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Nachruf AMTSBLATT

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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 05. Feburar Nr. 5 2016

Nachruf

Am 20. Januar 2016 ist Herr

Helmuth Fuchs

im Alter von 82 Jahren verstorben.

Herr Fuchs war von 1988 bis 1992 im Landratsamt Eichstätt tätig.

Der Landkreis Eichstätt dankt dem Verstorbenen für seinen Einsatz und gewissenhafte Pflichterfüllung. Wir werden Ihm stets ein ehren-

des Gedenken bewahren.

Eichstätt, 02.02.2016 Landratsamt Eichstätt

Anton Knapp Landrat

I n h a l t : 24 Kreisausschusssitzung am 15.02.2016

25 Redaktionelle Berichtigung der Einwohnerzahlen 26 Verordnung Verkaufsoffener Sonntag Ostermarkt

27 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Offenhal- ten der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen des Marktes Altmannstein

Bekanntmachungen des Landratsamtes

24 Kreisausschussitzung am 15.02.2016

Am Montag, 15. Februar 2016, 14.00 Uhr, findet im kleinen Sit- zungssaal des Landratsamtes Eichstätt, Zi.-Nr. 204, Residenzplatz 1, 85072 Eichstätt, eine Kreisausschusssitzung mit folgender Tagesord- nung statt:

I. Öffentlicher Teil

1. Stellenplan 2016 - Ergänzung

2. Soziale Betreuung von Asylbewerbern im Landkreis Eichstätt – 10. Änderung des Vertrages mit dem Caritasverband für die Diö- zese Eichstätt

3. Bestellung eines neuen Leiters des Medienzentrums des Landkrei- ses Eichstätt

4. Zuschuss an die Stadt Eichstätt für die Anschaffung eines Lösch- gruppenfahrzeugs LF20 für die Freiwillige Feuerwehr Eichstätt 5. Stellungnahme des Landkreises zur staatlichen Baumaßnahme der

Höhenfreimachung St. 2335 / EI 43 westlich Hepberg 6. Verschiedenes

Die Sitzung wird mit dem nichtöffentlichen Teil fortgesetzt.

25 Redaktionelle Berichtigung der Einwohnerzahlen Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat ein Verzeichnis der Gemeinden des Landkreises Eichstätt mit den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum Stand 30.06.2015 übersandt.

Gemeinde Einwohner Gemeinde Einwohner

Adelschlag 2.979 Kipfenberg, M. 5.676

Altmannstein, M. 6.882 Kösching, M. 9.339

Beilngries,St. 9.101 Lenting 4.864

Böhmfeld 1.657 Mindelstetten 1.652

Buxheim 3.636 Mörnsheim, M. 1.521

Denkendorf 4.691 Nassenfels, M. 2.043

Dollnstein, M. 2.767 Oberdolling 1.284

Egweil 1.162 Pförring, M. 3.641

Eichstätt, GKSt. 13.275 Pollenfeld 2.827

Eitensheim 2.967 Schernfeld 3.139

Gaimersheim, M. 11.635 Stammham 3.895

Großmehring 6.609 Titting, M. 2.638

Hepberg 2.790 Walting 2.326

Hitzhofen 2.855 Wellheim, M. 2.698

Kinding, M. 2.560 Wettstetten 4.807

127.916

Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt

26 Verordnung Verkaufsoffener Sonntag Ostermarkt Verordnung

zur Änderung der Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offen- halten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 29.01.2016

Aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Verb. mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delega- tions-verordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl 2014 S. 22), zuletzt

A M T S B L A T T

(2)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 5 vom 05. Februar 2016 Seite: 2

geändert durch § 2 der Verordnung vom 13.10.2015 (GVBl S. 384), erlässt die Stadt Eichstätt folgende Verordnung

§ 1

Änderung der Verordnung

Die Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 18.04.1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.02.2015, wird wie folgt geändert:

§ 1

Zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen alle Verkaufsstellen in der „Altstadt“ der Stadt Eichstätt (in- nerhalb der roten Kennzeichnung im beiliegenden Stadtplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist) an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Freigegebene Sonn- und Feiertage Sonntag, 13. März 2016, anlässlich des „Ostermarktes“

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eichstätt, 29.01.2016,

gez. Andreas S t e p p b e r g e r, Oberbürgermeister

Bekanntmachungen anderer Behörden

Markt Altmannstein

27 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen an Sonn- und Feierta- gen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen des Marktes Altmannstein

Der Markt Altmannstein erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

1474) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 13.10.2015 (GVBl S. 381), folgende

Änderungsverordnung:

§ 1

Die Verordnung des Marktes Altmannstein über das Offenhalten der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstal-tungen vom 24.10.2001, geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 22.01.2009 wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende neue Fassung:

Im Markt Altmannstein, Ortsteil Altmannstein, dürfen Verkaufs- stellen anlässlich folgender Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadschlG geöffnet sein:

1.Jahrmarkt mit Gewerbeschau (3. Sonntag im Juni)

2. Kathreinmarkt (Totensonntag, letzter Sonntag im Kirchenjahr) 3. Fastenmarkt (1. Fastensonntag)

Die Verkaufsstellen dürfen von 12 - 17 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Diese Änderungsverordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekannt- machung in Kraft.

Altmannstein, 04.02.2016 Markt Altmannstein

gez. N. H u m m e l, 1. Bürgermeister

Anlage zu Nr. 26

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