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Zugang zu Arzneimitteln

Im Dokument Ratgeber Krankenversicherung (Seite 126-129)

Damit Krankheiten und Beschwerden geheilt, gelindert oder verhindert werden können, bedarf es umfassender

3.1.1 Zugang zu Arzneimitteln

Welche Arzneimittel erhalten Patientinnen und Patienten in der Apotheke nur auf Verschreibung?

Aufgrund des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel zur An­

wendung am Menschen dann verschreibungspflichtig, wenn ihre Anwendung einer ärztlichen (beziehungsweise zahnärztlichen) Überwachung bedarf. Dazu zählen zunächst Arzneimittel, die die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefähr­

den können, wenn sie ohne ärztliche Verschreibung angewendet werden. Ferner gehören dazu aber auch Arzneimittel, die häufig in erheblichem Umfang missbräuchlich angewendet werden (wenn dadurch die Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet wer­

den kann), und Arzneimittel, die Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen enthalten. Näheres regelt die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln. Verschrei­

bungspflichtige Arzneimittel sind zugleich grundsätzlich auch apothekenpflichtig. Zu ihnen zählen so wichtige Arzneimittel wie Antibiotika, Antidiabetika oder Krebstherapeutika. Darüber hinaus müssen Betäubungsmittel wie zum Beispiel starke Schmerzmittel oder Arzneimittel auf Cannabisbasis auf einem speziellen Betäu­

bungsmittelrezept verordnet werden.

Nicht verschreibungspflichtig sind Arzneimittel, die aufgrund ei­

nes vertretbaren oder bekannten Ausmaßes an möglichen Neben­

wirkungen auch ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung, jedoch mit apothekerlicher Beratung angewendet werden dürfen.

Diese sind apothekenpflichtig. Zu ihnen zählt unter anderem der überwiegende Teil an Erkältungs­ oder Kopfschmerzmitteln.

Welche Arzneimittel bedürfen nicht der Apothekenpflicht?

Nicht apothekenpflichtig sind nach dem Arzneimittelgesetz zunächst Arzneimittel, die ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körper­

schäden oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind. Darüber hinaus sind bestimmte Arzneimittel frei verkäuflich, die im Arznei­

mittelgesetz oder in der Verordnung über apothekenpflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel explizit genannt sind (zum Beispiel Heilerde, Bademoore, bestimmte Pflanzenpresssäfte oder Desin­

fektionsmittel). Sie können in Apotheken, jedoch auch in Droge­

rie­ oder Supermärkten erworben werden. Zu frei verkäuflichen Arzneimitteln zählen auch bestimmte Tees und Vitaminpräparate.

Preisvergleich bei Arzneimitteln

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Da auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie zum Beispiel Kopfschmerztabletten häufig von mehreren Firmen ange­

boten werden, kann sich ein Preisvergleich lohnen. Darüber hinaus kann jede Apotheke für diese Arzneimittel ihren Abgabepreis selbst festlegen.

Wirkstoffgleiche Arzneimittel

Wenn die Ärztin oder der Arzt nicht ein ganz bestimmtes Arznei­

mittel verordnet, können Versicherte in der Apotheke nach einem günstigen, wirkstoffgleichen Arzneimittel fragen. Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, wirkungsgleiche, aber preisgüns­

tigere Arzneimittel – sogenannte Generika – auszuhändigen, wenn die Ärztin oder der Arzt statt eines speziellen Arzneimittels nur ei­

nen Wirkstoff verschrieben hat (Aut­idem­Regelung). Das Gleiche gilt, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht ausdrücklich ausschließt, das verordnete Arzneimittel durch ein anderes zu ersetzen.

Was besagt die Aut­idem­Regelung?

Auf einem Rezept für Arzneimittel befinden sich in dem Feld, in dem die Ärztin oder der Arzt das oder die verordneten Arzneimittel ein­

trägt, kleine Kästchen mit den Worten „aut idem“. Die Ärztin oder der Arzt erlaubt der Apothekerin oder dem Apotheker durch die Wörter

„aut idem“, die lateinisch „oder das Gleiche“ bedeuten, das  namentlich

verordnete Arzneimittel durch ein anderes zu ersetzen. Dieses muss über den gleichen Wirkstoff, Wirkstoffgehalt und die gleiche Packungs­

größe sowie über die gleiche oder eine austauschbare Darreichungs­

form verfügen sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Durch die Ausgabe von günstigeren Präparaten können so Kosten gespart werden. Wenn die Ärztin oder der Arzt ein bestimmtes Präpa­

rat verordnet und den Austausch also ausschließen will, muss sie oder er das Kästchen markieren. Das kann zum Beispiel bei schweren Aller­

gien oder Un verträglichkeiten von Zusatzstoffen der Fall sein.

Was sind Generika?

Als Generikum (Mehrzahl: Generika) bezeichnet man ein Arzneimit­

tel, das eine wirkstoffgleiche Kopie – auch in Bezug auf die Darrei­

chungsform – eines bereits zugelassenen Referenzarzneimittels ist.

Das Generikum kann jedoch andere Hilfsstoffe als das Referenzarz­

Der Umgang mit Arzneimitteln bedarf größter Sorgfalt

neimittel enthalten. Vor ihrem Markteintritt bedürfen Generika, wie alle Arzneimittel, einer behördlichen Zulassung. Diese läuft für ein Generikum grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien ab wie für alle Arzneimittel. Unter bestimmten (zeitlichen) Voraussetzungen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller ein bereits zugelas­

senes Arzneimittel (Originator) als Referenzarzneimittel angeben und auf Unterlagen dieses Arzneimittels Bezug nehmen. Das heißt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die einer Behörde bereits vorliegenden Unterlagen des Referenzarzneimittels zu Ergeb­

nissen von präklinischen und klinischen Prüfungen verweist und diese Daten nicht selbst erheben muss. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Zulassung für das Referenzarz­

neimittel in den Verkehr gebracht werden. Generika sind in der Regel preiswerter als die Originalpräparate, weil der Hersteller keine eigene Forschung betreiben muss, sondern vom abgelaufenen Patent­ und Unterlagenschutz für ein bewährtes Arzneimittel profitiert. Pharma­

zeutische Unternehmen lassen sich neu entwickelte Arzneiwirkstoffe patentieren. Der Patentschutz gibt ihnen das alleinige Recht, den Wirkstoff zu vermarkten. Laufen der Patent­ und der Unterlagen­

schutz aus, können auch andere Unternehmen die Unterlagen des Originators für ein Zulassungsverfahren nutzen und das Arzneimit­

tel unter einem anderen Namen verkaufen.

3.1.2 Zuzahlung bei verschreibungspflichtigen

Im Dokument Ratgeber Krankenversicherung (Seite 126-129)