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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, derStrafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, derBundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes

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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der

Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes

StGBuaÄndG

Ausfertigungsdatum: 18.08.1976 Vollzitat:

"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 84 G v. 19.4.2006 I 866 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1980 +++) ----

Artikel 1 bis 4 Art 5  

-

Art 6 Übergangsregelung (1) (weggefallen)

(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des § 129a des Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,

1.   Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a),

 2.   Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder

 3.   gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319

 zu begehen.

(3) (weggefallen) Art 7  

(weggefallen) Art 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 treten jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.

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