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In zehn Betrieben mit additiver Fertigung erfolgten Arbeitsplatzmessungen gemäß TRGS 402 [16]. Neun dieser Betriebe verarbeiteten Metallpulver, vier Betriebe Kunst-stoffpulver. Ermittelt wurde dabei jeweils die inhalative Exposition anhand von ortsfesten und personengetragenen Probenahmen bei den verschiedenen Tätigkeiten.

Im Rahmen der durchgeführten Arbeitsplatzmessungen wurde im Wesentlichen die zentrale Fragestellung untersucht, welche Tätigkeiten bei der additiven Fertigung – einschließlich der Vorarbeiten und der Nachbearbeitung – mit einer inhalativen Expo-sition der Beschäftigen gegenüber partikelförmigen Gefahrstoffen, Lösemitteldämpfen und Zersetzungsprodukten verbunden sind. Auf der Grundlage dieser Messungen werden nachfolgend Schlussfolgerungen für die Expositionsbeurteilung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bezüglich der erforderlichen Schutzmaßnahmen ab-geleitet.

Im Wesentlichen sind die Beschäftigten gegenüber der einatembaren und der alveo-lengängigen Staubfraktion exponiert. Dies wurde sowohl für die Verarbeitung von Me-tall- als auch von Kunststoffpulvern festgestellt. Bei der Verarbeitung von Metallpulvern kommt weiterhin den Inhaltsstoffen in beiden Staubfraktionen eine expositionsbestim-mende Bedeutung zu.

In neun Betrieben wurden die AGW für die einatembare und die alveolengängige Staubfraktion stets eingehalten. In einem Betrieb, der nur Kunststoffpulver verar-beitete, wurde der Grenzwert für die alveolengängige Staubfraktion bei zwei perso-nengetragenen Messungen überschritten. Eine wesentliche Ursache war hierbei die individuelle Arbeitsweise der Beschäftigten. Insgesamt betrachtet, lag die Belastung gegenüber der alveolengängigen und der einatembaren Staubfraktion bei der Verar-beitung von Kunststoffpulvern für die 95-Perzentile bis zu viermal so hoch wie beim Einsatz von Metallpulvern.

In den Betrieben, die Metallpulver verarbeiteten, wurden Metalle und ihre Verbindun-gen im Regelfall als Summenparameter bestimmt. Die Beurteilungsmaßstäbe für die Inhaltsstoffe beider Staubfraktionen wurden in fast allen Fällen eingehalten. In zwei Betrieben kam es bei drei Messungen zu einer Überschreitung des Arbeitsplatzgrenz-wertes für Nickel und Nickelverbindungen bei der Verwendung von nickelhaltigen Werkstoffen (z. B. IN718, 1.2709). In einem dieser Betriebe wurde gleichzeitig eine Überschreitung der Akzeptanzkonzentration für Nickelverbindungen (als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft) [19] um das Sechsfache festgestellt. Es muss daher auch davon ausgegangen werden, dass Überschreitungen des Kurzzeitwertes zu erwarten sind, wenn hochlegierte Stähle verarbeitet werden. Ebenso wurde in zwei Betrieben beim Einsatz cobalthaltiger Werkstoffe, wie z. B. 1.2709, die Akzeptanzkonzentration für Cobalt in drei Fällen überschritten. Einer dieser Betriebe zeigte auch eine Überschrei-tung des AGW für Nickel und Nickelverbindungen. Diese ÜberschreiÜberschrei-tungen traten bei Tätigkeiten mit dem Pulver an der Fertigungsanlage (Entnahme/Reinigen/Sieben/

Rüsten) und bei der mechanischen Nachbearbeitung auf. Ursächlich für die Über-schreitungen waren insbesondere Störungen des normalen Betriebsablaufes, unzu-reichende Lüftungsbedingungen und dabei stets Tätigkeiten mit dem Pulver. Die Mit-arbeiter trugen jeweils geeigneten Atemschutz.

Im Gegensatz zu den nickel- und cobalthaltigen Werkstoffen können Tätigkeiten mit Legierungen auf Aluminium- und Titanbasis als relativ unkritisch betrachtet werden, wobei sich dies auf die hier untersuchten Legierungen AlSi10Mg, Ti6Al4V und TA15 bezieht.

Beim Einsatz chromhaltiger Einsatzstoffe lagen alle Messergebnisse für Chrom(VI)-Verbindungen unterhalb der Bestimmungsgrenze.

In Kunststoffpulver verarbeitenden Betrieben wurden keine Inhaltsstoffe in den beiden Staubfraktionen untersucht. Es erfolgten jedoch Messungen flüchtiger Lösemittel-dämpfe und Zersetzungsprodukte, insbesondere Aldehyde und Ketone. Diese werden aufgrund der thermischen Zersetzung und Verdampfung von Kunststoffpulver durch den Lasereinsatz gebildet bzw. freigesetzt. Die Belastungen gegenüber diesen Stoffen waren mit Ausnahme von Formaldehyd durchweg gering und können daher als nach-rangig beurteilt werden. Für Formaldehyd wurden bis zu 90 µg/m³, d. h. 24 % des Arbeitsplatzgrenzwertes ermittelt. Während der Messungen wurden im Wesentlichen Polyamide eingesetzt. Die Exposition gegenüber flüchtigen Lösemitteldämpfen und Zersetzungsprodukten kann sich bei anderen Kunststoffpulversorten hiervon unter-scheiden.

Sowohl bei der Verarbeitung von Metall- als auch von Kunststoffpulvern zeigten die personengetragenen Messungen höhere Belastungen als die ortsfesten. Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben Arbeitsplatzmessungen durch-geführt werden, sollten diese daher stets personengetragen erfolgen. Ortsfeste Mes-sungen können ergänzend durchgeführt werden, um Aussagen z. B. zu Orten erhöhter Exposition zu ermöglichen, an denen sich Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten nur kurz-zeitig aufhalten.

In den untersuchten Betrieben wurden die dort umgesetzten Schutzmaßnahmen erfasst und zusammengestellt. Dabei zeigte sich, dass in dieser noch relativ jungen Branche noch keine systematische Vorgehensweise existiert. Die Ausstattung mit technischen Schutzmaßnahmen war unterschiedlich und reichte von Raumlufttechni-schen Anlagen (RLT) mit Zu- und Abluft bis hin zu techniRaumlufttechni-schen Absaugungen unmit-telbar an den Anlagen (Quellenabsaugungen). In einigen Betrieben war die Raumlüf-tung auf das Öffnen von Fenstern und Türen beschränkt. Es ist jedoch ein klarer Trend in Richtung der herstellerseitigen Ausstattung aller Anlagen mit Absaugung erkennbar.

Während der Fertigungsprozesse liefen die Anlagen unter Schutzgas, welches im Kreislauf geführt wurde. Partikel, wie z. B. Metallrauche, wurden im Regelfall bei Kreis-laufführung auf internen Filtern abgeschieden. Wegen der Verwendung von Schutzgas wurde in neun von zehn Betrieben der Sauerstoffgehalt der Arbeitsplatzluft überwacht.

Nach Beendigung des Fertigungsvorgangs wurde der Bauraum geöffnet. Dabei konnte festgestellt werden, dass in einigen Betrieben das verwendete Schutzgas abgesaugt wurde, in anderen Betrieben dagegen ungehindert in die Arbeitsplatzluft entweichen konnte. Hier wird empfohlen, dass die Absaugung des Schutzgases allgemeiner Stan-dard wird. Dies ist insbesondere erforderlich, weil Zersetzungsprodukte und Metallrau-che andernfalls frei ausströmen können.

Nach dem Öffnen der Anlagen schloss sich die Bauteil- und Pulverentnahme an. Die im Metallbereich betriebenen Anlagen mit größerem Bauraum waren mit Gloveboxen

ausgestattet. Einige Betriebe verfügten über separate Teile-Entnahmestationen, die ebenfalls mit Gloveboxen ausgerüstet waren. Strahlanlagen waren immer gekapselt und über Gloveboxen zugänglich. Durch den Einsatz dieser fest eingebauten Hand-schuhe ist die Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen bei Tätigkeiten an diesen Anlagen minimiert.

In allen Betrieben ist der Bauprozess automatisiert. Beim vorangehenden Präprozess sowie bei der Nachbearbeitung werden von den Beschäftigten manuelle und auch halbautomatische Tätigkeiten durchgeführt, so dass die Exposition der Beschäftigten auch von deren individueller Arbeitsweise abhängig ist. Wie bereits in einer anderen Studie [26] berichtet, zeigte sich auch bei diesen Untersuchungen, dass bei der Nach-bearbeitung höhere Gefahrstoffbelastungen auftreten als beim Bauprozess.

Alle Betriebe gaben an, dass die Beschäftigten ausnahmslos unterwiesen waren und dass stets Gefährdungsbeurteilungen vorlagen. Die Betriebsanweisungen waren allen Beschäftigten – auch durch Aushang – zugänglich. Da jedoch kaum Erfahrungen in den Betrieben bezüglich der Gefahrstoffexposition bestanden, ist eher davon auszu-gehen, dass die Gefährdungsbeurteilung diesbezüglich unvollständig war. Ebenso wurden die Betriebsanweisungen nicht konsequent befolgt. Dies äußerte sich z. B.

auch darin, dass in einigen Betrieben Arbeitskleidung unzulässigerweise mit Druckluft abgeblasen wurde.

Die Beschäftigten trugen bei ihren Tätigkeiten im Wesentlichen Kittel, seltener Overalls oder auch Einweg-Schutzanzüge. Vereinzelt wurde auch in Alltagskleidung gearbeitet.

Sicherheitsschuhe wurden in allen Betrieben getragen. Als Schutzhandschuhe kamen sowohl hitzefeste Handschuhe, Handschuhe zum Schutz gegen mechanische Risiken sowie Einmalhandschuhe aus Nitrilkautschuk zum Schutz gegen Chemikalien entspre-chend normativer Vorgaben zum Einsatz. Auch Schutzbrillen und Gehörschutz stan-den überall zur Verfügung. Insbesondere bei der spanenstan-den Nachbearbeitung wurstan-den Schutzbrillen getragen. Bei der Verwendung von Gehörschutz durch die Beschäftigten waren allerdings deutliche Defizite feststellbar. Beim Atemschutz reichte das Spektrum von partikelfiltrierenden Halbmasken der Typen FFP1 bis FFP3 über Halbmasken mit Wechselfilter (A2, P2, P3) bis hin zu Gebläsefiltergeräten mit Hauben (TH3P). Atem-schutz wurde häufig auch bei Tätigkeiten getragen, wo es aufgrund der ermittelten Belastungssituation nicht notwendig war. Im Normalbetrieb ist das Tragen von Atem-schutz aufgrund der ermittelten Belastungshöhen nicht erforderlich. Ebenso war der verwendete Atemschutz nicht immer der Belastungssituation angemessen. Insbeson-dere für den Fall von Betriebsstörungen sollte diese Ausstattung mit Atemschutz je-doch beibehalten werden, da die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigen, dass es auch zu Expositionen oberhalb der Beurteilungsmaßstäbe kommen kann. Dies muss auch in den Betriebsanweisungen entsprechend geregelt werden.

Auch wenn die dermale Exposition nicht Gegenstand dieser Untersuchungen war, kann als allgemeine Beobachtung festgehalten werden, dass insbesondere Hände und Unterarme exponiert sein können. Dieses wird jedoch weitestgehend durch die Ver-wendung der vorab beschriebenen Schutzhandschuhe und langärmeligen Arbeits-kleidung vermieden. Verbesserungsbedarf besteht jedoch an Fertigungsanlagen, bei denen der Bauraum mit nach oben schwenkbaren Fronttüren geöffnet wird. Hier wurde häufiger beobachtet, dass die Beschäftigten dann mit Kopf und Schulter an die

Innen-seiten der dort kontaminierten Fronttüren kamen. Dies führte zu entsprechenden Haut-kontaminationen. Dieses Problem muss noch gelöst und auch stärker in den Betriebs-anweisungen fokussiert werden.

Es wird weiterhin empfohlen, die Beschäftigten besonders auf die Gefahr einer Ver-schleppung von Pulverresten und Redepositen durch Haut, Haare und Kleidung hin-zuweisen. In diesem Zusammenhang erscheint es in den Betrieben häufig notwendig, die definierten Reinigungsintervalle und -prozeduren sorgfältiger als bisher einzuhal-ten, um die Redeposition von Gefahrstoffen auf Oberflächen im Arbeitsbereich gering zu halten und so die Gefährdungen für die Beschäftigten zu minimieren.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Metallpulver in der Regel aus nicht oxidier-tem Metall bestehen und von diesen Brand- und Explosionsgefahren ausgehen können. Die Betrachtung dieser Gefährdungen war nicht Gegenstand der Untersu-chungen.

Kurz zusammengefasst können folgende Handlungsempfehlungen für die Praxis ge-geben werden:

• Vervollständigung der Gefährdungsbeurteilung durch Berücksichtigung der Exposition gegenüber Gefahrstoffen und Festlegung der diesbezüglich erfor-derlichen Schutzmaßnahmen.

• Wenn Arbeitsplatzmessungen durchgeführt werden, sollten diese grundsätzlich personengetragen durchgeführt werden.

• Erstellung von Betriebsanweisungen, die die Mindeststandards gemäß TRGS 500 [32] sowie die spezifischen Anforderungen für die additive Fertigung mit metallischen Werkstoffen der TRGS 528 [33] umsetzen und die möglichen Gefahrstoffbelastungen entsprechend den Erkenntnissen dieser Untersuchun-gen berücksichtiUntersuchun-gen.

• Durchführung regelmäßiger Unterweisungen der Beschäftigten.

• Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen ist an den Arbeitsplätzen nicht zu-lässig.

• Tragen von Arbeits- und ggf. Schutzkleidung.

• Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung.

• Minimierung der Anzahl der exponierten Mitarbeiter bei erforderlichen Arbeiten an und in der Nähe von offenen Fertigungsanlagen sowie bei Tätigkeiten mit dem offenen Pulver. Entsprechende Bereiche sollten zu diesen Zeiten z. B. mit Trassierband abgesperrt werden.

• Staubarme Arbeitsweise.

• Vermeidung offener Schüttvorgänge.

• Vermeidung des Hautkontaktes mit den Pulvern.

• Ausstattung der Anlagen mit Gloveboxen.

• Vor dem Öffnen der Anlagentüren Absaugung des Schutzgases durch das Aus-lassventil und Abführung nach außen.

• Es sollte verhindert werden, dass belastete Luft über den Arbeitsbereich hinaus in angrenzende unbelastete Arbeitsbereiche gelangt.

• Integrierte Pulverzufuhr und -absaugung in den Fertigungsanlagen.

• Erweiterung des Angebots technischer Hilfsmittel (Sauger, Behälter, Abschot-tung etc.) und Ermöglichung des schnellen Zugriffs auf selbige.

• Bereitstellung und gut zugängliche Aufbewahrung erforderlicher PSA für Stö-rungen und Havarien (insbesondere Atemschutz, Einweganzüge)

• Bereitstellung und Verwendung von Absaugungen an den Arbeitsplätzen der Nachbearbeitung, insbesondere bei spanenden Verfahren.

• Eine Absaugung von Gefahrstoffen hat vorrangig im Entstehungsbereich zu er-folgen. Abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist. Für die Luftrückführung sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen (z. B. Nickeloxide, Cobalt) die TRGS 528 [33]

und die TRGS 560 [34] zu beachten.

• Regelmäßige, aber auch anlassbezogene Durchführung von Reinigungsarbei-ten, insbesondere zur Entfernung von Staubablagerungen. Zur weitestgehen-den Vermeidung von Staubaufwirbelungen während der Reinigungstätigkeiten sind dazu Industriestaubsauger (im Regelfall Staubklasse M) einzusetzen. Im Metallbereich sind bei Metallstäuben mit krebserzeugenden Gefahrstoffen In-dustriestaubsauger der Staubklasse H zu verwenden [33].

• Die Verwendung von Druckluft zum Abblasen ist nur zulässig, wenn die zu reinigenden Stellen für einen Industriestaubsauger nicht zugänglich sind. In diesen Fällen hat vorher immer eine Grundreinigung mittels Industriestaub-sauger zu erfolgen. Ein Abblasen des Fußbodens oder auch von Arbeits-kleidung ist gemäß GefStoffV Anhang 1 Nr. 2.3 (6) [14] nicht zulässig.

• Bei Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende Stoffe mit risikobasierten Beurtei-lungsmaßstäben (z. B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide) freigesetzt wer-den können, ist das gestufte Maßnahmenkonzept der TRGS 910 [19] zu be-rücksichtigen. Ferner ist auch die TRGS 561 [20] zu beachten.

Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung additiver Fertigungsverfahren mit pulver-förmigen Werkstoffen können die Aussagen dieser Untersuchungen zurzeit nur auf die gegenwärtig eingesetzten Verfahren und Materialien bezogen werden. Es sollte un-bedingt eine gründliche Beobachtung der weiteren Entwicklung stattfinden, damit der Arbeitsschutz und ggf. erforderliche Maßnahmen damit Schritt halten können.

Literaturverzeichnis

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[8] Verein Deutscher Ingenieure (VDI): VDI 3405 Blatt 2.4: Additive Fertigungs-verfahren Laser-Strahlschmelzen metallischer Bauteile / Materialkenndatenblatt Titanlegierung Ti-6Al-4V Grade 5, Technische Regel, Beuth-Verlag, Berlin, 2019-11.

[9] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN EN ISO/ASTM 52900: Additive Ferti-gung – Grundlagen – Terminologie (ISO/ASTM 52900: 2015). Deutsche Fassung der EN ISO/ASTM 52900:2017, Beuth-Verlag, Berlin, 2017.

[10] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN EN 407: Schutzhandschuhe und an-dere Handschutzausrüstung gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer).

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[11] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN EN 388: Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken. Deutsche Fassung der EN 388:2016+A1:2018, Beuth-Ver-lag, Berlin, 2019.

[12] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN EN 374-1: Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken (ISO 374-1:2016 + Amd. 1:2018).

Deutsche Fassung der EN ISO 374-1:2016 + A1:2018, Beuth-Verlag, Berlin, 2018.

[13] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbes-serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Ausfertigungsdatum 07.08.1996.

[14] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV).

BGBl I S. 1643, 26.11.2010, zuletzt geändert: BGBl I S. 626, 29.03.2017.

[15] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. GMBl 2017, S. 638 (08.09.2017) [Nr. 36].

[16] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Ge-fährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition. GMBl 2010, S. 231-253 (25.02.2010) [Nr. 12], geändert und ergänzt: GMBl 2016, S. 843-846 (21.10.2016) [Nr. 43].

[17] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen. Ausgabe: Juni 2008, zuletzt berichtigt:

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[18] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte.

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[19] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 910: Risikobezogenes Maßnahmen-konzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. GMBl 2014, S. 258-270 (2.4.2014) [Nr. 12], zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019, S. 120 (29.03.2019) [Nr. 7].

[20] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugen-den Metallen und ihren Verbindungen. GMBl 2017, S. 786-812 (17.10.2017) [Nr.

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[21] Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG): MAK‐ und BAT‐Werte‐Liste 2020 – Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranz-werte. Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeits-stoffe, Mitteilung 56, German Medical Science, Düsseldorf, 2020, ISBN 978-3-9822007-0-5, DOI: 10.34865/mbwl_2020_deu.

[22] GESTIS – Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen. IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Internet:

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[23] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN EN 10027-1: Bezeichnungssysteme für Stähle – Teil 1: Kurznamen. Deutsche Fassung der EN 10027-1:2016, Beuth-Verlag, Berlin, 2017.

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[25] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN EN ISO 1043-1: Kunststoffe – Kenn-buchstaben und Kurzzeichen – Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Ei-genschaften (ISO 1043-1:2011 + Amd.1:2016). Deutsche Fassung der EN ISO 1043-1:2011 + A1:2016, Beuth-Verlag, Berlin, 2016.

[26] Beisser, R., Buxtrup, M., Fendler, D., Hohenberger, L., Kazda, V., von Mering, Y., Niemann, H., Pitzke, K., Weiß, R.: Inhalative Exposition gegenüber Metallen bei additiven Verfahren (3D-Druck). Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 77 (2017), Nr. 11/12 – November/Dezember, S. 487-496, Internet:

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[27] Ausschuss für Gefahrstoffe, AGS-Geschäftsführung: AGS-Liste geeigneter Messverfahren – Bewertung von Verfahren zur messtechnischen Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 21.11.2019, Internet: www.baua.de/dok/8592142.

[28] Empfehlung für die Berücksichtigung klimatischer Bedingungen bei Arbeitsplatz-messungen. Mitteilungen aus dem Arbeitskreis „Messtechnik/Messstrategie“ des Unterausschusses I beim Ausschuss für Gefahrstoffe, Gefahrstoffe – Reinhal-tung der Luft 79 (2019) Nr. 1/2 – Januar/Februar, S. 34, Internet:

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[29] Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): Messung von Gefahrstoffen – IFA-Arbeitsmappe. Erich Schmidt-Verlag, Lieferung 01/2020, Sachgruppe 9: Messverfahren für Gefahrstoffe, Berlin, 2020, Internet: https://www.ifa-arbeitsmappedigital.de.

[30] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN EN ISO 17294-2: Wasserbeschaffen-heit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Iso-tope (ISO 17294-2:2016). Deutsche Fassung der EN ISO 17294-2:2016, Beuth-Verlag, Berlin, 2017.

[31] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN 32645: Chemische Analytik – Nach-weis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Be-griffe, Verfahren, Auswertung. Beuth-Verlag, Berlin, 2008.

[32] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 500: Schutzmaßnahmen. Ausgabe:

September 2019, GMBl 2019, S. 1330-1366 (13.12.2019) [Nr. 66/67], berichtigt:

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[33] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 528: Schweißtechnische Arbeiten.

Ausgabe: Februar 2020, GMBl 2020, S. 236-276 (30.03.2020) [Nr. 12-13], zuletzt geändert: GMBl 2020, S. 463 (07.08.2020) [Nr. 23].

[34] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 560: Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben. Ausgabe: Januar 2012, GMBl 2012, S. 17-18 (06.02.2012) [Nr. 2].

Abbildungsverzeichnis

Abb. 2.1 Anlage zum Laser-Strahlschmelzen von Metallpulvern 9 Abb. 2.2 Geöffneter Bauraum (der Pfeil kennzeichnet den Beschichterarm) 10

Abb. 2.3 Auspackstation für Kunststoffteile 11

Abb. 2.4 Absaugen von Metallpulver aus dem Bauraum mit einem fest

installierten Absaugschlauch 13

Abb. 2.5 Tätigkeiten an einer offenen Teile-Entnahmestation mit dem

hochgeschwenkten Handschuhkasten (Glovebox) 14 Abb. 5.1 Nutzung eines Industriestaubsaugers als Quellenabsaugung

innerhalb des Bauraumes bei dessen manueller Reinigung;

gleichzeitige Durchführung von personengetragenen und

ortsfesten Probenahmen 25

Abb. 6.1 Personengetragene Probenahme bei der Tätigkeit

Entnahme/Reinigen/Sieben/Rüsten an der geöffneten Anlage 37 Abb. 6.2 Befüllen einer Fertigungsanlage mit Metallpulver aus einem

Vorratsgefäß 40

Abb. 6.3 Personengetragene Messung der Staubfraktionen beim

Freilegen der Werkstücke im Bauraum mittels Pinsel 43 Abb. 6.4 Geschlossene Siebanlage mit Aufgabe des Siebgutes von oben 53 Abb. 6.5 Offene Siebanlage ohne Quellenabsaugung zum Sieben von

Kunststoffpulver 70

Abb. 6.6 Strahlanlage zur Entfernung des Pulvers von Kunststoffteilen 70

Tabellenverzeichnis

Tab. 4.1 Übersicht über die verarbeiteten Pulverwerkstoffe in den Betrieben 18 Tab. 4.2 Übersicht über die eingesetzten Metallpulver mit Inhaltsstoffen

[Masse-%] 19

Tab. 4.3 Übersicht über die eingesetzten Kunststoffpulver 20 Tab. 4.4 Übersicht über die untersuchten Betriebe 22 Tab. 5.1 Übersicht über die eingesetzten Messverfahren [29] 28 Tab. 5.2 Eingesetzte Sammelmedien zur Probenahme 29 Tab. 5.3 Übersicht über die absoluten und relativen Bestimmungsgrenzen

der untersuchten Gefahrstoffe (alveolengängige und einatembare Staubfraktion, Metalle sowie organische Verbindungen) 30 Tab. 5.4 Untersuchte Gefahrstoffe mit AGW gemäß TRGS 900 [18] 31 Tab. 5.5 Untersuchte Gefahrstoffe mit Akzeptanzkonzentration (AK) und

Toleranzkonzentration (TK) gemäß TRGS 910 [19] 32 Tab. 6.1 Tätigkeitsbezogene Messwerte für die einatembare und die

alveolengängige Staubfraktion bei der Verwendung von

Metallpulvern; ortsfest 38

Tab. 6.2 Tätigkeitsbezogene Messwerte für die einatembare und die alveolengängige Staubfraktion bei der Verwendung von

Metallpulvern; personengetragen 39

Tab. 6.3 Tätigkeitsbezogene Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren und der alveolengängigen Staubfraktion bei der Tätigkeit

Entnahme/Reinigen/Sieben/Rüsten; ortsfest 41 Tab. 6.4 Tätigkeitsbezogene Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren

und der alveolengängigen Staubfraktion bei der Tätigkeit

Entnahme/Reinigen/Sieben/Rüsten; personengetragen 44 Tab. 6.5 Tätigkeitsbezogene Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren

und der alveolengängigen Staubfraktion bei der Nachbearbeitung;

ortsfest 46

Tab. 6.6 Tätigkeitsbezogene Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren und der alveolengängigen Staubfraktion bei der Nachbearbeitung;

personengetragen 47

Tab. 6.7 Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren und der

alveolengängigen Staubfraktion beim Tagbetrieb; ortsfest 49 Tab. 6.8 Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren und der

alveolengängigen Staubfraktion beim Nachtbetrieb; ortsfest 51 Tab. 6.9 Tätigkeitsbezogene Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren

und der alveolengängigen Staubfraktion beim Sägen; ortsfest 52 Tab. 6.10 Tätigkeitsbezogene Messwerte für Inhaltsstoffe der einatembaren

und der alveolengängigen Staubfraktion beim Sieben; ortsfest 54

und der alveolengängigen Staubfraktion beim Sieben; ortsfest 54