds einzustellen, wozu er sich äußern könne.

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Der Kläger äußerte sich hierzu mit Email vom 22. März 2016. Er sei im Januar 1996 wegen

Familienzuwachses (… 1995) nach B umgezogen. Mit dem trennungsgeldrechtlichen Wohnort A könne er nichts anfangen, weil die TG-Zahlungen von B aus erfolgt seien; dies sei auch zum Vorteil für die

Dienststelle gewesen, da die Entfernung A-Nord nach C und vor allem nach D weiter sei als von B aus.

Inwieweit es sich um zusammenhängende Maßnahmen handle, sei für ihn fraglich, da ja der Standort A wohl im November 2004 gänzlich aufgelöst worden sei. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung bitte er zugesandt zu bekommen, den TG-Antrag März 2016 werde er dennoch vorsorglich nach Hannover senden. Er bitte dann um zeitnahe Entscheidung, da es ja wohl auf den Klageweg hinauslaufen werde. Die erhaltenen Gelder seien in den allgemeinen Lebensunterhalt mit eingeflossen, beispielsweise bezüglich Benzin- und Autoreparaturkosten.

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Daraufhin erließ das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw, Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 am 8. April 2016 einen Rücknahmebescheid, mit dem der mit Bescheid des BwDLZ Ingolstadt vom 12. Mai 2014 erlassene und mit Bescheid des BAIUDBw KompZ TM AbrSt Hannover vom 15. Oktober 2015 geänderte

Festsetzungsbescheid mit sofortiger Wirkung zurückgenommen wurde (1.); die mit Forderungsnachweisen für die Monate Oktober, November und Dezember 2015 sowie für Januar und Februar 2016 gestellten

(4)

Anträge auf Festsetzung von Trennungsgeld wurden abgelehnt (2.) und der gegen die Neufestsetzung der Entfernungskilometer für die Festsetzung des Eigenanteils gerichtete Widerspruch wurde als erledigt betrachtet (3.).

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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass neben den in § 1 Abs. 1 und 2 TGV genannten Voraussetzungen weitere Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die sich durch eine Versetzung ergebende, nicht vermeidbare, getrennte Haushaltsführung sei, die in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie im Billigkeitsgrundsatz wurzele. Die Zahlung von Trennungsgeld sei also nur insoweit gerechtfertigt, als der Dienstherr sie zu verantworten habe, weil er den Beschäftigten dazu zwinge, an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nicht erfüllt, weil er bei Einstellung an den Dienstort A auch dort gewohnt habe und aus persönlichen Gründen nach B gezogen sei. Von dort aus sei er seinerzeit täglich nach A gependelt, ohne dass ihm damals eine Entschädigung in Form von Trennungsgeld bewilligt worden sei. Trennungsgeld habe ihm damals nicht zugestanden, weil er damals ohne die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auslösende Gründe und somit rein persönlich motiviert an einen Ort außerhalb des Einzugsgebiets seiner Dienststelle umgezogen sei. Gründe, aus denen sich eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Trennungsgeld ableiten ließe, seien hier nicht gegeben. Auch die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründe änderten hieran nichts. Die Kosten für das Pendeln zwischen Wohnung und Dienstort, die durch die Versetzung nach A zum dortigen Karrierecenter seit dem Ende der Zuteilung zum Karrierecenter A, Außenstelle D entstünden, beruhten ausschließlich auf seiner seinerzeit getroffenen, persönlichen Entscheidung, aus dem Dienstort A weg zu ziehen. Daher würden auch die Anträge Oktober 2015 bis Februar 2016 abgelehnt.

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Zudem sei der als rechtswidrig erkannte Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG

zurückzunehmen. Auch die Ausübung des zustehenden Ermessens habe nicht zu einer Belassung der Position führen können. Infolge des zugebilligten Vertrauensschutzes werde von der Rückforderung in der Vergangenheit festgesetzter Zahlungen abgesehen.

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Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29. April 2016 (Eingang 2. Mai 2016) Widerspruch. In der Begründung führte er hierzu aus, sollte diese Auffassung wider Erwarten zutreffen, hätten jahrelang die Kollegen aus D und … zu viel Eigenanteil in Abzug gebracht, da ja bis zum 28. Februar 2014 zweifelsohne Trennungsgeld zugestanden hätte. Hauptgrund seiner Widerspruchserhebung sei die Ablehnung aufgrund des „trennungsgeldrechtlichen“ Wohnortes A. Es sei ausgeführt worden, dass das Trennungsgeld von dem Ort aus zustehe, für den die Umzugskostenzusage erteilt worden sei, also vorliegend von A aus. Er habe allerdings seit dem 1. Oktober 1993 niemals eine Umzugskostenzusage erhalten. Die erste diesbezügliche Personalmaßnahme sei die vom 18. Dezember 2003 (Versetzung von C mit Dienstort A; keine UKV, weil sich der Wohnsitz nicht ändere). Nach der Argumentation hätte man sich den Zusatz sparen können, da er ja weiterhin am trennungsgeldrechtlichen Wohnort A gewesen sei, obwohl er am 10. Januar 1996 den Wohnort B angezeigt habe. Am … 2012 habe er wieder eine

Personalmaßnahme mit Versetzung nach A erhalten; eine UKV sei nicht zugesagt worden, da sich der Dienstort nicht ändere und gerade nicht, weil er an den bisherigen Wohnort versetzt worden sei.

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Weiter bitte er darum, ihm die genannte „höchstrichterliche Rechtsprechung“ zukommen zu lassen. Es sei ihm auch schleierhaft, wie plötzlich ohne Rechtsänderung eine komplett neue Auslegung einer Verordnung erfolgen könne. Auftretende persönliche Lebensumstände würden demnach wohl im Trennungsgeldrecht unterschiedlich behandelt (beim Wohnort werde ein Trennungsgeldwohnort berücksichtigt, bei Heirat würden die aktuellen Gegebenheiten zugrunde gelegt). Zudem werde im Reisekostenrecht, das der TGV voranstehe auch immer vom aktuellen Wohnort aus gerechnet.

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Hinsichtlich des Eigenanteils könne seines Erachtens immer nur der Eigenanteil zugrunde zu legen sein, den man zuletzt für den Dienstherrn aufgebraucht habe. In C seien deshalb die vormaligen Fahrtkosten nach A zu berücksichtigen gewesen, in D die vormaligen Fahrtkosten von B nach C. Deshalb seien in A die Kosten nach D zu berücksichtigen gewesen.

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(5)

Die gesamte Angelegenheit beruhe nur auf den Angaben im geänderten Formblatt, ohne dass eine entsprechende Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei.

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Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw legte am 12. Mai 2016 den Widerspruch dem zuständigen „Kompetenzzentrum Travelmanagement Bw, Abrechnungsstelle Hamm-Münster“ in Münster zur Entscheidung vor.

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Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travelmanagement Bw, Abrechnungsstelle Münster, TM 3.3 erließ am 24. Juni 2016 (persönlich

ausgehändigt am 5. Juli 2016) folgenden Widerspruchsbescheid:

„1. Ihren Widerspruch vom 6. November 2015 gegen den Bescheid des BAIUDBw – KompZ TM –

Abrechnungsstelle Hannover vom 15. Oktober 2015 über die Festsetzung eines Eigenanteils von 8 km ab Anspruchsmonat August 2015 weise ich als unbegründet zurück.

2. Den Bewilligungsbescheid des BAIUDBw – KompZ TM – Abrechnungsstelle Hannover vom 20. August 2015 hebe ich auf, soweit dieser Ansprüche auf Trennungsgeld ab dem Anspruchsmonat Oktober 2015 festsetzt.

3. Den Bescheid des BAIUDBw – KompZ TM – Abrechnungsstelle Hannover vom 8. April 2016 hebe ich auf, soweit hiermit die Erledigung ihres Widerspruchs vom 6. November 2015 verfügt wurde.

4. Ihre inhaltsgleichen Widersprüche vom 29. April 2016 und 4. Mai 2016 gegen den Bescheid des BAIUDBw – KompZ TM – Abrechnungsstelle Hannover vom 8. April 2016 über die Versagung eines Anspruchs auf Trennungsgeld für den Dienstort A weise ich als unbegründet zurück.

5. Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei.“

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Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:

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Vor der aktuellen Verwendung am Dienstort A sei der Kläger bereits schon einmal für die Zeit vom … 1993 bis zum* … 2005 an diesem Dienstort verwendet worden. Die Versetzung dorthin, zum Kreiswehrersatzamt A, sei seinerzeit nach erfolgreicher Laufbahnausbildung mit Personalverfügung der

Wehrbereichsverwaltung VI vom 6. September 1993 erfolgt. Die Zusage der Umzugskostenvergütung sei damals nicht erteilt worden, da der Kläger am Dienstort A bereits gewohnt habe. Der Verwendung in A seien weitere Versetzungen jeweils ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und mit Anspruch auf Trennungsgeld an die Dienstorte C und D erfolgt, bevor der Kläger im … 2014 nach A zurückgekehrt sei.

Während seiner Erstverwendung am Dienstort A im … 1996 habe der Kläger seinen Wohnsitz in das ca. 32 km entfernte B verlegt, wo er noch heute lebe.

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Der Grundbewilligungsbescheid des BwDLZ Ingolstadt vom 12. Mai 2014 sowie die Änderungsbescheide der Abrechnungsstelle Hannover vom 20. August 2015 und 15. Oktober 2015 stellten Verwaltungsakte dar, die bei Rechtswidrigkeit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Gemäß § 12 Abs. 1 BUKG in Verbindung mit § 1 TGV werde Berechtigten aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld als Ausgleich für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung des Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei, erneut Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liege. Da dem Kläger die Umzugskostenvergütung anlässlich seiner Versetzung zum Karrierecenter der Bundeswehr in A zum … 2012 bzw. der Aufhebung der Zuteilung zum Dienstort D zum … 2014 nicht zugesagt worden sei, sein neuer Dienstort A ein anderer als der bisherige Dienstort D sei und seine Wohnung in B nicht im

Einzugsgebiet der neuen Dienststelle liege, seien die Voraussetzungen für den Bezug von Trennungsgeld in Teilen erfüllt. Trennungsgeld wäre gleichwohl nur zu gewähren, wenn die vom Kläger zu tragenden versetzungsbedingten Mehrkosten ihre Ursache in einer getrennten Haushaltsführung oder dem

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Beibehalten der Wohnung hätten. Anlässlich seiner Verwendungen seinerzeit in A, danach in C, D und aktuell wieder A habe der Kläger seine Wohnung der Erstverwendung A nach B verlegt und diese Wohnung beibehalten. Eine Unterkunft mit räumlichem Bezug zu seinem neuen Dienstort habe er nicht bezogen. Der Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen durch den Dienstherrn betreffe nach der ständigen Rechtsprechung nur die Aufwendungen, die durch die dienstliche Maßnahme verursacht worden sei. Das Trennungsgeld solle ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Bediensteten durch eine dienstliche Maßnahme entstünden. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzten zugleich auch diese

Ausgleichspflicht. Sie beschränke sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liege. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht würden und dem persönlichen Bereich des

Bediensteten zuzurechnen sein, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfielen, habe der Dienstherr nicht auszugleichen. Ein Anspruch auf Trennungsgeld bestehe auf der Grundlage der

Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2012 und 28. Oktober 2013 nicht, wenn für den Dienstort bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt war, bzw. nur deswegen nicht erteilt war, weil der Bedienstete bereits am Dienstort gewohnt habe und die bzw. der Bedienstete nach erneuter Versetzung an diesem Dienstort täglich zwischen seiner Hauptwohnung und Dienststätte pendle. Als tragenden Grund habe das Gericht ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 BUKG eine getrennte Haushaltsführung Grundvoraussetzung für einen Trennungsgeldanspruch sei; daran fehlte es den entschiedenen Fällen, weil die Betroffenen täglich von ihrem Familienwohnort zur Bedienstete gependelt seien. Wie sich aus diesen Ausführungen ergebe, seien Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld entstandene Mehraufwendungen für das Beibehalten der Wohnung in unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Maßnahme. So gehe auch die höchstrichterliche Rechtsprechung von einem Begrenzungscharakter der Fürsorgepflicht und der Billigkeit aus (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.2000, Az.

10 C 3.99, BVerwGE 111, 255; U.v. 23.04.1987, Az. 6 C 8.84, BVerwGE 77, 199 m.w.N.).

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Der Kläger habe seinerzeit mit dem Umzug nach B aus privaten Gründen die höheren Aufwendungen für das tägliche Pendeln zur Dienststelle in Kauf genommen, ein monetärer Ausgleich seitens des Dienstherrn sei nicht erfolgt, da dieser Wohnortswechsel nicht dienstlich bedingt gewesen sei. Die Aufwendungen, die der Kläger damals bereit gewesen sei, aus eigenen Mitteln zu tragen, gingen heute, bei der erneuten dienstlichen Verwendung am Dienstort A, zu seinen Lasten.

30

Für die Bemessung des Trennungsgelds sei in der Tat ausschließlich die Wohnung in B und nicht die frühere Wohnung in A maßgebend; jedoch sei der Umstand, dass er seinerzeit bereits am Dienstort A gewohnt habe und aus privaten Gründen von dort weggezogen sei, bei der Begründung eines Anspruchs auf Trennungsgeld zu berücksichtigen. Solange der Kläger am Dienstort A gewohnt habe, habe er keine bzw. kaum Aufwendungen für das tägliche Erreichen der Dienststelle zu tragen gehabt. Dementsprechend habe es für den Dienstherrn keine Veranlassung gegeben, eventuelle Mehraufwendungen auszugleichen.

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Zugleich würden die Einlassungen des Klägers, die Rechtsprechung des OVG NRW könne nicht seiner neuen bzw. anderen Auslegung der Trennungsgeldverordnung führen, zurückgewiesen. Die Auslegung von Rechtsvorschriften sei die Kernaufgabe der Gerichtsbarkeit; der jeweilige Entscheidungstenor der OVG- Urteile lassen sich sehr wohl aus dem materiell-rechtlichen Regelungsinhalt der Trennungsgeldsverordnung ableiten, vorliegend aus § 1 Abs. 2 TGV. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Aufwendungen des Klägers nicht durch die erneute Versetzung an den Dienstort und eine gegebenenfalls hierauf beruhende getrennte Haushaltsführung sondern durch das Beibehalten der außerhalb des Einzugsgebietes gelegenen Wohnung, zu der er täglich zurückkehre, verursacht würden. Folglich sei die Gewährung von

Trennungsgeld auf Grundlage der Bewilligungsbescheide vom 12. Mai 2014, 20. August 2015 und 15.

Oktober 2015 unbegründet. Bei den Bewilligungsbescheiden handle es sich daher um rechtswidrige Verwaltungsakte.

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Unter Ausübung des nach § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessens und unter Zugrundelegung der Ermessensgrundsätze überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller Trennungsgeldempfänger mit denselben Voraussetzungen sowie das Bestreben, weitere rechtswidrige Leistungen zulasten des Bundeshaushaltes zu unterbinden, das Interesse des Klägers an der Gewährung

(7)

des Trennungsgelds. Wegen des Vertrauensschutzes hätten die Bewilligungsbescheide nicht

zurückgenommen werden dürfen, soweit der Kläger als Begünstigter die Leistungen verbraucht und somit auf den Bestand der Bescheide vertraut habe. Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhalts sei bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse für die Vergangenheit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Es sei gleichermaßen davon auszugehen, dass das gezahlte Trennungsgeld im Rahmen der allgemeinen Lebensführung des Klägers verbraucht worden sei. Soweit demnach in der Vergangenheit Trennungsgeld auf Grundlage der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide bis einschließlich September 2015 bezahlt worden sei, werde Vertrauensschutz gewährt. Daher seien die Bewilligungsbescheide in Bezug auf die in der Vergangenheit bewilligten Leistungen nicht zurückzunehmen. Eine Rückforderung gezahlter Leistungen werde durch die Verwaltung nicht betrieben. Der Tenor des Bescheides vom 8. April 2016 werde deshalb korrigiert, da richtigerweise für die Vergangenheit nicht von einer Aufhebung auszugehen sei (wird ausgeführt).

33

Ein Vertrauensschutz für künftige Leistungen bestehe hingegen nicht. Die Rücknahme der

Bewilligungsbescheide für die Zukunft liegende Anspruchszeiträume richte sich daher ausschließlich nach § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herstellung eines der Gesetzeslage entsprechenden Zustandes. Deshalb seien die Bescheide für die Zukunft zurückzunehmen gewesen. Die Rücknahme sei auch fristgerecht erfolgt.

34

Hinsichtlich der Widersprüche vom 6. November 2015 und 29. April 2016 bzw. 4. Mai 2016 bezüglich der Neufestsetzungen des Eigenanteils für die zurückliegenden Verwendungen an die Dienstorte C und D sei Rechtsgrundlage für die hier zu treffende Entscheidung § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 TGV. Die letzte

Verwendung bzw. der letzte Dienstort ohne Anspruch auf Trennungsgeld sei im Falle des Klägers A gewesen. Am Dienstort A habe sich demnach seine ursprüngliche Dienststätte, das Kreiswehrersatzamt A, befunden. Hier habe er zunächst eine Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte von 8 km gehabt, nach dem Umzug nach B ca. 33 km. Die Fahraufwendungen, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen gewesen sein, hätten deshalb zunächst 8 km, später sogar 33 km betragen. Nach der Systematik und dem Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV seien dabei die zuletzt getragenen und höheren Fahraufwendungen für die Bemessung des Eigenanteils maßgeblich.

Wenn der Kläger sich selber zugemutet habe, durch den privat motivierten Umzug nach B höhere Fahraufwendungen in Kauf zu nehmen, so sei es gerechtfertigt, wenn der Dienstherr diese

Fahraufwendungen bei der Gewährung von Trennungsgeld als nicht dienstlich veranlasste Aufwendungen in Anrechnung bringe. Der Eigenanteil gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV sei daher auf 33 km festzusetzen gewesen. Der Bescheid der Abrechnungsstelle Hannover vom 15. Oktober 2015 sei damit auch in Bezug auf den nicht korrekt festgesetzten Eigenanteil von 8 km aufzuheben gewesen. Für zurückliegende Zeiträume eines Anspruchs auf Trennungsgeld an den Dienstorten D und C könne keine Nachberechnung und-Erstattung erfolgen. Der Widerspruch vom 6. November 2015 und die Widersprüche vom 29. April 2016 und 4. Mai 2016 seien daher zurückzuweisen gewesen.

35

Dem Bescheid war ein Merkblatt beigefügt, auf das Bezug genommen wird.

36

Der Kläger erhob mit einem am 1. August 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid mit den Klagezielen:

„1. Rücknahme der Eigenanteilfestsetzung von 8 km

2. Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides v. 20.08.15

3. Weiterhin Zusage auf Anspruch Trennungsgeld für den DO A ab Oktober 2015.“

37

Zur Begründung führte er aus, die erwähnte Umzugskostenvergütungszusage und damit einhergehende Trennungsgeldbewilligung nach § 3 TGV für auswärtiges Verbleiben würde auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Ersparnis mindestens die doppelten Kosten gegenüber der Pendelentschädigung nach § 6 TGV (ca. 150 EUR monatl.) betragen und damit dem Sparsamkeitsgrundsatz entgegenlaufen. Im Übrigen

(8)

nehme er Bezug auf seine Widerspruchsbegründung. Die Rechtsprechung des OVG NRW lege immer eine Umzugskostenzusage zugrunde, die es in seinem Fall niemals gegeben habe.

38

Mit Schriftsatz vom 15. August 2016 übersandte die Beklagte die Verwaltungsakte und beantragte, die Klage abzuweisen.

39

Zur Begründung wurde Bezug auf den Widerspruchsbescheid genommen. Der Streitwert betrage 2.151,67 EUR.

40

Der Kläger beantragte zuletzt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2016 und des

Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2016 zu verpflichten, ihm auch für den Zeitraum ab Oktober 2015 Trennungsgeld in der beantragten Höhe zu gewähren.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Entscheidungsgründe 42

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

43

Die nach Klarstellung des Klageantrags durch den Kläger einzig streitgegenständliche Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung mit Bescheid vom 8. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld ab dem Zeitraum Oktober 2015.

44

Die Bewilligung von Trennungsgeld mit Bescheid vom 12. Mai 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. August 2015 und 15. Oktober 2015 durfte nach § 48

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Wirkung ab Oktober 2015 zurückgenommen werden, weil es sich insoweit um eine rechtswidrigen Verwaltungsakt handelte und die Voraussetzungen der § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG erfüllt sind.

45

Die Bewilligung von Trennungsgeld war rechtswidrig, weil seit der Versetzung des Klägers nach A die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen und dem Kläger deshalb (auch) für den hier relevanten Zeitraum ab Oktober 2015 kein entsprechender Anspruch zusteht.

46

Zwar liegen – wie von der Beklagten zutreffend dargelegt wurde – die unmittelbar in § 6

Trennungsgeldverordnung (TGV) genannten Voraussetzungen vor, weil der Kläger aus dienstlichen Gründen versetzt wurde, er täglich an seinen Wohnort zurückkehrte und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten ist. Allerdings ergibt sich aus dem der TGV zugrundeliegenden § 12 Abs. 1

Bundesumzugskostengesetz (BUKG), dass Trennungsgeld für die dem Berechtigten entstehenden notwendigen Auslagen zu gewähren ist. Hieraus folgt, dass als notwendige Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsgeld eine Kausalität zwischen der Versetzung und den entstehenden

Mehrausgaben bestehen muss. Nach dem BUKG sollen nur solche Kosten erstattet werden, welche durch eine dienstliche Maßnahme zusätzlich auf einen Beamten zukommen (vgl. OVG Münster, B.v. 19.9.2012, Az. 1 A 1174/12, Rn. 3, juris; B.v. 28.10.2013, Az. 1 A 856/12, Rn. 4, juris).

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An diesem erforderlichen Zusammenhang zwischen dienstlicher Maßnahme und den Mehrkosten fehlt es vorliegend, weil der Kläger bei unverändertem Wohnsitz nach zwischenzeitigen Versetzungen nach C und

(9)

D mit der Rückversetzung nach A sogar an die gleiche Adresse nur noch exakt die Fahrtstrecke zu bewältigen hat, die er selbst – nicht dienstlich bedingt – durch seinen Umzug im Jahr 1996 vom damaligen und nunmehrigen Dienstort A nach B auf sich genommen hat. Insofern ist ihm gegenüber der früheren Tätigkeit kein zu berücksichtigender Mehraufwand gegenüber der Zeit vor der Versetzung entstanden.

48

Im Ergebnis kommt es daher nicht – wie vom Kläger angenommen – darauf an, dass bei der Entscheidung über die Bewilligung von Trennungsgeld für ihn fiktiv ein anderer Wohnsitz anzunehmen wäre. Bei

vorliegend unverändertem Wohnsitz und Rückversetzung an den früheren Dienstort ist eine Trennungsgeldbewilligung aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen.

49

Nachdem sich diese Kausalitätsüberlegungen im vorliegenden Fall ausschließlich auf die konkrete Situation des Klägers (Wohnort B, Dienstort A) beziehen, ändert auch das hypothetische Beispiel des Klägers, dass gleiches bei einem Dienstortwechsel zwischen E und A bei seiner nunmehr bezogenen Wohnung innerhalb des E-Einzugsgebiets gelten müsste, nichts am Ergebnis. Denn nach jedem eventuellen späteren Wechsel des Dienstortes müsste eine erneute Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgen. Ob das vom Kläger vermutete Ergebnis dann tatsächlich zutreffend wäre, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

50

Auch die Überlegung des Klägers, dass der Beklagten höhere Kosten hätten entstehen können, wenn er in der Vergangenheit seinen Wohnsitz verlegt hätte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil Zweck des Trennungsgeldes einzig ein Ausgleich eines konkret entstandenen zusätzlichen Aufwands ist und hypothetische Fallgestaltungen deshalb nicht relevant sind.

51

Nichts anderes ergibt sich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit dadurch, dass der Kläger inzwischen seinen Wohnsitz von B nach … (Fahrtstrecke ca. 85 km) verlegt hat, da auch dieser Umzug nicht dienstlich bedingt war und der Kläger damit wiederum auch diesen erhöhten Fahrtaufwand privat aufzunehmen bereit war.

52

Die Beklagte hat deshalb ohne Ermessensfehler mit Bescheid vom 8. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 mit dem Ziel der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände in Ausübung ihres Ermessens den Bescheid mit Wirkung für die noch nicht festgesetzten Monate ab Oktober 2015 aufgehoben und zugleich (nur) hinsichtlich der Zeiträume in der Vergangenheit, in denen

Trennungsgeld bewilligt und ausgezahlt wurde, von einer Aufhebung der Bewilligung abgesehen.

53

Auch die Jahresfrist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten. Diese beginnt nach ständiger Rechtsprechung dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit eines

Verwaltungsakts erkannt hat und die ihr für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BayVGH, B.v. 25.2.2016, Az. 14 ZB 14.874, Rn. 5, juris mit Verweis auf BVerwG, B.v.

19.12.1984, Az. GrSen 1.84 u.a.; B.v. 29.8.2014, Az. 4 B 1.14, Rn. 8; vgl. dazu auch Sachs in

Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 228). Nachdem ausweislich der Akte frühestens mit dem Forderungsnachweis für August 2015 vollständig ausgefüllte

Forderungsnachweise vorgelegen hatten (vgl. Aktenvermerk des Kompetenzzentrums Travel Management Bw), konnte schon deshalb vorher keine Kenntnis der Behörde angenommen werden. Mit Erlass des Rücknahmebescheides am 8. April 2016 wurde die Jahresfrist damit unzweifelhaft gewahrt.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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