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Elektronische Gesundheitskarte (eGK) und elektronisches Gesundheitsnetz

Im Dokument Ratgeber Krankenversicherung (Seite 53-57)

( Telematikinfrastruktur)

Die elektronische Gesundheitskarte gilt als Nachweis, um Leistun­

gen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Sie enthält ein Lichtbild. Ausnahmen gibt es lediglich für Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr und für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können. Die Rück­

seite der elektronischen Gesundheitskarte kann für die „Europä­

ische Krankenversicherungskarte“ verwendet werden und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.

Auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte sind die Ver­

waltungsdaten der Versicherten, wie zum Beispiel Name, Anschrift und Krankenversichertennummer sowie weitere Versicherten­

stammdaten, verpflichtend gespeichert. Die Prüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Versichertenstammdaten ist die erste Online­

Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte. Die Prüfung dieser Daten geschieht durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte in der Arztpraxis und den automatischen Ab­

gleich der Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte mit den Daten, die bei der Krankenkasse vorliegen.

Seit Oktober 2016 haben Patientinnen und Patienten, die über ei­

nen Zeitraum von mindestens 28 Tagen gleichzeitig drei oder mehr verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Vom Medikationsplan profitieren vor allem ältere und chronisch kranke Menschen. Seit Herbst 2020 kann der Medikationsplan auf Wunsch der Versicherten genau wie die Notfalldaten auch elektronisch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. Die elektronische Bereitstellung des Medika­

tionsplans soll eine leichtere Aktualisierung der Medikationsdaten in der Arztpraxis und in der Apotheke unterstützen. Gleichzeitig

Werden Ihnen drei oder mehr Arzneimittel verschrieben, haben Sie Anspruch auf einen Medikationsplan – seit Herbst 2020 auch elektronisch auf der Gesundheitskarte verfügbar

sollen durch eine bessere Verfügbarkeit der Medikationsdaten Ärztinnen und Ärzte besser über die Gesamtmedikation ihrer Patien­

tinnen und Patienten informiert werden.

Ebenfalls auf Wunsch der Versicherten sind auf der Gesundheits­

karte die Notfalldaten verfügbar. Mit den Notfalldaten haben behandelnde Personen alle wichtigen Informationen sofort im Blick, wie zum Beispiel Allergien oder bedeutsame Vorerkran­

kungen. Auch die Kontaktdaten einer beziehungsweise eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen können auf Wunsch im Notfalldatensatz hinterlegt werden. Im Notfall können diese Daten von Ärztinnen und Ärzten dann auch ohne PIN­Eingabe der Patientinnen und Patienten ausgelesen werden. Versicherte können ihre Notfalldaten ihrem Behandler auch im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stellen. Versicherte haben gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die in ihre Behandlung einge­

bunden sind, einen Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung der elektronischen Notfalldaten.

Seit dem 1. Januar 2021 haben Versicherte einen Anspruch auf Bereitstellung einer elektronischen Patientenakte durch ihre Kran­

kenkasse. Sie können hierauf komfortabel mit ihrem Smartphone oder Tablet zugreifen. In der elektronischen Patientenakte können Leistungserbringer wie zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte auf Wunsch der Versicherten Informationen, insbesondere zu Befun­

den, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaß­

nahmen sowie zu Behandlungsberichten, speichern. So sind die Versicherten in der Lage, ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte über ihre wichtigsten Gesundheitsdaten zu informieren.

Darüber hinaus können Versicherte auch eigene Dokumente, wie zum Beispiel ein Tagebuch über Blutzucker­ oder Blutdruckmes­

sungen, in ihrer elektronischen Patientenakte speichern. Ab 2022 sollen auch Daten aus papiergebundenen Ausweisen, wie dem Impfpass, dem Kinderuntersuchungsheft, dem Mutterpass oder dem Zahnbonusheft, in der elektronischen Patientenakte abgelegt werden können.

Der Versicherte allein entscheidet, welche medizinischen An­

wendungen er nutzen möchte und wer auf seine Daten zugreifen darf. Er kann für jede medizinische Anwendung (zum Beispiel die Notfalldaten, den elektronischen Medikationsplan oder die elektronische Patientenakte) jederzeit festlegen, ob und durch wen hierauf zugegriffen wird. Darüber hinaus kann der Versicher­

te unter Nutzung seines Tablets oder Smartphones mit sicheren Verfahren ausgewählten Leistungserbringern sowohl zeitlich als auch inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen auf Daten seiner elektronischen Patientenakte erteilen. Die Zugriffe werden protokolliert, sodass immer erkennbar ist, wer auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte und auf die Daten der medizini­

schen Anwendungen zugegriffen hat.

Ab dem 1. Januar 2022 wird das E­Rezept als Pflichtanwendung für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt und ersetzt vollumfänglich das bisherige Papierrezept. E­Rezepte können sowohl im Anschluss an eine Behandlung in der Praxis als auch aus der Ferne ausgestellt und sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch bei einer Online­Apotheke eingelöst werden.

Zwingende Voraussetzung für die Digitalisierungsmaßnahmen ist der Anschluss der Leistungserbringer an das elektronische Gesundheitsnetz (sogenannte Telematikinfrastruktur). Ziel ist die sukzessive sichere digitale Vernetzung aller Akteure des Gesund­

heitswesens. Datenschutz und Datensicherheit haben höchste Priorität und werden durch gesetzliche und technische Maßnah­

men sichergestellt.

Der technische Fortschritt ermöglicht und erfordert ein Weiter­

denken bei den Funktionalitäten der elektronischen Gesund­

heitskarte. Unter anderem sieht das am 9. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vor, dass die elektronische Gesundheitskarte zukünftig bei Leistungserbringern auch kontaktlos einlesbar sein wird. Zudem wird sie künftig ausschließlich als Versicherungs­

nachweis der Versicherten und nicht mehr als Speichermedium

für Gesundheitsdaten dienen. Auf der Karte werden dann nur noch die Krankenversichertennummer und der Name der Versicherten gespeichert sein. Die Notfalldaten und der elek­

tronische Medikationsplan sollen nicht mehr auf der Karte gespeichert, sondern aus Gründen der Behandlungssicherheit und der Vermeidung doppelt geführter Dokumentationslisten eigene Online­Anwendungen der Telematikinfrastruktur wer­

den. In einer weiteren Ausbaustufe sollen die Notfalldaten zu der elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt werden und dann auch die EU­weite medizinische Mindestversorgung der Versicherten unterstützen. Beide Anwendungen, der elektroni­

sche Medikationsplan und die Notfalldaten beziehungsweise die elektronische Patientenkurzakte, können dann – anders als bis­

her – unabhängig von einer Leistungserbringerumgebung auch vom Versicherten selbst genutzt werden.

Auch die Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Patienten­

akte zur Verbesserung der Behandlungsqualität werden durch das DVPMG weiter ausgebaut. So ist zum Beispiel vorgesehen, dass Versicherte Daten aus digitalen Gesundheitsanwendun­

gen (DiGA) in ihrer elektronischen Patientenakte speichern können. Hierdurch wird es den Versicherten ermöglicht, ihren Behandlern zusätzliche behandlungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Therapieentscheidung weiter unterstützen.

Im Dokument Ratgeber Krankenversicherung (Seite 53-57)