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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 02. März Nr. 9 2018

I n h a l t :

37 Abfallrechtliches Genehmigungsverfahren; Antragsteller: Markt Gaimersheim, Marktplatz 3, 85080 Gaimersheim; Vorhaben:

Erweiterung der Erdaushubdeponie Rackertshofen; Standort:

Grundstück Fl.-Nr. 4880, Gemarkung Gaimersheim

38 Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feierta- gen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstal- tungen vom 23.02.2018

39 Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Fassung vom 23.02.2018

40 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Altenheim Pförring für das Haushaltsjahr 2018

Bekanntmachungen des Landratsamtes

37 Abfallrechtliches Genehmigungsverfahren; Antragstel- ler: Markt Gaimersheim, Marktplatz 3, 85080 Gaimers- heim; Vorhaben: Erweiterung der Erdaushubdeponie Rackertshofen; Standort: Grundstück Fl.-Nr. 4880, Ge- markung Gaimersheim

Mitteilung

Der Markt Gaimersheim, Marktplatz 3, 85080 Gaimersheim hat die Erweiterung der Erdaushubdeponie Rackertshofen Grundstück Fl.- Nr. 4880, Gemarkung Gaimersheim beantragt. Das Vorhaben wird im Rahmen eines abfallrechtlichen in Verbindung mit einem immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens überprüft. Im Zuge dieses Verfahrens war nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung in einer sog. Einzelfalluntersuchung zu beur- teilen, ob für das Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Das Vorhaben wurde einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs.

1 in Verbindung mit Nr. 8.9.2.1 der Anlage 1 UVPG unterzogen.

Die betroffenen Behörden und Fachstellen wurden an dieser Vor- prüfung beteiligt. Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Vorhabens und der örtlichen Gegebenheiten sind keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Das Landratsamt Eichstätt stellte darauf hin fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprü- fung nicht durchzuführen war. Diese Feststellung wird nach § 5 Abs.

2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.

Weitere Informationen hierzu werden im Rahmen des Umweltin- formationsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (An- sprechpartner: Herr Wolf, Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet 44, Zimmer-Nr. 131, I. Stock, Residenzplatz 2, 85072 Eichstätt, Tel.

08421/70-328).

Eichstätt, den 21.02.2018 Landratsamt Eichstätt K i e n z l e r, Regierungsrätin

Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt

38 Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 23.02.2018

Aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsver- ordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2017 (GVBl. S. 490), erlässt die Stadt Eichstätt folgende Verordnung

§ 1

Änderung der Verordnung

Die Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 18.04.1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.03.2017, wird wie folgt geändert:

§ 2

Freigegebene Sonn- und Feiertage

1. Marktsonntag anlässlich des „Ostermarktes“ (Sonntag vor

„Palmsonntag“)

2. Marktsonntag anlässlich des „Kirchweihmarktes“ (erster Sonntag im Oktober)

3. Erster Marktsonntag anlässlich des „Adventsmarktes“, so weit dieser im November stattfindet (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG).

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eichstätt, 23.02.2018

Andreas S t e p p b e r g e r, Oberbürgermeister

39 Verordnung der Stadt Eichstätt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Fassung vom 23.02.2018

A M T S B L A T T

(2)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 09 vom 02.03.2018 Seite: 2

Aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsver- ordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2017 (GVBl. S. 490), erlässt die Stadt Eichstätt folgende Verordnung

§ 1

Zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen alle Verkaufsstellen in der „Altstadt“ der Stadt Eichstätt (in- nerhalb der roten Kennzeichnung im beiliegenden Stadtplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist) an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Freigegebene Sonn- und Feiertage

1. Marktsonntag anlässlich des „Ostermarktes“ (Sonntag vor

„Palmsonntag“)

2. Marktsonntag anlässlich des „Kirchweihmarktes“ (erster Sonntag im Oktober)

3. Erster Marktsonntag anlässlich des „Adventsmarktes“, so weit dieser im November stattfindet (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG).

§ 3 Reisegewerbe

Während der nach § 1 freigegebenen Öffnungszeiten an den in § 2 genannten Tagen dürfen nach § 20 Abs. 2 LadSchlG auch Waren im Reisegewerbe vertrieben werden.

§ 4

Weiter zu beachtende Rechtsvorschriften

Insbesondere die Vorschriften des § 17 LadSchlG, der Bestim- mungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eichstätt, 23.02.2018

Andreas S t e p p b e r g e r, Oberbürgermeister

Bekanntmachungen anderer Behörden

Zweckverband Altenheim Pförring

40 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckver- bandes Altenheim Pförring für das Haushaltsjahr 2018 Nach § 18 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Altenheim Pförring vom 29.08.1994, zuletzt geändert am 07.12.2000 in Verbin- dung mit Art. 41 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenar- beit (KommZG), Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verbandsversammlung folgende Haushaltssatzung des Zweckverban- des Altenheim Pförring:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit fest- gesetzt, er schließt

im Erfolgsplan

in den Erträgen mit 2.318.100,-- € in den Aufwendungen mit 2.358.400,-- €

und

im Vermögensplan

in den Einnahmen und Ausgaben mit 125.000,-- € ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und In- vestitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,-- € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermö- gensplan wird auf 0,-- € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 200.000,-- € festge- setzt.

§ 5

1. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Erfolgs plan nicht gedeckten Bedarfes der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Zweckverbandes Altenheim Pförring umgelegt werden soll (Betriebskosten- umlage) wird auf 70.000,-- € festgesetzt (Umlagesoll).

2. Die Höhe des im Vermögensplan nicht gedeckten Bedarfes für Investitionen (Investitionskostenumlage) wird auf 55.000,-- € (Umlagesoll) festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2018 in Kraft.

Pförring, 20.02.2018

gez. S a m m i l l e r, Verbandsvorsitzender

Anlage zu 38

Referenzen

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