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Zugang zu Teilleistungen, Postfachanlagen und Informationen über Adressänderungen

Teilleistungen

Die Deutsche-Post-Gruppe ist marktbeherrschender Anbieter auf dem Markt für lizenzpflichtige Brief-dienstleistungen. Sie ist verpflichtet, Teile der von ihr erbrachten lizenzpflichtigen Briefbeförderungsleistun-gen grundsätzlich gesondert anzubieten. Der Zugang zu diesem Netz der Deutsche-Post-Gruppe steht sowohl ihren Wettbewerbern als auch ihren Endkundinnen

und -kunden zu gleichen Konditionen offen. Der Netzzugang ermöglicht somit u. a. regional tätigen Wettbewerbern, ihren eigenen Kundinnen und Kunden eine flächendeckende Zustellung anzubieten.

Damit sich die Bundesnetzagentur einen Überblick über das Marktgeschehen verschaffen kann, hat das marktbeherrschende Unternehmen, die Deutsche-Post-Gruppe, alle abgeschlossenen Verträge über Teilleistungen der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss vorzulegen. Dabei wird bislang inhaltlich zwischen solchen Teilleistungsver-trägen unterschieden, in denen der Vertragspartner des Marktbeherrschers primär Transportvorleistungen erbringt, er Vorsortierungen leistet oder Entgeltsiche-rungen vornimmt.

Im Jahr 2015 wurden 16.782 Teilleistungsverträge mit der Deutschen-Post-Gruppe neu abgeschlossen. Dazu gehörten u. a. 22 Verträge mit Wettbewerbern über Teilleistungen (BZA Brief/BZE Brief/BZE Infopost), 97 Verträge mit Endkundinnen und -kunden über Teilleistungen (BZA Brief/BZE Brief/BZE Infopost) sowie 33 Verträge mit Endkundinnen und -kunden zur Kooperation beim Infopostversand.

Außerdem gab es im Jahr 2015 noch 16.380 neue Teilleistungsverträge zur Freistempelung von Endkun-dinnen- Endkunden- und Wettbewerbersendungen sowie 232 Teilleistungsverträge zur Teilnahme am elektronischen DV-Freimachungsverfahren (Brief-dienst)/Freimachung von Sendungen mit DV-Anlagen und Postversandsystemen.

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2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Verträge

Anzahl

Teilleistungen Wettbewerber (BZA Brief/BZE Brief/BZE Infopost) Teilleistungen Endkunden (BZA Brief/BZE Brief/BZE Infopost) Teilleistungen Endkunden (Kooperation bei Infopostversand)

MARKTENTWICKLUNG | POST | 97

Für die Einlieferung von Sendungen verbundener Unternehmen besteht bei einem Teil der Teilleistungs-verträge die Möglichkeit, einen Zusatzvertrag abzu-schließen. Dadurch können die Sendungen dieser Unternehmen gemeinsam eingeliefert werden, um durch die Bündelung ggf. eine höhere Entgeltermäßi-gungsstufe zu erreichen. Bislang wurden nicht alle Abschlussmöglichkeiten ausgeschöpft. Diese Zusatz-vereinbarungen können grundsätzlich von Endkun-dinnen und -kunden sowie Wettbewerbern

abgeschlossen werden. Im Jahre 2015 wurden 18 derar-tige Zusatzvereinbarungen getroffen.

Adressänderungen, Postfachanlagen

Die Deutsche-Post-Gruppe ist als marktbeherrschender Anbieter verpflichtet, Wettbewerbern gegen ein Entgelt den Zugang zu Informationen über Adressän-derungen zu gewähren. Im Jahr 2015 betraf dies fünf neue Verträge.

Diesen Zugang hat die Bundesnetzagentur im Jahr 2015 durch eine Marktbefragung näher untersucht. Die Befragung ergab, dass am häufigsten der Einzelab-gleich nachgefragt wurde.

Der marktbeherrschende Anbieter ist zudem verpflich-tet, Wettbewerbern gegen ein Entgelt zu gestatten, postfachadressierte Sendungen in seine Postfachanla-gen einzulePostfachanla-gen. Im Jahr 2015 wurde darüber ein Vertrag neu geschlossen.

Auch diesen Markt hat die Bundesnetzagentur im letzten Jahr näher untersucht. Die Untersuchung hat u.  a. ergeben: Nur jeder vierte der aktiven Postdienst-leister nimmt diese Option in Anspruch. Das liegt zum Teil daran, dass sich viele Briefdienstleister vorrangig auf die Tätigkeit des Einsammelns konzentrieren. Die Zustellungen erfolgen dann durch andere Briefbeför-derer, insbesondere die Deutsche Post AG.

Marktzugang

Lizenzierung

Die Bundesnetzagentur hat von 1998 bis 2015 insgesamt 2.952 Einzelpersonen und Unternehmen Lizenzen zur Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 g erteilt. Im Jahr 2015 wurden 53 Lizenzen neu vergeben. Daneben sind im selben Jahr 13 lizenzierte Unternehmen aus dem Markt ausgetreten, beispielsweise wegen

Geschäftsaufgabe, einer Neuausrichtung der Geschäfts-tätigkeit oder wegen des Widerrufs der Lizenz durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einführung des Mindestlohns nachteilig auf die Entwicklung der lizenzierten Unternehmen ausgewirkt hat.

Wenn Personen oder Unternehmen im lizenzpflichti-gen Bereich ohne gültige Lizenz tätig sind, kann die Bundesnetzagentur Untersagungs- und ggf. Ordnungs-widrigkeitenverfahren einleiten. Nach Anhörung der betroffenen Personen und Unternehmen können die gewerbsmäßige Erbringung lizenzpflichtiger Post-dienstleistungen unter Androhung von Zwangsgeldern untersagt und ggf. Bußgelder verhängt werden. Im Jahr 2015 führte die Bundesnetzagentur bei mehreren Unternehmen im Postdienstleistungsbereich in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt anlassbezo-gene Prüfungen vor Ort durch. Anlass waren Hinweise anderer Unternehmen und der Polizei zu schwerwie-genden Verstößen bei der Briefbeförderung. So wurden in einem Fall Briefe widerrechtlich geöffnet, in einem anderen Fall Briefe illegal entsorgt. Bei den Prüfungen stellte die Bundesnetzagentur fest, dass die betreffen-den Unternehmen Briefe ohne gültige Lizenz beförder-ten. Daher hat sie in diesen Fällen Untersagungs- und Bußgeldverfahren eingeleitet. Soweit die festgestellten Sachverhalte Straftaten darstellten, nahmen Polizei und Staatsanwaltschaften Ermittlungen auf.

Subunternehmerbefragung

Die im Jahr 2014 durchgeführte Befragung zu Arbeits-bedingungen bei Subunternehmern von lizenzierten Unternehmen wurde im Jahr 2015 ausgewertet und abgeschlossen. Die Erhebung erfolgte getrennt bei Transportunternehmen und bei Betreiberinnen oder Betreibern von Postagenturen. Sie richtete sich an insgesamt etwa 2.600 Transportunternehmen und 1.200 Agenturbetreiberinnen/-betreiber. Die Erhebung zeigt, dass der Brutto-Stundenlohn bei den gewerblich Beschäftigten in den Transportunternehmen (Kraft-fahrerinnen/Kraftfahrer und Zustellerinnen/Zusteller) im Jahr 2013 bundesweit durchschnittlich 8,31 Euro betrug und damit unterhalb des derzeit geltenden Mindestlohns lag. Weiter wurde festgestellt, dass die Briefbeförderung für die befragten Subunternehmer wirtschaftlich nur eine untergeordnete Bedeutung hatte.

Anzeigepflicht

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich anzuzeigen. Zu den Postdienstleistungen im anzeigepflichtigen Bereich zählen:

• die Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1.000 g,

• die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg,

• der Kurierdienst, die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie

BUNDESNETZAGENTUR | JAHRESBERICHT 2015 98 |

durch Unternehmen erfolgt, die Brief- oder Paket-dienstleistungen erbringen

• sowie die Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von bis zu 1.000 g als Verrich-tungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer) für einen anderen Lizenznehmer.

Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2015 zahlreiche Verstöße gegen die Anzeigepflicht festgestellt. Diese beruhten zumeist auf Unkenntnis der im PostG verankerten Verpflichtungen. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur ihr Informationsangebot intensi-viert. Informiert wurden viele Einzelunternehmen, die überwiegend Postdienstleistungen erbringen, vor allem aber auch Paketshops der großen Paketdienst-leister, die Postdienste nur als Nebenprodukt anbieten.

Im Jahr 2015 wurden 6.077 Neuanzeigen von der Bundesnetzagentur bestätigt.

Elektronische Formulare

Die Bundesnetzagentur erstellte im Jahr 2015 in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Informations-verarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

elektronische Formulare. Im Laufe des Jahres 2016 können Anzeigen nach § 36 PostG elektronisch erfasst und geändert werden. Lizenzanträge können online gestellt und bearbeitet werden. Für Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Schlich-tungsanträge werden zielgruppenspezifische Formu-lare auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt. So erhalten die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, ihre Anliegen einfacher und schneller an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Die Kommunikation von Bürgerinnen/Bürgern und

Wirtschaft auf der einen und Bundesnetzagentur auf der anderen Seite wird durch dieses Verfahren erheb-lich vereinfacht.

Postmarktprüfungen/Postdatenschutz

Als ständige Aufgabe prüfte die Bundesnetzagentur im Jahr 2015 bei zahlreichen Postdienstleistern vor Ort, ob die gesetzlichen Vorgaben zum Postgeheimnis und Datenschutz sowie die Vorschriften zur Anzeigepflicht eingehalten wurden. Insgesamt führte die Behörde im Berichtszeitraum 580 Prüfungen durch. Davon fanden 502 Prüfungen anlassunabhängig statt, in 78 Fällen lag der Prüfung ein konkreter Anlass zugrunde. Das Thema „Postgeheimnis und Datenschutz“ war dabei auch für die überprüften Postdiensteanbieter von zentraler Bedeutung. Hierzu beantwortete die Bundes-netzagentur insbesondere Fragen zur erforderlichen Gestaltung der betrieblichen und örtlichen Gegeben-heiten. Bei den Überprüfungen zeigte sich häufig, dass Postdiensteanbieter, die keiner Verbundstruktur angehören, noch keine Kenntnis von ihrer Verpflich-tung hatten, nicht lizenzpflichtige Postdienste bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Die Bundesnetzagentur überprüfte auch exemplarisch mehrere Niederlassungen der Deutsche Post AG. Grund dafür waren Beschwerden während des Arbeitskamp-fes bei dem Konzern sowie bei der Bundesnetzagentur eingegangene Informationen, nach denen andere Postdiensteanbieter aufgefordert worden waren, für die Weiterbeförderung durch die Deutsche Post AG bestimmte Sendungen während des Arbeitskampfes in eigens eingerichtete Lagerhallen einzuliefern. In diesem Zusammenhang wurde die Besorgnis geäußert, Postgeheimnis und Datenschutz würden in diesen 757

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2012 2013 2014 2015

Registrierte Anzeigen 2012 -2015

Aufnahme Änderung Beendigung Gesamt

1)aktualisierte Werte

1)

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Lagerhallen nicht in gleichem Maße sichergestellt wie in den Briefzentren. Die Prüfungen ergaben weder derlei Außenlager noch Verstöße gegen das Postge-heimnis und den Datenschutz.

Die Zusammenarbeit in Fragen des Postdatenschutzes mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betraf 2015 u. a. den Online-Versand. Mit Blick auf personenbezogene Daten, die für die ordnungsgemäße Erbringung des Postdienstes erforderlich sind, hielten die Behörden fest, dass neben Namen und Anschriften der am Postverkehr Beteilig-ten auch deren Telefonnummer auf der Außenseite einer Paketsendung vermerkt sein darf. So könne der Versandablauf schneller und kundenfreundlicher gestaltet werden.