• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, derStrafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes undzur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischenStraftaten

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, derStrafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes undzur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischenStraftaten"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der

Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten

StGBuaÄndG 1989

Ausfertigungsdatum: 09.06.1989 Vollzitat:

"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 18 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.6.1989 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 3

 

Art 4

Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten

§ 1  

Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist,

1.   die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,

 2.   die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder

 3.   zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen,

 so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der

Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.

Fußnote

(+++ Art. 4 § 1: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)

§ 2  

In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs.

2 der Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

Fußnote

(+++ Art. 4 § 2: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)

§ 3  

Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz 2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.

Fußnote

(+++ Art. 4 § 3: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)

§ 4  

Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anvertraut worden ist.

§ 5  

Die §§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.

Art 5

Kronzeugenregelung bei organisiert begangenen Straftaten

Artikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach

§ 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung gerichtet sind. Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre.

Art 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

zu TOP 9.3 - Wahl zweier Mitglieder für den Nominierungsausschuss für die Wahl einer Präsidentin / eines Präsidenten bzw.. einer Dezernentin oder eines Dezernenten des

§ 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen

Person ist bei einem Unfall, durch Suizid oder eine Straftat verstorben ..8. Organisation innerhalb 72 Stunden (vor

Die 1993 gegründete Nichtregierungsorganisation Transparency International (TI) sprach zu- nächst von Amtsmissbrauch, verwendet aber seit dem Jahr 2000 eine breitere Defini- tion,

Wer Waffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung, Raub oder Diebstahl bestimmt sind, in Gewahrsam hat, von

Falls nicht anders vereinbart, wird die Gesamtsumme in drei Raten (prozentual zum jeweiligen Kalenderjahr) in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen der Lehrgangs- und

Die Mo- dule beinhalten theoretischen Unterricht (Seminare), Leitungssupervision, Intervisionsgruppe, Selbststudium und die Durchführung eines Praxispro- jektes. Es besteht auch

Die mit diesen beiden Anträgen angekündigte Versagungsgegenklage in Form der Verpflichtungsklage auf Neuverbescheidung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller