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498 TribünePsychische Erkrankungen und Arbeitswelt: Herausforderung und Chance für die Psychiatrie

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Academic year: 2022

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Schweizerische Ärztezeitung

SÄZ – BMS Bulletin des médecins suisses – Bollettino dei medici svizzeri – Gasetta dals medis svizzers

15 –1 6 1 2. 4 . 2 01 7 463 Editorial

Elektronischer Geschäfts­

bericht der FMH:

vielfältige Vorteile

464 FMH

SIWF­Geschäftsbericht 2016 Kurzfassung: Perspektiven der ärztlichen Bildung

508 «Zu guter Letzt»

von Hans Stalder

Personalisierte Medizin vs. personalisierte Medizin

498 Tribüne

Psychische Erkrankungen und Arbeitswelt:

Herausforderung und Chance für die Psychiatrie

(2)

INHALTSVERZEICHNIS 461

Redaktion

Dr. med. et lic. phil. Bruno Kesseli, Mitglied FMH (Chefredaktor);

Dipl.-Biol. Tanja Kühnle (Managing Editor);

Isabel Zwyssig, M.A. (koordinierende Redaktorin);

Dr. med. Werner Bauer, Mitglied FMH; Prof. Dr. med. Samia Hurst;

Dr. med. Jean Martin, Mitglied FMH; Anna Sax, lic. oec. publ., MHA;

Dr. med. Jürg Schlup, Präsident FMH; Prof. Dr. med. Hans Stalder, Mitglied FMH; Dr. med. Erhard Taverna, Mitglied FMH;

lic. phil. Jacqueline Wettstein, Leitung Kommunikation der FMH

Redaktion Ethik

PD Dr. theol. Christina Aus der Au; Prof. Dr. med. Lazare Benaroyo, Mitglied FMH; PD Dr. phil., dipl. biol. Rouven Porz

Redaktion Medizingeschichte

Prof. Dr. med. et lic. phil. Iris Ritzmann; PD Dr. rer. soc. Eberhard Wolff Redaktion Ökonomie

Anna Sax, lic. oec. publ., MHA Redaktion Recht

Hanspeter Kuhn, Leiter Rechtsdienst der FMH

FMH

EDITORIAL: Anne-Geneviève Bütikofer

463 Elektronischer Geschäftsbericht der FMH: vielfältige Vorteile  SIWF

464 SIWF-Geschäftsbericht 2016 Kurzfassung: Perspektiven der ärztlichen Bildung 472 Personalien

Organisationen der Ärzteschaft

SGV / KKA

474 Kommunikation zwischen behandelndem Arzt und Vertrauensarzt – Empfehlungen der KKA und SGV

Weitere Organisationen und Institutionen

SUVA: Interview mit Gabriela Kissling-Winiger und Michael Fluri: Stefan Kühnis 478 Wiedereingliederung: «Es lohnt sich!»

Briefe / Mitteilungen

480 Briefe an die SÄZ

481 Facharztprüfungen / Mitteilungen

FMH Services

484 Stellen und Praxen (nicht online)

Tribüne

INTERVIEW MIT DANIEL SCHEIDEGGER: Matthias Scholer

495 «Wenn wir so weitermachen, fahren wir das System an die Wand»

(3)

INHALTSVERZEICHNIS 462

ANNA

Impressum

Schweizerische Ärztezeitung Offizielles Organ der FMH und der FMH Services Redaktionsadresse: Elisa Jaun, Redaktionsassistentin SÄZ, EMH Schweizerischer Ärzteverlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 72,

Fax +41 (0)61 467 85 56,

redaktion.saez@emh.ch, www.saez.ch Verlag: EMH Schweizerischer Ärzte- verlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 55, Fax +41 (0)61 467 85 56, www.emh.ch Marketing EMH / Inserate:

Dr. phil. II Karin Würz, Leiterin

«Stellenmarkt/Immobilien/Diverses»:

Matteo Domeniconi, Inserateannahme Stellenmarkt, Tel. +41 (0)61 467 86 08, Fax +41 (0)61 467 85 56,

stellenmarkt@emh.ch

«Stellenvermittlung»: FMH Consulting Services, Stellenvermittlung, Postfach 246, 6208 Oberkirch, Tel. +41 (0)41 925 00 77, Fax +41 (0)41 921 05 86, mail@fmhjob.ch, www.fmhjob.ch Abonnemente FMH-Mitglieder:

FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 15, Tel. +41 (0)31 359 11 11, Fax +41 (0)31 359 11 12, dlm@fmh.ch Andere Abonnemente: EMH Schweize-

Abonnementspreise: Jahresabonne- ment CHF 320.– zzgl. Porto.

ISSN: Printversion: 0036-7486 / elektronische Ausgabe: 1424-4004 Erscheint jeden Mittwoch

© FMH

Die Schweizerische Ärztezeitung ist aktuell eine Open-Access-Publikation.

FMH hat daher EMH bis auf Widerruf ermächtigt, allen Nutzern auf der Basis der Creative-Commons-Lizenz

«Namens nennung – Nicht kommer- ziell – Keine Bearbeitung 4.0 inter- national» das zeitlich unbeschränkte Recht zu gewähren, das Werk zu ver- vielfältigen und zu verbreiten und

ausdrück licher vorgängiger Erlaubnis von EMH und auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung zulässig.

Hinweis: Alle in dieser Zeitschrift pu- blizierten Angaben wurden mit der grössten Sorgfalt überprüft. Die ange- gebenen Dosierungen, Indikationen und Applikationsformen, vor allem von Neuzulassungen, sollten in jedem Fall mit den Beipackzetteln der verwende- ten Medikamente verglichen werden.

Herstellung: Schwabe AG, Muttenz, www.schwabe.ch

Tribüne

STANDPUNKT: Stefan Kessler, Pascal Scholl, Christian Bernath

498 Psychische Erkrankungen und Arbeitswelt: Herausforderung und Chance für die Psychiatrie An einer psychischen Erkrankung leiden und erfolgreich im Arbeitsleben stehen – oft kein Widerspruch. Wenn Lösungen gelingen, bleiben sie jedoch meist im Verborgenen. Ein Plädoyer an Psychiaterinnen und Psychiater, Kontakt zur Arbeitswelt zu suchen, neue Konzepte zu erproben und bei der Bekämpfung der beruflichen Stigmatisierung psychisch Erkrankter vor der eigenen Haustür nicht Halt zu machen.

Horizonte

BUCHBESPRECHUNGEN: Erhard Taverna 502 Gut sterben

BUCHBESPRECHUNGEN: Wilhelm Felder 504 Die Eigensprache der Kinder

BUCHBESPRECHUNGEN: Hansueli Albonico 505 Gelebte Salutogenese

SCHAUFENSTER: Natalie Yaldizli 507 Kreuzworträtsel

Zu guter Letzt

Hans Stalder

508 Personalisierte Medizin vs. personalisierte Medizin

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Elektronischer Geschäftsbericht der FMH: vielfältige Vorteile

Anne-Geneviève Bütikofer

lic. iur., Generalsekretärin der FMH

Der technologische Fortschritt bietet in der Arbeits- welt zwar zahlreiche Vorteile, mindert aber nicht die Belastung – mitunter sogar im Gegenteil. Es ist deshalb wichtig, praktische, zweckmässige und benutzer- freundliche Tools bereitzustellen, die dem Anwender keine zusätzliche Arbeit aufbürden.

Im letzten Jahr wurde die Papierversion des Geschäfts- berichts durch eine elektronisch verfügbare ePaper- Version im gleichen Layout ersetzt. Diese Form habe ich Ihnen damals als eine Zwischenlösung ange- kündigt, bevor wir unseren elektronischen Geschäfts- bericht in seiner definitiven und interaktiven Version auf unserer Website www.fmh.ch online bereitstellen würden.

Der von der Ärztekammer gewünschte neue elektro- nische Geschäftsbericht ist ab sofort unter folgender Adresse abrufbar: www.report2016.fmh.ch. Diese neue Form der Veröffentlichung senkt nicht nur die Pro- duktionskosten, sondern leistet auch einen Bei- trag zur ökologischen Nachhaltigkeit und wird darüber hinaus den durch die neuen Kommuni- kationstechniken veränderten Lesegewohnheiten der Nutzer gerecht. Sie können den Geschäfts- bericht nun überall und mit jedem Medium abrufen – per Computer, Notebook, Tablet oder Mobiltelefon.

Die Multimedia-Inhalte wurden neu konzipiert und der Text ist nun durch attraktive und interaktive Info- grafiken und sogar Videoanimationen ergänzt. In der aktuellen Ausgabe finden Sie kurze Videos mit Stel- lungnahmen von Akteuren des Gesundheitswesens, wie Dr. med. Anja Zyska Cherix, Vizepräsidentin des VSAO, Marcel Altherr, Leiter Interdisziplinärer Schwer- punkt «Datenwelten», Hochschule Luzern, sowie dem

sundheitssystems und zur Zukunft des Arztberufs darlegen.

Der visuelle Kontrast mit grossen Überschriften, kla- ren Trennlinien, Kennziffern und Zitaten erleichtert die Navigation im Bericht. Es steht eine benutzer- freundliche Suchfunktion für sämtliche Seiten zur Verfügung; ausserdem können Leser den gesamten FMH-Geschäftsbericht und einzelne Seiten über so- ziale Medien interaktiv weiterempfehlen. Der ganze Bericht wie auch einzelne Teile lassen sich herunter- laden, ausdrucken und als PDF-Datei speichern.

Schliesslich verweist eine Reihe von Links zur FMH- Website auf detaillierte und aktuelle Informationen zu bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Projekten.

Sämtliche nützlichen Informationen zu den Aktivitä- ten der FMH im Jahr 2016 finden Sie in den Berichten des Zentralvorstands und der Abteilungen des Gene- ralsekretariats der FMH, ebenso wie die Jahres- rechnungen und den gesetzlich vorgeschriebenen Lage- bericht.

Derweil der administrative Aufwand für die Ärztinnen und Ärzte in beunruhigendem Umfang steigt, setzt sich das Generalsekretariat der FMH auf betrieblicher

Ebene dafür ein, unseren Mitgliedern die Arbeit so weit wie möglich zu erleichtern, insbesondere durch einen einfacheren Zugang zu Informationen. Diese neue, attraktive und moderne Leistung ist ein weiterer Schritt zur Modernisierung und Anpassung der Kom- munikationsplattformen der FMH wie etwa das Internet, das Intranet oder die Mitglieder-Plattform myFMH. Ich hoffe, dass die Benutzer zur gleichen Einschätzung kommen und eine spannende Lektüre haben. Schauen Sie also in unseren Geschäftsbericht

Die Multimedia-Inhalte wurden neu konzipiert und der Text ist durch attraktive, interaktive Infografiken und Videoanimationen ergänzt.

Drei Akteure des Gesundheitswesens legen ihre Visionen zur Verbesserung des Gesundheits- systems und zur Zukunft des Arztberufs dar.

FMH Editorial 463

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SIWF-Geschäftsbericht 2016 Kurzfassung

Perspektiven der ärztlichen Bildung

Wie jedes Jahr gibt der Geschäftsbericht die Gelegenheit, über die Tätigkeit des SIWF und über besondere Themen zu berichten, welche die Mitarbeitenden und die Lei- tung des Instituts beschäftigen.

Den Löwenanteil der Tätigkeit unserer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter macht die Bearbeitung der vielen Gesuche um Anerkennung von Weiterbildungsstätten und um Verleihung eines Facharzttitels oder Schwer- punkts aus. Dabei stellen wir fest, dass die Zahl der An- tragsteller zunimmt, die sich schwer tun, einen ungünsti- gen Entscheid zu akzeptieren. Immer öfter werden eine Wiedererwägung verlangt, Einsprache erhoben und es werden alle Möglichkeiten des Weiterzugs ausgeschöpft.

Dies ist ihr gutes Recht, doch zeigt die Erfahrung, dass diese Verfahren für uns sehr aufwendig, für die Rekur- renten aber meist nicht von Erfolg gekrönt sind.

Hohe Aufmerksamkeit schenken wir auch der Revision der Weiterbildungsprogramme, die uns von den Fach- gesellschaften vorgelegt werden. Mit ihnen zusammen tragen wir die Verpflichtung, den Weg zu einem Titel immer wieder zu überprüfen und den zukünftigen An- forderungen der ärztlichen Tätigkeit anzupassen. Diese Aufgabe hat gerade jetzt besondere Aktualität, da zur- zeit die Vorarbeiten für die Akkreditierung 2018 lau- fen, die das Überdenken aller Weiterbildungsgänge notwendig macht.

Damit nicht genug: Vom komplexen Projekt des e-Log- buchs über die Modernisierung der Fortbildungsplatt- form, die Projektförderung, den SIWF-Award und die Mitarbeit in verschiedensten Gremien bis zur Durch- führung des schweizerischen MedEd-Symposiums reicht das Spektrum der Aktivitäten des SIWF. Das Leit- thema dieser Tagung mit breit gefächertem Inhalt −

«Perspektiven der ärztlichen Bildung» − ist auch die Leitlinie dieses Geschäftsberichts.

Allen Mitarbeitenden und allen Vorstands- und Kom- missionsmitgliedern möchten wir für ihr Engagement im Dienste der Weiter- und Fortbildung von Herzen danken.

Dr. med. Werner Bauer, Präsident SIWF (rechts)

Christoph Hänggeli, Rechtsanwalt, Geschäftsführer SIWF

FMH SIWF 464

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SIWF Kompakt

2016: voller Einsatz für die ärztliche Weiter- und Fortbildung

Schafft es der Bund, die dringend notwendigen minimalen Sprachkompetenzen für ausländische Ärztinnen und Ärzte gesetzlich zu verankern und wirksam zu kon- trollieren? Wie kommt sie an, die neue Fortbildungsplattform des SIWF? Unter- liegen Facharzttitel Kursschwankungen wie Aktientitel? Fragen, die das SIWF und deren Organe 2016 beschäftigten.

Medizinalberufegesetz MedBG:

minimale Sprachkenntnisse tun not

Neben vielen anderen Organisationen ist auch das SIWF vom EDI eingeladen worden, zu den geplanten Änderungen der Verordnungen zum revidierten MedBG eine Stellungnahme abzugeben. Zwei Anliegen standen für das SIWF dabei im Zentrum: genügende Sprach- kenntnisse und ein vollständiges Ärzteregister. Sprach- kompetenz ist in der Arzt-Patienten-Kommunikation unabdingbar. Andernfalls sind Patientensicherheit und Behandlungsqualität ernsthaft infrage gestellt. Des- halb die Forderung nach Beherrschung einer Landes- sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsa- men Europäischen Referenzrahmens. Wenn die Schweiz weniger strenge Bedingungen als die umliegenden Län- der setzen würde, erzeugte sie eine Sogwirkung auf alle Ärzte, welche wegen mangelnden Deutschkenntnissen weder in Deutschland noch in Österreich arbeiten dür- fen. Mit dem zweiten Anliegen, einem vollständigen Ärzteregister, sollen sich die Öffentlichkeit und die Ar- beitgeber darauf verlassen können, dass alle eingetra- genen Ärztinnen und Ärzte über ein Diplom verfügen, das amtlich überprüft ist und einem minimalen Quali- tätsstandard entspricht. Der Bund hat über die Register- verordnung sicherzustellen, dass alle Ärzte, welche Pa- tienten behandeln oder begutachten, tatsächlich im Register eingetragen sind.

www.siwf.ch → Themen → Medizinalberufegesetz

Fortbildungsplattform:

Relaunch geglückt

und weist den Inhaber über die Erfüllung der gesetz- lichen Fortbildungspflicht aus. Zudem werden sämt- liche Besitzstandleistungen automatisch um weitere drei Jahre verlängert.

Seit September 2016 ist die völlig neu gestaltete und auch technisch neu entwickelte Fortbildungsplattform in Betrieb. Dank der professionellen Projektführung durch die Abteilung ICT waren die Rückmeldungen der fortbildungspflichtigen Ärztinnen und Ärzte wie auch der Fachgesellschaften durchwegs positiv. Die Fortbil- dungsplattform ist responsive: Sämtliche Funktiona- litäten stehen den Benutzern somit auch auf Geräten wie Tablets und Smartphones zur Verfügung. Die neue Oberfläche erlaubt eine intuitivere Bedienung und schnellere Erfassung aller Daten. Zudem lassen sich die relevanten Fachgebiete individuell einstellen. Der Er- werb mehrerer Diplome wurde auf diese Weise erleich- tert. Die Anwendung ist zuverlässiger und verursacht deutlich weniger Aufwand für Support und Schulung.

Neu können Fortbildungsdiplome auch von Nichtmit- gliedern der FMH erworben werden.

Die Erweiterung der Plattform mit einem zentralen Verzeichnis aller Fortbildungsveranstaltungen musste aus Ressourcengründen aufgeschoben werden.

www.siwf.ch → Fortbildung → Fortbildungsplattform

Erteilung von Facharzttiteln:

massiver Einbruch

Minus 441 Facharzttitel: So gross ist der Unterschied zwischen den 2015 (1743) und 2016 (1302) erteilten Fach- arzttiteln (vgl. Abb. 1). Nach vielen Jahren stetigen

FMH SIWF 465

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FMH SIWF 466

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«Allgemeinmedizin» erworben werden. Seit dem 1.1.2016 müssen die Bedingungen des neuen Pro- gramms erfüllt sein.

– Bis Ende 2015 konnten Titelgesuche noch auf dem alten System beantragt werden. Seit dem 1.1.2016 ist dies nur noch über das e-Logbuch möglich.

Diese beiden Gründe haben vermutlich zur Rekordzahl im Jahr 2015 geführt – mit entsprechender Kompen- sation im Folgejahr. Da sich das SIWF allein über Ge- bühren finanziert, hat der Einbruch grosse finanzielle Auswirkungen auf die Rechnung 2016. Entsprechend

schwierig war auch die Budgetierung für das Jahr 2017.

Dank den angesparten Reserven ist der Verlust jedoch verkraftbar. Die Zahl der Assistenzärztinnen und Assis- tenzärzte steigt jedes Jahr weiterhin kontinuierlich an, somit wird es künftig nicht weniger Anwärterinnen und Anwärter auf Facharzttitel geben. Ebenso verhält es sich mit der Zahl der anerkannten Arztdiplome aus dem EU-Raum. Die Zahl der erteilten Facharzttitel wird sich dadurch mittelfristig wieder auf dem bisherigen Niveau einpendeln.

Abbildung 1: Entwicklung der Anzahl erteilter Facharzttitel 2003–2016.

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FMH SIWF 468

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Rechnung 2016 und Budget 2018

IST 2016 in TCHF

Budget 2016 in TCHF

Budget 2017 in TCHF

Budget 2018 in TCHF Ertrag

Facharzttitel (2015: 1767 / 2016: 1332) 4 568 5 310 5 310 5 350

Titel Praktischer Arzt (2015: 122 / 2016: 89) 80 30 80 80

Schwerpunkt (2015: 304 / 2016: 297) 135 150 150 150

Äquivalenzbestätigung (2015: 0 / 2016: 0) –3 –4 –4 0

Auskünfte/Standortbestimmungen (2015: 114 / 2016: 109) 30 21 27 200

WB-Titel Neuropathologie/Gefässchir./Thoraxchir. (2015: 9 / 2016: 3) 9 44 44 0

Diplomnachdrucke (2015: 122 / 2016: 46) 5 5 5 2

Beschwerdegebühren 31 18 16 31

Zertifizierungsgebühren Fähigkeitsausweise 11 10 19 19

Zertifizierungsgebühren für WBS 0 0 150 500

Visitationen Weiterbildungsstätten 522 600 550 600

Anerkennung Fortbildungsveranstaltungen (SIWF-approved) 41 40 45 45

Gebühren Fortbildungsplattform 73 60 180 180

Teilnehmer- und Seminargebühren Teach the Teachers 34 50 30 30

Übrige Erträge 11 2 2 5

Total Ertrag 5 547 6 335 6 603 7 192

Aufwand

1. Aufwand für Drittleistungen

Entschädigung TK (Fachgesellschaft SGPP) –6 –7 –7 –7

Entschädigung SIWF (SIWF-approved) –20 –17 –24 –24

Entschädigung Projektleiterin FAP –4 –3 –2 –2

Entschädigung Visitationsteam –256 –230 –250 –250

Spesen Anlässe (Saalmiete, Konsumationen etc.) –37 –46 –40 –40

Diplome Facharzttitel –67 –60 –60 –60

Diplome Schwerpunkte –12 –10 –12 –12

Aufwand für Projekte (Projektförderung, Award, MedEd-Symposium) –254 –225 –100 –250

Projekt e-Plattform Fortbildung 12 –150 0 –200

Projekt e-Logbuch –325 –250 –500 –500

Projekt Umfrage Assistenten –177 –187 –187 –177

Projekt Informatisierung Bereich WBS 52 –100 –30 0

Projekt Assessment (IML) 0 –5 0 0

Projekt Akkreditierung 0 0 –400 –400

Projekt Teach the teachers –74 –90 –100 –80

Total Aufwand für Drittleistungen –1 170 –1 380 –1 712 –2 002

2. Personalaufwand

Löhne –2 712 –2 683 –2 737 –2 861

Entschädigung TK –109 –130 –140 –140

Entschädigung SIWF (Plenum / Vorstand / Projektleiter e-Logbuch / EK) –78 –60 –70 –70

Entschädigung WBSK –50 –50 –50 –50

Entschädigung Visitationsteam –171 –190 –190 –180

Sozialversicherungsaufwand –518 –524 –539 –567

Übriger Personalaufwand –58 –98 –115 –115

Arbeitsleistungen Dritter –11 –12 –14 –10

Total Personalaufwand –3 707 –3 747 –3 855 –3 993

FMH SIWF 469

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Rechnung 2016 und Budget 2018

IST 2016 in TCHF

Budget 2016 in TCHF

Budget 2017 in TCHF

Budget 2018 in TCHF 3. Sonstiger Betriebsaufwand

Unterhalt und Reparaturen –1 –2 –1 –1

Fahrzeug- und Transportaufwand –1 –1 –1 –1

Verwaltungs- und Informatikaufwand –65 –85 –55 –40

Total Sonstiger Betriebsaufwand –68 –88 –57 –42

4. Interne Verrechnungen

Leistungen, die das SIWF bei der FMH «einkauft» und vice versa a) Interne Verrechnungen gem. Kostenstellenrechnung

Übersetzungsdienst –103 –102 –109 –95

Abteilung ICT –367 –280 –271 –310

Abteilung Rechtsdienst –288 –320 –370 –330

Abteilung Daten, Demographie & Qualität –87 –100 –120 –80

Übrige –24 –57 –20 –12

abzüglich Leistungen an FMH 48 66 61 0

–822 –793 –829 –827

b) Interne Verrechnungen nach Pauschalen

Miete –121 –118 –120 –118

Büromaterial/Drucksachen/Porti –66 –67 –67 –66

Telefon/Buchhaltung –173 –173 –173 –173

ICT –572 –572 –558 –572

Ärzteregister / Dienstleistungen Mitgliedschaft DLM –100 –100 –100 0

–1 033 –1 030 –1 017 –929

Total Interne Verrechnungen –1 855 –1 823 –1 846 –1 756

Total Aufwand –6 799 –7 038 –7 470 –7 793

Aufwand –6 799 –7 038 –7 470 –7 793

Ertrag 5 547 6 335 6 603 7 192

Unternehmensgewinn (+) / -verlust (–) –1 252 –703 –867 –602

Rückvergütungen vor/nach Titelerwerb 760 970 700 400

Ausgleich für Rückvergütungen –760 –970 –700 –400

ERGEBNIS KOSTENRECHNUNG –1 252 –703 –867 –602

Budget 2018 provisorisch / unter Vorbehalt der Genehmigung durch die ÄK im Herbst 2017

FMH SIWF 470

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Das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF begleitet diplomierte Ärztinnen und Ärzte nach der Ausbildung durch die gesamte Berufs- laufbahn. Das Institut stellt sicher, dass sie eine quali- tativ hochstehende und auf den Bedarf der Bevölke- rung ausgerichtete Weiter- und Fortbildung erhalten.

Seit April 2009 organisiert das SIWF im Auftrag des Bundes die ärztliche Weiter- und Fortbildung. Während die Weiterbildung zum Facharzt die eigenverantwort- liche Berufsausübung zum Ziel hat, dient die lebens- lange Fortbildung dazu, die in der Aus- und Weiterbil- dung erworbenen Kompetenzen zu erhalten und diese im Einklang mit der Entwicklung der Medizin zu aktua- lisieren.

Das SIWF vereinigt als selbständiges und unabhän- giges Organ der FMH alle wichtigen Akteure aus dem Bereich der ärztlichen Weiter- und Fortbildung. Die breite Abstützung und die Einbindung der öffentlichen

Institutionen unterstreichen das Bekenntnis zur Trans- parenz und leisten einen wichtigen Beitrag zur Glaub- würdigkeit des SIWF. Die Bündelung aller Regelungs- und Finanzkompetenzen in einer Hand gewährleistet die effiziente Umsetzung der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsvorschriften. Das Medizinalberufege- setz (MedBG) bildet die Grundlage und den Rahmen für die Tätigkeit des SIWF.

Bildnachweise

Eingangs- und Schlussbild:

Impressionen des MedEd-Symposiums 2016.

Eingangsbild: Bruno Kesseli Schlussbild: Heidi Fuchs

Das SIWF sorgt für kompetente Ärztinnen und Ärzte

Korrespondenz:

Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF FMH

Elfenstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Tel. 031 359 11 11 siwf[at]fmh.ch

Langfassung SIWF-Geschäftsbericht

Die Langfassung des SIWF-Geschäftsberichts inklusive einem Inter view mit der Geschäftsleitung des SIWF und einem Porträt der SIWF-Geschäftsstelle finden Sie auf der Website des SIWF unter: www.siwf.ch → Über uns → Geschäftsberichte.

FMH SIWF 471

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Todesfälle / Décès / Decessi Jean Claude Rouge (1935) † 1.3.2017,

Spécialiste en anesthésiologie, 1226 Thônex

Johannes Alfred Gutersohn (1935) † 11.3.2017, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Allergologie/Immunologie und Pneumologie, Bern

Jean-Pierre Mustaki (1957) † 11.3.2017, Spécialiste en anesthésiologie, 1110 Morges

Franz Rhomberg (1927) † 11.3.2017, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, 8044 Zürich

Rudolf Eduard Fetscherin (1941) † 14.3.2017, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, 3074 Muri b. Bern

Praxiseröffnung /

Nouveaux cabinets médicaux / Nuovi studi medici

SZ

Elisabeth Huberle, Fachärztin für Neurologie, Maria-Hilf-Strasse 9, 6430 Schwyz

VS

Paula Felix, Spécialiste en médecine interne générale, route de la Gravenne 14, 1933 Sem- brancher

Ärztegesellschaft des Kantons Bern Ärztlicher Bezirksverein Bern Regio Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat sich angemeldet:

Stephanie Kiencke, Fachärztin für Kardiologie, FMH, Schänzlistrasse 33, 3013 Bern

Einsprachen gegen dieses Vorhaben müssen innerhalb 14 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Präsidenten des Ärztlichen Bezirksvereins Bern Regio ein- gereicht werden. Nach Ablauf der Frist ent- scheidet der Vorstand über die Aufnahme der Gesuche und über die allfälligen Einspra- chen.

Ärztegesellschaft des Kantons Luzern Zur Aufnahme in unsere Gesellschaft Sektion Stadt haben sich gemeldet:

Cornelia Stocker, Fachärztin für Anästhesio- logie, FMH, ab 1.6.2017: Klinik für Anästhe- siologie, Intensivmedizin und Schmerzmedi- zin, Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern

Esther Ammann, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, ab 1.4.2017: Sanacare Gruppenpraxis, Zürichstrasse 9, 6004 Luzern Einsprachen sind innert 20 Tagen nach der Publikation schriftlich und begründet zu richten an: Ärztegesellschaft des Kantons Lu- zern, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn

Zur Aufnahme als ordentliche Mitglieder per 23. März 2017 haben sich angemeldet:

Galina Din-Juna, Fachärztin Dermatologie und Venerologie, FMH, medicalHELP.ch, Niklaus Konrad-Strasse 25, 4500 Solothurn

Eva-Maria Jendrusch, Fachärztin Anästhe- siologie, FMH, Privatklinik Obach, Leopold- strasse 5, 4500 Solothurn

Andreas Root, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, FMH, Ärztezentrum Büren AG, Liestalerstrasse 11, 4413 Büren

Muoi Strub, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, FMH, Baslerstr. 116, 4632 Trimbach

Nabin Wagle, Facharzt Anästhesiologie, FMH, Spital Dornach, Spitalweg 11, 4143 Dornach

Sandra Waldmeier, Fachärztin Kinder- und Jugendmedizin, FMH, ZKSK, Werkhof- strasse 17, 4500 Solothurn

Einsprachen gegen diese Aufnahmen sind mit Begründung innert 14 Tagen seit Publika- tion beim Co-Präsidenten der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solo- thurn einzureichen.

Ärztegesellschaft Thurgau

Zum Eintritt in die Ärztegesellschaft Thurgau hat sich gemeldet:

Marcel Ingo Köhler, Öschlestrasse 2, D-78315 Radolfzell

Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug Zur Aufnahme in die Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug als ordentliche Mitglieder haben sich angemeldet:

Sandra Mathis, Fachärztin für Ophthalmolo- gie, FMH, Augenzentrum Zug AG, Bahnhof- strasse 14, 6340 Baar

Bettina Kneip, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Neuhofstrasse 3d, 6340 Baar

Spyridon Kotsaris, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Andreasklinik, Rigistrasse 1, 6330 Cham

Einsprachen gegen diese Kandidaturen müs- sen innerhalb 14 Tagen seit dieser Veröffent - lichung schriftlich und begründet beim Se- kretariat der Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug eingereicht werden. Nach Ablauf der Ein- sprachefrist entscheidet der Vorstand über Gesuch und allfällige Einsprachen.

FMH Personalien 472

Personalien

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Preise / Prix / Premi

Pfizer President’s Presenter’s Award, Society for Reproductive Investigation, USA

Titel der ausgezeichneten Arbeit: «Synthetic PreImplantation Factor (PIF) prevents fetal loss by modulating LPS induced inflamma- tory response»

Preisträger: Nicoletta Di Simone, MD; Fiorella Di Nicuolo; Riccardo Marana, MD; Roberta Castellani; Francesco Ria, MD, PhD; Manuela

Veglia; Giovanni Scambia; Daniel Surbek, MD; Eytan Barnea, MD; Martin Mueller, MD.

Department of Obstetrics and Gynecology, Università Cattolica Del Sacro Cuore, Rome, Italy; Institute of General Pathology, Università Cattolica Del Sacro Cuore, Rome, Italy; Department of Obstetrics and Gyne- cology, University Hospital Bern, Bern, Switzerland; Department of Research and Development, BioIncept LLC, Cherry Hill, NJ, United States; Department of Obstetrics, Gynecology, and Reproductive Sciences, Yale University School of Medicine, New Haven, CT, United States.

Benoît Pochon Preis, Departement klinische Forschung, Universität Bern Titel der ausgezeichneten Arbeit: «Wharton’s Jelly Mesenchymal Stem Cells as a treatment for perinatal brain injury»

Autor: Dr. Byron Oppliger, PhD, Labor Pränatale Medizin, Departement Frauenheil- kunde und Departement klinische For- schung, Universität Bern

FMH Personalien 473

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Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Ärztegesellschaften (KKA) und der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV)

Kommunikation zwischen behan- delndem Arzt und Vertrauensarzt

Für Vertrauensarzt und behandelnden Arzt liegt der Fokus auf einer adäquaten ärztlichen Behandlung. Die medizinische Beurteilung, ob eine zu erbringende oder erbrachte Leistung vom Versicherer zu übernehmen ist, entspricht dabei meist der gemeinsamen Interessenlage.

Die behandelnden Ärzte (BAe) bemängeln die oft man- gelhafte Qualität ablehnender Entscheide der Versiche- rer und die schwierige Erreichbarkeit des zuständigen Vertrauensarztes (VA) für einen direkten fachlichen Austausch. Während die Arbeit der Vertrauensärzte (VAe) durch mangelhafte Kostengutsprache-Gesuche der BAe erschwert sein kann, beklagen diese unnötige und zu wenig kompetente Anfragen der Versicherer.

Die Vorstände der SGV und der KKA haben im Februar 2017 als Massnahme zur Verbesserung der gegenseiti- gen Verständigung die nachfolgenden Empfehlungen verabschiedet. Sie sollen die Arbeit der VAe und der BAe günstig beeinflussen.

Berichtsanfragen der Versicherer

Die Versicherer fordern in der Regel via ihre Leistungs- abteilungen Berichte von behandelnden Ärzten an. Die Versicherer sind darin autonom. Sie entscheiden, in welchen Fällen sie Anfragen lancieren, um so ihre Pflicht zur Leistungsüberprüfung wahrzunehmen.

Verlangte Berichte werden vom BA häufig als unnötig oder gar schikanös empfunden.

Berichtsanfragen werden nicht vom VA, sondern übli- cherweise von der Leistungsabteilung des Versicherers verfasst und enthalten oft standardisierte Fragestel- lungen.

Fazit: Falls der behandelnde Arzt der Ansicht ist, die erhaltene Berichtsanfrage sei nicht zielführend, so hat er sich deshalb ausschliesslich an die anfragende Stelle der Versicherung und nicht an den vertrauensärzt- lichen Dienst (VAD) zu wenden.

Ablehnende Leistungsentscheide

Diese erfolgen ausschliesslich durch die Leistungs- abteilung der Versicherung, teilweise in individueller,

teilweise in normierter Korrespondenz. Wieweit ein ablehnender Entscheid auch transparent dargestellt wird und ob daraus ersichtlich ist, ob und in welcher Art und Weise der VA mitbeteiligt war, ist ein weiterer Problemkreis.

Gemäss Art. 57, KVG, berät der VA den Versicherer. Er hat keine Entscheidungskompetenzen. Ein typisches Beispiel im vertrauensärztlichen Alltag ist, den Ver- sicherer bezüglich der Erfüllung einer Limitatio zu beraten. Sind die Limitatio-Kriterien nicht erfüllt, so hat der VA das dem Versicherer aufzuzeigen. Wird in einem solchen Fall in einer Ablehnung erwähnt, diese erfolge «nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt», so ist das unpräzise. Präzise wäre das Aufzeigen der Limitatio, der Hinweis auf die Beratung des VA und den daraus seitens Leistungsabteilung gefolgerten Entscheid, die Leistungspflicht zu verneinen. Eine Verkürzung auf die Formulierung «Ablehnung erfolgt nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt» führt zu falschen Schlüssen.

Bevor eine Rücksprache mit dem VA gefordert wird, soll sich der BA zuerst vergewissern, weshalb eine Ablehnung erfolgt ist. Liegen die Ablehnungsgründe auf formaler Ebene, so bringt eine Rücksprache mit dem VA nichts im Hinblick auf eine gewünschte Ände- rung des Entscheides des Versicherers. Die Ablehnung einer Leistung ist ein formaler Vorgang. Bevor bei Nicht- einverständnis oder Nichtverstehen interveniert wird, empfiehlt es sich, sich über die genauen Gründe für die Ablehnung ein Bild zu machen. Hierfür bedarf es pri- mär der transparenten Kommunikation von Seiten der Leistungsabteilung.

Primärer Ansprechpartner ist der Versicherer, da dieser den Leistungsentscheid trifft.

Falls sich hingegen eine Ablehnung einer Leistung resp. eines Kostengutsprache-Gesuches aus Gründen der WZW-Beurteilung (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit,

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Wirtschaftlichkeit im therapeutischen Quervergleich) transparent auf eine VA-Beurteilung stützt, so empfeh- len wir, dass eine Rücksprache mit dem zuständigen VA ermöglicht wird. Die Erreichbarkeit innert nütz- licher Frist von VA wie auch BA soll gewährleistet sein.

Fazit: Eine beidseitige Rücksprache soll ermöglicht werden, sofern der Entscheid seine Ursache in einer ab- lehnenden Empfehlung des VA hat. Falls hingegen eine übergeordnete Leistungsnorm der Ablehnungsgrund ist, so macht eine Rücksprache mit dem VA keinen Sinn, da der Versicherer in diesem Fall aus formalen Gründen keine Leistung ausrichten kann. Der Ver- sicherer soll dann die formalen Gründe transparent aufführen.

Auskunftsrecht seitens des behandelnden Arztes

Ein solches besteht nicht, weder gegenüber der Versiche- rungsadministration noch gegenüber dem VA, ausge- nommen, wenn eine persönliche vertrauensärztliche Untersuchung der versicherten Person erfolgt (Art. 57, Abs. 6 KVG).

Die versicherte Person selbst hat hingegen das Recht auf Auskunft bzw. Akteneinsicht. Nur sie ist auch be- schwerdelegitimiert. Der behandelnde Arzt kann sich von der versicherten Person ermächtigen lassen, direkt Auskünfte beim Versicherer einzuholen.

Fazit: Der BA hat kein Recht auf Auskunftresp. das Ein- holen einer beschwerdefähigen Verfügung, es sei denn, die versicherte Person bevollmächtigt ihn dazu.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

– Berichte werden in aller Regel von der Versicherungs- administration eingeholt. Allfällige Rückfragen sind an diese Stelle zu richten.

– Bei einer Leistungsablehnung ist zuerst festzustel- len, aus welchen Gründen diese erfolgt ist, damit bei Rückfragen gezielter vorgegangen werden kann.

Hierfür sollen Ablehnungen transparent begründet werden. Eine Rücksprache mit dem VA macht keinen Sinn, wenn eine Ablehnung ihren Grund in einer Verordnung oder einem Gesetz hat.

– Der VA berät den Versicherer, er hat keine Entschei- dungskompetenz. Bestimmt eine Norm wie z.B. eine Limitatio oder ein fehlender Tarif eine Ablehnung, so hat der VA selbst bei medizinischer Nachvoll- ziehbarkeit nicht die Kompetenz, der Kassenadmi- nistration die Kostenübernahme zu befehlen. Die Behandlung ist eine Frage der Medizin, die Leis- tungsübernahme eine solche des geltenden Rechts.

– Der BA hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Rück- sprache mit dem VA. Hingegen empfehlen wir, dass im Bedarfsfall dann eine Rücksprache ermöglicht wird, wenn eine Ablehnung nachvollziehbar auf- grund einer vertrauensärztlichen Beurteilung er- folgt ist.

– Bei Berichtsanfragen seitens der Versicherer wird meist ein Retourcouvert an den vertrauensärzt- lichen Dienst beigelegt. Der Bericht gelangt so zu diesem.

– Kostengutsprache-Gesuche sind konzis und voll- ständig zu formulieren. Rückfragen oder auch un- nötige Ablehnungen können so reduziert werden.

Sie sind generell mit direkter Telefonnummer und Mailadresse des beantragenden Arztes zu versehen.

Kostengutsprache-Formulare, wie sie für die ver- schiedensten Leistungen auf der Website der SGV zu finden sind, erleichtern dem BA wie dem VA die Arbeit.

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT SGV / KK A 475

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Ausgangslage

Mit diesen Empfehlungen soll die gegenseitige Kom- munikation zwischen behandelnden Ärzten (BAe) und Vertrauensärzten (VAe) verbessert werden.

Die BAe beklagen die zahlreichen standardisierten und oft wenig qualifizierten Rückfragen der Versicherer wie auch die ungenügende Begründung, die man- gelnde Qualität bei ablehnenden Entscheiden sowie in solchen Fällen die Nichterreichbarkeit des zuständigen VA. Die fehlende Erreichbarkeit beruht in aller Regel auf einer Weigerung der Versicherer, den in einen ablehnenden Entscheid involvierten VA bekannt zu geben.

Auf Seiten der VAe wird als häufiger Grund für eine mögliche Ablehnung die manchmal fehlende Qualität des Kostengutsprache-Gesuches ins Feld geführt sowie oft auch fehlende Kenntnisse der in Gesetzen und Ver- ordnungen festgelegten Fakten und Abläufe.

Unabhängigkeit der Vertrauensärzte vom Versicherer

Gemäss Artikel 57 Abs. 5 KVG und Artikel 5 Abs. 1 des Vertrauensarzt-Vertrages ist der VA in der Beurteilung von medizinischen Fachfragen unabhängig. Er ist an keine medizinischen Fach anweisungen des Versicherers oder der ärztlichen Fachgesellschaften gebunden. Vgl.

entsprechenden Ver trag: http://www.vertrauensaerzte.

ch/_filesbon/sgv/vertrauensarzt_vertrag.pdf

Bestellung der Vertrauensärzte

Die KKA moniert, dass die Bestellung der VAe in aller Regel nicht mehr KVG-konform erfolgt, ist doch eine Rücksprache seitens der Krankenversicherer mit der zuständigen Kantonalgesellschaft gesetzlich vorge- sehen und in Art. 57 KVG, Absatz 1 und 2, geregelt.

Es kann hier nur festgestellt werden, dass diese gesetz- lichen Regelungen nicht mehr befolgt werden. Es ist dies aus Sicht der KKA ein Missstand, welcher weiter- verfolgt gehört.

Liste der Vertrauensärzte

Zu intensiven Diskussionen in der Arbeitsgruppe hat der dringende Wunsch der KKA geführt, dass die Adressen aller VAe öffentlich zugänglich sein müssten.

Die SGV hat klare Vorbehalte gegen eine Veröffent- lichung einer solchen Liste. 90% der Versicherten sind Kunden bei einem der grossen 12 Versicherer. Diese haben teilweise bis zu 2 Dutzend VAe in ihren vertrau- ensärztlichen Diensten. Folglich bringt eine solche Liste wohl wenig. Zudem ist eine Veröffentlichung der Privatadresse der VAe aus Datenschutzgründen nicht statthaft. Die Einhaltung des Datenschutzes ist Sache der Versicherer, kontrolliert vom BAG. Eine Liste könnte nur durch die Versicherer veröffentlicht werden, nicht aber durch die SGV, da diese weder dazu befugt ist noch über die notwendigen Informationen verfügt.

Die KKA zeigt für diese Argumentation kein Verständ- nis. Nur wenn die VAe bekannt sind, kann überprüft werden, ob diese über die nötigen Qualifikationen gemäss KVG und VA-Vertrag verfügen. Was nützt in der heutigen Situation das im KVG erwähnte Recht auf Einsprache einer Kantonalen Ärztegesellschaft, wenn die Namen nicht einmal bekannt sind? Wie soll z.B.

Art. 42 KVG, Abs. 5, eingehalten werden, worin der Leis- tungserbringer in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet ist, medizinische Angaben nur dem VA des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben?

Erreichbarkeit der Vertrauensärzte

Es ist für die KKA wie auch die SGV unbestritten, dass in Fällen, in welchen sich eine Ablehnung des Versiche- rers auf eine klare Beurteilung des VA abstützt, dieser für eine Diskussion mit dem BA zur Verfügung stehen soll, telefonisch oder mit Mail. Wesentlich aber ist, dass sich der BA vor einer Intervention vergewissert, wer die tatsächliche Ursache der ihn störenden Ableh- nung ist: der VA oder die Leistungsabteilung des Ver- sicherers. Gerade Letzteres ist aus Sicht der KKA schwierig, da die Mitteilungen der Krankenversicherer

Kommunikation zwischen behandelndem Arzt und Vertrauensarzt

Begleitende Ausführungen zu den

Empfehlungen der KKA und der SGV

Peter Wiedersheima, Jürg Zollikoferb

a Co-Präsident KKA-CCM; b Präsident SGV/SSMC

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT SGV / KK A 476

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häufig intransparent erscheinen und schwer verständ- lich sind.

«Macht» der Vertrauensärzte

Die VAe beraten gemäss Art. 57 KVG, Absatz 4, die Ver- sicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprü- fen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungs- pflicht des Versicherers. Die VAe haben keine Entschei- dungsbefugnis, sondern nur Empfehlungsrecht.

Fachkompetenz der Vertrauensärzte

Die VAe sind mehrheitlich Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, teilweise aber auch anderer intern- medizinischer oder chirurgischer Disziplinen resp.

Psychiater. Sie sind nicht die fachtechnischen Kontrol- leure der verschiedenen Spezialisten. Sie sind vielmehr wie zuweisende Grundversorger zu behandeln, wel- chen der Spezialist seine Beurteilungen und Pläne erklären können muss. Es ist also von grosser Bedeu- tung, dass die BAe konzise Berichte verfassen, welche das Wesentliche enthalten.

Kostengutsprache-Gesuche

Im ureigenen Interesse der BAe soll ein Gesuch voll- ständig sein, also dem das Gesuch beurteilenden VA die nötigen Fakten darlegen. Diagnosen per se sind nicht immer genügend. Während z.B. im Off-label-Use in der Onkologie die Klinik eine wesentliche Rolle spielt, sind es bei Gesuchen für Rehabilitationsaufent- halte zumeist die Funktionsdefizite (Defizite in den ADL), welche von Interesse sind. NB: die Qualität der Beurteilung des VA kann nie besser sein als die Quali- tät des Kostengutsprache-Gesuches. Hilfreich sind im Weiteren aus Sicht der SGV: direkte Telefonnummer und Mailadresse des beantragenden Arztes. Die KKA kann dies mit Gegenrecht nur bestätigen.

Begründungen für ablehnende Entscheide der Versicherer

KKA und SGV sind sich einig, dass die Versicherer aus Gründen der Transparenz ablehnende Entscheide nachvollziehbar begründen sollen. Wird dabei der VA erwähnt, soll dessen Empfehlung im Klartext dem

wie die Empfehlung des VA lautet. Es kann durchaus sein, dass der VA lediglich gefragt wurde, ob die Bedin- gungen einer Limitatio erfüllt seien. Sind es Gesetze oder Verordnungen, welche eine Kostenübernahme durch den Versicherer ausschliessen, sind diese im Klartext aufzulisten. Oft spielen rechtliche resp. rein administrative Gründe die ausschlaggebende Rolle und nicht medizinisch-ärztliche.

Verfügungen

Nur Patienten haben das Recht, im Ablehnungsfall eine sog. rekursfähige Verfügung zu verlangen, weil nur der Versicherte mit dem Versicherer eine vertragliche Regelung hat. Selbstverständlich kann aber auch der BA mit der nötigen Ermächtigung im Namen des Pa- tienten eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Berichte

In aller Regel handelt es sich bei Berichtsanfragen nicht um solche des VA, sondern der Leistungsabtei- lung des Versicherers, auch wenn die Antwort des BA in einem an den Vertrauensarzt adressierten Couvert retourniert wird. Neben diesen Versicherungsanfra- gen erfolgen auch vorgeschriebene Routine-Anfragen wie z.B. bei einer Renten-Revision oder zur Arbeits- fähigkeit. Administrative Routine darf und soll abge- kürzt werden, wenn der Berichtende die notwendige Information mit weniger Aufwand liefern kann.

Quintessenz

Wie immer wieder festgestellt werden kann, funk- tioniert das System in der grossen Mehrheit der Fälle gut. Dazu tragen eine gute Kommunikation auf Augen- höhe zwischen behandelnden Ärzten und beurteilen- den-empfehlenden Vertrauensärzten sowie das gegen- seitige Wissen um Rechte, Pflichten und Möglichkeiten bei.

Mitglieder der AG KKA-SGV

Markus Bonelli Fiorenzo Caranzano Rudolf Häuptle Valentin Rehli Peter Wiedersheim

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT SGV / KK A 477

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Wiedereingliederung

«Es lohnt sich!»

Interview: Stefan Kühnis

Freischaffender Journalist BR

Wird ein Patient über längere Zeit arbeitsunfähig, sind vor allem die Ärzte gefor- dert – und zwar nicht nur mit ihrem medizinischen Know-how, sondern auch zugunsten einer möglichst raschen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Das setzt eine verstärkte Zusammenarbeit voraus. Darüber sprach Stefan Kühnis mit den Allgemeinmedizinern Gabriela Kissling-Winiger und Michael Fluri.

Für alle Beteiligten ist es wichtig, dass kranke oder verunfallte Arbeitnehmer so rasch wie möglich wieder arbeiten können. Denn mit zunehmender Dauer der Arbeitsunfähigkeit nehmen die Chancen einer erfolg - reichen Wiedereingliederung ab – nach sechs Monaten bereits um rund 50 Prozent. Woran genau liegt das?

Gabriela Kissling-Winiger: Oft liegt es in der Natur der Sache. Manchmal gibt es Verletzungs- oder Krank- heitsmuster, die eine schwierige Prognose haben. An- dere Male ist es sozioökonomisch oder psychosozial eine schwierige Konstellation. Vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer eher ungebildet oder die Arbeits- platzzufriedenheit tief ist. Obwohl wir uns der Pro- blematik bewusst sind, können wir den Verlauf nur schwer beeinflussen. Das hört man nicht gerne, es ist aber so. Und sich in diesen Fällen gegenseitig den Schwarzen Peter zuzuschieben, braucht viele Ressour- cen und frustriert letztlich alle Beteiligten.

Welche Herausforderungen stellt eine Arbeits- unfähigkeit an die behandelnden Ärzte?

Michael Fluri: Einerseits geht es um die Objektivier- barkeit. Man muss sich auf die Schilderungen der Be- schwerden des Patienten abstützen. Diese können na- türlich sehr subjektiv sein. Wie schlecht es jemandem geht und ob man so arbeiten kann oder nicht, das hängt besonders bei Schmerzstörungen oder Stim- mungsproblemen stark davon ab, wie sich der Patient fühlt. Es lässt sich nicht oder nur mit sehr aufwendigen Verfahren objektivieren. Eine zweite Herausforderung sind die Kenntnisse über den Arbeitsplatz.

Oft fehlen den Ärzten diese Kenntnisse über die konkreten Arbeitsbelastungen der Patienten.

Wie lässt sich das ändern?

Michael Fluri: Das geht vor allem über das Befragen des Patienten. Die meisten wollen das ja richtig darstel- len. Hier muss man dann differenzieren: mit einem Tennis ellbogen an der Kasse eines Supermarkts zu

arbei ten, geht fast nicht mehr. Als Forstwart in der Ka- bine einer schweren Maschine geht das jedoch gut, auch wenn das auf den ersten Blick nicht so erscheint.

In komplizierteren Fällen kann uns der Arbeitgeber eine n Arbeitsplatzbeschrieb zukommen lassen. Dann können wir differenziert Stellung nehmen.

Dr. med. Michael Fluri ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Manuelle Medizin SAMM in der Hausarzt­

praxis Weissenstein in Langendorf.

Dr. med. Gabriela Kissling­Winiger ist Co­Präsidentin der Hausärzte Solothurn und Fachärztin für Allgemeinmedizin in der Gruppenpraxis Ziegelfeld in Olten.

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN Suva 478

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Gabriela Kissling-Winiger: Meiner Erfahrung nach muss man etwas lockerer den Telefonhörer in die Finger nehmen, am besten in Anwesenheit der Patienten. Wenn wir rasch den Kontakt zum Arbeitgeber herstellen kön- nen, lässt es sich am einfachsten beurteilen, was in wel- chem Rahmen noch geleistet werden könnte. Ansonsten schreibe ich häufig ein Teilarbeitsfähigkeitszeugnis und sage dem Patienten, er solle mit dem Arbeitgeber klären, wofür er ihn einsetzen könne. In der Krankenakte no- tiere ich den Namen des Vorgesetzten und lasse mir die Entbindung von der Schweigepflicht vom Patienten ge- ben. Dann kann der Patient den Vorgesetzten auffordern, bei Fragen oder Anliegen mit mir Kontakt aufzunehmen.

Da der Patient in der Regel auch an einer reibungslosen Zusammenarbeit interessiert ist, klappt das meistens re- lativ gut. Auch spürt man so schnell, ob ein vertrauens- volles Verhältnis zum Vorgesetzten besteht. Und das ist für den weiteren Verlauf eminent wichtig.

Michael Fluri: Das Telefon in die Hand zu nehmen ist eine gute Möglichkeit, dann hört der Patient auch gleich, was man bespricht. Manchmal ist der Zeitdruck zu gross, um zu telefonieren. Vor allem, wenn man in einem grossen Betrieb erst die richtige Ansprech- person finden muss. Dann darf mich der Arbeitgeber auch gerne anrufen. In meiner Praxis gibt es die klare Devise, dass Arbeitgeber immer direkt zu mir durch- gestellt werden, wenn sie anrufen.

Was genau soll und darf eigentlich auf ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis?

Gabriela Kissling-Winiger: Datum, Name, eventuell die Adresse oder das Geburtsdatum, so dass der Patient klar identifiziert werden kann. Hinzu kommen das Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und unbedingt ein bestimmter Endtermin oder der Termin der nächsten Beurteilung. Dann braucht es noch die Unterscheidung, ob es eine Krankheit oder ein Unfall ist, und es braucht eine Unterschrift. Alles Weitere darf nicht darauf.

Michael Fluri: Unlesbare Zeugnisse oder widersprüch- liche Daten gehen auch gar nicht. Es ist schade, wenn Akademiker es nicht zustande bringen, ein solches Zet- telchen korrekt und lesbar auszufüllen.

Das heisst aber, ein Austausch mit dem Arbeitgeber setzt immer das Einverständnis des Patienten voraus?

Gabriela Kissling-Winiger: Wenn uns das der Patient nicht erlaubt, dürfen wir den Arbeitgeber nicht kon- taktieren. Und auch dann dürfen wir nur das erwäh- nen, was der Arbeitgeber aus der Krankheitsgeschichte wissen muss, um einen möglichen Einsatz am Arbeits- platz beurteilen zu können. Das alles geht jedoch nur mit einer dokumentierten Entbindung von der Schwei- gepflicht.

Was haben Ärzte denn von diesem Dialog?

Michael Fluri: Meistens ist es eher ein Monolog des Arbeit gebers. Es bringt mir aber sehr viel, wenn ich die Arbeitsbelastungen beschrieben erhalte. So kann ich einfacher weitere Beurteilungen treffen, welche Ein- schränkungen der Patient für diese Arbeit hat und wie lange das dauern wird.

Gabriela Kissling-Winiger: Wir haben zudem einen viel einfacheren Job, wenn der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Es gibt für das ganze Gesundheitswesen keine schlimmere Situation als ein gekündigtes Arbeitsver- hältnis und eine gescheiterte Wiedereingliederung.

Dann werden Krankheiten chronisch, was hohe Kosten verursacht und auch für uns Ärzte sehr unbefriedi- gend ist. Juristen werden eingeschaltet, es gibt Begut- achtungen, und oft wissen wir schon zu Beginn, dass es keine Rente geben wird. Das alles ist sehr frustrierend.

Es ist deshalb unser ureigenes Interesse, diesen Aus- tausch mit den Arbeitgebern zu pflegen. Es lohnt sich!

Weshalb wehren sich manche Ärzte dagegen?

Michael Fluri: Einige fühlen sich in ihrer Kompetenz angegriffen. Aber das ist falsch. Die Ärzte können viel profitieren, auch dadurch, dass die Arbeitgeber aufge- klärt werden, wie relevant ein solches Arbeitsunfähig- keitszeugnis ist, oder wenn sie wissen, wie es zustande kommt und dass wir nun mal an die Schweigepflicht ge- bunden sind. Auch die Angst, dass Arbeitgeber die Ärzte bezüglich der Schweigepflicht in Bedrängnis bringen wollen, ist sicher ein Faktor. Und man muss sich daran gewöhnen, dass man als Arzt mehr in Frage gestellt wird.

Das ist aber nicht nur schlecht, dadurch kann man

Schulterschluss für eine rasche Wiedereingliederung

Der Kanton Solothurn macht es vor: Wirtschaftsverbände, Ärzteschaften, die IV­Stelle Solo­

thurn sowie die Suva­Agentur Solothurn setzen sich gemeinsam dafür ein, dass arbeitsun­

fähige Menschen möglichst rasch an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Für eine effi­

ziente Umsetzung haben sie Grundsätze und ein entsprechendes Merkblatt erarbeitet. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sie sich, diese Grundsätze bei der Zusammenarbeit einzuhal­

ten und so die rasche und gesicherte Wiedereingliederung von Erkrankten oder Verunfallten in den Arbeitsprozess zu fördern.

Der Schulterschluss wird als eines von 10 «good practice»­Beispielen im Rahmen der natio­

Korrespondenz:

Serkan Isik Suva-Unternehmens- kommunikation Mediensprecher Fluhmattstrasse 1 Postfach 4358 CH-6004 Luzern serkan.isik[at]suva.ch

WEITERE ORGANISATIONEN UND INSTITUTIONEN Suva 479

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Wir Ärzte sind schuld

Vor einigen Tagen las ich in der Südostschweiz, weshalb die Gesundheitskosten und Kranken- versicherungsprämien immer weiter anstei- gen: Die Ärzte sind schuld! Es sind Abzocker, sie verrechnen Konsultationen, die sie gar nicht gemacht haben und schummeln beim TARMED. Besonders arg treiben es die Spezia- listen mit unnötigen Behandlungen und Rechnungen, die viermal zu hoch sind. End- lich wissen wir also Bescheid und haben es schwarz auf weiss. Jetzt ist es Zeit für griffige Massnahmen, die viel mehr einsparen als die 700 Millionen, die Alain Berset mit seinem Budgetplan verspricht. Schaffen wir doch die Ärzte ab und ersetzen sie durch kostengüns- tige qualitätsgeprüfte Gesundheitsfachperso- nen!

Dr. med. Max Konzelmann, Glarus

Forum Medizin und Energie (FME) NEIN zum Energiegesetz

Das neue Energiegesetz, über das wir am 21. Mai 2017 abstimmen, will massiv in den Strom- und Energiemarkt eingreifen. Auf der Seite der Stromproduktion sollen neue erneu- erbare Energien mit Subventionen gefördert werden. Auf der Seite des Stromkonsums soll der Verbrauch pro Kopf über die Jahre mittels Effizienzsteigerungen, geplanten Lenkungs- abgaben und letzten Endes Zwangsmassnah- men massiv gesenkt werden. Dies alles erfolgt mit der Begründung, dass neue Kernkraft- werke von der Bevölkerung dereinst nicht akzeptiert würden, wenn die letzten beste- henden Anlagen altershalber zwischen 2030 und 2040 vom Netz gehen müssen. So sieht das Energiegesetz ein Verbot von Rahmen- bewilligungen für Kernkraftwerke vor, das fak- tisch einem Technologieverbot gleichkommt.

Es ist bekannt, dass Strom mit Sonne und Wind nicht zuverlässig produziert werden kann. Als Backup müssten Gaskraftwerke ge- baut werden. Diese wiederum haben den Nachteil, dass sie viel CO2 ausstossen und das Klima belasten. Wenn alle diese Möglichkei- ten nicht zur Verfügung stehen, bleibt letzt- endlich nur der Import von Strom aus den benachbarten Ländern. Also Atomstrom aus Frankreich und Kohlestrom aus Deutschland.

Ob das derzeitige Überangebot an Strom auch in Zukunft bestehen wird, weiss niemand. Es ist gut möglich, dass ab 2022, wenn Deutsch- land seine Kernkraftwerke abschalten will, in Spitzenzeiten des Bedarfs, also im Winter,

der Strom knapp werden könnte. Und wenn Strom knapp wird, wird er automatisch teurer.

Der im Energiegesetz vorgezeichnete Weg führt nach Auffassung des FME energiepoli- tisch in die falsche Richtung. Die Stromver- sorgung der Schweiz wird gefährdet, indem unzuverlässig produzierende Stromquellen gefördert und zuverlässig produzierende For- men wie Wasser- und Kernkraftwerke verun- möglicht werden sollen. Dabei wird weltweit an einer neuen Generation von KKW geforscht, die voraussichtlich noch sicherer und noch zuverlässiger als die derzeit in Betrieb ste- hende Generation sein wird. Es ist aus Sicht des FME ein Unsinn, dass die Schweiz ohne Not auf künftige Technologien zur Stromerzeu- gung verzichtet.

Die Umsetzung des neuen Energiegesetzes wird einen massiven Ausbau der Verwaltung erforderlich machen und einen Wust an Ver- ordnungen und Massnahmen nach sich ziehen.

Das Ausmass der Kosten ist völlig ungewiss, dürfte aber für das gesamte Projekt der Ener- giestrategie 2050 gemäss verschiedenen Stu- dien gegen 200 Milliarden betragen. Sicher ist nur, dass diese Kosten die normalen Strom- konsumenten und die Steuerzahler zu tragen haben werden. Denn das Energiegesetz nimmt die Grossverbraucher davon aus.

Für uns als Ärzte ist eine zuverlässige und sichere Stromversorgung das A und O unserer Tätigkeit. Dies ist mit dem geplanten Ener- giegesetz nicht gewährleistet. Dieses führt zudem letztendlich zum Import von Kohle- strom und mutet der Schweizer Bevölkerung einen gewaltigen finanziellen und ressourcen- mässigen Kraftakt mit ungewissem Ausgang und ungewissen Folgen zu. Das FME empfiehlt daher den Stimmberechtigten, das Energie- gesetz am 21. Mai 2017 abzulehnen und NEIN zu stimmen.

Von der ordentlichen Mitgliederversamm- lung des FME am 30. März 2017 als Resolution verabschiedet.

Für den Vorstand:

Dr. med. Christian von Briel, Präsident Dr. med. Hansjörg Leu, Vizepräsident

Zum Geschäftsgebaren der Pharma- multis

Brief zu Hurst S. Eine griechische Tragödie.

Schweiz Ärztezeitung. 2017;98(12):390.

Herzlichen Dank an Frau Hurst für die mutige pointierte Stellungnahme. Die der Korruption überführte Firma Novartis bildet unter den Pharmamultis durchaus keine Ausnahme, derartige Machenschaften ziehen quer durch die Branche. Das Muster ist jeweils sehr ähn- lich: Die aufgedeckte Verfehlung wird als ein- maliges unglückliches Ereignis dargestellt, die Konzernleitung bedauert und behauptet gleichzeitig, keine Kenntnis gehabt zu haben, gelobt Besserung und betont ihre ethische Geschäftsausrichtung. Um möglichst wenig Aufsehen zu erregen und unangenehme Ge- richtsurteile zu verhindern, wird eine Ver- gleichszahlung akzeptiert, die für die Firma ein Pappenstiel und für den Normalbürger as- tronomisch hoch ist. Dabei hat das Vorgehen System und beschränkt sich beileibe nicht auf Korruption, sondern beinhaltet z.B. auch die Unterschlagung von negativen Studien bis zur Verfälschung von Studien, das Vertuschen schwerer Nebenwirkungen, die gezielte Fehl- information der Ärzteschaft und des Publi- kums, das Erkaufen von Meinungsmachern auf breiter Front ebenso wie das gezielte Aus- schalten von Kritikern. Dass die Medikamen- tenpreise völlig übertrieben und gleichwohl von irregeleiteten Behörden abgesegnet sind, gehört natürlich auch zur Gesamtschau. Wer’s nicht glaubt oder mehr wissen möchte, lese unbedingt das Buch Tödliche Medizin und or- ganisierte Kriminalität von Peter C. Goetzsche.

Unter diesem Licht muss davor gewarnt wer- den, wenn sich Universitäten zunehmend um Forschungsgelder aus der Pharmaindustrie bemühen. Derartige Forschung dient kaum je dem Fortschritt, sondern ist für die Industrie ein reiner Deckmantel in der wahren Absicht, den Namen der Universität und ihrer Expo- nenten für das eigene Marketing dienbar zu machen. Was wirklich Not täte, wäre eine mit öffentlichen Geldern finanzierte unabhängige Forschung mit dem Ziel einer objektiven und korrekten Information der Fachwelt über die Wirkungen und Nebenwirkungen von Medi- kamenten.

Dr. Thomas Ritschard, Aarberg

Briefe

Reichen Sie Ihre Leserbriefe rasch und bequem ein. Auf un serer neuen Homepage steht Ihnen dazu ein spezielles Ein gabetool zur Verfügung. Da- mit kann Ihr Brief rascher bearbeitet und pu bliziert werden – damit Ihre Meinung nicht untergeht. Alle Infos unter:

www.saez.ch/autoren/leserbriefe-einreichen/

BRIEFE redak tion.saez@emh.ch 480

Briefe an die SÄZ

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Facharztprüfungen

Facharztprüfung zur Erlangung des Fach- arzttitels für Oto-Rhino-Laryngologie Ort:

Mündlicher Teil:

Die genaue Zeit und die Örtlichkeiten sind noch nicht bestimmt, je nach Anzahl Kandidaten.

Schriftliche Prüfung:

Congress Center Kursaal, Interlaken Datum:

Mündlicher Teil:

Donnerstag, 9. November 2017 Schriftliche Prüfung:

Donnerstag, 16. November 2017 Anmeldefrist: 31. Juli 2017

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Fachgebiete → Facharzttitel und Schwer- punkte (Weiterbildung) → Oto-Rhino- Laryngologie

Schwerpunktprüfung zur Erlangung des Schwerpunktes Konsiliar- und Liaison- psychiatrie zum Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie

Ort:

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Culmannstr. 8, 8091 Zürich

Datum: Samstag, 10. März 2018

Anmeldefrist: Samstag, 13. November 2017 (inkl.

Einreichen der schriftlichen Arbeit) Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Fachgebiete → Facharzttitel und Schwer- punkte (Weiterbildung) → Psychiatrie und Psychotherapie

Schwerpunktprüfung zur Erlangung des Schwerpunktes Zytopathologie zum Facharzttitel Pathologie

Ort: Institut für Pathologie der Universität Bern

Datum: 7. November 2017 Anmeldefrist: 15. August 2017

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Fachgebiete → Facharzttitel und Schwer- punkte (Weiterbildung) → Pathologie

Schwerpunktprüfung zur Erlangung des Schwerpunktes Alterspsychiatrie und -psychotherapie zum Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie – 1. Teil schriftlich

Ort:

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 Datum: Mittwoch, 8. November 2017 Anmeldefrist: 29. September 2017 Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Fachgebiete → Facharzttitel und Schwer- punkte (Weiterbildung) → Psychiatrie und Psychotherapie

Schwerpunktprüfung zur Erlangung des Schwerpunktes pädiatrische Gastroente- rologie und Hepatologie zum Facharzttitel Kinder- und Jugendmedizin

Ort: HUG, Hôpital des enfants, Genf Datum: Dienstag, 21. November 2017 Anmeldefrist: 31. August 2017

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Fachgebiete → Facharzttitel und Schwer- punkte (Weiterbildung) → Kinder- und Jugendmedizin

Schwerpunktprüfung zur Erlangung des Schwerpunktes Hals- und Gesichts- chirurgie zum Facharzttitel Oto-Rhino- Laryngologie

Ort:

Wird individuell mit dem Kandidaten abgemacht.

Datum:

Wird individuell mit dem Kandidaten abgemacht.

Anmeldefrist: Eine Anmeldung ist das ganze Jahr möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Fachgebiete → Facharzttitel und Schwer- punkte (Weiterbildung) → Oto-Rhino- Laryngologie

Schwerpunktprüfung zur Erlangung des Schwerpunktes Phoniatrie zum Facharzt- titel Oto-Rhino-Laryngologie

Ort: Inselspital Bern

Datum: Donnerstag, 7. Dezember 2017, 14.00 Uhr

Anmeldefrist: 25. August 2017

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF unter www.siwf.ch

→ Fachgebiete → Facharzttitel und Schwer- punkte (Weiterbildung) → Oto-Rhino- Laryngologie

Fähigkeitsausweis

Prüfung Klinische Notfallmedizin SGNOR 2017

Mündliche Prüfung (deutsch) Ort: Bern, UniS

Datum: 24. November 2017 Praktische Prüfung (deutsch) Ort: Bern, Sanitätspolizei Datum: 1. Dezember 2017 Anmeldefrist: 15. August 2017

Kosten: 600 CHF für Mitglieder SGNOR / 1000 CHF für Nichtmitglieder

MITTEILUNGEN 481

Mitteilungen

Referenzen

Outline

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